{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_259-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"XI ZR 259/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Cc Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Ver- neinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 259/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 276 Cc \n\nDie allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Ver-\n\nneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht \n\naus. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 19. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nimmt die beklagte Bank \n\nwegen verlustreicher Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse \n\nauf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch. \n\nDie Parteien führten am 30. September 1997 ein Beratungsge-\n\nspräch, dessen Inhalt streitig ist. Am selben Tag unterzeichnete der Klä-\n\nger ein Informationsblatt der Beklagten über \"Wichtige Informationen \n\nüber Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften\" sowie eine \"Selbstaus-\n\nkunft und Vermögensanalyse für den Abschluß von Börsenterminge-\n\nschäften\". Darin sind als geplante Geschäftsarten der Kauf und Verkauf \n\nvon Kauf- und Verkaufsoptionen (Calls, Puts) sowie von Optionskombi-\n\nnationen angegeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zeitpunkt \n\nder Unterzeichnung bereits eine zehnjährige Anlageerfahrung des Klä-\n\ngers mit festverzinslichen Wertpapieren, Aktien, Optionsscheinen, Optio-\n\nnen und sonstigen Termingeschäften eingetragen und ob das Immobili-\n\nenvermögen des Klägers mit 1,4 Millionen DM, sein liquides Nettovermö-\n\ngen mit 200.000 DM und sein Bruttojahreseinkommen mit 400.000 DM \n\nangegeben waren. Die Beklagte händigte dem Kläger die Broschüre \"Ba-\n\nsisinformationen über Börsentermingeschäfte\" aus. \n\nIn der Folgezeit tätigte die Beklagte für den Kläger verschiedene \n\nOptionsgeschäfte, die anfangs zu Gewinnen, später auch zu Verlusten \n\nführten. Am 1. Juli 1998 verkaufte sie für ihn zehn V.-Put-Optionen \n\nmit Basispreis 115 DM und Verfalltag 5. August 1998, am 23. Juli 1998 \n\nzehn DAX-Put-Optionen mit Basispreis 5.800 DM und Verfalltag \n\n21. August 1998 und am 24. Juli 1998 zehn DAX-Put-Optionen mit Ba-\n\nsispreis 5.700 DM und Verfalltag 21. August 1998. Diese Geschäfte führ-\n\nten \n\ninfolge \n\nfallender Kurse zu Verlusten \n\nin Höhe von 7.300 DM, \n\n40.680 DM und 40.526 DM. \n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte habe Aufklärungs-, Bera-\n\ntungs- und weitere Vertragspflichten bei der Durchführung der Options-\n\ngeschäfte verletzt. Außerdem seien die Geschäfte unverbindlich, weil er \n\nnicht börsentermingeschäftsfähig sei. Seine zuletzt auf Zahlung von \n\n45.252,40 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in de n Vorinstanzen erfolg-\n\nlos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat Bereicherungs- und Schadensersatzan-\n\nsprüche des Klägers verneint und zur Begründung im wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien verbindlich, weil \n\nder Kläger durch die Unterzeichnung einer Unterrichtungsschrift im Sinne \n\ndes § 53 Abs. 2 BörsG a.F. die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt \n\nhabe. Ob er den Inhalt der Schrift zur Kenntnis genommen habe, sei un-\n\nerheblich. \n\nDie Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen Verschuldens \n\nbei Vertragsverhandlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund \n\nunzureichender Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte. Zwei-\n\nfelhaft sei bereits, ob der Kläger aufklärungsbedürftig gewesen sei. Er \n\nsei ein berufserfahrener Rechtsanwalt und Notar und habe zur Aufklä-\n\nrung jedenfalls die Broschüre \"Basisinformationen über Börsenterminge-\n\nschäfte\" erhalten. Zudem habe er gegenüber der Beklagten den Eindruck \n\nerweckt, er lege auf eine gründliche Aufklärung keinen Wert. Nach sei-\n\nnem eigenen Vortrag habe er sich auf ein nur 30-minütiges Beratungsge-\n\nspräch eingelassen, das lediglich zur Hälfte den Optionsgeschäften und \n\nim übrigen privaten Themen gewidmet worden sei, und das er mit Blan-\n\nkounterschriften auf den ihm vorgelegten Urkunden beendet habe. Ange-\n\nsichts dieses Verhaltens habe er nicht erwarten dürfen, von der Beklag-\n\nten als aufklärungsbedürftig angesehen zu werden. \n\nDer Mitarbeiter der Beklagten, der die Optionsgeschäfte durchge-\n\nführt habe, habe dabei keine Pflichten verletzt. Er habe den Rahmen der \n\ngetroffenen Vereinbarungen nicht überschritten. Das mit dem Verkauf \n\nder Optionen eingegangene Risiko sei, wie die folgenden Schwankungen \n\ndes DAX belegten, nicht unvertretbar gewesen. Der Kläger selbst habe \n\nsich in einem Gespräch in der letzten Juliwoche auf Anraten des Mitar-\n\nbeiters der Beklagten entschlossen, die Geschäfte nicht glattzustellen, \n\nsondern zu halten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, un-\n\ngeachtet der Aussicht auf eine Erholung des DAX die Geschäfte jeden-\n\nfalls bei einem Verlust von 10.000 DM glattzustellen. Die Schmerzgrenze \n\ndes Klägers habe angesichts seiner Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnisse deutlich höher gelegen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die im Juli 1998 getätigten Optionsgeschäf-\n\nte sind verbindlich, weil der Kläger für ihren Abschluß nach Unterzeich-\n\nnung der Unterrichtungsschrift der Beklagten am 30. September 1997 als \n\nbörsentermingeschäftsfähig anzusehen ist (§ 53 Abs. 2 BörsG a.F.). Die \n\nInformationsschrift entspricht im wesentlichen der von den Spitzenver-\n\nbänden der Kreditwirtschaft entwickelten (WM 1989, 1193 ff.; vgl. hierzu \n\nSenat BGHZ 133, 82, 85 und Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR \n\n218/93, WM 1995, 658) und genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen. Ob der Kläger die Schrift verstanden oder auch nur gelesen hat, \n\nist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. Senat BGHZ 133, 82, 87; \n\nEllenberger, WM 1999 Sonderbeilage 2, S. 8). \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Begründung, mit \n\nder das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverlet-\n\nzungen bei der Durchführung der Optionsgeschäfte verneint hat. \n\nDie Beklagte hat sich nicht durch einen entgeltlichen Vermögens-\n\nverwaltungsvertrag zur Einhaltung bestimmter Anlagerichtlinien (vgl. Se-\n\nnat BGHZ 137, 69, 73) verpflichtet. Daß sie im Rahmen des zwischen \n\nden Parteien bestehenden Kommissionsvertrages beim Abschluß der \n\nstreitgegenständlichen Optionsgeschäfte weisungswidrig gehandelt hätte \n\nund ein zu hohes Risiko eingegangen wäre, hat der Kläger in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision macht dies \n\nauch nicht geltend. \n\nDie Beklagte hat auch nicht ihre nach dem Vortrag des Klägers \n\ngegebene Zusage verletzt, das Risiko ggf. durch die Glattstellung der \n\nGeschäfte bzw. den Aufbau von Gegenpositionen gering zu halten, falls \n\nVerluste eintreten sollten. Da diese Zusage nicht näher konkretisiert \n\nworden ist, lag die Entscheidung, wann einzuschreiten sei, im Ermessen \n\nder Beklagten. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dieses Ermessen \n\nnicht pflichtgemäß im Interesse des Klägers ausgeübt zu haben. Sie war, \n\nanders als die Revision meint, nicht verpflichtet, spätestens bei Verlu-\n\nsten in Höhe von 10.000 DM einzuschreiten. Die Parteien haben eine \n\nsolche \"stop-loss-Marke\" nicht ausdrücklich vereinbart. Sie ergibt sich \n\nauch nicht etwa aus dem Kundenprofil des Klägers, der über ein über-\n\ndurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügte, oder den Ge-\n\nsamtumständen der Optionsgeschäfte. Da der Kläger auch nicht darge-\n\nlegt hat, daß im Juli und August 1998 keine realistische Aussicht auf eine \n\nErholung des DAX bestand, kann die Entscheidung der Beklagten, die \n\nGeschäfte zu halten, nicht aber mit Verlust glattzustellen oder Gegenpo-\n\nsitionen aufzubauen, nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. \n\n3. Hingegen begegnet die Begründung, mit der das Berufungsge-\n\nricht Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund unzureichender \n\nAufklärung über die Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte abge-\n\nlehnt hat, rechtlichen Bedenken. Nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Vortrag des Klägers kann seine Aufklärungsbe-\n\ndürftigkeit nicht verneint werden. \n\na) Nicht aufklärungsbedürftig sind Kunden, die über ausreichende \n\nKenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen \n\noder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine \n\nAufklärung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR \n\n188/95, WM 1996, 1214, 1216, vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, \n\nWM 1997, 309, 311 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, \n\n2242, 2244). \n\nb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\naa) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag \n\ndes Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er über ausreichende Kenntnis-\n\nse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften verfügte. Insbesondere ist \n\nnicht ersichtlich, daß er durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar \n\ntatsächlich Kenntnisse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften erworben \n\nhat. Seine allgemeine Berufserfahrung und seine Fähigkeit, im Rahmen \n\neines Mandats nach entsprechender Einarbeitung andere über die Ei-\n\ngenart und Risiken von Optionsgeschäften aufzuklären, reicht - entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts - zur Verneinung seiner Aufklä-\n\nrungsbedürftigkeit nicht aus (vgl. zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Ver-\n\nsicherungs- und Immobilienfinanzierungsmaklers bzw. eines Wirtschafts-\n\nprüfers \n\nin bezug auf Börsentermingeschäfte: Senat, Urteile vom \n\n24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311 und vom \n\n21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f. und zur Auf-\n\nklärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts in bezug auf steuerbegünstig-\n\nte Kapitalanlagemodelle: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR \n\n257/88, WM 1990, 145, 147). \n\nDie Aushändigung der Broschüre \"Basisinformationen über Bör-\n\nsentermingeschäfte\", auf die das Berufungsgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang zu Unrecht verweist, ließ die Aufklärungsbedürftigkeit ebenfalls \n\nnicht entfallen. Die Übergabe von Informationsmaterial ist nicht für die \n\nBeurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers, sondern für die \n\nErfüllung der Aufklärungspflicht von Bedeutung. Hierfür reicht aber die \n\nbloße Überlassung der Broschüre \"Basisinformationen über Börsenter-\n\nmingeschäfte\", die verschiedene Arten von Termingeschäften behandelt \n\nund aus der sich ein Anleger die Informationen, die die von ihm beab-\n\nsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müßte, nicht aus (vgl. \n\nSenat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 \n\nund vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f.). \n\nAus dem Beschluß des Senats vom 24. November 1998 (XI ZR 113/98, \n\nWM 1999, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Anleger dort zu-\n\nsätzlich auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen worden war und \n\ndas mit den Termingeschäften verbundene Risiko kannte. \n\nbb) Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vorbringen auch \n\nnicht als erfahren geriert. Er bestreitet, in der \"Selbstauskunft und Ver-\n\nmögensanalyse für den Abschluß von Börsentermingeschäften\" eine \n\nzehnjährige Erfahrung in Termingeschäften angegeben zu haben. Das \n\nBerufungsgericht hat dies nicht festgestellt. Daß der Kläger diese Urkun-\n\nde blanko unterschrieben haben will, bedeutet lediglich, daß er auf die \n\nkorrekte Ausfüllung durch die Beklagte vertraute. Dies rechtfertigt es, \n\nanders als das Berufungsgericht meint, nicht, ihn nicht mehr als aufklä-\n\nrungsbedürftig anzusehen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht des-\n\nhalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich nach seinem Vortrag auf ein Be-\n\nratungsgespräch eingelassen hat, das wegen Zeitnot nur 30 Minuten \n\ndauerte und zur Hälfte privaten Themen gewidmet war. Der Kläger konn-\n\nte erwarten, daß die Beklagte ihm von sich aus die erforderliche Aufklä-\n\nrung erteilte. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die \n\nangebotenen Beweise zu den Behauptungen des Klägers, er habe der \n\nBeklagten nicht erklärt, über Anlageerfahrungen von 10 Jahren unter an-\n\nderem in Optionen und Termingeschäften zu verfügen, sondern die von \n\nder Beklagten später unrichtig ausgefüllte Selbstauskunft blanko unter-\n\nzeichnet, sowie gegebenenfalls dazu, die Beklagte habe ihn nicht ausrei-\n\nchend über Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt, zu \n\nerheben haben. \n\nFalls eine für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflicht-\n\nverletzung festgestellt werden sollte, wird bei der Berechnung der Scha-\n\ndenshöhe davon auszugehen sein, daß der Kläger bei sachgerechter \n\nAufklärung am 30. September 1997 alle in der Folgezeit getätigten Opti-\n\nonsgeschäfte nicht abgeschlossen und sämtliche Gewinne und Verluste \n\naus diesen Geschäften nicht erzielt hätte. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_259-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/xi-zr-259-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_259-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_259-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/xi-zr-259-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_259-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:05.330644+00:00"}}