{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_211-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"XI ZR 211/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 C Zum Vorsatz des Geschäftsführers einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH, Kapitalanleger in sittenwidriger Weise zu schädigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 211/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 826 C \n\nZum Vorsatz des Geschäftsführers einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende \n\nRisikoaufklärung vermittelnden GmbH, Kapitalanleger in sittenwidriger Weise zu \n\nschädigen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - OLG Hamm \n LG Hagen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n7. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 31. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozeß auf Scha-\n\ndensersatz \n\nfür Verluste aus Terminoptionsgeschäften an US-\n\namerikanischen Börsen in Anspruch. \n\nDer Beklagte ist Mitgeschäftsführer einer GmbH, die gewerbsmä-\n\nßig Optionsgeschäfte vermittelt. Die Klägerin, eine Zahntechnikerin, \n\nschloß mit der GmbH am 31. März 1994 einen Optionsvermittlungs- und \n\nBetreuungsvertrag. Dieser enthielt eine Risikoaufklärung, die die Kläge-\n\nrin gesondert unterschrieb. Ferner erhielt sie die Broschüre \"Grundlagen \n\ndes Terminhandels\". Bis zum 23. Juni 1994 zahlte die Klägerin der \n\nGmbH 90.000 DM, die an einen US-amerikanischen Broker weitergeleitet \n\nund für Optionsgeschäfte verwandt werden sollten. Hierbei hatte die Klä-\n\ngerin außer der Optionsprämie Gebühren der GmbH von bis zu 37,5% \n\nder Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von 90 US-Dollar je \n\nGeschäft zu entrichten. Die Optionsgeschäfte endeten insgesamt verlust-\n\nreich. \n\nDie Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie nicht ausrei-\n\nchend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Abschluß \n\neiner Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden (\"churning\"). Der \n\nBeklagte behauptet, der Broker habe der Klägerin per Scheck \n\n4.044,58 US-Dollar zurückgezahlt, und erhebt die Einrede der Verjäh-\n\nrung. \n\nDie Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen ist in den Vor-\n\ninstanzen erfolglos geblieben. Nachdem der erkennende Senat das Be-\n\nrufungsurteil aufgehoben hat (WM 2002, 1445 ff.), hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nEin vorsätzliches Handeln des Beklagten im Sinne des § 826 BGB \n\nsei nicht feststellbar. Aufgrund der Entscheidung, mit der der Senat das \n\nerste Berufungsurteil aufgehoben hat, sei zwar davon auszugehen, daß \n\ndie Klägerin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, weil in dem schrift-\n\nlichen Aufklärungsmaterial der Hinweis fehle, daß der Aufschlag auf die \n\nOptionsprämie vor allem Anleger, die - wie die Klägerin - mehrere ver-\n\nschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis \n\npraktisch chancenlos mache. Dieser Hinweis sei jedoch erstmals im Ur-\n\nteil des Senats vom 16. November 1993 (XI ZR 214/92, WM 1994, \n\n149 ff.) gefordert worden, das unmittelbar vor Abschluß des Vertrages \n\nmit der Klägerin veröffentlicht worden sei. Der Beklagte habe hierzu un-\n\nwidersprochen vorgetragen, die GmbH habe einen Rechtsanwalt beauf-\n\ntragt, die Aufklärungsbroschüre jeweils auf den neuesten Stand der \n\nRechtsprechung zu bringen. Man könne darüber streiten, ob die seit Juli \n\n1994 verwendete Neufassung der Broschüre den Anforderungen des Ur-\n\nteils des Senats vom 16. November 1993 genüge. Jedenfalls könne dem \n\nGeschäftsführer einer Options-Vermittlungs-GmbH nicht der Vorwurf ei-\n\nner vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemacht werden, wenn er \n\neinen Rechtsanwalt beauftragt habe, die Aufklärung den Anforderungen \n\nder Rechtsprechung anzupassen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, ein vorsätzliches Handeln \n\ndes Beklagten sei nicht feststellbar, unterliegt als Ergebnis tatrichterli-\n\ncher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer einge-\n\nschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann ledig-\n\nlich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Ver-\n\nstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Ur-\n\nteile vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom \n\n13. Juli 2004 \n\n- VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1770; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, vor. \n\n1. Bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist \n\nfehlerhaft. Dieses ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Hinweis, daß \n\nErwerber mehrerer verschiedener Optionen aller Wahrscheinlichkeit nach \n\nim Ergebnis praktisch chancenlos seien, sei erstmals in dem Urteil des \n\nSenats vom 16. November 1993 (BGHZ 124, 151, 155 f. = WM 1994, \n\n149, 150) gefordert worden. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \n\nhat, vom Berufungsgericht übersehen, schon in einem Urteil vom \n\n11. Januar 1988 (II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293) entschieden, daß \n\nAnleger darüber aufzuklären sind, daß der Gebührenaufschlag auf die \n\nOptionsprämie eine Gewinnerwartung praktisch ausgrenzt. Diese Aufklä-\n\nrung, die mit dem vom Senat geforderten Hinweis auf die praktische \n\nChancenlosigkeit des Anlegers inhaltlich gleichbedeutend ist, fehlt in \n\ndem der Klägerin ausgehändigten Informationsmaterial. Dieses erweckt \n\nvielmehr, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil im einzelnen \n\nausgeführt hat, durch zahlreiche Formulierungen den falschen Eindruck \n\nrealistischer Gewinnchancen. Auch angesichts dieser irreführenden Dar-\n\nstellung kann der Vorsatz des Beklagten nicht mit der Begründung ver-\n\nneint werden, er habe die Erforderlichkeit des Hinweises auf die prakti-\n\nsche Chancenlosigkeit bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin noch \n\nnicht kennen können. \n\n2. Auch die Würdigung der Bemühung des Beklagten, das Informa-\n\ntionsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderungen der \n\nRechtsprechung anzupassen, ist rechtfehlerhaft. Das Berufungsgericht \n\nhat die Ambivalenz dieses Verhaltens verkannt (vgl. hierzu: BGH, Urteil \n\nvom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895 f.). Der Be-\n\nklagte muß bei seiner Bemühung nicht das Ziel verfolgt haben, die Anle-\n\nger sachgerecht aufzuklären. Er könnte ebensogut die Absicht gehabt \n\nhaben, durch die - unvollständige - Zitierung einschlägiger Gerichtsent-\n\nscheidungen, so etwa auf Seite 7 der seit Juli 1994 verwendeten Neu-\n\nfassung der \n\nInformationsbroschüre \"Kurzgefaßte Einführung \n\nin die \n\nGrundsätze des Termingeschäfts\", Haftungsrisiken zu verringern, ohne \n\ndie Anleger sachgerecht aufzuklären. Dafür spricht, daß auch diese Neu-\n\nfassung, wie der Senat in seinem in anderer Sache gegen den Beklagten \n\nergangenen Urteil vom 21. Oktober 2003 (XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, \n\n2245 f.) näher ausgeführt hat, nicht klar genug zum Ausdruck bringt, daß \n\nder Gebührenaufschlag Erwerber mehrerer verschiedener Optionen aller \n\nWahrscheinlichkeit nach praktisch chancenlos macht. \n\nHinzu kommt, daß Formulierungen in Entscheidungen des Senats \n\nohnehin nicht dazu dienen, den Text festzulegen, mit dem unerfahrene \n\nOptionsinteressenten ausreichend aufgeklärt werden könnten (Senat, \n\nBGHZ 124, 151, 155), und daß auch ein nach anwaltlicher Beratung fort-\n\nbestehender Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzli-\n\nches Handeln nicht ausschließt (Senat, BGHZ 124, 151, 163; Urteile vom \n\n17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober \n\n2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2315). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglich-\n\nkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_211-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-211-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_211-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_211-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-26/xi-zr-211-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_211-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:39.808565+00:00"}}