{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_201-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"XI ZR 201/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 166 Abs. 1 Zur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter bei der verantwortlichen Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangt, wenn die einzelnen Kredite anschließend von einer anderen Filiale derselben Bank an Immobilienerwerber ausgereicht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 201/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2005 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n__________________ \n\nBGB § 166 Abs. 1 \n\nZur Zurechenbarkeit des Wissens, das ein in einer Filiale tätiger Bankangestellter \n\nbei der verantwortlichen Aushandlung einer Rahmenfinanzierung erlangt, wenn \n\ndie einzelnen Kredite anschließend von einer anderen Filiale derselben Bank an \n\nImmobilienerwerber ausgereicht werden. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n20. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverweisen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner \n\nEhefrau Schadensersatz und Rückabwicklung eines von der Beklagten \n\nkreditfinanzierten Immobilienkaufs. Dem liegt - soweit für das Revisions-\n\nverfahren bedeutsam - folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger und seine Ehefrau wurden im Jahre 1996 von einem \n\nAnlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital \n\nzwei Wohnungen in einem älteren, aus 126 Wohneinheiten bestehenden \n\nGebäudekomplex in D. zu erwerben. Am 6. August 1996 unterbrei-\n\nteten sie einem G. M. ein notarielles Angebot auf Abschluß ei-\n\nnes Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb von zwei Eigentums-\n\nwohnungen und erteilten ihm eine umfassende Vollmacht. Der Treuhän-\n\nder M. kaufte am 16. August 1996 im Namen der Eheleute mit nota-\n\nriellem Vertrag die Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von \n\n367.200 DM von der E. GmbH. Gleichzeitig erhielten die \n\nEheleute vereinbarungsgemäß eine von einem R. B. \n\nim Namen der E. GmbH unterzeichnete Mietgarantie in \n\nHöhe von 11 DM pro m² befristet auf vier Jahre. Bei B. handelte es \n\nsich um einen damals in deren Dü.'er Filiale tätigen Mitarbeiter \n\nder Beklagten, der im Januar 1998 dort ausgeschieden ist, um die E. \n\n GmbH als alleiniger Gesellschafter zu übernehmen. Ebenfalls \n\nam 16. August 1996 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau per-\n\nsönlich einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein durch eine \n\nGrundschuld abgesichertes Annuitätendarlehen in Höhe von 400.000 DM \n\nzur Finanzierung des Immobilienkaufs. In der Folgezeit waren für die in \n\nunsaniertem Zustand übergebenen Wohnungen nur geringfügige Miet-\n\neinnahmen zu erzielen. Die E. GmbH erfüllte ihre Zah-\n\nlungspflicht aus dem Mietgarantievertrag nur ca. ein Jahr lang. \n\nDer Kläger, der bereits im April 1999 ein rechtskräftiges Urteil ge-\n\ngen die mittlerweile insolvente E. GmbH auf Rückabwick-\n\nlung des Kaufvertrages erstritten hat, macht geltend, bei dem Kaufver-\n\ntrag und dem Darlehensvertrag handele es sich um ein verbundenes Ge-\n\nschäft, das insgesamt rückabzuwickeln sei. Außerdem sei ihm die Be-\n\nklagte, die sich das Wissen ihres auch auf Verkäuferseite handelnden \n\nMitarbeiters B. zurechnen lassen müsse, wegen vorvertraglichen \n\nAufklärungsverschuldens zum Schadensersatz verpflichtet. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat \n\nzugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-\n\ndeutsam - im wesentlichen ausgeführt: \n\nEin Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich des Darlehensvertrages \n\nstehe dem Kläger nicht zu. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finde § 9 \n\nVerbrKrG auf Realkreditverträge keine Anwendung. Realkreditvertrag \n\nund finanziertes Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als ein \n\nzu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft anzusehen. \n\nAuch Schadensersatzansprüche des Klägers kämen nicht in Be-\n\ntracht. Dieser habe nicht ausreichend dargetan, daß die Beklagte über \n\neinen konkreten, sie zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung \n\nverfügt habe. Insbesondere müsse sich die Beklagte ein mögliches Wis-\n\nsen ihres früheren Mitarbeiters B. betreffend die Geschäftsprakti-\n\nken der Verkäuferin nicht zurechnen lassen, da der Kläger nicht dargetan \n\nhabe, daß B. in irgendeiner Weise mit dem Darlehensvertrag be-\n\nfaßt gewesen sei. Dies sei schon deshalb unwahrscheinlich, weil B. \n\nin der Dü.'er Filiale der Beklagten beschäftigt gewesen sei, der \n\nDarlehensvertrag mit dem Kläger und dessen Ehefrau aber von der Filia-\n\nle der Beklagten in A. bearbeitet worden sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht, ohne daß es darauf \n\nfür die Entscheidung des Senats allerdings ankommt, zu dem Ergebnis \n\ngelangt, daß hier kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG \n\nvorliegt und damit ein Einwendungsdurchgriff sowie die Rückabwicklung \n\ndes Darlehensvertrages nicht in Betracht kommen. \n\na) Kreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind nach \n\nständiger langjähriger Rechtsprechung aller damit befaßten Senate des \n\nBundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen \n\nEinheit \n\nverbundenes Geschäft anzusehen \n\n(BGH, Urteile \n\nvom \n\n18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli \n\n1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR \n\n96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, \n\nWM 1986, 1561, 1562, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, \n\n905 und vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). In An-\n\nlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzge-\n\nber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt, daß die Regelungen über \n\nverbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Dies gilt nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des Gesetzes für Realkredite im Sinne dieser Vor-\n\nschrift ausnahmslos (BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; BGH, Urteile \n\nvom 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom \n\n28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar \n\n2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n255/03, ZIP 2005, 69, 73, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und \n\nvom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 f.). Diese Re-\n\ngelung und der damit verbundene Ausschluß des Einwendungsdurch-\n\ngriffs erscheinen auch deshalb sinnvoll, weil Kaufverträge über Immobili-\n\nen, anders als Beitrittserklärungen zu Immobilienfonds, der notariellen \n\nBeurkundung nach § 313 BGB a.F. (jetzt: § 311 b Abs. 1 BGB) bedürfen \n\n(Bungeroth WM 2004, 1505, 1509) und dem Erwerber die Bedeutung und \n\nTragweite des Geschäfts dadurch vor Augen geführt wird. \n\nb) Ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt je-\n\ndenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft - anders als die Re-\n\nvision unter Berufung auf Ausführungen des II. Zivilsenats in dessen \n\nEntscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 \n\nund II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540) meint - auch dann vor, wenn \n\nder Erwerber sich - wie hier, anders als in den vom II. Zivilsenat ent-\n\nschiedenen Fällen - bei der Bestellung des Grundpfandrechtes von ei-\n\nnem Treuhänder vertreten läßt oder wenn er ein bestehendes Grund-\n\npfandrecht (teilweise) übernimmt. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob der Kredit nach \n\ndem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhän-\n\ngig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist \n\nnach allgemeiner Meinung ohne Belang \n\n(statt aller Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 33; MünchKomm/ \n\nUlmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27). Der Wortlaut stellt überdies \n\nauch nicht auf die tatsächliche Bestellung eines Grundpfandrechts ab, \n\nsondern auf die Vereinbarung einer grundpfandrechtlichen Absicherung \n\nim Kreditvertrag (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). \n\nOb es angesichts dessen, wie der II. Zivilsenat in seinen Entschei-\n\ndungen vom 14. Juni 2004 (aaO) für Kreditverträge zur Finanzierung von \n\nImmobilienfondsbeteiligungen unter Berücksichtigung der Richtlinie \n\n87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Ver-\n\nbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42 S. 48 in \n\nder Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom \n\n22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) gemeint hat, überhaupt möglich \n\nist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahin auszulegen, daß er nur bei der Be-\n\nstellung eines Grundpfandrechts durch den Kreditnehmer selbst gilt, er-\n\nscheint sehr zweifelhaft, zumal Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie \n\ngerade auch Art. 11 der Verbraucherkreditrichtlinie, der finanzierte Ge-\n\nschäfte regelt, für Realkredite ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, \n\nbedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die vom \n\nII. Zivilsenat befürwortete Auslegung bei grundpfandrechtlich abgesicher-\n\nten Krediten zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften unter Hinweis \n\nauf die Verbraucherkreditrichtlinie nicht möglich. Diese findet nämlich \n\nnach Art. 2 Abs. 1 auf Kaufverträge allgemein, nicht nur auf Realkredit-\n\nverträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an einem \n\nGrundstück oder an einem Gebäude dienen, erklärtermaßen keine An-\n\nwendung. Jedenfalls insoweit kann davon, daß die Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie einen \"umfassenden Schutz des Verbrauchers im Rahmen von \n\nVerbraucherkreditverträgen\" bezwecke (so II. Zivilsenat, Urteile vom \n\n14. Juni 2004 aaO), keine Rede sein (Senatsurteile vom 26. Oktober \n\n2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 73, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, \n\n74). \n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführun-\n\ngen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schon \n\nmit der Begründung verneint hat, dessen Vorbringen sei unsubstantiiert \n\nund einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und \n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft \n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-\n\ngelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die \n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls \n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können \n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen \n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, \n\nwenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen kon-\n\nkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch \n\nerkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil \n\nvom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 sowie Senats-\n\nurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76). Einen \n\nsolch konkreten Wissensvorsprung in bezug auf ein spezielles Risiko des \n\nzu finanzierenden Vorhabens besitzt ein Kreditinstitut zum Beispiel dann, \n\nwenn es weiß oder damit rechnet, daß wertbildende Faktoren durch Ma-\n\nnipulationen verschleiert wurden (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 \n\n- XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 218) oder daß der Kreditnehmer von den \n\nGeschäftspartnern arglistig getäuscht wurde (BGH, Urteile vom 1. Juni \n\n1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 \n\n- IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). \n\nb) Ein zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung liegt hier \n\nnach dem bestrittenen und unter Beweis gestellten Vorbringen des Klä-\n\ngers, welches das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, \n\nrechtsfehlerhaft außer acht gelassen hat, vor. \n\naa) Nach den Behauptungen des Klägers war B. , der frühere \n\nMitarbeiter der Beklagten, mit deren Zustimmung gleichzeitig für die Ver-\n\nkäuferin, die E. GmbH tätig. B. sei von 1996 bis zu \n\nseiner Entlassung bei der Beklagten am 1. Januar 1998 stiller Gesell-\n\nschafter und faktischer Geschäftsführer der E. GmbH \n\ngewesen. Anschließend habe er die GmbH als alleiniger Gesellschafter \n\nübernommen. In verantwortlicher Position in der Dü.'er Filiale der \n\nBeklagten habe B. das Finanzierungskonzept für alle 126 noch zu \n\nwerbenden Erwerber von Wohnungen in dem Gebäudekomplex in D. \n\n in allen Details, wie z.B. Zinssätze, Disagio, Tilgung über Lebens-\n\nversicherung etc., mit der E. GmbH, der Verkäuferin der \n\nWohnungen, verbindlich ausgehandelt. \n\nDer Verkauf der Wohnungen habe sich - wie auch hier - im einzel-\n\nnen wie folgt abgespielt: Mit Wissen und Wollen von B. sei Kaufin-\n\nteressenten - so auch dem Kläger und seiner Ehefrau - eine von nur zwei \n\nmustergültig sanierten Wohnungen in dem Gebäudekomplex gezeigt \n\nworden mit der wahrheitswidrigen Behauptung, sämtliche Wohnungen \n\nbefänden sich in einem solchen Zustand bzw. würden noch in einen sol-\n\nchen versetzt. Tatsächlich sei dies nie beabsichtigt gewesen. Gleichzei-\n\ntig sei den Kaufinteressenten eine zu erzielende Miete von über 11 DM \n\npro m² zugesichert worden, wofür die damals schon überschuldete E. \n\n GmbH - vertreten durch B. - eine vierjährige Mietgaran-\n\ntie übernommen habe. Eine solche Miete sei, wie B. bekannt gewe-\n\nsen sei, indes nicht zu erzielen gewesen. Die erzielbare Miete für die un-\n\nsanierten Wohnungen habe maximal 4 DM bis 5 DM pro m² betragen. \n\nÜberdies habe B. gewußt, daß der Kaufpreis für die Wohnungen \n\nsittenwidrig überteuert gewesen sei. Bei den später für die Kaufinteres-\n\nsenten tätig gewordenen Treuhändern habe es sich in Wirklichkeit um \n\nMitarbeiter der E. GmbH gehandelt. \n\nbb) Diese Behauptungen, die von der Beklagten lediglich mit \n\nNichtwissen bestritten werden, sind entgegen den Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts hinreichend konkretisiert und nicht etwa willkürlich \"aus \n\nder Luft gegriffen\". \n\nEin Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darle-\n\ngungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-\n\nsatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person \n\nentstanden erscheinen zu lassen. Dabei richtet sich der Umfang der er-\n\nforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und \n\nzum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar \n\nund möglich \n\nist (BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98, \n\nWM 2000, 1304, 1306 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, BGH-\n\nReport 2003, 891, 892). \n\nDem genügt das Vorbringen des Klägers. Dieses stimmt in erhebli-\n\nchem Umfang mit der von der Staatsanwaltschaft Dü. gegen B. \n\n erhobenen, auf umfangreichen Ermittlungen beruhenden Anklage \n\nvom 10. Mai 2002 unter anderem wegen Betruges überein. Insbesondere \n\nentspricht der klägerische Vortrag zur Rolle B.'s bei der E. \n\n GmbH, zu den betrügerischen Verkaufsverhandlungen, zu den \n\nwahrheitswidrigen Mietzinsversprechungen und zur Wertlosigkeit der \n\nMietgarantie infolge fehlender Liquidität der E. GmbH \n\ndem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis, wie es in der vom \n\nLandgericht beigezogenen Anklageschrift festgehalten ist. Dafür, daß die \n\nfür den Kläger und seine Ehefrau aufgetretenen Treuhänder in Wirklich-\n\nkeit Mitarbeiter der E. GmbH waren, ergeben sich An-\n\nhaltspunkte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6. August 1996, \n\ndemzufolge Treuhänder und Verkäuferin unter derselben Adresse ge-\n\nschäftsansässig waren. \n\ncc) Das von dem Kläger behauptete Sonderwissen des B. um \n\ndie Rolle der Treuhänder, den wahren Zustand der verkauften Wohnun-\n\ngen, die bewußt falschen Mietzinsversprechen und die weitgehende \n\nWertlosigkeit der Mietgarantieverträge muß sich die Beklagte zurechnen \n\nlassen, wenn B. - wie von dem Kläger behauptet - in der Dü.'er \n\n Filiale an der Aushandlung des Rahmenkonzepts für die Finanzie-\n\nrung der Wohnungen in dem D.'er Gebäudekomplex beteiligt war. \n\nInsbesondere entlastet es die Beklagte nicht, daß das hier streitgegen-\n\nständliche Darlehen aus für einen Außenstehenden nicht nachvollziehba-\n\nren Gründen organisatorisch von ihrer A.'er Filiale, die weder ei-\n\nnen räumlichen Bezug zum Ort der Wohnanlage noch zum Wohnort der \n\nErwerber hatte, abgewickelt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob die mit \n\nder Kreditbewilligung in der A.'er Filiale befaßten Mitarbeiter das \n\nnach dem klägerischen Vortrag betrügerische Verhalten des Dü.'er \n\n Mitarbeiters B. tatsächlich kannten. Ebenso kann offenbleiben, \n\nob eine Großbank sich das erworbene Wissen eines mit bedeutenden \n\nProjekten betrauten Angestellten für spätere Geschäfte, auch wenn sie in \n\nanderen Filialen durch andere Mitarbeiter abgeschlossen werden, grund-\n\nsätzlich zurechnen lassen muß. Die Zurechnung der Kenntnisse des \n\nB. für die in A. abgewickelte Einzelfinanzierung ist jeden-\n\nfalls deshalb gerechtfertigt, weil dieses Darlehen nur einen Ausschnitt \n\nder vorher angeblich in Dü. von B. in verantwortlicher Posi-\n\ntion verbindlich ausgehandelten Rahmenfinanzierung für das Objekt in \n\nD. darstellte, die für die A.'er Filiale maßgeblich war und für \n\nden Darlehensvertrag des Klägers und seiner Ehefrau Bedeutung erlangt \n\nhat. Ist der Beklagten danach nach dem Vorbringen des Klägers bei Ab-\n\nschluß des streitigen Darlehensvertrages das arbeitsteilige Wirken von \n\nB. zugute gekommen, muß sie auch die damit verbundenen Gefah-\n\nren tragen, d.h. sich dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BGHZ 131, \n\n200, 204; Beuthien NJW 1999, 3585, 3587). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur \n\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDieses wird die Rolle des Mitarbeiters der Beklagten B. sowohl bei \n\nden Wohnungsverkäufen als auch bei der Kreditvergabe zu klären ha-\n\nben. Sollte danach aufgrund zurechenbaren Wissens B.'s eine vor-\n\nvertragliche Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden haben, ist davon \n\nauszugehen, daß der Kläger und seine Ehefrau bei entsprechender Un-\n\nterrichtung über den unsanierten Zustand der Wohnungen, die tatsäch-\n\nlich erzielbaren Mieteinnahmen und die weitgehende Wertlosigkeit der \n\nMietgarantie von einem Kauf Abstand genommen hätten (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-201-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/xi-zr-201-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:49.294659+00:00"}}