{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_307-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 307/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 307/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die \n\nRichterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung \n\ndes Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n155.969,81 €. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDas Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere \n\nder ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der \n\nRevision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entschei-\n\ndung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung nicht geboten. \n\nAuch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist ei-\n\nne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht gebo-\n\nten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines \n\nHausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-\n\nHaustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlos-\n\nsen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte \n\ndeshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorge-\n\nrin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich \n\neines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der \n\nEG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungs-\n\nfähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der \n\nNichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entspre-\n\nchender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nWassermann \n\nMayen \n\nEllenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-307-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-307-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_307-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:06.568436+00:00"}}