{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_279-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"XI ZR 279/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 826 D, 830, 840 Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne aus- reichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 279/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 826 D, 830, 840 \n\nZu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung \n\nvon Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne aus-\n\nreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das \n\nUrteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 25. Juli 2003 werden auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) (im folgenden: Be-\n\nklagte) auf Schadensersatz für Verluste aus Warentermin- und Options-\n\ngeschäften in Anspruch. \n\nDie Beklagten waren bis zum 11. November 1994 Geschäftsführer \n\neiner GmbH, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittel-\n\nte. Die Gesellschaftsanteile wurden von ihren Ehefrauen gehalten und \n\n1994 verkauft. Vom Ende des Jahres 1995 an waren die Beklagten ein \n\nJahr lang gegen Honorar als Berater des Brokers tätig, mit dem die \n\nGmbH zusammenarbeitete. Die GmbH setzte ihre Geschäftstätigkeit \n\nwährend dieser Zeit fort und wurde später wegen Vermögenslosigkeit \n\ngelöscht. \n\nDer Kläger, ein Techniker, erteilte der GmbH nach telefonischer \n\nWerbung und Eingang einer Informationsbroschüre des Brokers Ende \n\n1995 oder Anfang 1996 den Auftrag, ihm Termin- bzw. Optionsgeschäfte \n\nzu vermitteln. Dabei wurde für jedes Geschäft neben der Optionsprämie \n\nbzw. der Round-Turn-Kommission in Höhe von 160 US-Dollar ein Disagio \n\nin Höhe von 15% des eingesetzten Kapitals vereinbart. Der Kläger über-\n\nsandte der GmbH in der Zeit vom 9. Februar bis zum 6. September 1996 \n\nfünf Schecks über insgesamt 297.000 DM und erhielt Rückzahlungen in \n\nHöhe von 84.250 DM. \n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten die Geschäftstätig-\n\nkeit der GmbH nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer weiterhin \n\nmaßgeblich beeinflußt. Er sei nicht ausreichend über die Risiken der Ge-\n\nschäfte aufgeklärt worden. Die Beklagten haben die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben. \n\nDie Klage auf Zahlung von 212.750 DM nebst Zinsen ist in den \n\nVorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsan-\n\nträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen der Beklagten sind unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDie Beklagten seien dem Kläger gemäß § 826, § 830 Abs. 2, § 840 \n\nBGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie Beihilfe zu seiner sitten-\n\nwidrigen Schädigung durch die nach ihrem Ausscheiden als Geschäfts-\n\nführer für die GmbH handelnden Personen geleistet hätten. Der Kläger \n\nsei von der GmbH nicht ausreichend über die Risiken der vermittelten \n\nGeschäfte aufgeklärt worden. Die ihm übermittelte Informationsbroschüre \n\ndes Brokers, die mit der von den Beklagten von 1992 bis 1994 verwende-\n\nten Broschüre inhaltlich übereinstimme, genüge den Anforderungen an \n\neine Risikoaufklärung nicht. Die Beklagten hätten an seiner Schädigung \n\nvorsätzlich als Gehilfen mitgewirkt. Sie hätten die GmbH gegründet und \n\naufgebaut, die Geschäftsräume beschafft und eingerichtet, die Telefon-\n\nverkäufer und weiteres Personal eingestellt und die Zusammenarbeit mit \n\ndem Broker hergestellt. Während ihrer Zeit als Geschäftsführer hätten \n\nsie die Kunden ebenfalls vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch unzu-\n\nreichende Risikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt. Diese \n\nGeschäftspraxis sei nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer mit ih-\n\nrem Wissen und Wollen und ihrer fortdauernden Unterstützung fortge-\n\nsetzt worden. Sie hätten ihren Nachfolgern als Geschäftsführern die \n\nÜbernahme des Geschäfts angeboten und ihnen die Räume, die Einrich-\n\ntung, das Personal sowie die Verbindung zum Broker zur Verfügung ge-\n\nstellt. Über ihre Ehefrauen hätten sie auch am Verkaufserlös partizipiert. \n\nDaß sie die Fortführung der Geschäfte noch im Zeitpunkt der Schädigung \n\ndes Klägers gebilligt und unterstützt hätten, ergebe sich daraus, daß sie \n\ndamals gegen Honorar als Berater des Brokers tätig und damit in das \n\nFirmengeflecht eingebunden gewesen seien. Eine konkret auf den Kläger \n\noder bestimmte andere Kunden bezogene Tätigkeit sei für die Beihilfe \n\nnicht erforderlich. Der Tatbeitrag der Beklagten sei für die Schädigung \n\ndes Klägers kausal geworden. \n\nDessen Schaden in Höhe von 212.750 DM sei bereits mit der Ein-\n\nzahlung eingetreten. Die Beklagten hätten keinen Beweis dafür angetre-\n\nten, daß über den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere \n\nRückzahlungen erfolgt seien. \n\nDie Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht verjährt. Es sei \n\nnicht feststellbar, daß der Kläger mehr als drei Jahre vor Klageerhebung, \n\nd.h. vor dem 28. Juni 1997, die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Per-\n\nson des Ersatzpflichtigen gehabt habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nKlage ist gemäß § 826, § 830 Abs. 2 und § 840 Abs. 1 BGB begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Haupttat, zu der die Beklagten \n\nBeihilfe geleistet haben, entgegen der Auffassung der Revisionen rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt. Die Haupttat besteht in der vorsätzlichen sittenwid-\n\nrigen Schädigung des Klägers im Jahre 1996 durch den damaligen Ge-\n\nschäftsführer der GmbH, der zusammenwirkend mit dem Broker, dessen \n\nvöllig unzureichende Informationsbroschüre dem Kläger übersandt wor-\n\nden ist, nicht in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklärung des \n\nKlägers Sorge getragen hat. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\ngewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressen-\n\nten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in \n\ndie Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringe-\n\nrung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie \n\nrichtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der \n\nOptionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren \n\nEinfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf \n\nhingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch \n\nals vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe \n\nden noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulati-\n\nven Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist dar-\n\nzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben \n\nwird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, \n\nweil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als reali-\n\nstisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. \n\nBGHZ 105, 108, 110; Senat, BGHZ 124, 151, 154 f. und Urteile vom \n\n16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314 und vom 28. Mai \n\n2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446). In diesem Zusammenhang \n\nist unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor \n\nallem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahr-\n\nscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aus-\n\nsagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser \n\nauffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch \n\nauf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat, Urteile vom 1. April 2003 \n\n- XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977; vom 21. Oktober 2003 - XI ZR \n\n453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 f. und vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, \n\nWM 2004, 1132, 1133, jeweils m.w.Nachw.). \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Informationsbroschüre des \n\nBrokers, die der Kläger nach den im Tatbestand des Berufungsurteils \n\nenthaltenen Feststellungen erhalten hat, bei weitem nicht. Sie weist zwar \n\ndarauf hin, daß Gebühren Verluste vergrößern und Gewinne schmälern, \n\nund daß Gewinne erst erzielt werden, wenn die Gebühren durch eine \n\ngünstige Kursentwicklung wieder erwirtschaftet worden sind. Daß der \n\nhierzu erforderliche Kursausschlag vom Börsenfachhandel als unreali-\n\nstisch angesehen wird, bleibt jedoch ebenso unerwähnt wie der Um-\n\nstand, daß vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-\n\nwerben, angesichts der hohen Aufschläge und Gebühren der GmbH aller \n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos sind. Der in \n\nder Broschüre des Brokers enthaltene Hinweis auf das Risiko eines To-\n\ntalverlustes wird durch die Gegenüberstellung der Möglichkeit eines pro-\n\nfitablen Handels entwertet und genügt, wie auch die Revisionen nicht in \n\nZweifel ziehen, den Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung \n\nnicht. \n\nDie Revisionen machen ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, welche Risikoaufklärung der Klä-\n\nger erhalten habe; der Kläger hätte beweisen müssen, daß er aus-\n\nschließlich die Informationsbroschüre des Brokers erhalten habe. Dieser \n\nEinwand ist unbegründet. Der Kläger trägt zwar die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für seine ungenügende Aufklärung. Der Schwierigkeit eines sol-\n\nchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, daß die \n\nGegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersand-\n\nten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete \n\nPartei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muß \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977, \n\n1978; Senat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, \n\n1935, 1937). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seiner Darlegungslast \n\ngenügt, weil die Beklagten eine weitergehende Aufklärung nicht konkret \n\nvorgetragen haben. \n\nc) Das Berufungsgericht hat durch die Bezugnahme auf das land-\n\ngerichtliche Urteil auch den erforderlichen (vgl. BGHZ 42, 118, 122) Vor-\n\nsatz im Sinne des § 826 BGB auf seiten des Haupttäters - von den Revi-\n\nsionen unangegriffen - rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Beklag-\n\nten als Gehilfen im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB angesehen. \n\na) Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verständigung von \n\nHaupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mit-\n\nwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (BGHZ 63, 124, 130; \n\n70, 277, 285). Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den \n\nGehilfen ist nicht erforderlich (BGHZ 63, 124, 130; vgl. auch BGHZ 137, \n\n89, 103). Ausreichend ist vielmehr jede bewußte Förderung der fremden \n\nTat (MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 14). \n\nb) Eine solche Förderung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-\n\ngung des Klägers durch die Beklagten hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, in welcher Weise die Be-\n\nklagten an dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und an dem dabei er-\n\nzielten Erlös beteiligt waren. Sie haben die Haupttat jedenfalls durch ihre \n\nentgeltliche Beratungstätigkeit für den Broker, der durch Zurverfügung-\n\nstellung einer völlig unzureichenden Informationsbroschüre das auf eine \n\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden der GmbH angelegte \n\nGeschäftgebaren gefördert hat, unterstützt. Die Beratung des Brokers \n\nförderte zugleich die auch schon zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit der \n\nBeklagten auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden an-\n\ngelegte Geschäftstätigkeit der GmbH, die ständig mit dem Broker zu-\n\nsammenarbeitete. Daß die Beklagten im Zeitpunkt der Beihilfe nicht mehr \n\nals Geschäftsführer der GmbH für die korrekte Aufklärung der Anleger \n\nSorge zu tragen hatten, ändert nichts. Beihilfe kann auch zu Sonderde-\n\nlikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann, weil \n\nihm nicht die hierzu erforderlichen Sonderpflichten obliegen (Münch-\n\nKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 13; Schönke/Schröder/Cramer/ \n\nHeine, StGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 26/27). Auch die Feststellung des Gehil-\n\nfenvorsatzes der Beklagten, die bereits als Geschäftsführer der GmbH \n\nAnleger in derselben sittenwidrigen Weise durch völlig unzureichende \n\nRisikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt hatten und nach \n\nden rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach \n\nihrem Ausscheiden als Geschäftsführer in das auf sittenwidrige Schädi-\n\ngung von Kunden angelegte Unternehmensgeflecht eingebunden blie-\n\nben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\nDie Revision des Beklagten zu 1) wendet gegen die somit gegebe-\n\nne Gehilfenhaftung ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe seiner \n\nBeurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den der Kläger so nicht \n\nvorgetragen habe. Der Kläger hat die Beklagten zwar zunächst nicht als \n\nGehilfen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht war aber wie \n\nschon zuvor das Landgericht rechtlich nicht gehindert, ihre zwischen den \n\nParteien unstreitige Tätigkeit für den Broker als haftungsbegründende \n\nBeihilfe zu werten. \n\n3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schaden in \n\nHöhe von 212.750 DM angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Da der Schaden bereits mit den unstreitigen Einzahlungen des Klä-\n\ngers entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR \n\n70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, \n\nWM 2002, 557, 558), tragen die Beklagten die Beweislast dafür, daß \n\nüber den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere Rückzahlun-\n\ngen erfolgt sind. Sie haben hierzu aber keine konkreten Tatsachen unter \n\nBeweis gestellt. \n\n4. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung zu Recht nicht als \n\nverjährt angesehen. Die Forderung verjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von dem \n\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Daß \n\nder Kläger oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt diese Kenntnis \n\nmehr als drei Jahre vor der Klageerhebung hatten, ist nach den rechts-\n\nfehlerfreien und von den Revisionen nicht angegriffenen Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht feststellbar. \n\nIII. \n\nDie Revisionen waren daher als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-279-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-279-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:04.539904+00:00"}}