{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_220-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"XI ZR 220/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 181, 676 a, 812 a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisun- gen zu verpflichten. b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder über- wiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 220/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 181, 676 a, 812 \n\na) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum \nAbschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisun-\ngen zu verpflichten. \n\nb) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder über-\n\nwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Darmstadt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Ko-\n\nsten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Be-\n\nklagte verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Gut-\n\nhaben der bei der Beklagten unter den Num- \n\nmern … (Inhaber: F. M. ) und … \n\n(Inhaber: D. M. ) geführten Konten auf \n\ndas ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Num-\n\nmer … (Inhaber: Eheleute P. M. und E. \n\n M. \n\n ) zu überweisen, anzunehmen und die \n\nÜberweisungen auszuführen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertreten durch \n\nihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinla-\n\ngen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch. \n\nJeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern bei der Beklagten \n\nfür ihn eingerichteten Sparkontos, das für seine Rechnung geführt wird \n\nund über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im Septem-\n\nber 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des \n\nKlägers zu 1) 60.886,72 DM und auf das des Klägers zu 2) \n\n96.833,81 DM. In Sparurkunden vereinbarten die Parteien einen Fest-\n\nzinssatz bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der \n\nKontoguthaben nach fristgerechter Kündigung. \n\nNach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten \n\ndurch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto \n\nihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das \n\nGeld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, \n\nauf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld \n\nnicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber ver-\n\nfügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rück-\n\nüberweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes \n\nverpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den \n\nKlägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlas-\n\nsen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungs-\n\npflegers. \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der \n\nSparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf \n\nein Konto der Eltern abgewiesen (WM 2002, 1604 f.). Das Berufungsge-\n\nricht hat ihr stattgegeben (WM 2003, 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. = \n\nBKR 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überweisungen erge-\n\nbe sich aus der in den Sparurkunden getroffenen Vereinbarung, daß zum \n\nEnde der Festzinsvereinbarung nach fristgerechter Kündigung über die \n\nGuthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, \n\nVerfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, \n\nder den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als Ver-\n\ntrag ausgestalte, nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung \n\neines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen \n\nZahlungsverkehrs verpflichtet. \n\nDiese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern miß-\n\nbrauchten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. \n\nDieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte \n\nGeld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von \n\ndritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Kon-\n\nten, die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus \n\npraktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von Kin-\n\ndern zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit \n\nderen Vermögensinteressen identisch seien. \n\nDie Überweisungsaufträge seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 \n\n(richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag \n\nzu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsge-\n\nschäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertrete-\n\nnen, sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund der in den Spar-\n\nurkunden getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von Überweisungsverträgen und \n\nAusführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der Sparur-\n\nkunden durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Einge-\n\nhung von Überweisungsverträgen und zur Ausführung der Überweisun-\n\ngen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht \n\nangegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zah-\n\nlungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und \n\nWeise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über \n\nihre Guthaben verfügen können. \n\nDer Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 676 a BGB \n\nnicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil \n\nmit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar \n\n2002 nicht begonnen worden ist (vgl. Gößmann/van Look WM 2000 Son-\n\nderbeilage 1, S. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. Art. 228 EGBGB \n\nRdn. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen auf-\n\ngrund von Überweisungsverträgen, zu deren Abschluß Kreditinstitute \n\nnach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind \n\n(Begr.RegE ÜG, BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen \n\nStreitfrage eines Kontrahierungszwangs: Langenbucher, in: Langen- \n\nbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 28 ff. m.w.Nachw.), \n\nund die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Grün-\n\nden kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen \n\nhindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Ab-\n\nschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überwei-\n\nsungen zu verpflichten (vgl. Feldhahn, Die Bankenhaftung des neuen \n\nÜberweisungsrechts S. 39 f.; Langenbucher, \n\nin: Langenbucher/Göß-\n\nmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 31). \n\nDaß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur auf Abschluß von \n\nÜberweisungsverträgen, sondern zugleich auf Ausführung der Überwei-\n\nsungen als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Lei-\n\nstungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der \n\nÜberweisungsverträge wirksam durch \n\nihre Eltern vertreten worden \n\n(§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB). \n\na) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überwei-\n\nsungsvertrag mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit \n\nden Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in \n\nden Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Über-\n\nweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertre-\n\nters weder unmittelbar noch analog (BGH, Urteil vom 27. März 1958 \n\n- II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 \n\n- III ZR 188/81, WM 1982, 549). \n\nb) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, \n\nnamens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 \n\nBGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und \n\nden Beschenkten (vgl. MünchKomm/Huber, BGB 4. Aufl. § 1641 Rdn. 7 \n\nm.w.Nachw.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. § 1641 Rdn. 1; Bamber-\n\nger/Roth/Veit, BGB § 1641 Rdn. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders \n\nals etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu Canaris, \n\nBankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 168; Schramm, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 32 Rdn. 17), im Außenverhält-\n\nnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Über-\n\nweisungsvertrages nicht ein. \n\nc) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen \n\nVertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die Überwei-\n\nsungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt \n\nder Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich ver-\n\nlangen können. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat \n\ngrundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu \n\ntragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit \n\nder Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen \n\nunbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. \n\nDer Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungs-\n\nmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der \n\nVertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise \n\nGebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel \n\nbestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber \n\ndem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachts-\n\nmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, \n\nBGHZ 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, \n\nWM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, \n\n1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, \n\n1618). \n\nDiese Voraussetzungen, deren Feststellung als \n\ntatrichterliche \n\nWürdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, \n\nUrteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618), hat das \n\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen \n\nverstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenver-\n\nhältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des Vertre-\n\nters des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: BGH, Be-\n\nschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549). Nach dem \n\nVortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines An-\n\nspruches ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Un-\n\nter dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des \n\nGeldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht ge-\n\ndeckt, da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsge-\n\nschäfte, die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, \n\nzuläßt. \n\nEin Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, wenn der Vor-\n\ntrag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die \n\nKonten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund \n\nerfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, \n\nanders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht festge-\n\nstellt. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem \n\nVermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem \n\nden Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den \n\nEltern und den Klägern. \n\nEine Schenkung kann entgegen Klein/Meinhardt BKR 2004, 180, \n\n182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern \n\ndurch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre Einkom-\n\nmensteuer vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß \n\ndie Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiell-\n\nrechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die \n\nBeklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichti-\n\ngung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 GwG nicht mit \n\nEvidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die Un-\n\nentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die steu-\n\ner- und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung \n\nerfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in \n\ndiesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rück-\n\nzahlungsanspruch der Eltern nichts ändern. \n\n3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungsverträge und \n\ndie Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen Auf-\n\ntragsstrenge (vgl. zum alten Überweisungsrecht: BGHZ 98, 24, 31; BGH, \n\nUrteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309 und vom \n\n11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 905; zum neuen Überwei-\n\nsungsrecht: Grundmann WM 2000, 2269, 2277 f.; Langenbucher, in: \n\nLangenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 43; Nobbe \n\nWM 2001 Sonderbeilage 4, S. 8, 10) darf sie die den Überweisungen \n\nzugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwi-\n\nschen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit \n\nder Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen \n\nBeurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechts-\n\nverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter han-\n\ndeln können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß \n\nvon Überweisungsverträgen, anders als bei anderen Rechtsgeschäften \n\n(vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) \n\nkeinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht \n\nliegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des \n\nHandelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch Kre-\n\nditinstitute entbehrt einer rechtlichen Grundlage. \n\nIII. \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/xi-zr-220-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1641","ref_norm":"1641","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1643","ref_norm":"1643","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"GwG 2017","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/xi-zr-220-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:48.837541+00:00"}}