{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_210-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"XI ZR 210/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 E, 676 f, 676 h; Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4 a) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeau- tomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten An- scheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder ge- meinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben. b) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautoma- ten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 210/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 276 E, 676 f, 676 h; Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung \nder ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4 \n\na) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte \nund Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeau-\ntomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten An-\nscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder ge-\nmeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch \nnach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben. \n\nb) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch \neinen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in \nBetracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit \nder Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautoma-\nten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - LG Duisburg \n AG Duisburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl \n\nund \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Duisburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Auszahlung von Geldbeträgen, die nach \n\nAbhebungen an Geldausgabeautomaten von der beklagten Sparkasse \n\nihrem Girokonto belastet worden sind. \n\nDie Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Für dieses \n\nerteilte die Beklagte der Klägerin im November 1999 eine ec-Karte und \n\neine persönliche Geheimnummer (PIN). Die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte enthielten un-\n\nter anderem folgende Regelungen: \n\n\"Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet \nder Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung sei-\nner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. \n\n... \n\nDie Sparkasse übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragen-\nden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern \nder Karteninhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten ... \nnicht grob fahrlässig verletzt hat. \n\nGrobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, \nwenn \n\n- die persönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zu-\nsammen mit der ec-Karte verwahrt war (z.B. der Originalbrief, in \ndem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), \n\n- die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und \n\nder Mißbrauch dadurch verursacht wurde, ...\" \n\nMit der ec-Karte der Klägerin wurden an Geldausgabeautomaten \n\nzweier anderer Sparkassen ohne Fehlversuch unter Eingabe der richti-\n\ngen PIN am 23. September 2000 gegen 17.30 Uhr zweimal 500 DM und \n\nam Morgen des \n\nfolgenden Tages 1.000 DM abgehoben. Am \n\n25. September 2000 veranlaßte die Klägerin die Sperrung ihrer ec-Karte. \n\nDie Beklagte belastete das Girokonto der Klägerin mit den abgehobenen \n\nBeträgen. \n\nDie Klägerin macht geltend, ihr seien am 23. September 2000 zwi-\n\nschen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr auf einem Stadtfest ihr Portemonnaie \n\nund die darin befindliche ec-Karte entwendet worden. Ihre persönliche \n\nGeheimzahl habe sie nirgendwo notiert, sondern ausschließlich als Tele-\n\nfonnummer in ihrem Mobiltelefon gespeichert gehabt. Dieses sei nicht \n\ngestohlen worden. Der Dieb müsse die persönliche Geheimzahl ent-\n\nschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Beklagten zur Ge-\n\nheimhaltung des Institutsschlüssels ausgenutzt haben. \n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nDie Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe das Girokonto der \n\nKlägerin zu Recht mit 2.000 DM belastet. Die Klägerin sei ihr wegen po-\n\nsitiver Verletzung des Girovertrages in dieser Höhe zum Schadensersatz \n\nverpflichtet. Zugunsten der Beklagten spreche der Beweis des ersten \n\nAnscheins, daß die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten zur Aufbewahrung \n\nder ec-Karte oder zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl grob \n\nfahrlässig verletzt habe. Insbesondere komme in Betracht, daß sie die \n\npersönliche Geheimzahl auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit \n\nder ec-Karte verwahrt habe. Anders als durch ein grob fahrlässiges Ver-\n\nhalten der Klägerin seien die drei Barabhebungen an Geldautomaten \n\ndurch einen unbefugten Dritten (den Dieb oder einen Komplizen) jeweils \n\nohne jeglichen Fehlversuch bei der Eingabe der PIN nach der Lebenser-\n\nfahrung nicht zu erklären. \n\nDie PIN der Klägerin und der 128-BIT-Schlüssel des PIN-Systems \n\nder von der Beklagten im November 1999 an die Klägerin ausgegebenen \n\nec-Karte hätten am 23. September 2000 nicht entschlüsselt werden kön-\n\nnen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei es mathema-\n\ntisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten mit Hilfe von auf ihnen \n\ngefundenen Informationen ohne die vorherige Erlangung des Instituts-\n\nschlüssels zu errechnen; es sei auch mit größtmöglichem finanziellen \n\nEinsatz nicht möglich, einen Rechner zu bauen, der eine solche Berech-\n\nnung des Institutsschlüssels erlaube. Die von dem Sachverständigen er-\n\nwogenen anderen theoretischen Möglichkeiten, wie ein Täter ohne grob \n\nsorgfaltswidriges Verhalten der Klägerin an die PIN ihrer ec-Karte ge-\n\nkommen sein könnte, schlössen weder einen Anscheinsbeweis zu Lasten \n\nder Klägerin aus noch könnten sie hier diesen Anschein erschüttern. \n\nDenn sämtliche theoretische Möglichkeiten kämen entweder im allge-\n\nmeinen oder im konkreten Fall ernsthaft nicht in Betracht. Ersteres gelte \n\nfür sogenannte \"Innentäterattacken\", d.h. für Angriffe von Mitarbeitern \n\ndes Kreditinstituts gegen den Institutsschlüssel, für Angriffe gegen die im \n\nRechenzentrum des Kreditinstituts \n\nim Umfeld der Transaktions-\n\nAutorisierung ablaufende Software oder unbeabsichtigte Sicherheitslük-\n\nken dieser Software, die eine Geldabhebung auch ohne zutreffende PIN \n\nerlauben oder einem Innentäter Angriffsmöglichkeiten bieten könnten. \n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen gebe es keine Hinweise \n\ndafür, daß solche Möglichkeiten jemals konkret für kriminelle Handlun-\n\ngen entdeckt und ausgenutzt worden seien. Schließlich lägen im konkre-\n\nten Fall auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Täter die PIN der \n\nKlägerin ausgespäht habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß \n\n§§ 667, 675 Abs. 1, § 676 f BGB oder §§ 700 Abs. 1, 607 BGB a.F. auf \n\nAuszahlung der von einem Dritten unberechtigt abgehobenen 2.000 DM. \n\nDie Beklagte hat das Konto der Klägerin zu Recht mit den am 23. und \n\n24. September 2000 an Geldausgabeautomaten erfolgten Barabhebun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 2.000 DM belastet. \n\n1. Die Beklagte hat zwar nach dem - hier gemäß Art. 229 § 2 \n\nAbs. 1 EGBGB bereits anwendbaren - § 676 h Satz 1 BGB keinen \n\nAufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1, § 676 f BGB \n\ngegen die Klägerin. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß die hier in \n\nRede stehenden Geldabhebungen von der Klägerin selbst oder mit ihrem \n\nEinverständnis durch einen Dritten vorgenommen worden sind. Vielmehr \n\nist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß die \n\nGeldabhebungen durch einen unbefugten Dritten, nämlich den Dieb oder \n\neinen Komplizen mit Hilfe der Original-ec-Karte, erfolgt sind. Das wird \n\nauch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. \n\n2. Der Beklagten steht aber gegen die Klägerin ein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu, den sie in das Kon-\n\ntokorrent einstellen (vgl. BGHZ 84, 371, 376) und mit dem sie das Giro-\n\nkonto der Klägerin belasten durfte. Die Klägerin haftet für die durch die \n\nmißbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden, weil \n\ndiese auf einer grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfalts- und Mitwir-\n\nkungspflichten der Klägerin beruhen. Das Berufungsgericht hat im Er-\n\ngebnis zutreffend angenommen, zugunsten der hierfür beweispflichtigen \n\nBeklagten spreche der Beweis des ersten Anscheins, daß die Klägerin \n\nihre Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, \n\nindem sie diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-\n\nKarte verwahrt hat. \n\na) Das Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der ec-Karte \n\noder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt - wovon auch Nr. A. III. \n\n2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte ausgeht - eine \n\ngrobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar; dabei trägt die Bewertung \n\ndieser Handlungsweisen als grob fahrlässig dem Umstand Rechnung, \n\ndaß dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der \n\nec-Karte zusätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, \n\nweil ein Unbefugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die \n\nHände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (BGHZ 145, \n\n337, 340 f.). \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der \n\nBeweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß die Klägerin die per-\n\nsönliche Geheimzahl auf ihrer ec-Karte vermerkt oder sie zusammen mit \n\ndieser verwahrt habe. Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Klä-\n\ngerin nicht erschüttert. \n\naa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der \n\nPrüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom \n\n17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790). Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über \n\nden Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen \n\nanwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, \n\nder nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache \n\noder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines \n\nbestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteile vom \n\n23. Januar 1997 \n\n- I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom \n\n4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, NJW 2001, 1140, 1141). Dabei bedeu-\n\ntet Typizität nicht, daß die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für \n\neinen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe not-\n\nwendig immer vorhanden ist; sie muß aber so häufig gegeben sein, daß \n\ndie Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß \n\nist (BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 462). \n\nSpricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenver-\n\nlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsa-\n\nchen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in \n\nBetracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen \n\n(BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 \n\nm.w.Nachw. und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, \n\n724). Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden, wenn unstrei-\n\ntig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, daß ein schädigen-\n\ndes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen \n\nGeschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich \n\nallein den Schaden verursacht haben kann; haftet der Inanspruchge-\n\nnommene in einem solchen Fall nur für eine der möglichen Ursachen, \n\nsind die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar (BGHZ 24, \n\n308, 313; BGH, Urteile vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77, NJW 1978, \n\n2032, 2033 und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, \n\n724). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Verursa-\n\nchungsmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die \n\nwahrscheinlichere ist (BGHZ 24, 308, 313; BGH, Urteil vom 17. Februar \n\n1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790 m.w.Nachw.). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben greift im Ergebnis der Beweis des er-\n\nsten Anscheins zu Lasten der Klägerin ein, daß sie ihre persönliche Ge-\n\nheimzahl entweder auf ihrer ec-Karte notiert oder sie gemeinsam mit \n\ndieser aufbewahrt hat. \n\n(1) Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerhaft, soweit das \n\nBerufungsgericht einen Beweis des ersten Anscheins unter anderem da-\n\nfür angenommen hat, daß die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten zur Aufbe-\n\nwahrung der ec-Karte grob fahrlässig verletzt habe. Es besteht kein all-\n\ngemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Person, der bei einem \n\nStraßenfest das Portemonnaie mit der darin befindlichen ec-Karte ent-\n\nwendet wird, diesen Diebstahl in grob fahrlässiger Weise ermöglicht hat. \n\nFeststellungen zur Art und Weise der Aufbewahrung von Portemonnaie \n\nnebst ec-Karte seitens der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht ge-\n\ntroffen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Aufbe-\n\nwahrung des Portemonnaie durch die Klägerin nicht sorgfaltswidrig war \n\noder den Diebstahl in nur leicht fahrlässiger Weise ermöglicht hat. \n\n(2) Der Senat hat bisher offengelassen, ob in Fällen, in denen an \n\nGeldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl \n\nGeld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, \n\ndaß entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Ab-\n\nhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach den nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein \n\nin Betracht \n\nkommt - daß ein Dritter nach der Entwendung der ec-Karte von der Ge-\n\nheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte \n\nKenntnis erlangen konnte (BGHZ 145, 337, 342). In der Rechtsprechung \n\nder Instanzgerichte und in der Literatur wird ein entsprechender Beweis \n\ndes ersten Anscheins zu Lasten des Kontoinhabers überwiegend ange-\n\nnommen (OLG Frankfurt - 8. Zivilsenat - WM 2002, 2101, 2102 f.; OLG \n\nStuttgart WM 2003, 125, 126 f.; LG Hannover WM 1998, 1123 f.; LG \n\nStuttgart WM 1999, 1934 f.; LG Frankfurt am Main WM 1999, 1930, \n\n1932 f.; LG Darmstadt WM 2000, 911, 913 f.; LG Köln WM 2001, 852, \n\n853; LG Berlin - 52. Zivilkammer - WM 2003, 128, 129; AG Diepholz \n\nWM 1995, 1919, 1920; AG Hannover WM 1997, 1207, 1208 f.; AG Wup-\n\npertal WM 1997, 1209; AG Charlottenburg WM 1997, 2082; AG Dinsla-\n\nken WM 1998, 1126; AG Osnabrück WM 1998, 1127, 1128; AG Frankfurt \n\nam Main NJW 1998, 687 f. und BKR 2003, 514, 516; AG Flensburg \n\nVuR 2000, 131 f.; AG Hohenschönhausen WM 2002, 1057, 1058 f.; AG \n\nRegensburg WM 2002, 2105, 2106 f.; AG Nürnberg WM 2003, 531, \n\n532 f.; AG Charlottenburg WM 2003, 1174, 1175; Werner WM 1997, \n\n1516; Aepfelbach/Cimiotti WM 1998, 1218; Gößmann WM 1998, 1264, \n\n1269; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 676 h Rdn. 13; Musielak/Foerste, \n\nZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 26), von einem erheblichen Teil aber verneint \n\n(OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 f.; OLG Frankfurt - 7. Zivilsenat - \n\nWM 2001, 1898; OLG Frankfurt - 24. Zivilsenat - WM 2002, 1055, \n\n1056 f.; LG Berlin - 51. Zivilkammer - WM 1999, 1920; LG Dortmund \n\nCR 1999, 556, 557; LG Mönchengladbach VuR 2001, 17, 18; LG Osna-\n\nbrück WM 2003, 1951, 1953; AG Buchen VuR 1998, 42 f.; AG Hamburg \n\nVuR 1999, 88, 89 f.; AG Berlin-Mitte VuR 1999, 201, 202 f. und \n\nEWiR 2003, 891; AG Frankfurt am Main WM 1999, 1922, 1924 ff.; AG \n\nMünchen NJW-RR 2001, 1056, 1057; AG Dortmund BKR 2003, 912, 913; \n\nAG Essen BKR 2003, 514; Pausch CR 1997, 174; Strube WM 1998, \n\n1210, 1212 ff.; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. vor § 284 Rdn. 31). Dabei \n\nbetrifft der überwiegende Teil der veröffentlichten Entscheidungen und \n\nLiteraturstimmen allerdings das ab Ende 1997 abgelöste alte Verfahren \n\nzur Erzeugung und Verifizierung der persönlichen Geheimzahl mit Hilfe \n\neines geheimen Instituts- oder Poolschlüssels in einer Breite von 56 BIT \n\nund ist daher für die Beurteilung der Sicherheit der ab diesem Zeitpunkt \n\neingeführten neuen Verschlüsselungsverfahren nur sehr eingeschränkt \n\naussagekräftig. \n\n(3) Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß in \n\neinem Fall der hier vorliegenden Art der Beweis des ersten Anscheins für \n\nein grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers im Zusammenhang \n\nmit der Geheimhaltung seiner persönlichen Geheimzahl spricht. \n\n(a) Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis sind entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht deshalb unanwendbar, weil es mehrere \n\ntheoretische und praktische Möglichkeiten der Kenntniserlangung von \n\nder persönlichen Geheimzahl durch einen Dritten gibt. Zu Recht ist das \n\nBerufungsgericht vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß die hier in Re-\n\nde stehenden Bargeldabhebungen mit Hilfe der Original-ec-Karte und \n\nrichtiger PIN durch einen unbefugten Dritten anders als durch ein grob \n\nfahrlässiges Verhalten der Klägerin nicht zu erklären seien, weil andere \n\nUrsachen zwar theoretisch möglich seien, bei wertender Betrachtung \n\naber außerhalb der Lebenserfahrung lägen. \n\n(b) Gegen die Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheins-\n\nbeweis vermag die Revision auch nicht anzuführen, ein Erfahrungssatz, \n\ndaß die persönliche Geheimzahl auf der Karte notiert oder gemeinsam \n\nmit dieser verwahrt würde, sei nicht empirisch belegt. Empirischer Be-\n\nfunde bedarf es für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises nicht. \n\nDieser setzt lediglich voraus, daß ein Sachverhalt feststeht, bei dem der \n\nbehauptete ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist, be-\n\nruht also auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der \n\nLebenserfahrung anzunehmen sind und die dem Richter hiernach die \n\nÜberzeugung (§ 286 ZPO) vermitteln, daß auch in dem von ihm zu ent-\n\nscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist wie in den ver-\n\ngleichbaren Fällen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, \n\nNJW-RR 1988, 789, 790). \n\n(c) Das Berufungsgericht ist - sachverständig beraten - zu der \n\nFeststellung gelangt, es sei auch mit größtmöglichem finanziellen Auf-\n\nwand mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten aus den \n\nauf ec-Karten vorhandenen Daten ohne die vorherige Erlangung des zur \n\nVerschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels in einer Breite von \n\n128 BIT zu errechnen. Dies entspricht der Beurteilung, die das Bundes-\n\namt für Sicherheit in der Informationstechnik in einer schriftlichen Aus-\n\nkunft vom 27. November 2001 für das vom Deutschen Sparkassen- und \n\nGiroverband neu eingeführte PIN-Verfahren abgegeben hat. Die vom Be-\n\nrufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung kann vom Senat ledig-\n\nlich daraufhin überprüft werden, ob sich das Berufungsgericht entspre-\n\nchend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweiser-\n\ngebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die \n\nBeweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht ge-\n\ngen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558, vom \n\n1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli \n\n1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890). Einen solchen Fehler weist \n\ndie Revision nicht nach. Mit ihrer Rüge, die Lebenserfahrung spreche \n\ngerade in Zeiten beschleunigt fortschreitender Computerentwicklung und \n\nder vielfältigen Möglichkeiten des Internets gegen die Annahme einer \n\nfehlenden Entschlüsselungsmöglichkeit, versucht die Revision lediglich, \n\ndie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere, der Klä-\n\ngerin günstigere zu ersetzen. \n\n(d) Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind auch nicht deshalb \n\nunanwendbar, weil hier davon auszugehen wäre, daß der Schaden durch \n\nzwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide \n\ntypische Geschehensabläufe sind, für die die Klägerin aber nur in einem \n\nFall die Haftung zu übernehmen hätte. Das wäre dann der Fall, wenn als \n\nweiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen wäre, daß die \n\nEingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte dadurch er-\n\nmöglicht wurde, daß dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Kar-\n\nteninhabers ausgespäht hat, als dieser sie bei Abhebungen an Geldaus-\n\ngabeautomaten oder beim Einsatz der ec-Karte an einem POS-Terminal \n\nzur Zahlung eines Geldbetrages eingab. Eine Ausspähung der PIN etwa \n\nmit Hilfe optischer oder technischer Hilfsmittel oder durch eine Manipula-\n\ntion des Geldausgabeautomaten oder ein aufmerksames Verfolgen der \n\nPIN-Eingabe an POS-Terminals oder Geldausgabeautomaten ohne aus-\n\nreichenden Sichtschutz des Eingabetastenfeldes ist zwar durchaus \n\ndenkbar. Als ernsthafte Möglichkeit einer Schadensursache, die den Be-\n\nweis des ersten Anscheins für eine grob fahrlässige gemeinsame Ver-\n\nwahrung von ec-Karte und PIN durch den Karteninhaber bei Eingabe der \n\nzutreffenden PIN durch einen unbefugten Dritten entfallen läßt, kommt \n\nein Ausspähen der PIN aber nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in \n\neinem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch \n\nden Karteninhaber entwendet worden ist. Durch Ausspähen erlangt der \n\nTäter zunächst nur Kenntnis von der PIN, gelangt aber nicht in den Be-\n\nsitz der ec-Karte. Da er den Karteninhaber regelmäßig nicht persönlich \n\nkennt, muß er die ec-Karte alsbald nach dem Ausspähen der PIN ent-\n\nwenden. \n\nDafür ist hier nichts vorgetragen. Die Klägerin hat vielmehr im Ge-\n\ngenteil vorgebracht, sie habe am Tag des Diebstahls mit der ec-Karte \n\nkein Geld abgehoben; ein Ausspähen der PIN sei \"nicht möglich gewe-\n\nsen\". Der Täter habe \"ausschließlich die Möglichkeit\" gehabt, die \"PIN \n\ndurch eigene Computertechnik in Erfahrung zu bringen\". Aufgrund des-\n\nsen hat das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, festge-\n\nstellt, für ein Ausspähen der PIN gebe es hier keine Anhaltspunkte. \n\n(e) Ohne Rechtsfehler mißt das Berufungsgericht ferner sogenann-\n\nten \"Innentäterattacken\", d.h. Angriffen von Bankmitarbeitern, etwa zur \n\nAusspähung des der Verschlüsselung dienenden Institutsschlüssels, An-\n\ngriffen gegen die im Rechenzentrum des Kreditinstituts im Umfeld der \n\nTransaktionsautorisierung ablaufende Software und unbeabsichtigten \n\nSicherheitslücken dieser Software keine einem Anscheinsbeweis zu La-\n\nsten des Kontoinhabers entgegenstehende Wahrscheinlichkeit zu. Ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht einen Beweisantrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft \n\nübergangen. Diese hat lediglich unter Sachverständigenbeweis gestellt, \n\ndaß die Maßnahmen in Bankrechenzentren und Bankverlagen zum \n\nSchutz der Software, zur Geheimhaltung der Institutsschlüssel und zur \n\nVermeidung anderer interner Angriffe auf das PIN-System nicht ausrei-\n\nchend seien, um erfolgreiche Angriffe auszuschließen. Daß derartige \n\n- von der Klägerin damit nicht substantiiert behauptete - Sicherheits- und \n\nSoftwaremängel als Ursachen für die Möglichkeit eines Mißbrauchs einer \n\ngestohlenen ec-Karte theoretisch in Betracht kommen, ergab sich aber \n\nbereits aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachten. Das Berufungsgericht hat diese Ursachen als rein theoreti-\n\nscher Natur und als im allgemeinen außerhalb der Lebenserfahrung lie-\n\ngend angesehen, weil es nach den Ausführungen des Sachverständigen \n\nkeine Hinweise darauf gebe, daß solche Möglichkeiten je konkret für kri-\n\nminelle Handlungen entdeckt oder ausgenutzt worden seien. Das ist re-\n\nvisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte unwiderspro-\n\nchen vorgetragen hat, bei ihr sei es nie zu einer \"Innentäterattacke\" ge-\n\nkommen. Auch die durch keinerlei Tatsachenvortrag gestützte Vermu-\n\ntung der Klägerin, der Institutsschlüssel der Beklagten könne in kriminel-\n\nlen Kreisen bekannt geworden sein, ist deshalb nicht geeignet, der An-\n\nwendung des Anscheinsbeweises die Grundlage zu entziehen. \n\n(f) Die Revision vermag der Anwendung der Grundsätze über den \n\nAnscheinsbeweis nicht entgegenzuhalten, daß sie in der Regel nicht ge-\n\neignet seien, grobe Fahrlässigkeit von einfacher Fahrlässigkeit abzu-\n\ngrenzen. Der Anscheinsbeweis führt hier lediglich zur Annahme eines \n\nbestimmten tatsächlichen Verhaltens des Karteninhabers, nämlich daß er \n\nseine persönliche Geheimzahl entweder auf der ec-Karte notiert oder \n\ngemeinsam mit dieser aufbewahrt hat. Erst in einem weiteren Schritt wird \n\ndieses tatsächliche Verhalten entsprechend den vereinbarten Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-\n\nKarte rechtlich als grob fahrlässig bewertet. Inhaltlich sind die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit nicht zu beanstan-\n\nden. Sie lassen ein Notieren der PIN, auf das ein Teil der Bankkunden \n\nnicht verzichten kann, ohne weiteres zu; lediglich eine getrennte Verwah-\n\nrung von ec-Karte und notierter PIN muß gewährleistet sein. \n\n(g) Zu Unrecht ist die Revision weiter der Auffassung, die Anwen-\n\ndung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis durch die Rechtspre-\n\nchung führe in Fällen der vorliegenden Art im Ergebnis zu einer Beweis-\n\nlastumkehr und bewirke eine verschuldensunabhängige, garantieähnli-\n\nche Haftung des Bankkunden, weil der Karteninhaber nicht in der Lage \n\nsei, Sicherheitslücken im System aufzuzeigen. Der Anscheinsbeweis \n\nführt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu \n\neiner Umkehr der Beweislast (BGHZ 100, 31, 34 m.w.Nachw.). Wenn der \n\nKarteninhaber dem Anscheinsbeweis durch die konkrete Darlegung und \n\ngegebenenfalls den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs \n\ndie Grundlage entzieht, hat das Kreditinstitut den vollen Beweis zu \n\nerbringen, daß der Karteninhaber eine Abhebung am Geldausgabeauto-\n\nmaten selbst vorgenommen oder den Mißbrauch der ec-Karte durch ei-\n\nnen unbefugten Dritten grob fahrlässig ermöglicht hat. \n\nEs ist auch nicht generell so, daß der Karteninhaber nicht in der \n\nLage ist, Sicherheitslücken im System des Kartenausgebers aufzuzei-\n\ngen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur se-\n\nkundären Darlegungslast kann es Sache einer nicht primär darlegungs- \n\nund beweispflichtigen Partei sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138 \n\nAbs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der be-\n\nweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese außerhalb des von \n\nihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis \n\nder maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozeßgegner aber die wesent-\n\nlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben \n\nzu machen (BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; BGH, Urteile vom \n\n24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.Nachw. und \n\nvom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349). Das gilt \n\nauch für das kartenausgebende Kreditinstitut hinsichtlich der von ihm \n\n- im Rahmen des Zumutbaren und gegebenenfalls in verallgemeinernder \n\nWeise - darzulegenden Sicherheitsvorkehrungen. Dadurch wird der Kar-\n\nteninhaber in die Lage versetzt, Beweis für von ihm vermutete Sicher-\n\nheitsmängel antreten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 \n\n- III ZR 7/02, BGHReport 2003, 891, 892). Das Kreditinstitut wird zudem \n\naus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als \n\nverpflichtet anzusehen sein, sämtliche in seinem Besitz befindlichen \n\ntechnischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene \n\nAuszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluß geben können, \n\nbis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber \n\ngegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f.). Schließlich \n\nkann sich zugunsten des Karteninhabers auswirken, daß derjenige, der \n\ndie Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den An-\n\nscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, sich nicht auf die \n\nGrundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann (BGH, Urteil vom \n\n17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206). \n\nIII. \n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/xi-zr-210-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 2","ref_norm":"229-2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/xi-zr-210-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_210-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:49.776402+00:00"}}