{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_265-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"XI ZR 265/03","doktyp":"Senatsurteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 265/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2006 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n28. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer \n\nvollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der \n\nHilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt \n\nfolgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 28-jähriger Drucker und seine Ehefrau, ei-\n\nne damals 25-jährige Hotelfachfrau, wurden im Jahr 1999 von einem für \n\ndie H. GmbH tätigen Vermittler geworben, \n\nzwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in \n\nO. zu erwerben. Mit notarieller Erklärung vom 29. September \n\n1999 unterbreiteten sie der U. GmbH & Co. KG ein entsprechen-\n\ndes Kaufangebot, an das sie drei Monate gebunden waren, und unter-\n\nschrieben am selben Tag zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darle-\n\nhensvertrag über 186.000 DM mit der \n\n L-Bank , vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Die-\n\nser sollte als tilgungsfreies \"Vorausdarlehen\" bis zur Zuteilungsreife \n\nzweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über je \n\n93.000 DM dienen. \n\n3 \n\nDer Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem \n\nVerbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: \n\n\"§ 2 Kreditsicherheiten \n\nDie in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: \n\n… \n\nGrundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse \n über 186.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. \n\n… \n\nDie Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be-\nantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin \ntreuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. \n\n… \n\n§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen \n\n… \n\nDie Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank \nvor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald \nUmstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-\nregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in \ndas bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …\" \n\n4 \n\nDie in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte \n\nSchuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: \n\n\"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und \nkünftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-\nmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-\nlehensnehmer begründet sind; …\" \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 6. Oktober 1999 wurde zugunsten der \n\nBeklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 186.000 DM \n\nzuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-\n\nnahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-\n\nschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich \n\nwegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nin ihr gesamtes Vermögen. \n\n6 \n\nDie Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß \n\nausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen mit \n\nSchreiben vom 10. Mai 2002 unter Hinweis auf § 1 HWiG. Nachdem sie \n\nihren Zahlungsverpflichtungen in der Folge nicht mehr nachkamen, kün-\n\ndigte die L-Bank den Darlehensvertrag und trat ihre Ansprüche an die \n\nBeklagte ab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Mit der Vollstre-\n\nckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ihre persönliche Inan-\n\nspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1999. Die Be-\n\nklagte hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des geleisteten Nettokre-\n\nditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben, \n\ndie Kläger aber auf die Hilfswiderklage der Beklagten zur Zahlung verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Parteien haben keinen \n\nErfolg gehabt. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde der Kläger zurückgewiesen, auf die Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nBeklagten hingegen die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Vollstreckungsgegenklage weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\n9 \n\n10 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil die Forderun-\n\ngen, wegen derer die Beklagte vollstrecke, nicht von der Unterwerfungs-\n\nerklärung umfasst seien. Die Beklagte betreibe die Vollstreckung aus \n\nabgetretenem Recht der L-Bank, die Unterwerfung der Kläger unter die \n\nZwangsvollstreckung sei hingegen nur wegen eigener Forderungen der \n\nBeklagten erfolgt. Solche existierten nicht. Die Hilfswiderklage sei be-\n\ngründet, weil die Beklagte nach Kündigung des Darlehensvertrags aus \n\nabgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensva-\n\nluta habe. Dem könnten die Kläger kein Leistungsverweigerungsrecht \n\nentgegen halten, ohne dass es darauf ankomme, ob sie den Vertrag \n\nwirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hätten. Die Rege-\n\nlung des § 9 VerbrKrG für verbundene Geschäfte finde auf Realkredite \n\nwegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Auch ein Einwen-\n\ndungsdurchgriff nach § 242 BGB scheide aus. Ansprüche der Kläger aus \n\nAufklärungsverschulden habe das Landgericht zu Recht nicht geprüft, \n\nweil der entsprechende Vortrag der Kläger sich erst in einem insoweit \n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz befinde. Eine Berücksichtigung in der \n\nBerufungsinstanz scheide nach § 531 Abs. 2 ZPO aus. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungs-\n\ngericht der Vollstreckungsgegenklage der Kläger nicht stattgeben. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sichert die \n\nGrundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstre-\n\nckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die erst \n\nnach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der \n\nBeklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus \n\ndem \"Vorausdarlehen\" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat be-\n\nreits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen die-\n\nselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen \n\nzugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senats-\n\nurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom \n\n20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\n13 \n\nDie dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-\n\nchend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 6. Oktober 1999 \n\neine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu-\n\ngrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darle-\n\nhensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-\n\nde Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden \n\nAnsprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird \n\ndurch den am 31. Oktober 2002 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 \n\nBGB) nicht berührt, durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin \n\nund wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages \n\nauch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserwei-\n\nternden persönlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat \n\nbereits entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandab-\n\nrede zwischen der Beklagten und der L-Bank ohne weiteres aus dem \n\nDarlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forde-\n\nrung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der \n\nSchuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche \n\nErstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderun-\n\ngen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen \n\n(§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen \n\nGeschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, \n\nsondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach \n\nder allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsver-\n\nbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem \n\nanerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, \n\nWM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Um-\n\ndruck S. 8). \n\n14 \n\nFür die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-\n\nfung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden \n\nArt das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwer-\n\nfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den \n\nSicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April \n\n2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 \n\n- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). \n\nIII. \n\n15 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-\n\ngen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). \n\n16 \n\n1. Die Kläger können sich danach gegen die Vollstreckung aus der \n\nnotariellen Urkunde nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 \n\nAbs. 1 HWiG berufen. \n\n17 \n\na) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Kläger durch eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. \n\n18 \n\nb) Ungeachtet dessen erstreckt sich die Haftungsübernahme im \n\nFalle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf Rückzahlungs-\n\nansprüche der Beklagten, die in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG \n\nentstehen. \n\n19 \n\naa) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen die \n\nDarlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-\n\ntung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-\n\nche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom \n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR \n\n263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, \n\nWM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, \n\n846, 847). Dieser Rückgewähranspruch wird angesichts der weiten Si-\n\ncherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsüber-\n\nnahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senats-\n\nurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom \n\n28. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, \n\njew. \n\nm.w.Nachw.). \n\n20 \n\nbb) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der \n\nHilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, ist der Darle-\n\nhensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages \n\nzur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie auch zur Rückzahlung des \n\nKapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet und kann die finanzierende Bank \n\nnicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der \n\nBegründung verweisen, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten \n\nImmobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, \n\nBGHZ 152, 331, 337 und Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, \n\nWM 2003, 64, 66). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut \n\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grund-\n\npfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wor-\n\nden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; \n\nSenatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, \n\nvom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 \n\n- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). \n\n21 \n\nUm einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-\n\nden Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhände-\n\nrisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwer-\n\nfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwi-\n\nschenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-\n\nrungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile \n\nentschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 \n\n- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen). \n\n22 \n\ncc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der \n\nRechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf \n\nden von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-\n\nwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). \n\n23 \n\ndd) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint haben - kei-\n\nnen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende \n\nSenat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, \n\nergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berück-\n\nsichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, \n\n2086 ff. Crailsheimer Volksbank). \n\n24 \n\nDer Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten \n\nFragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates \n\nvom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-\n\nßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L \n\n372/31 vom 31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") es nicht \n\nverbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur \n\nsofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher \n\nZinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage \n\nentwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der \n\nImmobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. \n\nDie Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden. \n\n25 \n\nWie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im \n\nEinzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-\n\nlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: \n\nEuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den \n\nEntscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen \n\nder vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-\n\nmäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden \n\nkönnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO \n\nS. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen). \n\n26 \n\n2. Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit \n\nErfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch berufen, \n\nden sie dem Anspruch der Beklagten entgegen halten könnten. \n\n27 \n\na) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen \n\nVerletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hat das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei verneint. Das dazu in einem vom Landgericht \n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen der Kläger hat \n\ndas Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu Recht nicht berücksich-\n\ntigt. Abgesehen davon ist der Vortrag der Kläger zu der angeblichen \n\nTäuschung über die erzielbare Miete - entgegen ihrer in der Revisions-\n\nverhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung - ersichtlich un-\n\nschlüssig, da er sich auf ein anderes Objekt, nämlich auf das Objekt in \n\nBr. bezieht, die Kläger aber eine Wohnung in O. erworben \n\nhaben. \n\n28 \n\nb) Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes \n\nstellt sich das angefochtene Urteil auch nicht deshalb als richtig dar, weil \n\nden Klägern lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucher-\n\nkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des § 2 HWiG erteilt wor-\n\nden \n\nist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, \n\nWM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\n(Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 ff., \n\nfür BGHZ vorgesehen) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer \n\nunterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufs-\n\nbelehrung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Darlehensneh-\n\nmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht \n\nan den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Mai \n\n2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen). \n\nHiervon kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil \n\ndie Kläger ihr bindendes notarielles Kaufangebot und den Darlehensver-\n\ntrag am selben Tag unterschrieben haben. \n\n29 \n\nDer Belehrungsverstoß muss ferner auf einem Verschulden der \n\nfinanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzu-\n\nstellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen (Senatsurteil vom \n\n19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck S. 18 f., für BGHZ vorge-\n\nsehen). Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche \n\nGrundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der \n\nin § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine \n\nSchadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten be-\n\nsteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch \n\neine verschuldensunabhängige Haftung, sofern \"ein anderes bestimmt \n\nwar\". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den ver-\n\ntraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses er-\n\ngeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Ge-\n\nfährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher um-\n\nschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spe-\n\nzielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus \n\nerweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, \n\n240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168). \n\n30 \n\nDarüber hinaus müsste für den Fall der Annahme eines solchen \n\nVerschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes fest-\n\nstehen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck \n\nS. 19 f., für BGHZ vorgesehen). Es genügt nicht, dass die Kläger bei \n\nordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Wi-\n\nderruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu \n\nvermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadenser-\n\nsatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Scha-\n\ndens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich \n\nzurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil \n\nvom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ \n\nvorgesehen). Die Kläger müssten vielmehr konkret nachweisen, dass sie \n\nden Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich wider-\n\nrufen und die Anlage nicht getätigt hätten. Auf die so genannte Vermu-\n\ntung aufklärungsrichtigen Verhaltens können sich die Kläger, anders als \n\netwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, \n\nnicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Beleh-\n\nrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der \n\nReaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier in-\n\ndes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die \n\nRisiken des Vertragswerks von den Klägern innerhalb der einwöchigen \n\nWiderrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006, 1817 f.; \n\nOLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505, \n\n1509). \n\nIV. \n\n31 \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie \n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien Ge-\n\nlegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen wei- \n\nteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nwegen unterbliebener Widerrufsbelehrung zu treffen haben. \n\nNobbe Müller Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 25.02.2003 - 7 O 2431/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.2003 - 13 U 52/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/xi-zr-265-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/xi-zr-265-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:47.739248+00:00"}}