{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"XI ZR 283/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 283/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB a.F. §§ 123, 276 (Fb) \n\nZu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der \nkreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten \nObjekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \nWM 2006, 1194). \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n11. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse nach Widerruf \n\nvon Darlehensverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz Rückzahlung \n\nerbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung \n\neiner Eigentumswohnung in W. . Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nDer damals 29 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1995 von einem \n\nVermittler, der ihm anbot, sich auch um die Finanzierung zu kümmern, \n\ngeworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentums-\n\nwohnung in W. zu erwerben. Nachdem der Kläger am \n\n29. Dezember 1995 ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb der Woh-\n\nnung abgegeben hatte, an das er bis 29. März 1996 gebunden war, un-\n\nterzeichnete er bei einem gemeinsamen Essen mit dem Vermittler zur \n\nFinanzierung des Kaufpreises von 170.000 DM vier Darlehensverträge \n\nüber insgesamt 179.000 DM. Die Verträge, die keine Widerrufsbelehrun-\n\ngen enthielten, waren von der Beklagten vollständig vorbereitet und wur-\n\nden dem Kläger bei dem Essen von dem Vermittler vorgelegt. Der Ver-\n\nkäufer der Wohnung, der der Beklagten damals von Zeit zu Zeit Unterla-\n\ngen über Kaufinteressenten seiner eigenen Verkaufsobjekte zur Prüfung \n\nund gegebenenfalls Übernahme der Finanzierung vorlegte, leitete der \n\nBeklagten die Darlehensverträge nach Unterzeichnung durch den Kläger \n\nwieder zu. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde zu Gunsten \n\nder Beklagten eine Grundschuld über 179.000 DM bestellt. Der Verkäufer \n\nnahm das Kaufangebot des Klägers am 23. Februar 1996 an. \n\n3 \n\nDie vertragsgemäß ausgezahlten Darlehen wurden in der Folge \n\nwegen Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt, der seinerseits im März \n\n2001 seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil-\n\nlenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwider-\n\nrufsgesetzes widerrief. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt er Rückzahlung der erbrachten \n\nZins- und Tilgungsleistungen von 31.501,27 € Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung des Eigentums an der Wohnung. Hierzu hat er sich darauf beru-\n\nfen, es handele sich bei Kauf- und Darlehensverträgen um ein verbunde-\n\nnes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Außerdem hafte die Beklagte \n\nwegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil sie über \n\neinen Wissensvorsprung hinsichtlich der nach seiner Behauptung man-\n\ngelnden Werthaltigkeit der Wohnung verfügt und zudem ihre Rolle als \n\nKreditgeberin überschritten habe. Die Beklagte hat mit ihrem Anspruch \n\nauf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehen aufgerechnet. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwar habe der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensver-\n\nträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen und daher ei-\n\nnen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten. Dieser \n\nAnspruch sei aber durch Aufrechnung erloschen, da der Kläger seiner-\n\nseits verpflichtet sei, der Beklagten die Darlehensbeträge zurückzuge-\n\nwähren (§ 3 Abs. 1 HWiG). Darlehensverträge und Kaufvertrag seien \n\nkein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG, da diese \n\nVorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht an-\n\nwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB komme eben-\n\nfalls nicht in Betracht. \n\n9 \n\nDie Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-\n\nverschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine \n\nAufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen \n\nnicht vor. Weder habe die Bank im Hinblick auf den Kaufpreis einen zur \n\nAufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung gehabt noch sei sie über \n\nihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Letzteres ergebe sich we-\n\nder daraus, dass der Vermittler die von der Beklagten vorbereiteten Dar-\n\nlehensverträge an den Kläger weitergeleitet und der Verkäufer die unter-\n\nschriebenen Darlehensverträge wieder an die Beklagte zurückgegeben \n\nhabe, noch daraus, dass der Verkäufer damals von Zeit zu Zeit an die \n\nBeklagte wegen etwaiger Finanzierungen herangetreten sei. Das Wissen \n\nund die Angaben von Vermittler und Verkäufer über die wertbildenden \n\nFaktoren des Kaufobjekts müsse sich die Beklagte nicht zurechnen las-\n\nsen. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf \n\nden Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen \n\nnach § 1 Abs. 1 HWiG berufen kann. \n\n12 \n\nWie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Be-\n\nklagte gegen den Kläger infolge des wirksamen Widerrufs gemäß § 3 \n\nAbs. 1 HWiG einen die Rückzahlungsansprüche des Klägers überstei-\n\ngenden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages \n\nsowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, \n\n338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, \n\n66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom \n\n28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November \n\n2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR \n\n204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirk-\n\nsam aufgerechnet hat. \n\n13 \n\na) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur \n\nFinanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die \n\nRückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und \n\ndem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes \n\nGeschäft. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-\n\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden \n\nsind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-\n\nnatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne \n\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich nach den rechtsfehlerfrei-\n\nen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem im Streit stehenden \n\nDarlehen. \n\n14 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter \n\nBerücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und \n\nWM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank). \n\n16 \n\naa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es - an-\n\nders als die Revision gemeint hat - nicht verbietet, den Verbraucher nach \n\nWiderruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Dar-\n\nlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die \n\nValuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept aus-\n\nschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und un-\n\nmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n17 \n\nbb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff., \n\nfür BGHZ vorgesehen), steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen. \n\n18 \n\n(1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer \n\nDB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann \n\nBKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet \n\neine \"richtlinienkonforme\" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 \n\nAbs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-\n\nner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-\n\nvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der \n\nvom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-\n\nschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Ein-\n\nzelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, \n\n1197 Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n19 \n\n(2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder \n\n(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine \n\n\"richtlinienkonforme\" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-\n\nhensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-\n\nrungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine \n\ntragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nTz. 31 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\n(3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke \n\n(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der \n\nDarlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht \n\nnicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-\n\ngang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-\n\ngehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für \n\nBGHZ vorgesehen). \n\n21 \n\n(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher \n\nin Fällen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entrei-\n\ncherungseinwand aus § 818 Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34, für BGHZ vorgesehen; a.A. Ton-\n\nner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des Rechtsgedankens \n\nder §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis des Darlehensgebers \n\nvon dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko). Die §§ 812 ff. \n\nBGB sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG, \n\nder als \n\nlex specialis \n\nihre Anwendung grundsätzlich ausschließt \n\n(BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Berei-\n\ncherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff. BGB an-\n\ngeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer \n\nAuslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein \n\nGrund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, \n\n466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung \n\nnach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht \n\nausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem \n\nDarlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Verfügung ste-\n\nhen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, \n\n293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR \n\n65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR \n\n225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, \n\nWM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, \n\n620, 623). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden \n\nBeurteilung keine Veranlassung. \n\n22 \n\n2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung auch stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers \n\naus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat. \n\n23 \n\na) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der \n\nFrage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-\n\nbliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers folgen kann. Ein derartiger - von der Revision \n\nausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im \n\nAnschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\n- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit \n\ndem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den \n\nFolgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorlie-\n\ngenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag \n\nverbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege ei-\n\nner schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein \n\nsolcher Anspruch aber von vornherein aus. \n\n24 \n\nWie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung \n\nnämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung \n\nund dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-\n\nschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-\n\nhensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es der \n\nVerbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Dar-\n\nlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszu-\n\nsetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, \n\n680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 \n\nRdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/ \n\nLang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/Rösler \n\nWM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, \n\n141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Ton-\n\nner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483; \n\ndifferenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, \n\n1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Er-\n\nsatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. \n\ndie unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG, nicht ver-\n\nursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Ent-\n\nscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte \n\nund WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. \n\nNach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher \n\nnur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art \n\nzu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgeben-\n\nden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituati-\n\non hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Ent-\n\nscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in \n\nder Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, \n\n70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, \n\n3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagege-\n\nschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden \n\nBank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach \n\ndeutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht \n\nbelehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu \n\ngeben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht \n\nworden sind. \n\nb) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen \n\nAufklärungspflicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-\n\nwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der \n\nHilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten \n\nbezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-\n\nsonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der \n\nFall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-\n\nführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nhinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken \n\n25 \n\n26 \n\nhinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand \n\nfür den Kunden \n\nschafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-\n\nmenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an \n\neinzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder \n\nwenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten \n\nWissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-\n\nnen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-\n\nnatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und \n\nvom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). \n\n27 \n\nEin solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei \n\nden von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten \n\nauf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs rechtsfehlerfrei und von der Revision zu Recht nicht angegriffen, \n\nnicht festgestellt. \n\n28 \n\nbb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 \n\n(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im \n\nInteresse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-\n\nnanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht \n\nals verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den \n\nEntscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. \n\n- Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-\n\ndruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von \n\nKapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine \n\nRechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditge-\n\nbenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein an-\n\nderes Ergebnis. \n\n29 \n\nNach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen \n\neines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank \n\nmit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleich-\n\nterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht aus-\n\nlösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-\n\ntige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, \n\nwenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-\n\nmittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise \n\nzusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-\n\nfer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-\n\nsonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit \n\nder Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen \n\nVermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen \n\ndes Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der \n\nKenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. \n\n30 \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil \n\nes an einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem \n\nVermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforder-\n\nlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauf-\n\ntragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbe-\n\nziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsverein-\n\nbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen be-\n\nstanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder \n\nFondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume über-\n\nlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des \n\nKreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder \n\ndie Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von \n\nEigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes \n\nvermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, \n\n1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). \n\n31 \n\nNichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hier vor. Die Beklagte hat mit dem Verkäufer \n\nnicht regelmäßig zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit \n\nauf dessen Initiative Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls \n\nentsprechende Finanzierungen übernommen. Vermittler und Verkäufer \n\nhaben auch nicht ihrerseits Formulare der Beklagten benutzt. Bei den \n\nDarlehensverträgen, die der Vermittler dem Kläger vorgelegt hat, handel-\n\nte es sich um die von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehens-\n\nverträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch \n\nhin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Un-\n\nterzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte. \n\nIII. \n\n32 \n\nDie Revision war danach zurückzuweisen. \n\nNobbe \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nSchmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2002 - 10 O 319/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2003 - 10 U 119/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/xi-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:59.106488+00:00"}}