{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"XI ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB (1.1.2002) § 307 Bl Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor- dert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB (1.1.2002) § 307 Bl \n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen \nein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor-\ndert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt \nauch für Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die \n\nRichterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n27. Mai 2003 aufgehoben und das Urteil der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n18. Oktober 2002 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für \n\njeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-\n\nzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise \n\nOrdnungshaft gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder bis \n\nzu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine \n\ndieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit \n\neiner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer \n\ngewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit \n\nhandelt (Unternehmer): \n\n\"Wertpapierübertrag im Rahmen \nder \nlaufenden Geschäftsver-\nbindung, \n Ausgang, pro Posten \n\n8,00 € bei Girosam-\nmelverwahrung \n19,50 € bei Wert-\npapierrechnung \n59,50 € bei effekti-\nver Übertragung/ \nAuslieferung \nzzgl. Versandko-\nsten, jeweils inkl. \nMwSt.\" \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Verein, in dem sich die Verbraucherverbände N.s \n\n zusammengeschlossen haben, ist in die Liste qualifi-\n\nzierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG (jetzt: §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG) \n\neingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren \n\nKunden, denen sie ausschließlich das Discount-Brokerage anbietet, ein \n\nPreis- und Leistungsverzeichnis, das für einen Wertpapierübertrag im \n\nRahmen einer Depotschließung kein Entgelt vorsieht, aber unter ande-\n\nrem folgende Klausel enthält: \n\n\"Wertpapierübertrag im Rahmen der \n laufenden Geschäftsverbindung, \n Ausgang, pro Posten \n\n8,00 € bei Giro- \nsammelverwahrung \n19,50 € bei Wertpa- \npierrechnung \n59,50 € bei effek- \ntiver Übertragung/Aus- \nlieferung \nzzgl. Versandkosten, \njeweils inkl. MwSt.\" \n\nDie gegen diese Klausel gerichtete Unterlassungsklage ist in den \n\nVorinstanzen (WM 2003, 129 und 1989) erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie eine von \n\nRechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte. Sie begründe ent-\n\ngegen § 985 BGB bzw. §§ 6, 8 DepotG ein Entgelt für die Herausgabe \n\nvon Wertpapieren, die sich im Eigentum des Kunden befänden. Die Re-\n\ngelung benachteilige den Kunden aber nicht unangemessen. Seinem In-\n\nteresse werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Wert-\n\npapierübertragung auf ein Fremddepot im Rahmen der Depotauflösung \n\nkostenlos sei. Mit der Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden \n\nGeschäftsverbindung erfülle die Beklagte zwar auch ihre Herausgabe-\n\npflicht. Zugleich werde sie aber im ausschließlichen Kundeninteresse in \n\neiner über den Pflichtenumfang des Depotvertrages hinausgehenden \n\nWeise tätig. Die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot \n\nsei weder als Verwahrung noch als Verwaltung dieser Wertpapiere anzu-\n\nsehen. Sie stelle keine aufgrund des Depotvertrages geschuldete Lei-\n\nstung dar. Die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden Ge-\n\nschäftsverbindung sei vielmehr eine gesonderte Dienstleistung, für die \n\neine gesonderte Vergütung gefordert werden dürfe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen \n\nAnspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der \n\nweiteren Verwendung der angegriffenen Klausel. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle unter-\n\nliegt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des früheren \n\n§ 8 AGBG getreten ist, sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese \n\nergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen \n\nzwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptlei-\n\nstung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, \n\nzusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137, \n\n27, 30). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderlei-\n\nstungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht \n\nwerden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfül-\n\nlung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf \n\nden Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvor-\n\nschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Um eine solche Abrede handelt es sich bei der streitigen \n\nKlausel. \n\na) Der in der Klausel geregelte Wertpapierübertrag ist die Erfüllung \n\ndes gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen die Beklagte. \n\naa) Dies gilt für alle in der Klausel aufgeführten Fälle, also nicht \n\nnur für die effektive Übertragung bzw. Auslieferung, sondern auch bei \n\nGirosammelverwahrung und Wertpapierrechnung. Der Herausgabean-\n\nspruch gemäß §§ 7, 8 DepotG bzw. § 695 Satz 1, § 985 BGB (vgl. zu \n\ndem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom \n\n18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom \n\n22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136) wird nach den im heuti-\n\ngen Massengeschäft geltenden Börsenusancen in der Regel ohne effek-\n\ntive Übertragung, d.h. ohne körperliche Bewegung von Wertpapierurkun-\n\nden, im Effektengiroverkehr erfüllt. Anders wäre angesichts der massen-\n\nhaft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht \n\nmehr denkbar (Than, in: Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen \n\n40. Aufl. S. 849). Dabei wird die Besitzverschaffung mittels Übertragung \n\nder tatsächlichen Sachherrschaft durch die Umbuchung von Girosammel-\n\nDepotgutschriften ersetzt (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht \n\n3. Aufl. Rdn. 11.344 und 11.365). Dies gilt unabhängig davon, ob her-\n\nausgabefähige einzelne Wertpapiere überhaupt existieren oder durch \n\neine Sammelurkunde im Sinne des § 9 a DepotG ersetzt sind. Insbeson-\n\ndere wenn die Ausgabe einzelner Wertpapiere gemäß § 9 a Abs. 3 \n\nSatz 2 DepotG ausgeschlossen ist, kann der - auf die Verschaffung eines \n\nmittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde gerichtete (vgl. Kümpel, \n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 8/100 b) - Herausga-\n\nbeanspruch nur durch eine Umbuchung bei der die Sammelurkunde ver-\n\nwahrenden Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3, § 5 DepotG, Nr. 11 Son-\n\nderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) erfüllt werden. Auch urkundlich \n\nnicht verkörperte Wertrechte (Bucheffekten), z.B. Bundesschatzbriefe \n\n(vgl. Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. § 72 Rdn. 68; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und \n\nScheckgesetz 22. Aufl. WPR Rdn. 93), können nur durch eine depotmä-\n\nßige Umbuchung herausgegeben werden. Soweit der Anspruch auf Her-\n\nausgabe von Aktien bei einer Anschaffung im Ausland und der Erteilung \n\neiner Gutschrift in Wertpapierrechnung (§ 22 DepotG, Nr. 12 Sonderbe-\n\ndingungen für Wertpapiergeschäfte) aus einem Treuhandverhältnis folgt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, WM 1988, 402, \n\n404), entspricht eine effektive Lieferung ebenfalls nicht den Börsen-\n\nusancen. \n\nbb) Der Herausgabeanspruch des Kunden wird nicht erst mit der \n\nBeendigung des Depotvertrages fällig, bei der der Wertpapierübertrag \n\nnach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten kostenlos ist, \n\nsondern kann bereits während der laufenden Geschäftsverbindung gel-\n\ntend gemacht werden (§ 695 Satz 1 BGB; vgl. Heinsius/Horn/Than, \n\nDepotG § 7 Rdn. 8; für den Anspruch aus einem Treuhandverhältnis ge-\n\nmäß § 667 BGB: BGHZ 109, 260, 264; MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. \n\n§ 667 Rdn. 22). \n\nb) Ein Entgelt für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei \n\nder Erfüllung des Herausgabeanspruchs kann die Beklagte nach disposi-\n\ntivem Gesetzesrecht nicht beanspruchen. \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die Berechnung eines \n\nEntgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, \n\nnicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die \n\nKunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\na) aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven \n\nRechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-\n\npflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-\n\ngen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, \n\nwenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Andernfalls können die Kosten \n\nnicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher \n\nPflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur individuellen Dienst-\n\nleistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird. Die Revisionserwi-\n\nderung beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Verursacherprinzip, das \n\nfür die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb keine rechtliche \n\nBedeutung hat (Senat BGHZ 141, 380, 385). Entgelte können nur für \n\nLeistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für \n\nden einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung \n\nstützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht \n\ndes Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grund-\n\ngedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom \n\n19. Oktober 1999 \n\n- XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nbb) Die Beklagte erbringt durch den Wertpapierübertrag im Rah-\n\nmen der laufenden Geschäftsverbindung keine (Sonder-)Dienstleistung \n\nfür ihre Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (a.A.: Sonnenhol \n\nWuB IV A. § 307 BGB (2002) 1.03), sondern handelt vorrangig im eige-\n\nnen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. \n\nWenn der gesetzliche Herausgabeanspruch des Kunden nicht durch die \n\neffektive Auslieferung von Wertpapierurkunden, sondern durch die Um-\n\nbuchung auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut erfüllt wird, liegt \n\ndies zwar auch im Interesse des Kunden, der die Beklagte mit der Um-\n\nbuchung beauftragt hat. Dies ist aber nur ein Nebeneffekt und nicht der \n\neigentliche Grund dafür, daß die Beklagte den Herausgabeanspruch auf \n\ndiese Weise erfüllt. Entscheidend hierfür ist vielmehr, daß die Bewälti-\n\ngung der Papierflut im heutigen Massengeschäft eine Rationalisierung \n\ndes Effekten- und Depotgeschäfts (vgl. hierzu Kümpel, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 68 ff.) erfor-\n\ndert. Zu diesem Zweck haben die Kreditinstitute - und nicht ihre Kunden - \n\nden Effektengiroverkehr eingeführt (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 5 \n\nRdn. 4 f.). Dadurch haben sie ihren personellen und sachlichen Aufwand \n\nim Verhältnis zu einer körperlichen Bewegung konkreter Wertpapierur-\n\nkunden wesentlich verringert. Dies wird im vorliegenden Fall daran deut-\n\nlich, daß die Beklagte, die als Discount-Broker ihre Geschäfte bevorzugt \n\nüber elektronische Medien abwickelt, in der angegriffenen Klausel für die \n\neffektive Auslieferung ein mehr als siebenmal höheres Entgelt als für ei-\n\nne Wertpapierübertragung bei Girosammelverwahrung fordert. \n\nVor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Umbuchung von \n\nWertpapieren auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut entgegen \n\nder Auffassung von Krüger/Bütter, Das Recht der Bankentgelte 2. Aufl. \n\nRdn. 5.3, S. 390 f. und Steuer, Festschrift Hadding 2004, S. 1169, \n\n1184 ff. grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Giro-\n\nvertrages, für die unzweifelhaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nein Entgelt vereinbart werden kann. Während die Umbuchung von Wert-\n\npapieren auf ein anderes Depot geringeren Aufwand als die effektive \n\nAuslieferung der Urkunden verursacht und deshalb dem Rationalisie-\n\nrungs- und Vereinfachungsinteresse der Kreditinstitute entspricht, hat ein \n\nKreditinstitut kein besonderes Interesse, den Auszahlungsanspruch ei-\n\nnes Girokunden, den es ohne weiteres am Schalter oder am Geldausga-\n\nbeautomaten erfüllen kann, durch die Überweisung auf ein anderes Kon-\n\nto zu befriedigen. Geldüberweisungen erfolgen vielmehr im ausschließli-\n\nchen Interesse des Girokunden an der Abwicklung seines Zahlungsver-\n\nkehrs. Gerade zu diesem Zweck unterhält der Kunde anders als bei ei-\n\nnem Depot, bei dem es ihm um die Verwahrung und sachkundige Ver-\n\nwaltung von Wertpapieren geht, ein Girokonto. \n\nHinter dem Rationalisierungsinteresse der Kreditinstitute, das für \n\ndie Erfüllung des Herausgabeanspruches durch Umbuchung auf ein an-\n\nderes Depot anstatt durch effektive Auslieferung entscheidend ist, tritt \n\ndas Interesse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depot-\n\nbestand auszuüben und ihn auf ein anderes Depot übertragen zu lassen, \n\nzurück. Dies gilt nicht nur, soweit ein Anspruch auf Auslieferung konkre-\n\nter Urkunden nicht besteht, etwa weil er gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 De-\n\npotG ausgeschlossen ist oder weil die Rechte des Kunden nicht urkund-\n\nlich verkörpert sind. Auch wenn eine effektive Auslieferung der Urkunden \n\nan den Kunden möglich ist, fällt dessen Dispositionsinteresse gegenüber \n\ndem Interesse des Kreditinstituts, den mit der effektiven Auslieferung der \n\nUrkunden, die in Fällen des § 9 a Abs. 3 Satz 1 DepotG erst noch herge-\n\nstellt werden müßten, verbundenen Aufwand zu vermeiden, nicht ins \n\nGewicht. Die Festsetzung eines vom Kunden zu zahlenden Entgelts für \n\nden Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung \n\nist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung \n\nunvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). \n\nb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene \n\nBenachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe, \n\ndie die Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-\n\ntigten \n\nInteressen aller Beteiligten \n\n(Senat BGHZ 153, 344, 350 \n\nm.w.Nachw.) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind \n\nnicht ersichtlich. \n\nDie Revisionserwiderung macht zur Rechtfertigung der Klausel oh-\n\nne Erfolg geltend, die Wertpapierübertragung im Rahmen der laufenden \n\nGeschäftsverbindung verursache einen wesentlich höheren Verwal-\n\ntungsaufwand als die kostenlose Wertpapierübertragung bei der Depot-\n\nauflösung. Ein solcher erhöhter Aufwand ist vom Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt und von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht vorge-\n\ntragen worden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allein der Umstand, daß die \n\nBeklagte in Fällen wiederholter Übertragung verschiedener Posten wäh-\n\nrend der laufenden Geschäftsverbindung häufiger tätig werden muß als \n\nbei der einmaligen Übertragung aller Posten bei der Depotschließung, \n\nberechtigt sie nicht zur Erhebung eines Entgelts, weil das Gesetz die \n\nGeltendmachung von Teilforderungen zuläßt (MünchKomm/Krüger, BGB \n\n4. Aufl. § 266 Rdn. 21 m.w.Nachw.). \n\nUnerheblich ist ferner, daß die Beklagte nach einem Depotübertrag \n\nkeine Provision aus einer Verkaufskommission mehr verdienen kann. Sie \n\nhat keinen Anspruch darauf, mit dem Verkauf beauftragt zu werden, und \n\nerhält diese Provision bei einem kostenlosen Wertpapierübertrag aus \n\nAnlaß einer Depotschließung ebenfalls nicht. Der Beklagten bleibt unbe-\n\nnommen, die Entgelte für ihre Dienstleistungen beim Handel mit Wertpa-\n\npieren, die nach ihrer eigenen Darstellung den Schwerpunkt ihrer Ge-\n\nschäftstätigkeit bilden, und für die dahinter zurücktretende Depotverwal-\n\ntung so zu gestalten, daß das finanzielle Interesse ihrer Kunden an ei-\n\nnem Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung \n\nentfällt. \n\n3. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB \n\ninsgesamt, d.h. auch hinsichtlich der Versandkosten, unwirksam. Diese \n\nKosten können dem Kunden zwar auferlegt werden, weil der Herausga-\n\nbeanspruch gemäß § 697 BGB am Sitz der Beklagten zu erfüllen ist und \n\ndie Kosten der Übersendung von Wertpapieren an den Kunden von die-\n\nsem zu tragen sind (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 7 Rdn. 13). Die Klau-\n\nsel kann aber nicht teilweise, hinsichtlich der Versandkosten, aufrecht \n\nerhalten werden, weil der Beklagten dadurch entgegen dem in ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der gel-\n\ntungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat \n\nBGHZ 146, 377, 385, jeweils m.w.Nachw.) das mit unangemessenen \n\nAGB-Bestimmungen verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abge-\n\nnommen würde. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat \n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-\n\ngeben. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":3},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:40.202521+00:00"}}