{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_255-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"XI ZR 255/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 BGB §§ 164, 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt. b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobili- enmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln. c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz ver- stoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätz- lich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 255/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nBGB §§ 164, 171, 172 \n\na) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei \neinem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein \nGrundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) \nübernimmt. \n\nb) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobili-\nenmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für \nsich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses \nnicht wie einen echten Vertreter zu behandeln. \n\nc) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird \nin den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz ver-\nstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im \nSinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nd) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit \ndes von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätz-\nlich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 - OLG Bamberg \n LG Würzburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juni 2003 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht sei-\n\nner Ehefrau gegen die beklagte Bank Schadensersatz- und Bereiche-\n\nrungsansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb \n\neiner Eigentumswohnung geltend. Dem \n\nliegt \n\nfolgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDer Kläger und seine Ehefrau, ein Monteur und eine Verwaltungs-\n\nangestellte, lernten im Herbst 1994 den Vermittler Ko. kennen, der ih-\n\nnen aus Gründen der Steuerersparnis den Kauf einer Eigentumswohnung \n\nmit geringem Eigenkapital in einer Wohnanlage in H. empfahl. \n\nAm 5. Oktober 1994 unterzeichneten die Eheleute ein an die K. \n\n GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gerichtetes no-\n\ntarielles Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nund erteilten ihr eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, \n\nDurchführung, Finanzierung und gegebenenfalls Rückabwicklung des \n\nErwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erfaßt die Vornahme aller \n\nRechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die \n\nAbgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche in diesem \n\nZusammenhang erforderlich waren oder der Treuhänderin als zweckmä-\n\nßig erschienen. Nach Annahme des Angebots kaufte die Treuhänderin \n\nam 1. November 1994 für den Kläger und seine Ehefrau die betreffende \n\nEigentumswohnung von der Bauträgerin zum Preis von 146.817 DM un-\n\nter Übernahme eines Teilbetrages aus der auf dem Grundstück lasten-\n\nden Grundschuld über 184.282 DM. Ferner nahm sie namens der Ehe-\n\nleute mit Vertrag vom 20./21. Oktober 1994 bei der Beklagten ein grund-\n\npfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen in Höhe von 184.282 DM \n\nauf. Das Darlehen wurde auf Veranlassung der Treuhänderin auf Konten \n\ndes Klägers und seiner Ehefrau bzw. der Bauträgerin valutiert. In der \n\nFolgezeit leisteten die Darlehensnehmer bis ins Jahr 1998 Zahlungen \n\nüber insgesamt 35.645,95 DM. \n\nDer Kläger meint, die Beklagte müsse ihn und seine Ehefrau we-\n\ngen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung schadensersatzrechtlich \n\nso stellen, als ob sie die überteuerte Wohnung nicht gekauft hätten. Die \n\ngezahlten Zinsen seien außerdem infolge der Nichtigkeit des Darlehens-\n\nvertrages nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen. \n\nDas Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von \n\n53.336,61 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Ei-\n\ngentumswohnung und auf Freistellung von allen weiteren Ansprüchen \n\nder Beklagten aus dem Darlehensvertrag gerichtete Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgt er sein Kla-\n\ngeziel, den Zahlungsantrag jedoch nur noch in Höhe von 7.470 € nebst \n\nZinsen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nI. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-\n\nscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Fragen be-\n\nschränkt, ob bei Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten umfassenden \n\nVollmacht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entbehrlich-\n\nkeit der dem Verbraucher gegenüber zu machenden Mindestangaben im \n\nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aufrecht zu erhalten sei und ob \n\ndie Gutglaubensvorschrift des § 172 BGB zugunsten der Beklagten trotz \n\nder vom Kläger behaupteten engen Verflechtung mit den Initiatoren des \n\nImmobilienmodells bzw. dem Vertrieb anwendbar sei. Diese Beschrän-\n\nkung der Zulassung ist aber unzulässig. \n\nDie Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand \n\neines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revi-\n\nsion beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne \n\nvon mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf be-\n\nstimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, \n\n166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, \n\n1371; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 und vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231; siehe auch BGH, \n\nUrteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach \n\nscheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die angeführten aus-\n\nschließlich die Wirksamkeit des Darlehensvertrages der Parteien betref-\n\nfenden beiden Fragen aus. Der Kläger macht nur einen prozessualen \n\nZahlungsanspruch geltend, den er aus einem angeblichen Aufklärungs-\n\nverschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten her-\n\nleitet. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich nur \n\num einen Streitgegenstand. \n\nII. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung \n\nmuß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem \n\nGrundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhal-\n\nten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist \n\nallein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revi-\n\nsion daher unbeschränkt zuzulassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 \n\naaO; vom 23. September 2003, aaO S. 2233 und vom 20. April 2004, \n\naaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Be-\n\nklagte zu, weil jedenfalls die Höhe des durch das Anlagegeschäft ent-\n\nstandenen Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Von dem sich aus den \n\nErwerbsnebenkosten, den Zinszahlungen auf den Darlehensvertrag, der \n\nVermittlungsgebühr und den Nebenkosten für die Wohnung zusammen-\n\nsetzenden Vermögensschaden seien nach den Regeln über die Vor-\n\nteilsausgleichung neben den Mieteinnahmen auch die unstreitig erlang-\n\nten Steuervorteile abzuziehen. Der Kläger habe daher deren Höhe ange-\n\nben müssen. Zwar sei grundsätzlich der Schädiger für bei der Schadens-\n\nberechnung zu berücksichtigende Vorteile des Geschädigten darlegungs- \n\nund beweispflichtig. Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt. \n\nVielmehr entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß die Darlegungslast des Ersatzpflichtigen, wenn es um Geschehnisse \n\naus dem Vermögensbereich der anderen Partei gehe, durch eine ihr ge-\n\nmäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht gemin-\n\ndert werde. In bestimmten Fällen, wozu vor allem auch die Berücksichti-\n\ngung steuerlicher Vorteile gehöre, sei der Bundesgerichtshof sogar von \n\neiner Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Dem \n\nhabe der Kläger mit seinen unsubstantiierten Angaben zur Höhe der \n\nSteuervorteile keine Rechnung getragen. \n\nDer Kläger könne von der Beklagten die aufgrund des Darlehens-\n\nvertrages erbrachten Zinsleistungen auch nicht im Wege der bereiche-\n\nrungsrechtlichen Rückabwicklung erstattet verlangen. Der zwischen der \n\nTreuhänderin namens des Klägers und seiner Ehefrau mit der Beklagten \n\ngeschlossene Darlehensvertrag sei wirksam. Daß der umfassende Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht der Treuhänderin wegen \n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sei, stehe \n\ndem nicht entgegen, weil sich die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber \n\nder Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten im Sinne der § 171 \n\nAbs. 1, § 172 Abs. 2 BGB ergebe. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme sei nämlich als erwiesen anzusehen, daß der Beklagten bei Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Voll-\n\nmachtsurkunde vom 5. Oktober 1994 vorgelegen habe, in der die Treu-\n\nhänderin als Bevollmächtigte des Klägers und seiner Ehefrau ausgewie-\n\nsen sei. \n\nDie Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes führten zu keinem \n\nanderen Ergebnis. Für das Vorliegen einer Haustürsituation komme es \n\nnämlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluß des Kreditge-\n\nschäfts, nicht auf diejenige des Vertretenen an. \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht deshalb unwirk-\n\nsam, weil die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht nicht die \n\nnach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. vorgeschriebenen Mindestangaben \n\nenthalten habe. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs seien zwar zu einer Zeit ergangen, in der man noch nicht von \n\neiner Unwirksamkeit der umfassenden Treuhandvollmacht wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ausgegangen sei. Aus den \n\nneueren höchstrichterlichen Urteilen ergäben sich aber keine Anhalts-\n\npunkte, daß die Erwägungen zur Entbehrlichkeit der Mindestangaben \n\ndem nicht wirksam vertretenen Verbraucher gegenüber einer erneuten \n\nund möglicherweise abweichenden rechtlichen Beurteilung bedürften. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einem Verschulden bei Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages schon dem Grunde nach nicht zu. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende \n\nBank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen \n\nzur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz beson-\n\nderen Voraussetzungen verpflichtet, etwa wenn sie in bezug auf spezielle \n\nRisiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darle-\n\nhensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt Se-\n\nnatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 \n\nm.w.Nachw.). \n\na) Ausreichendes Vorbringen des Klägers für eine vorvertragliche \n\nAufklärungspflicht fehlt. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine vorvertragli-\n\nche Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten insbesondere nicht \n\naus einem Wissen der Beklagten um die vom Kläger behauptete \"Dop-\n\npelrolle\" der Treuhänderin als seine Beauftragte, Initiatorin des Bauher-\n\nrenmodells und Finanzierungsvermittlerin der Beklagten herleiten. Es ist \n\nschon nicht substantiiert dargetan, woraus sich die Initiatorenstellung \n\nbzw. Finanzierungsvermittlung der Treuhänderin ergeben soll und ob die \n\nBeklagte insoweit zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des \n\nDarlehensvertrages gegenüber dem Kläger sowie seiner Ehefrau einen \n\nkonkreten Wissensvorsprung besaß. Das von der Revision in diesem Zu-\n\nsammenhang angesprochene Vorbringen des Klägers in der Berufungs-\n\nbegründung ist substanz- und beweislos. Die der Bauträgerin und der \n\nTreuhänderin erteilte globale Finanzierungszusage der Beklagten vom \n\n21. September 1994 gibt für einen Interessenkonflikt, über den die Be-\n\nklagte den Kläger und seine Ehefrau nach Treu und Glauben hätte auf-\n\nklären müssen, nichts her. Überdies wäre ein etwaiger Interessenkonflikt \n\nder Treuhänderin allein noch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine \n\nSchlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages oder ein aufklä-\n\nrungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Objekts (Senatsurteil \n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713). Für ein konkre-\n\ntes Fehlverhalten der Treuhänderin bei der Finanzierung der Eigentums-\n\nwohnung fehlt ebenfalls substantiierter Vortrag des Klägers. Die Beklag-\n\nte, die erst nach Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Fest-\n\nlegung des Gesamtaufwands für das Kaufobjekt mit dem Kläger und sei-\n\nner Ehefrau in geschäftlichen Kontakt getreten ist, hatte deshalb zu ei-\n\nnem aufklärenden Hinweis keinen Anlaß. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den \n\nKläger und seine Ehefrau auch nicht auf eine im Kaufvertrag angeblich \n\nenthaltene und unmittelbar an den Vertrieb gezahlte \"versteckte Innen-\n\nprovision\" in Höhe von 18,4% des Kaufpreises ungefragt hinweisen. Wie \n\nder erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. März 2004 \n\n(XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225) im einzelnen dargelegt hat, lassen \n\nsich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom \n\n12. Februar 2004 (III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633 f.) insoweit zur Hin-\n\nweis- und Aufklärungspflicht eines professionellen Anlagevermittlers \n\nentwickelten Grundsätze auf eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage \n\nnicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Kreditgeberrolle beschränkt, nicht \n\nübertragen. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Be-\n\nurteilung oder gar zu einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen \n\n(§ 132 Abs. 2 und 3 GVG) keinen Anlaß. \n\ncc) Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist auch nicht aus ei-\n\nner schuldhaft unterlassenen Aufklärung über die angebliche Konkursreife \n\nder Generalmieterin und der Mietgarantin herzuleiten. Substantiiertes Vor-\n\nbringen des Klägers zur Konkursreife bereits bei Abschluß des Darlehens-\n\nvertrages im Oktober 1994 fehlt ebenso wie solches zu einem Wissensvor-\n\nsprung der Beklagten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind die Ge-\n\nneralmieterin und die Mietgarantin erst im Jahre 1998 in Konkurs gefallen. \n\nDer Beweisantritt des Klägers in der Berufungsbegründung für ein Wissen \n\nder Beklagten um eine angebliche Konkursreife bereits im Oktober 1994 ist \n\naußerdem unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person einge-\n\ntretenen inneren Tatsache zu vernehmen, nämlich im allgemeinen nur er-\n\nheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der \n\nZeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom \n\n5. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035 m.w.Nachw.). \n\nb) Abgesehen davon hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, auch zur Schadenshöhe nicht substantiiert vor-\n\ngetragen. Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentums-\n\nwohnung erlangten Steuervorteile traf ihn die sekundäre Darlegungslast \n\n(vgl. BGHZ 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR \n\n388/97, NJW 1999, 714 und vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, \n\nNJW 2003, 1449, 1450). Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen, ob-\n\nwohl er dazu, wie die Revisionsbegründung zeigt, in der Lage und ihm \n\ndies zumutbar war. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht \n\nder Revision den von der Treuhänderin als Vertreterin des Klägers und \n\nseiner Ehefrau mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom \n\n20./21. Oktober 1994 für wirksam erachtet und aufgrund dessen auch \n\neinen Bereicherungsanspruch wegen der gezahlten Zinsen verneint. \n\na) Die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht ist zwar wegen Verstoßes gegen \n\nArt. 1 § 1 RBerG unwirksam; das Vertrauen der Beklagten in die Wirk-\n\nsamkeit der Vollmachtserteilung wird aber durch § 172 BGB geschützt. \n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche \n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmo-\n\ndells oder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber \n\nbesorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne \n\ndiese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrag ist, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nichtig \n\n(BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR \n\n267/02, BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, \n\nWM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, \n\n1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und \n\nXI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231). \n\nbb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nach \n\ndem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin \n\nerteilte umfassende Vollmacht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie \n\nund das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertrags-\n\nschließenden zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB \n\nverbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsu-\n\nchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung \n\nsowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen \n\nzu schützen, erreicht werden (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, aaO S. 1223 und vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, aaO S. 1228 sowie XI ZR 171/03, aaO S. 1231, jeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\ncc) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die umfassende Vollmacht der Treuhänderin gegenüber der \n\nBeklagten nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behandeln sei. \n\n(1) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze \n\nüber die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn \n\ndie umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (Geschäftsbesorgers) \n\n- wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 \n\nBGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1223 f. und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, \n\n1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232). An dieser Recht-\n\nsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen \n\ndes II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 \n\nund II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. Der II. Zivilsenat hat darin \n\neine Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB beim \n\nkreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils verneint, weil der \n\nkreditgebenden Bank bei Abschluß des Darlehensvertrages die Voll-\n\nmachtserklärung des Kreditnehmers zugunsten einer Treuhänderin weder \n\nim Original noch in Ausfertigung vorgelegen habe, und in nicht tragenden \n\nErwägungen die Ansicht vertreten, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB \n\nfänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils \n\nkeine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzie-\n\nrende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht \n\nden einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen \n\nTreuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne. Beide Argumen-\n\nte teilt der XI. Zivilsenat jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grund-\n\nstücksgeschäfte, über den hier zu befinden ist, nicht. \n\n(a) § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kredit-\n\nnehmers, der zum Abschluß eines Kreditvertrages zwecks Finanzierung \n\neines Grundstücksgeschäfts eine notariell beurkundete nichtige Vollmacht \n\nerteilt, rechtlich ohne Bedeutung. Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG, in dem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang mit \n\nden §§ 164 ff. BGB nichts zu suchen (Wallner BKR 2004, 368, 369). Die \n\nRechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließ-\n\nlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen über die Anscheins- \n\nund Duldungsvollmacht. Den schutzwürdigen widerstreitenden Interessen \n\ndes Vertretenen, der eine nichtige Vollmacht erteilt hat, einerseits und sei-\n\nnes Vertragspartners, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, andererseits \n\nwird dadurch abschließend und angemessen Rechnung getragen. Diese \n\nRegelungen, auf die die Beklagte vertrauen durfte, dürfen nicht durch nicht \n\nanwendbare Vorschriften beiseite geschoben werden. \n\nKreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind nach ständi-\n\nger langjähriger Rechtsprechung aller damit befaßten Senate des Bundes-\n\ngerichtshofs grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen Einheit \n\nverbundenes Geschäft anzusehen (BGH, Urteile vom 18. September 1970 \n\n- V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, \n\nWM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, \n\n1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562, vom \n\n31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 19. Mai 2000 - V ZR \n\n322/98, WM 2000, 1287, 1288). In Anlehnung an diese höchstrichterliche \n\nRechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG be-\n\nstimmt, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) \n\nauf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung \n\nfinden. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für Realkre-\n\ndite im Sinne dieser Vorschrift ausnahmslos (BGHZ 150, 248, 262; 152, \n\n331, 337; BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, \n\n1743 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 und \n\nvom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622). Diese Regelung \n\nund der damit verbundene Ausschluß des Einwendungsdurchgriffs erschei-\n\nnen auch deshalb sinnvoll, weil Kaufverträge über Immobilien, anders als \n\nBeitrittserklärungen zu Immobilienfonds, der notariellen Beurkundung nach \n\n§ 313 BGB a.F. (jetzt: § 311 b Abs. 1 BGB) bedürfen (Bungeroth WM 2004, \n\n1505, 1509) und dem Erwerber die Bedeutung und Tragweite des Ge-\n\nschäfts dadurch vor Augen geführt wird. \n\nEin Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls \n\nbei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Er-\n\nwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes \n\n(teilweise) übernimmt. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditver-\n\ntrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wur-\n\nde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner \n\nMeinung ohne Belang (statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. \n\n2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 33; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 \n\nVerbrKrG Rdn. 27). Der Wortlaut stellt überdies auch nicht auf die tatsäch-\n\nliche Bestellung eines Grundpfandrechts ab, sondern auf die Vereinbarung \n\neiner grundpfandrechtlichen Absicherung im Kreditvertrag (Staudinger/ \n\nKessal-Wulf aaO). \n\nOb es angesichts dessen, wie der II. Zivilsenat in seinen Entschei-\n\ndungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR \n\n407/02, WM 2004, 1536, 1540) für Kreditverträge zur Finanzierung von \n\nImmobilienfondsbeteiligungen unter Berücksichtigung der Richtlinie \n\n87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ver-\n\nbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42 S. 48 \n\ni.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, \n\nABl. EG Nr. 61, S. 14) gemeint hat, überhaupt möglich ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerbrKrG dahin auszulegen, daß er nur bei der Bestellung eines Grund-\n\npfandrechts durch den Kreditnehmer selbst gilt, erscheint sehr zweifelhaft, \n\nzumal Art. 2 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie gerade auch Art. 11 der \n\nVerbraucherkreditrichtlinie, der finanzierte Geschäfte regelt, für Realkredite \n\nausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, bedarf aber keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. Jedenfalls ist die vom II. Zivilsenat befürwortete Ausle-\n\ngung bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten zur Finanzierung von \n\nGrundstücksgeschäften unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie \n\nnicht möglich. Diese findet nämlich nach Art. 2 Abs. 1 auf Kreditverträge \n\nallgemein, nicht nur auf Realkreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb \n\nvon Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem Gebäude die-\n\nnen, erklärtermaßen keine Anwendung. Jedenfalls insoweit kann davon, \n\ndaß die Verbraucherkreditrichtlinie einen \"umfassenden Schutz des Ver-\n\nbrauchers im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen\" bezwecke (so \n\nII. Zivilsenat, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, \n\n1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), keine Rede sein. \n\nDas weitere Argument des II. Zivilsenats in seinen vorgenannten \n\nEntscheidungen, die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertige \n\nsich aus dem Umstand, \"daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit \n\nbesonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in \n\nDeutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Beleh-\n\nrung nach § 17 BeurkG\", ist schon im Ansatz unzutreffend. Die Bestellung \n\nvon Grundpfandrechten in Deutschland bedarf keiner notariellen Beurkun-\n\ndung, sondern ist nach § 873 Abs. 1 BGB formfrei möglich (vgl. statt aller \n\nPalandt/Bassenge, BGB 63. Aufl. § 873 Rdn. 9). Auch erfordert die Eintra-\n\ngungsbewilligung nach § 19 GBO keine notarielle Beurkundung, sondern \n\nbedarf lediglich einer notariell beglaubigten Unterschrift des Grundstücks-\n\neigentümers (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Bei einer Unterschriftsbeglaubigung \n\nist eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen (§ 39 BeurkG) und \n\nfindet in aller Regel auch nicht statt. Abgesehen davon ist auch vom \n\nStandpunkt des II. Zivilsenats aus nicht ersichtlich, wie einer notariellen \n\nBelehrung bei der Grundschuldbestellung, die selbstverständlich erst nach \n\nAbschluß des Realkreditvertrages erfolgen kann, noch eine Schutz- und \n\nWarnfunktion zukommen kann. \n\n(b) Auch die zweite Erwägung des II. Zivilsenats in seinen Entschei-\n\ndungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR \n\n407/02, WM 2004, 1536, 1538), mit der er §§ 171 ff. BGB für nicht anwend-\n\nbar erklärt, weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen \n\nAnlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und \n\nAnleger nicht zugerechnet werden könne, entbehrt einer gesetzlichen Ver-\n\nankerung und ist mit grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts nicht \n\nvereinbar. §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensver-\n\nhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüp-\n\nfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Voll-\n\nmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirk-\n\nsamkeit der Vollmacht an. Ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vertre-\n\nters und dem des Vertretenen rechtfertigt anerkanntermaßen die Anwen-\n\ndung des § 181 BGB nicht (BGHZ 91, 334, 337). Selbst die Übernahme, \n\nVerbürgung oder Bestellung einer dinglichen Sicherheit durch den Vertreter \n\nfür eine eigene Schuld zu Lasten des Vertretenen wird von § 181 BGB nicht \n\nerfaßt (Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb. § 164 Rdn. 43; MünchKomm/ \n\nSchramm, BGB 4. Aufl. § 181 Rdn. 35; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. \n\n§ 181 Rdn. 34; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 181 BGB Rdn. 11; Erman/ \n\nPalm, BGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 20). Der Schutz des Vertretenen wird viel-\n\nmehr im Einzelfall nur unter den besonderen Voraussetzungen des Miß-\n\nbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Nichts spricht dafür, dies bei \n\nVorlage einer vom Vertretenen ausgestellten nichtigen Vollmacht durch den \n\nVertreter im Rahmen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB anders zu sehen. \n\nOhne in jedem Einzelfall zu treffende Feststellungen kann deshalb \n\nnicht davon ausgegangen werden, die nach dem Anlagekonzept vorgese-\n\nhene Einschaltung und Bevollmächtigung des Treuhänders beruhe nicht auf \n\neiner eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen Anlegers, sondern \n\nsei mit Billigung der Bank durch die Initiatoren des Immobilienfondsmodells \n\ngegen seinen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen ohne ausreichende \n\nWahrung seiner schutzwürdigen Interessen erfolgt. Ohne konkrete Feststel-\n\nlungen zu kollusiven Absprachen zwischen Bank, Initiator des Anlagemo-\n\ndells und Treuhänder zum Nachteil des Erwerbers, für die hier schon sub-\n\nstantiiertes Vorbringen fehlt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, \n\ndie Bank wisse, daß der Treuhänder Teil einer einheitlichen Vertriebsorga-\n\nnisation sei. \n\nErst recht geht es nicht an, die Regelungen der §§ 171 ff. BGB in \n\nsolchen Fällen einfach für nicht anwendbar zu erklären. Zwar kann eine \n\nGüterabwägung dazu führen, daß die Schutzinteressen des Vollmachtge-\n\nbers ausnahmsweise höher zu bewerten sind als die des auf die Voll-\n\nmachtskundgabe vertrauenden Vertragspartners, etwa weil die Vollmachts-\n\nurkunde dem Vollmachtgeber entwendet worden ist (vgl. BGHZ 65, 13 ff.). \n\nDavon kann indes bei Anlegern wie dem Kläger und seiner Ehefrau, die \n\nsich nach dem Besuch einer Immobilienmesse zum Erwerb einer Eigen-\n\ntumswohnung entschließen, um Steuern zu sparen, und die sich um die \n\ndafür erforderlichen Geschäfte ebenso wenig kümmern wollen wie um die \n\nVerwaltung und Vermietung der Wohnung, sondern alles in fremde Hände \n\nlegen und einer Treuhänderin deshalb eine notariell beurkundete Vollmacht \n\nerteilen, keine Rede sein. Wenn solche Anleger davon absehen, das Anla-\n\ngeobjekt mit einem Investitionsvolumen von hier immerhin 184.282 DM \n\nsorgfältig zu prüfen, und sich dieses nicht rechnet, etwa weil Steuervorteile \n\noder Mieten aus welchen Gründen auch immer nicht in dem prognostizier-\n\nten Umfang zu erzielen sind, die Eigentumswohnung überteuert ist oder der \n\nerhoffte Wertzuwachs nicht eintritt, so kann dies nicht zu Lasten der kredit-\n\ngebenden Bank gehen. Das Kreditverwendungsrisiko hat allein der Darle-\n\nhensnehmer zu tragen, es darf nicht auf die kreditgebende Bank, die mit \n\ndem Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers belastet ist, abgewälzt werden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). \n\n(c) Einer Vorlage an den Großen Senats für Zivilsachen nach § 132 \n\nAbs. 2 GVG bedarf es, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat nicht anders gesehen hat, nicht, da es sich bei den Erwägungen \n\ndes II. Zivilsenats um obiter dicta handelt und für die Kreditfinanzierung von \n\nImmobilien, wie dargelegt, zum Teil andere Bestimmungen gelten als für \n\ndie Finanzierung von Immobilienfondsbeteiligungen. Unter Berücksichti-\n\ngung dessen ist zur Zeit auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Falles nicht veranlaßt. \n\n(2) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der \n\nBeklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausferti-\n\ngung der die Treuhänderin als Vertreterin des Klägers und seiner Ehefrau \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 \n\nm.w.Nachw.). Das war hier nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts der Fall. \n\nDabei genügt in Fällen der vorliegenden Art, wie der Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128) nä-\n\nher dargelegt hat, die Vorlage der in dem notariell beurkundeten Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Vollmacht; der Vorlage einer Ausfer-\n\ntigung der notariell beurkundeten Annahme des Vertragsantrags der Er-\n\nwerber durch die Geschäftsbesorgerin bedarf es ebensowenig wie der Vor-\n\nlage der Stammurkunde, auf die in dem Antrag der Erwerber auf Abschluß \n\neines Geschäftsbesorgungsvertrages Bezug genommen worden ist, da die \n\nder Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die ausdrücklich auch Darle-\n\nhensverträge umfaßt, ohne die Stammurkunde verständlich und ausrei-\n\nchend bestimmt ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen \n\nBeurteilung keinen Anlaß. \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist es der Beklagten \n\nauch nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171 \n\nAbs. 1, 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sich ihr anhand des Inhalts der \n\nVollmachtsurkunde im Oktober 1994 die Nichtigkeit der der Geschäftsbe-\n\nsorgerin erteilten Vollmacht hätte aufdrängen müssen. Zwar wird der gu-\n\nte Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach \n\n§ 172 Abs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den \n\nMangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts \n\nnicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach dem eindeutigen \n\nGesetzeswortlaut nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der \n\nden Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern \n\nauf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungs-\n\nmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, \n\nvom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224). \n\nDaran fehlt es hier. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entschei-\n\ndungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für \n\neinen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und \n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt Se-\n\nnatsurteile vom 16. März 2004, aaO S. 1128 und vom 23. März 2004, \n\naaO m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nWM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538). Der \n\nEinwand der Revision, die fehlende Legitimationswirkung der Voll-\n\nmachtsurkunde ergebe sich in Verbindung mit dem überreichten Angebot \n\nauf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages unter \n\nBerücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1976 \n\n(I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636) aus ihr selbst, greift, wie der Senat \n\nin seinem Urteil vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1126, 1127) \n\nnäher dargelegt hat, nicht. Aus damaliger Sicht mußte die Beklagte einen \n\nVerstoß der Treuhänderin gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Beach-\n\ntung der im Verkehr notwendigen Sorgfalt (§ 276 BGB a.F.) nicht erken-\n\nnen, zumal die Vollmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom \n\n8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht ein-\n\nmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben \n\nmußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.). \n\n(4) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahme der Revision als \n\nunzutreffend, die Beklagte könne sich auf Rechtsscheingesichtspunkte \n\nnicht berufen, weil sie - wie der Kläger geltend gemacht hat - an der ge-\n\nsetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin mitgewirkt habe. Eine et-\n\nwaige Mitwirkung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung schließt \n\nden Gutglaubensschutz nach §§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz seinerzeit - wie hier - von den Beteilig-\n\nten nicht zu erkennen war (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 69/03, \n\nWM 2004, 1127, 1128). \n\nb) Der Darlehensvertrag ist auch nicht seinerseits wegen Versto-\n\nßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig, weil - wie die Re-\n\nvision geltend macht - die Beklagte in einer Weise mit der Geschäftsbe-\n\nsorgerin zusammengearbeitet habe, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an \n\nder unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden müsse. Das ist \n\nnach der Rechtsprechung des Senats, von der auch die Revision aus-\n\ngeht, nur der Fall, wenn sich der Darlehensvertrag als wirtschaftliches \n\nTeilstück zur Erreichung eines verbotenen Gesamtzwecks darstellt. Da-\n\nvon kann, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 3. Juni 2003 \n\n(XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 f.), vom 16. März 2004 (XI ZR \n\n60/03, WM 2004, 1127, 1129) und vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1224) im einzelnen dargelegt hat, bei einem kreditfinan-\n\nzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken anders als bei den so-\n\ngenannten Unfallhilfefällen in aller Regel keine Rede sein. Die Ausfüh-\n\nrungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. \n\nDie darin vertretene Ansicht, die Beklagte habe 1994 die \"Entmündigung\" \n\ndes Klägers durch die Treuhänderin verhindern und darauf bestehen \n\nmüssen, Darlehensverhandlungen mit dem Kläger selbst zu führen, ent-\n\nbehrt jeder Grundlage. Die von der Revision angeregte Vorlage an den \n\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht \n\nveranlaßt; die Rechtsprechung des Senats weicht von der des I., III. und \n\nVI. Zivilsenats ersichtlich nicht ab. \n\nc) Auch vermag sich der Kläger - anders als die Revision meint - \n\nnicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nzu berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkommt es - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - für \n\ndas Vorliegen einer Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG grundsätz-\n\nlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertra-\n\nges, nicht aber des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung an (vgl. \n\nBGHZ 144, 223, 227; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, \n\nWM 1991, 860, 861; zuletzt Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR \n\n227/02, WM 2003, 1064, 1065). Aus dem Umgehungsverbot im Sinne \n\ndes § 5 HWiG ist ein Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau \n\nnicht herzuleiten. Nichts spricht dafür, daß die für sie tätig gewordene \n\nTreuhänderin mit Wissen und Wollen der Beklagten zur Vermeidung der \n\nAnwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes eingeschaltet worden ist. \n\nd) Ebenso ergibt sich auch aus dem Verbraucherkreditgesetz kein \n\nNichtigkeitsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats muß die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages die \n\nPflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum \n\n31. Juli 2001 geltenden Fassung nicht enthalten (Senat BGHZ 147, 262, \n\n266 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 420 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, \n\n1221, 1223 m.w.Nachw.). Dies gilt - wie auch die Revision nicht in Abre-\n\nde stellt - unabhängig davon, ob die Vollmacht von Anfang an wirksam \n\nist oder ob sie nur gemäß §§ 171 ff. BGB als gültig zu behandeln ist. Ein \n\nVerstoß gegen das Umgehungsverbot des § 18 Satz 2 VerbrKrG ist der \n\nBeklagten nicht vorzuwerfen. Für die Auffassung der Revision, daß die \n\nTreuhänderin bei wertender Betrachtungsweise nicht als Vertreterin des \n\nKlägers und seiner Ehefrau angesehen werden könne, fehlt aus den dar-\n\ngelegten Gründen bereits die notwendige Tatsachengrundlage. \n\nIII. \n\nDie Revision des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben \n\nund war deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-255-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:41.447342+00:00"}}