{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_184-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"XI ZR 184/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 607 a.F. Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensneh- mers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanie- rung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sa- nierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsur- teil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 184/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 607 a.F. \n\nEin die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger \nGrund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensneh-\nmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanie-\nrung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sa-\nnierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsur-\nteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676). \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 184/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n27. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als der Beklagte zur Zahlung von 1.363.615,45 € \n\nnebst hierauf zuerkannter Zinsen verurteilt und seine \n\nBerufung insoweit zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft auf Zah-\n\nlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) war \n\nHausbank und Haupt-Kreditgeberin der R. \n\n AG und deren Konzern-Tochtergesellschaften, die in den \n\nneuen Bundesländern als Bauträger tätig waren. Der Beklagte war einer \n\nder Aktionäre der R. AG. Nachdem die \n\nUnternehmensgruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, \n\nfanden im Frühjahr 1997 zwischen der R. \n\n AG, ihren damaligen Hauptaktionären und den beteiligten Banken \n\nGespräche über eine wirtschaftliche Sanierung des Konzerns statt. Mit \n\nDarlehensvertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 räumte die Klägerin der \n\nT. GmbH und der TE. GmbH, \n\ndie aus dem R.-Konzern ausgegliedert worden waren, unter \n\ngesamtschuldnerischer Mithaftung der R. \n\n GmbH (später: G. \n\nGmbH) einen Kontokorrent-/Avalkredit \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n49.150.000 DM ein, der mit festgelegten Kreditteilbeträgen für insgesamt \n\nsieben Bauträgerobjekte bestimmt war. Die Laufzeit des bis zum \n\n31. Dezember 1998 zinslos gestellten Kredites wurde bis zum 29. Juni \n\n2001 fest vereinbart. Ferner wurde vorgesehen, daß die im jeweiligen \n\nGeschäftsjahr anfallenden Überschüsse aus der Abwicklung der Projekte \n\nzur Rückführung der weiteren Grundstücksfinanzierungen verwendet \n\nwerden sollten, sofern die Liquidität für den laufenden Geschäftsbetrieb \n\nfür die nächsten zwölf Monate mit einem Ansatz von 1 Million DM gesi-\n\nchert sei. \n\nAm 14. Juli 1997 übernahm der Beklagte, wie im Darlehensvertrag \n\nvorgesehen, gegenüber der Klägerin für deren Forderungen gegen die \n\nT. GmbH, die TE. GmbH sowie \n\ndie R. GmbH eine selbstschuld-\n\nnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 2.667.000 DM. Im Rah-\n\nmen eines Sanierungspaketes für die R.-Gruppe vereinbarten \n\ndie Parteien am 2. Juni 1999 unter anderem, daß der Beklagte berechtigt \n\nund verpflichtet sein sollte, den Bürgschaftsbetrag \n\nin Höhe von \n\n2.667.000 DM bis zum 31. Dezember 1999 an die R. \n\n AG zur Reduzierung des dieser eingeräumten Betriebsmit-\n\ntelkredites über 6 Millionen DM zu zahlen. Zu einer solchen Zahlung des \n\nBeklagten kam es nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte die Klä-\n\ngerin dem Beklagten deshalb unter anderem mit, daß seine Bürgschaft \n\nüber 2.667.000 DM weiter bestehen bleibe. \n\nAnfang September 2000 valutierte das vom Beklagten verbürgte \n\nDarlehen in Höhe von 45.485.632 DM. Ende September 2000 wurde für \n\nalle drei aus dem Darlehensvertrag haftenden Unternehmen seitens der \n\nGeschäftsführung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. \n\nAm 12. Oktober 2000 kündigte die Klägerin gegenüber der GV. \n\n GmbH und der TE. GmbH unter Hinweis auf \n\nNr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Kreditverhältnis \n\nfristlos und stellte die bestehenden Schuldsalden zur sofortigen Rück-\n\nzahlung fällig. \n\nDer von ihr aus der Bürgschaft in Anspruch genommene Beklagte \n\nmacht im wesentlichen geltend, die zur Sanierung der R.- \n\nGruppe getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Bürgschaft stün-\n\nden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Da sich die Klägerin insbeson-\n\ndere gegenüber der R. AG vertragswidrig \n\nverhalten habe, sei seine Verpflichtung aus der Bürgschaft entfallen. Die \n\nKlägerin habe ihren Anspruch aus der Bürgschaft überdies verwirkt, weil \n\nsie in treuwidriger Weise die Insolvenz der Hauptschuldnerinnen herbei-\n\ngeführt habe. Obwohl der eingeräumte Kontokorrentkredit nicht ausge-\n\nschöpft gewesen sei, habe sie sich seit Anfang September 2000 grundlos \n\ngeweigert, Verfügungen der Hauptschuldnerinnen über ihre Konten aus-\n\nzuführen. Dadurch sei es zu ihrer Insolvenz gekommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Be-\n\nklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Revision des \n\nBeklagten, die der Senat zugelassen hat, soweit sie sich gegen seine \n\nVerurteilung zur Zahlung von 1.363.615,45 € nebst h ierauf zuerkannter \n\nZinsen richtet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet. Sie führt \n\ninsoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nAuch wenn von einem Gesamtkonzept zur Sanierung ausgegangen \n\nwerde, hätten die Verpflichtungen des Beklagten nicht in einem gegen-\n\nseitigen Abhängigkeitsverhältnis mit den von der Klägerin übernomme-\n\nnen Pflichten gestanden. Die Klägerin sei zur Unterstützung des Sanie-\n\nrungskonzepts und zur Fortführung ihres Kreditengagements nur bereit \n\ngewesen, weil unter anderem der Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft \n\nin Höhe von 2.667.000 DM übernommen habe. Die Klägerin habe ihre \n\nweitere Beteiligung an der Sanierung nur deshalb aufrecht erhalten, weil \n\nder Beklagte ihr gegenüber am 2. Juni 1999 neue Verpflichtungen über-\n\nnommen habe. Es habe sich danach um Maßnahmen im alleinigen Inter-\n\nesse des Beklagten als Mehrheitsaktionär der R. \n\n AG gehandelt. Selbst bei einem gegenseitigen Abhängigkeits-\n\nverhältnis lägen keine Pflichtverletzungen der Klägerin vor. Die Bürg-\n\nschaftsverpflichtung des Beklagten sei auch nicht durch die am 2. Juni \n\n1999 getroffene Vereinbarung entfallen. Daß der Betriebsmittelkredit der \n\nR. AG über 6 Millionen DM damals zu we-\n\nniger als 3,3 Millionen DM valutiert habe, habe den Beklagten nicht von \n\nseiner Zahlungspflicht befreit. \n\nDie Klägerin habe auch nicht durch ihre Kündigung des verbürgten \n\nDarlehens den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Die Insolvenz \n\nder T. GmbH und der TE. \n\n GmbH habe eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage \n\nim Sinne von § 19 Abs. 3 der AGB der Klägerin dargestellt. Darüber hin-\n\naus hätten nach der Vereinbarung vom 2. Juni 1999 der R. \n\n AG seitens des Beklagten bis zum 31. Dezember \n\n1999 2.667.000 DM und bis zum 15. Januar 2000 weitere 4 Millionen DM \n\nzufließen sollen. Selbst nach der - abändernden - Vereinbarung vom \n\n21. Juni 2000 habe der R. AG \n\nim Ge-\n\nschäftsjahr 2000 mindestens der Betrag von 4 Millionen DM liquiditäts- \n\nund ergebniswirksam zufließen sollen. Auch unter Berücksichtigung ei-\n\nnes Bruttoerlöses aus zwei Vereinbarungen von Mitte des Jahres 2000 in \n\nHöhe von 727.320 DM sei zum Zeitpunkt der Kündigung ein zugesagter \n\nZufluß von jedenfalls über 5 Millionen DM nicht erfolgt, der das Kreditri-\n\nsiko der Klägerin habe reduzieren sollen. Nachdem zum Kündigungszeit-\n\npunkt mit Sicherheit festgestanden habe, daß ein Zufluß in der angeführ-\n\nten Höhe auch nicht mehr erfolgen werde, könne die Kündigung nicht als \n\ntreuwidrige Herbeiführung des Bürgschaftsfalles gewertet werden. Die \n\nBürgschaftsforderung der Klägerin sei deshalb begründet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Beru-\n\nfungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die (Verpflichtung zur) \n\nÜbernahme der Bürgschaft durch den Beklagten nicht in einem Gegen-\n\nseitigkeitsverhältnis stehe mit Pflichten der Klägerin gegenüber den \n\nHauptschuldnerinnen oder Gesellschaften der R.-Gruppe. Ob \n\nein solches Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist, ist eine Frage der \n\nAuslegung mehrerer Individualvereinbarungen. Diese Auslegung unter-\n\nliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, \n\nob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungs-\n\nstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom \n\n25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September \n\n2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisi-\n\non versucht in erster Linie, die Würdigung des Berufungsgerichts durch \n\neine andere, dem Beklagten günstigere zu ersetzen, ohne auch nur An-\n\nhaltspunkte dafür aufzeigen zu können, daß Pflichten der Klägerin aus \n\neiner Sanierungsvereinbarung in dem Bürgschaftsvertrag Niederschlag \n\ngefunden haben. \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts, bei den vom Beklagten eingegangenen neuen \n\nVerpflichtungen handele es sich um Maßnahmen in seinem alleinigen \n\nInteresse \"als Mehrheitsaktionär\" der R. \n\n AG, verletzten die Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDas Berufungsgericht hat dabei entscheidungserhebliches Vorbringen \n\ndes Beklagten übergangen. Dieser hat auf die Behauptung der Klägerin, \n\ner habe als Hauptaktionär über eine Sperrminorität verfügt, vorgetragen, \n\ner sei weder am 2. Juni 1999 noch in der Folgezeit an der R. \n\n AG persönlich mit 25% oder mehr beteiligt gewesen. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber erkennbar nicht auf \n\nder Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat sich nämlich \n\nselbst bereits in der Klageerwiderung mehrfach als \"Hauptaktionär\" bzw. \n\n\"Hauptgesellschafter\" der R. AG bezeich-\n\nnet. Sein eigener Vortrag rechtfertigt daher die Annahme seines eigenen \n\nInteresses an der Sanierung der R.-Unternehmensgruppe. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht im \n\nHinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, die vom Beklagten als \n\nZeugen benannten Verhandlungsführer des R.-Konzerns zu \n\nder Frage zu hören, welche Bedeutung die getroffenen Sanierungsabre-\n\nden nach ihrem damaligen Verständnis haben sollten. Einseitige innere \n\nVorstellungen der benannten Zeugen über den Inhalt der Sanierungsver-\n\neinbarung sind für deren Auslegung irrelevant. Daß die Zeugen ihre Vor-\n\nstellungen insbesondere über ein Gegenseitigkeitsverhältnis der vom \n\nBeklagten zu übernehmenden Bürgschaft mit Pflichten der Klägerin bei \n\nden Verhandlungen zu erkennen gegeben haben und dies Vertragsinhalt \n\ngeworden ist, ist nicht vorgetragen. Das indes wäre notwendig gewesen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/01, WM 2001, 2262, \n\n2266). \n\nd) Kann danach nicht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwi-\n\nschen der (Verpflichtung zur) Übernahme der Bürgschaft und Pflichten \n\nder Klägerin gegenüber den Hauptschuldnerinnen oder Gesellschaften \n\nder R.-Unternehmensgruppe ausgegangen werden, kommt es \n\nauf die von der Revision angegriffene Hilfsbegründung, die Klägerin ha-\n\nbe ihre Pflichten nicht verletzt, nicht an. \n\n2. a) Zu Recht beanstandet die Revision aber, daß das Berufungs-\n\ngericht unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches \n\nGehör seinen Vortrag übergangen habe, die Klägerin habe den Bürg-\n\nschaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Der Beklagte hat insoweit vorgetra-\n\ngen, die Klägerin habe sich unter Verletzung des bis zum 29. Juni 2001 \n\nfest abgeschlossenen Kreditvertrages vom 30. Juni/7. Juli 1997 ab An-\n\nfang September 2000 geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei \n\nausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, obwohl der gewährte \n\nKreditrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Haupt-\n\nschuldnerinnen hätten ihren Zahlungspflichten deshalb nicht mehr nach-\n\nkommen können und Insolvenzantrag stellen müssen. Diesen substanti-\n\nierten und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezo-\n\ngen. Es hat lediglich die Frage geprüft und verneint, ob die Klägerin \n\ndurch ihre Kündigung des Darlehensvertrages vom 12. Oktober 2000 den \n\nBürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat. Das verletzt die Rechte des \n\nBeklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nWenn das Berufungsgericht dabei ein treuwidriges Verhalten der \n\nKlägerin im Zusammenhang mit der Kündigung des Kreditvertrages mit \n\nder Begründung verneint, der Beklagte habe seine Verpflichtung aus der \n\nVereinbarung vom 2. Juni 1999, der R. \n\n AG bis zum 31. Dezember 1999 2.667.000 DM und bis zum \n\n15. Januar 2000 weitere 4 Millionen DM zufließen zu lassen, nicht erfüllt, \n\nberuht das zudem auf sachwidrigen Erwägungen. Es ist schlechthin nicht \n\nnachvollziehbar, warum die Klägerin befugt gewesen sein soll, die Kon-\n\nten von aus einem Konzern bereits ausgegliederten Gesellschaften zu \n\nsperren und den Kreditvertrag mit ihnen zu kündigen, wenn der Beklagte \n\ndie aufgrund einer gesonderten Vereinbarung beruhende Verpflichtung \n\nnicht erfüllt, Zahlungen an die - ehemalige - Muttergesellschaft zu \n\nerbringen. Darüber hinaus waren sich die Parteien ausweislich des \n\nSchreibens der Klägerin vom 21. Juni 2000 längst darüber einig, daß der \n\nBeklagte die 2.667.000 DM an die R. AG \n\nnicht mehr zahlen, sondern daß die Bürgschaft in dieser Höhe fortbeste-\n\nhen sollte. \n\nb) Ein Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den \n\nBürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber \n\ndem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft \n\nverursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rück-\n\ngriff des Bürgen vereitelt (BGH, Urteile vom 7. Februar 1966 - VIII ZR \n\n40/64, WM 1966, 317, 319, vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65, \n\nWM 1968, 874, 875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, \n\nWM 1984, 586; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, \n\n1676, 1678). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein \n\nKreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners \n\ndadurch herbeiführt, daß es pflichtwidrig Verfügungen des Hauptschuld-\n\nners nicht mehr zuläßt, etwa Schecks nicht mehr einlöst, obwohl sich die \n\ndamit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kon-\n\ntokorrentkredits gehalten hätte (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 \n\naaO). \n\nSo liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht übergange-\n\nnen und mangels anderweitig getroffener Feststellungen für das Revisi-\n\nonsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten hat \n\nsich die Klägerin ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Konto-\n\nverfügungen der drei ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, \n\nobgleich der gewährte Kreditrahmen nicht ausgeschöpft war. Dadurch \n\nsind die Gesellschaften nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen \n\ndes Beklagten, dem das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, zah-\n\nlungsunfähig und insolvent geworden. \n\nc) Eine Verpflichtung der Klägerin, weitere Kontoverfügungen zu-\n\nzulassen, hätte allerdings dann nicht bestanden, wenn sie Anfang Sep-\n\ntember 2000 den mit Vertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 eingeräumten \n\nKontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586). \n\naa) Zu einer ordentlichen Kündigung des eingeräumten Kontokor-\n\nrentkredits war die Klägerin indes bereits deshalb nicht berechtigt, weil \n\nfür diesen eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2001 fest vereinbart war. Dar-\n\nüber hinaus handelte es sich bei dem Kontokorrentkredit um einen Sa-\n\nnierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung nach allgemeiner Auf-\n\nfassung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungs-\n\nzweck konkludent ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2004 \n\n- XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1679 m.w.Nachw.). \n\nbb) Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens recht-\n\nfertigender wichtiger Grund kann zwar dann vorliegen, wenn in den Ver-\n\nmögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem \n\ndas Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine \n\nwesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht \n\nmehr aussichtsreich erscheinen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember \n\n1955 - I ZR 171/53, WM 1956, 217, 220; Häuser, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 85 Rdn. 72 f.; Hopt/ \n\nMülbert, Kreditrecht § 607 BGB Rdn. 210; Wenzel, in: Henckel/Kreft, \n\nInsolvenzrecht 1998 S. 261 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. \n\nNach dem mangels anderweitig getroffener Feststellungen für die \n\nRevisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten \n\nhat sich die wirtschaftliche Lage der aus dem R.-Konzern \n\nausgegliederten Hauptschuldnerinnen im Zeitraum von 1997 bis zum \n\nJahre 2000 nicht verschlechtert, sondern gebessert. Die drei Gesell-\n\nschaften hätten saldiert im Jahre 1999 einen Gesamtüberschuß in Höhe \n\nvon 759.866,05 DM erzielt. Bis zum 31. Juli 2000 sei bei den beiden Kre-\n\nditnehmerinnen ein Überschuß in Höhe von zusammen 202.104,05 DM \n\nangefallen, dem hieraus zu deckende Geschäftskosten von lediglich \n\n162.245,68 DM gegenüber gestanden hätten. Außerdem seien bei der \n\nKlägerin für die drei Gesellschaften Konten mit Guthaben in Höhe von \n\n442.933,28 DM geführt worden. Diese und die erzielten Überschüsse \n\nhätten ausgereicht, um auch die Kosten des \n\nlaufenden Ge-\n\nschäftsbetriebes der Hauptschuldnerinnen bis zum Jahre 2001 zu dek-\n\nken. Auf der Grundlage dieses Vortrags des Beklagten kommt ein Recht \n\nder Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages nicht \n\nin Betracht. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird \n\n- gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - festzustellen haben, \n\nob die Klägerin aufgrund des eingeräumten Kreditrahmens und der im \n\nVertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 getroffenen Vereinbarung über die \n\nVerwendung von Überschüssen Anfang September 2000 verpflichtet war, \n\nVerfügungen über die Konten der Hauptschuldnerinnen zur Abdeckung \n\nvon Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes zuzulassen, oder ob die \n\nKlägerin den Kontokorrentkreditvertrag wegen Scheiterns der Sanie-\n\nrungsbemühungen fristlos kündigen konnte. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Richterin am Bundes- Ellenberger \n gerichtshof Mayen ist \n wegen Urlaubs ge- \n hindert, ihre Unter- \n schrift beizufügen. \n\n Nobbe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-184-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/xi-zr-184-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:18.298804+00:00"}}