{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"XI ZR 272/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172, 173 RBerG Art. 1 § 1 VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis 30. April 1993) a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo- dells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Ver- tretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265). b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei ei- ner sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgren- zung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 272/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 171, 172, 173 \nRBerG Art. 1 § 1 \nVerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis 30. April 1993) \n\na) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmo-\ndells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden \nMangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht \nauch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Ver-\ntretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, \n265). \n\nb) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei ei-\nner sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des \nGesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgren-\nzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und \nvom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306). \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03 - OLG Karlsruhe \n LG Heidelberg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Einzel-\n\nrichters des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 29. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Sparkasse begehrt die Rückzahlung eines Darle-\n\nhens, das sie dem Beklagten zur Finanzierung einer Kapitalanlage ge-\n\nwährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte, ein damals 31 Jahre alter Monteur, beabsichtigte im \n\nJahre 1993, sich zwecks Steuerersparnis als Gesellschafter an einem in \n\nder Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds mit einer Einlage von 60.000 DM zu betei-\n\nligen. Am 13. Januar 1993 unterbreitete er der H. \n\n GmbH (im folgenden: Treuhänderin) ein nota-\n\nrielles Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages zum Erwerb der \n\nGesellschaftsanteile. Zugleich erteilte er der Treuhänderin eine umfas-\n\nsende Vollmacht, ihn bei der Durchführung des Treuhandvertrages und \n\nals Gesellschafter der Fondsgesellschaft zu vertreten. Unter anderem \n\nsollte die Treuhänderin den auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile ge-\n\nrichteten Vertrag, den Darlehensvertrag sowie alle erforderlichen Siche-\n\nrungsverträge abschließen und auch zur Vertretung des Beklagten ge-\n\ngenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. \n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß zur Finanzie-\n\nrung des Fondsbeitritts am 31. März 1993 im Namen des Beklagten mit \n\nder Klägerin einen Vertrag über ein am 15. Mai 2013 durch eine Kapital-\n\nlebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 40.000 DM zu 8,5% Zin-\n\nsen fest bis zum 31. März 2003. Der Darlehensbetrag wurde abzüglich \n\ndes vereinbarten Disagios auf Anweisung der Treuhänderin ausgezahlt. \n\nNachdem der Beklagte seine Zinsleistungen eingestellt hatte, kündigte \n\ndie Klägerin den Kredit im August 2000 aus wichtigem Grund. \n\nMit der Klage begehrt sie den offenen Betrag von 21.985,07 € zu-\n\nzüglich Zinsen. Der Beklagte macht vor allem geltend, Treuhandvertrag, \n\nVollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Darlehensvertrag sei nicht wirksam abgeschlossen worden, da \n\nder Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Ver-\n\nstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig seien. Die \n\nKlägerin könne sich ohne Rücksicht auf die streitige Frage, ob ihr die \n\nVollmacht bei Abschluß des Vertrages in Ausfertigung vorgelegen habe, \n\nnicht mit Erfolg auf §§ 172, 173 BGB berufen. Da die Vollmacht aus-\n\ndrücklich die Vertretung vor Gericht umfaßt habe und die Nichtigkeit der \n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz damit \n\naus der Vollmachtsurkunde selbst hervorgegangen sei, sei die Urkunde \n\nkeine geeignete Grundlage für einen Rechtsschein nach § 172 Abs. 1 \n\nBGB. Der Darlehensvertrag sei auch weder unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nner Anscheins- oder Duldungsvollmacht noch aufgrund einer Genehmi-\n\ngung des Vertragsschlusses wirksam. Ein Anspruch aus ungerechtfertig-\n\nter Bereicherung stehe der Klägerin nicht zu, weil die ihr von der Treu-\n\nhänderin erteilten Zahlungsanweisungen mangels wirksamer Vollmacht \n\nkeine Wirkungen gegenüber dem Beklagten entfaltet hätten und der Be-\n\nklagte gegenüber der Klägerin auch keinen zurechenbaren Rechtsschein \n\ngesetzt habe, der eine Leistungskondiktion begründen könne. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, daß die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden \n\nTreuhandvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der aus-\n\nschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-\n\nstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells \n\nfür den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne \n\ndiese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende \n\nBefugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfaßt auch die \n\nder Treuhänderin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., \n\nBGHZ 153, 214, 218 f.; siehe Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR \n\n60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, \n\n1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 \n\nund XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03, Umdruck S. 12, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck \n\nS. 5 sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, \n\n2349, 2352). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. \n\n2. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mit \n\ndenen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksa-\n\nme Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus Rechtsschein-\n\ngesichtspunkten als gültig zu behandeln. \n\na) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sind die §§ 171 \n\nund 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und \n\nAnscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Be-\n\nvollmächtigung des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Ur-\n\nteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 \n\nsowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). An \n\ndieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom \n\n26. Oktober 2004 \n\n(XI ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom \n\n9. November 2004 (XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.) im einzelnen ausge-\n\nführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des \n\nII. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 \n\nund II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) jedenfalls für den Bereich kre-\n\nditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest. \n\nOb die Ausführungen des II. Zivilsenats es rechtfertigen, in ent-\n\nsprechenden Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Immobilienfondsan-\n\nteilen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, kann hier dahinstehen. \n\nIm vorliegenden Fall sind die §§ 171, 172 BGB auch auf der Grundlage \n\nder vom II. Zivilsenat vertretenen Auffassung anwendbar. Der II. Zivil-\n\nsenat hat seine Ansicht, die §§ 171, 172 BGB fänden bei einem kreditfi-\n\nnanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, aus-\n\ndrücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Beitritt zur Fondsgesell-\n\nschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft \n\nim Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, die finanzierende Bank sich \n\ninsbesondere bewußt in die bestehende einheitliche Vertriebsorganisati-\n\non eingegliedert hat (Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, \n\n1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538). Davon kann hier \n\nnach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt \n\nmangels entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden. \n\nb) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vorausset-\n\nzungen für eine Rechtsscheinvollmacht als nicht gegeben erachtet hat, \n\nist rechtsfehlerhaft. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision sind allerdings die Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Anscheins- oder \n\nDuldungsvollmacht nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Urteilen \n\nvom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR \n\n171/03, WM 2004, 1230, 1232) entschieden und im einzelnen begründet \n\nhat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentli-\n\nchen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Treuhän-\n\nder - hier etwa die Selbstauskunft des Beklagten, die Einzugsermächti-\n\ngung, der Schufa–Vordruck und die Ermächtigung zur Einholung einer \n\nBankauskunft - eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen nicht zu begründen. Daß die Klägerin diese Unterlagen hier \n\nnicht als Bevollmächtigung der Treuhänderin durch den Beklagten werten \n\nkonnte, ergibt sich im übrigen - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\ngeführt hat - bereits aus dem der Klägerin ebenfalls vorgelegten Vermitt-\n\nlungsauftrag. Aus diesem wußte sie, daß noch eine ausdrückliche Voll-\n\nmachtserteilung im Rahmen des vorgesehenen Treuhandvertrages erfol-\n\ngen sollte (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 und \n\nXI ZR 171/03, jeweils aaO). \n\nbb) Demgegenüber hält die Auffassung des Berufungsgerichts, ein \n\ngemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung \n\nanknüpfender Rechtsschein scheide aus, rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n(1) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Vorlage einer \n\nAusfertigung der von der Klägerin zu den Akten gereichten Vollmachts-\n\nurkunde eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Der in der \n\nVollmachtsurkunde enthaltene Hinweis, daß die Vollmacht auch zur Ver-\n\ntretung des Vollmachtgebers vor Gericht und Behörden berechtige, steht \n\ndem nicht entgegen. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Vollmacht \n\nergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das Beru-\n\nfungsgericht bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal alle \n\nUmstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die Treu-\n\nhänderin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil \n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712). Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts sind Art und Umfang der in der Voll-\n\nmacht enthaltenen Vertretungsbefugnisse des Bevollmächtigten damit \n\nnicht geeignet, die objektive Eignung der Vollmachtsurkunde als Rechts-\n\nscheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172 BGB in Zweifel zu ziehen. \n\nBedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der \n\nGut- oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners zukommen (§ 173 BGB). \n\n(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Klägerin der \n\nMangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn \n\ngemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\ngemäß § 173 BGB kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeu-\n\ntigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennen-\n\nmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände \n\nan, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der \n\nVertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, \n\nWM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom \n\n23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15). \n\nDaran fehlt es hier. Daß die Klägerin positive Kenntnis von der \n\nUnwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht fest-\n\ngestellt. Die Klägerin mußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht \n\nerkennen. \n\nWie die Revision zu Recht geltend macht, konnten damals alle Be-\n\nteiligten den Verstoß des Treuhandvertrages und der Vollmacht gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertrags-\n\ngegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Voll-\n\nmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über \n\nrechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen \n\nzu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger \n\n(BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 \n\nund vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Aller-\n\ndings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine \n\nBank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\naaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur \n\ngemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den \n\nrechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war \n\n(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15). \n\nDavon kann im Jahr 1993 keine Rede sein, da der Treuhandver-\n\ntrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit \n\nverbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353). \n\nDies gilt - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch für die in der \n\nVollmacht enthaltene Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten \n\nund Behörden (vgl. nur BGHZ 154, 283, 284). Hinzu kommt, daß die \n\nVollmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 \n\n- III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Be-\n\ndenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, \n\n265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß \n\neines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und \n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbe-\n\nsorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte \n\n(st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise \n\nin dem Senatsurteil vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 16). Dies gilt entgegen \n\nder Auffassung des Beklagten auch bei umfassenden Treuhandvollmach-\n\nten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl. \n\nSenatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/03, WM 2003, 1710, 1712 so-\n\nwie BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, \n\n2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924 und vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nDie Klägerin war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung \n\nder Vereinbarkeit der Vollmacht der Treuhänderin mit dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine all-\n\ngemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht \n\n(Senat, \n\nBGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, \n\nWM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2115), mußte die Klägerin nicht nach bis dahin in \n\nRechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-\n\nchen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck \n\nS. 17). \n\ncc) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß \n\nder Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrags eine Aus-\n\nfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisen-\n\nden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, \n\n63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober \n\n2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom 9. November 2004 - XI ZR \n\n315/03, Umdruck S. 13 f.). Darauf hat sich die Klägerin unter Beweisan-\n\ntritt berufen. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt \n\naus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n3. Soweit die Revision geltend macht, der Klägerin stehe - selbst \n\nbei unterstellter Unwirksamkeit der Vollmacht - jedenfalls hinsichtlich der \n\nDarlehenssumme gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. Wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht angenommen hat, führt die Unwirksamkeit der Vollmacht dazu, \n\ndaß die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen \n\nder Treuhänderin nicht an den Beklagten, sondern letztlich an andere \n\nBeteiligte ausgezahlt worden ist. Nur diese Zuwendungsempfänger kann \n\ndie Klägerin auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch neh-\n\nmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 \n\n- XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor-\n\ngesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1233 sowie vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, \n\nUmdruck S. 19 f.). \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung ist der Darlehensvertrag nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 b, § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil dort die Angabe des Gesamt-\n\nbetrags aller vom Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung \n\nder Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt. \n\nEine Pflicht zur Angabe dieses Gesamtbetrags bestand im Streitfall \n\nnicht. Anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 \n\n(XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) und vom 14. September 2004 (XI ZR 11/04, WM 2004, 2306) \n\nzugrunde lagen, bestimmen sich die nach dem Verbraucherkreditgesetz \n\nnotwendigen Pflichtangaben hier nicht nach § 4 VerbrKrG in der vom \n\n1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung. Da der Darlehensvertrag \n\nbereits am 31. März 1993 abgeschlossen wurde, mußte er nur die nach \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG in der bis 30. April 1993 gültigen \n\nFassung notwenigen Pflichtangaben enthalten. Danach wird von den \n\nKreditgebern die Ausweisung des Gesamtbetrags nur \"wenn möglich\" \n\nverlangt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtspre-\n\nchung, der sich der Senat anschließt, setzt dies voraus, daß der Ge-\n\nsamtbetrag bei Vertragsschluß bereits feststeht (LG Schwerin WM 1994, \n\n1286, 1287; LG Bonn WM 1995, 1055, 1056; Erman/Rebmann, BGB \n\n10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11; v. Rottenburg \n\nin: v. Westphalen/ \n\nEmmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 60; Soergel/Häuser, \n\nBGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 25; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, \n\nNeubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 37 f. m.w.Nachw.; Bülow \n\nNJW 1993, 1617, 1619; v. Heymann WM 1991, 1285, 1289/1290; Seibert \n\nWM 1991, 1445, 1448; a.A. MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 4 \n\nVerbrKrG Rdn. 30; v. Westphalen ZIP 1993, 93, 96). Hieran fehlt es in \n\nFällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unech-\n\nte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein \n\nlangfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier rund zwanzig Jahre - einge-\n\nräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, \n\nsondern nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - ge-\n\ntroffen. Die Zinskonditionen stehen daher noch nicht für die gesamte \n\nvorgesehene Laufzeit fest (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR \n\n150/03 aaO S. 1543 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 aaO \n\nS. 2307). \n\nIV. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/xi-zr-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/xi-zr-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:58.443328+00:00"}}