{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_248-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 248/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 181, 182; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 242 (Cb) a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels. b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgeben- den Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43). c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuld- haft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstrek- kungsbescheids vereitelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 248/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 181, 182; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; \nBGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 242 (Cb) \n\na) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels. \n\nb) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 \nVerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgeben-\nden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des \n§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43). \n\nc) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner \nseine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuld-\nhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstrek-\nkungsbescheids vereitelt hat. \n\nBGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - LG Magdeburg \n AG Quedlinburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und \n\nden Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ein-\n\nzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mag-\n\ndeburg vom 30. Januar 2003 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten hauptsächlich über die Verjährung eines \n\nRückzahlungsanspruchs aus einem gekündigten Teilzahlungskredit. Dem \n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nMit Vertrag vom 20./22. April 1996 gewährte die klagende Bank \n\ndem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Mitsu-\n\nbishi Galant ein Darlehen über 13.099,02 DM, das in 36 Monatsraten, \n\nbeginnend mit dem 15. August 1996, zu tilgen war. Nach direkter Aus-\n\nzahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer wurde das Fahrzeug \n\ndem Beklagten unter Vereinbarung von Sicherungseigentum zugunsten \n\nder Klägerin übergeben. \n\nAls der Beklagte mit den Ratenzahlungen bis November 1996 in \n\nVerzug geraten war, forderte die Klägerin ihn am 3. Dezember 1996 er-\n\nfolglos zur Zahlung von 1.482,20 DM unter Fristsetzung von ca. drei Wo-\n\nchen und Androhung der Fälligstellung der gesamten Restschuld auf. Am \n\n3. Januar 1997 kündigte sie den Darlehensvertrag fristlos und verlangte \n\ndie Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeugs. Nach dessen Ver-\n\nkauf im Mai 1997 stellte sie unter Abzug des Verwertungserlöses eine \n\nRestforderung über 9.096,86 DM. \n\nÜber diesen Betrag zuzüglich Zinsen hat die Klägerin am 3. Juli \n\n1997 einen Mahnbescheid und am 12. September 1997 einen Vollstrek-\n\nkungsbescheid erwirkt. Beide Bescheide wurden dem Beklagten am \n\n29. Juli 1997 bzw. am 25. September 1997 unter der Anschrift \"A. .. \n\nin B. \", wo er ein möbliertes Einzelzimmer gemietet hatte, \n\ndurch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom \n\n4. September 2001 hat der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid \n\nEinspruch eingelegt. \n\nNach Darstellung des Beklagten hatte er seine Mietwohnung schon \n\nzum Zeitpunkt der Ersatzzustellung des Mahnbescheids aufgegeben und \n\nwar zu seiner damaligen Freundin gezogen. Ferner hat er sich hinsicht-\n\nlich der Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin auf die Einrede \n\nder Verjährung berufen. \n\nDas Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben, der \n\nEinzelrichter des Landgerichts ihn aufrechterhalten. Mit seiner vom Ein-\n\nzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision nicht \n\nwegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben, weil der \n\nEinzelrichter über die Berufung der Klägerin entschieden hat, ohne den \n\nRechtsstreit dem Berufungsgericht wegen der Grundsatzbedeutung der \n\nSache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Anders als \n\nbei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die \n\nRechtsbeschwerde unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG we-\n\ngen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGHZ 154, 200, 202 ff.; BGH, \n\nUrteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.), war der \n\nEinzelrichter hier der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, da \n\nihm der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertra-\n\ngen worden ist. Zwar ist auch ein Einzelrichter im Berufungsverfahren \n\nzur Vorlage des Rechtsstreits unter anderem dann verpflichtet, wenn \n\nsich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage die grundsätzliche \n\nBedeutung der Rechtssache ergibt (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine \n\nderartige Änderung der Prozeßlage ist hier jedoch nicht eingetreten. Im \n\nübrigen schreibt § 526 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor, daß ein Rechtsmit-\n\ntel nicht auf eine unterlassene Vorlage (des Einzelrichters) gestützt wer-\n\nden kann. Ob in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise \n\netwas anderes zu gelten hat (offengelassen in BGH, Urteil vom 16. Juni \n\n2004 - VIII ZR 303/03, NJW 2004, 2301), bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Gebot des ge-\n\nsetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt deshalb nicht vor. \n\nII. \n\nDer Einzelrichter des Landgerichts hat zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Einspruch des Beklagten vom 4. September 2001 gegen den \n\nbei der Post niedergelegten Vollstreckungsbescheid vom 12. September \n\n1997 sei fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte habe bewiesen, \n\ndaß er sein Zimmer in der \"A. ..\" schon bei der Ersatzzustellung des \n\nMahnbescheides (§§ 181, 182 ZPO a.F.) nicht mehr zu Wohnzwecken \n\ngenutzt habe, so daß die für die Einlegung des Einspruchs geltende \n\nzweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden \n\nsei. \n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in \n\nHöhe von 4.651,15 € (= 9.096,86 DM) zu. Der Darlehe nsvertrag sei von \n\nihr nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG wirksam gekündigt worden. Die daraus \n\nresultierende Rückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Im Gegensatz \n\nzum Anspruch des Kreditgebers aus dem durch Rücktritt vom Kreditver-\n\ntrag begründeten Abwicklungsverhältnis, der innerhalb der kaufrechtli-\n\nchen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. analog verjährt \n\nwäre, unterliege der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darle-\n\nhens auch nach der Kündigung des Kreditvertrages der dreißigjährigen \n\nRegelverjährung des § 195 BGB a.F.. Die Gegenansicht, daß sich die \n\nVerjährung der Darlehensrückzahlungsforderung nach einer auf § 12 \n\nVerbrKrG gestützten Kündigung ausgehend von dem in § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG geregelten Einwendungsdurchgriff nicht nach darlehensver-\n\ntraglichen, sondern nach kaufrechtlichen Regelungen richte, überzeuge \n\nnicht. Die Einrede der Verjährung betreffe allein den Darlehensvertrag, \n\nnicht aber den Kaufvertrag; der Kaufpreisanspruch sei mit Auszahlung \n\ndes Darlehens an den Verkäufer getilgt. Da die Trennung zwischen Kauf- \n\nund Darlehensvertrag auch im Geltungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG \n\naufrechterhalten bleibe, unterlägen der Kaufpreisanspruch des Verkäu-\n\nfers und der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung des Darlehens \n\nunterschiedlichen Verjährungsfristen. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem \n\nPunkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist, anders als die Klägerin meint, allerdings die \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, daß der Einspruch des Beklagten vom \n\n4. September 2001 gegen den am 12. September 1997 erlassenen Voll-\n\nstreckungsbescheid mangels wirksamer Ersatzzustellung \n\nfristgerecht \n\neingelegt worden ist. \n\na) Die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO a.F. setzt voraus, daß der \n\nAdressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustel-\n\nlungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, d.h. dort lebt und \n\ninsbesondere auch schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, \n\nwenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten \n\nZwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an \n\neinen anderen Aufenthaltsort verlagert. Dabei kann nicht allein auf die \n\nbloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, sondern sein \n\nWille muß, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7 \n\nAbs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Auf-\n\ngabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Ab-\n\nsender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung \n\nbeauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Ver-\n\nhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urteil vom \n\n27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, VersR 1988, 415 m.w.Nachw.; BGH, \n\nBeschluß vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581). Sind die-\n\nse strengen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt, kommt we-\n\nder der Nichtanzeige des Umzugs bei der Meldebehörde und/oder der \n\nunterbliebenen Beseitigung des Namensschildes an der alten Wohnung \n\nnoch der Möglichkeit, sie weiterhin aufzusuchen und die dort eingegan-\n\ngene Post zur Kenntnis zu nehmen, als bloße Indiztatsachen (siehe \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, aaO S. 415 f.; vgl. auch Münch-\n\nKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 181 Rdn. 3) eine entscheidende Bedeutung \n\nzu. Danach ist gegen die angefochtene Entscheidung insoweit nichts zu \n\nerinnern. \n\nb) Die urkundliche Erklärung des Postbediensteten, der Beklagte \n\nsei \"in der Wohnung\" nicht angetroffen worden, begründet zwar ein be-\n\nweiskräftiges Indiz, das nur durch eine plausible Gegendarstellung ent-\n\nkräftet werden kann \n\n(BGH, Beschluß vom 19. Juni 1996, aaO \n\nm.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält es aber - wie der Vorderrichter - \n\naufgrund der Aussage seiner ehemaligen Freundin des Beklagten für er-\n\nwiesen, daß er schon vor der Ersatzzustellung des Mahnbescheides am \n\n29. Juli 1997 mit seinen wenigen persönlichen Sachen zu ihr gezogen \n\nwar und sein möbliertes Zimmer in der \"A. ..\" nicht mehr zu Wohn-\n\nzwecken genutzt hat. Diese unangegriffene und in der Revisionsinstanz \n\nohnehin nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung, die dem \n\nUmstand Rechnung trägt, daß der Vermieter des Beklagten das möblier-\n\nte Zimmer nach Aussage der Zeugin bereits im Juli 1997 an eine andere \n\nPerson vermietet hatte, stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung an den Verlust der Wohnungseigenschaft keine zu geringen Anfor-\n\nderungen. Zwar wollte der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im \n\nFalle einer Trennung von der Zeugin in das möblierte Zimmer zurückkeh-\n\nren, weshalb er den Mietvertrag nicht sofort gekündigt hatte. Dies bedeu-\n\ntet aber bei lebensnaher Betrachtung nicht, daß ein echter Wohnungs-\n\nwechsel noch nicht stattgefunden hatte. Nach der anderweitigen Vermie-\n\ntung des möblierten Zimmers kam eine Rückkehr des Beklagten dorthin \n\nfaktisch nicht mehr in Betracht. \n\nc) Mangels wirksamer Ersatzzustellung des Vollstreckungsbe-\n\nscheides gemäß § 182 ZPO a.F. ist die zweiwöchige Einspruchsfrist des \n\n§ 339 Abs. 1 ZPO daher nicht in Gang gesetzt worden. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch der Klägerin verjährt. \n\na) Wie der erkennende Senat bereits in seinem vor Erlaß der an-\n\ngefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. September 2001 \n\n(BGHZ 149, 43, 46 ff.) im einzelnen dargelegt hat, unterliegt die durch \n\neine Kündigung des Darlehensvertrages nach § 12 VerbrKrG entstande-\n\nne Rückzahlungsforderung bei einem finanzierten Kauf der kurzen zwei-\n\njährigen kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., \n\nnicht aber der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.. \n\nNach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG soll der Kunde \n\ngegenüber Zahlungsansprüchen des Darlehensgebers grundsätzlich ge-\n\nnauso stehen wie er gegenüber der Kaufpreisforderung des Verkäufers \n\nstünde, wenn nur mit ihm kontrahiert worden wäre. Folgerichtig kann der \n\nBetreffende alle den Kaufpreisanspruch betreffenden rechtshindernden, \n\nrechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen oder Einre-\n\nden auch dem Darlehensgeber entgegenhalten. Dazu zählt entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung nicht \n\nin Zweifel zieht, auch die Einrede der Verjährung, da die bei Teilzah-\n\nlungskrediten typische Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer mit \n\nihrer Erfüllungswirkung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHZ 149, \n\n43, 47 f.). \n\nb) Da der Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen mit dem zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wovon das Beru-\n\nfungsgericht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - ohne weite-\n\nres ausgegangen ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nVerbrKrG bildet, kann der Beklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 \n\nVerbrKrG auch entgegenhalten, bei einem normalen Teilzahlungskauf \n\nwäre der gesamte noch streitige Zahlungsanspruch nach § 196 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB a.F. verjährt. Daß die kurze zweijährige Verjährung eine Ein-\n\nrede aus dem mit dem Kreditgeschäft rechtlich und wirtschaftlich ver-\n\nbundenen Kaufvertrag begründet, steht außer Frage. \n\nc) Die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist abgelau-\n\nfen. Sie begann, da § 199 Satz 1 BGB a.F. wegen des dem Beklagten \n\naus § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zustehenden Kündigungsrecht keine \n\nAnwendung findet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 47, 51 f. m.w.Nachw.), \n\ngemäß § 198 BGB a.F. erst mit Entstehung des Rückzahlungsanspruchs, \n\nalso mit der auf § 12 Abs. 1 VerbrKrG gestützten und vom Berufungsge-\n\nricht zu Recht für wirksam erachteten Kündigung des Darlehensvertrages \n\nam 3. Januar 1997 zu laufen. Mangels wirksamer Zustellung des Mahn-\n\nbescheids im Jahre 1997 ist die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wor-\n\nden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und endete deshalb gemäß §§ 201, 198 \n\nBGB a.F. am 31. Dezember 1999. Auf die Heilung des Zustellungsman-\n\ngels gemäß § 187 ZPO a.F. durch Übersendung des Mahnbescheids an \n\nden Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. August 2001 kann \n\nsich die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch \n\nunter Berücksichtigung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht berufen. Die \n\nEinreichung des Mahnbescheidsantrags am 1. Juli 1997 und die Heilung \n\ndes Zustellungsmangels am 21. August 2001 stehen nicht in einem Ver-\n\nhältnis zueinander, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen \n\nZustellung entspricht (vgl. BGHZ 24, 66, 76 f.). Verjährung ist daher ein-\n\ngetreten. \n\nIV. \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte muß sich - wie die Revisionserwi-\n\nderung zu Recht geltend macht - wegen widersprüchlichen Verhaltens \n\nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln \n\nlassen, als wenn die kurze zweijährige Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB a.F. durch das 1997 durchgeführte Mahnverfahren gemäß § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und die Darlehensrückforde-\n\nrung der Klägerin mithin nicht verjährt wäre. \n\nWidersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den \n\nanderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn \n\nandere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-\n\nnen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, \n\n3377, 3379 f. m.w.Nachw. und vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, \n\nWM 2004, 1219, 1221). So liegt es hier. \n\nDem Beklagten oblag nach Ziffer 12 Abs. 1 der Vertragsinhalt ge-\n\nwordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Pflicht, \n\neinen Wechsel der Wohnungsadresse unverzüglich anzuzeigen. Obwohl \n\nder Beklagte nach seinen eigenen Angaben mit der alsbaldigen Einlei-\n\ntung eines Mahnverfahrens durch die Klägerin rechnete, hat er - indem \n\ner keinen Nachsendeauftrag stellte und sein Namensschild an seiner frü-\n\nheren Wohnung in der \"A. ..\" in B. beließ sowie der Klägerin \n\nauch keinen der nachfolgenden Wohnungswechsel anzeigte, Zustellun-\n\ngen unter seinen neuen Wohnanschriften bewußt oder zumindest grob \n\nfahrlässig verhindert. Unter diesen Umständen durfte er die Klägerin, die \n\nbis zum Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid im \n\nSeptember 2001 auf dessen Wirksamkeit vertraute und deshalb von ver-\n\njährungsunterbrechenden Maßnahmen absah, mit der Einrede der Ver-\n\njährung nicht überraschen. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, \n\nwenn er versucht, aus seinem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten Vor-\n\nteile zu ziehen (vgl. OLG Köln VersR 1989, 642 f.). Die Berufung auf die \n\nEinrede der Verjährung stellt sich daher angesichts seiner Schadenser-\n\nsatzhaftung für die schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der Kläge-\n\nrin als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung \n\ndar. \n\nV. \n\nDie Revision des Beklagten konnte demnach keinen Erfolg haben \n\nund war deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nWassermann \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nMayen ist wegen Urlaubs gehindert \nihre Unterschrift beizufügen. \n\nEllenberger \n\nNobbe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-248-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:33.932194+00:00"}}