{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_171-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"XI ZR 171/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 167, vor 171, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegen- über als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstaus- kunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer \"Notarbestätigung\" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungs- vollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwen- dungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nWeber \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 171/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 167, vor 171, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 \n\na) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus \naus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegen-\nüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand \nder Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und \nnach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. \n\nb) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstaus-\nkunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer \"Notarbestätigung\" durch den \nGeschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungs-\nvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. \n\nc) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger \nist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwen-\ndungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03 - OLG Bamberg \n LG Würzburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2003 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem \n\ndurch die beklagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. \n\nHilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung er-\n\nbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der \n\nBeklagten aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche \n\nmehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein Pharmareferent, wurde im Dezember 1995 von ei-\n\nnem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenka-\n\npital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwer-\n\nben. Am 22. Dezember 1995 unterzeichnete er einen entsprechenden \n\nVermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzie-\n\nrung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch keinen Zah-\n\nlungsempfänger auswies. Noch am selben Tag gab der Kläger ein an die \n\nK. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorge-\n\nrin) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages ab. Zugleich erteilte er der Geschäftsbesor-\n\ngerin eine umfassende Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchfüh-\n\nrung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. \n\nUnter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darle-\n\nhensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen \n\nVerträge abschließen. \n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 1995 beantragte die Geschäfts-\n\nbesorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbst-\n\nauskunft, der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in \n\nKopie und einer \"Notarbestätigung\" die Finanzierung des Wohnungs-\n\nkaufs. Unter dem 27./28. Dezember 1995 schloß sie im Namen des Klä-\n\ngers mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über zusammen \n\n160.454 DM. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1995 erwarb sie \n\nnamens des Klägers die Eigentumswohnung, trat dessen Anspruch ge-\n\ngen die Beklagte auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kauf-\n\npreises an die Verkäuferin ab und wies die Beklagte in derselben Klausel \n\nan, die Valuta mit schuldbefreiender Wirkung an die Verkäuferin zu zah-\n\nlen. \n\nDie Darlehen wurden in der Folgezeit teils an die Verkäuferin di-\n\nrekt, teils auf ein von der Geschäftsbesorgerin für den Kläger bei der Be-\n\nklagten eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt. Bis zum Jahre \n\n2000 erbrachte der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ins-\n\ngesamt 62.677,55 DM. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlassener \n\nAufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 66.150,94 DM nebst Zinsen \n\nsowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten in An-\n\nspruch. Hilfsweise begehrt er die bereicherungsrechtliche Rückabwick-\n\nlung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Eigen-\n\ntumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu \n\nkeinen Leistungen verpflichtet zu sein. Insoweit macht er geltend, der \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensverträge \n\nseien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die \n\nKreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten \n\nWirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht \n\nvorgelegen. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet in zweiter In-\n\nstanz hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der \n\nausgereichten Darlehensvaluta auf. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von \n\n32.046,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragu ng aller Rechte \n\nan der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten \n\naus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber dem Kläger \n\nmehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO). \n\n1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-\n\nscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Fragen be-\n\nschränkt, ob die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum \n\nRechtsberatungsgesetz einhergehende Rückwirkung gerichtlicher Urteile \n\nhinzunehmen ist und ob Großbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der \n\nTreuhändervollmacht kennen mußten (§ 173 BGB). Diese Beschränkung \n\nder Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen \n\ntatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-\n\nschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf \n\nden der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Un-\n\nzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchs-\n\ngrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken \n\n(BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom 23. September 2003 \n\n- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR \n\n91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung \n\nder Zulassung auf Fragen zum Rechtsberatungsgesetz aus, da es sich \n\ninsoweit nur um Vorfragen für den geltend gemachten Zahlungs- und \n\nFeststellungsanspruch handelt. \n\n2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung \n\nmuß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem \n\nGrundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhal-\n\nten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist \n\nallein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revi-\n\nsion daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 \n\naaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni \n\n2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der in er-\n\nster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger \n\nnicht zu, weil er die Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens \n\nnicht schlüssig dargelegt habe. Der Kläger könne aber die Erstattung der \n\nauf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen \n\nin Höhe von \n\n32.046,52 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ve rlangen, weil die \n\nDarlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge \n\nmithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorge-\n\nrin habe nämlich den Kläger nicht wirksam verpflichten können, weil die \n\nihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171 Abs. 1, 172 \n\nAbs. 1 BGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht vorgetragen \n\nhabe, daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der \n\nnotariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze \n\nüber die Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. \n\nAus der Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversi-\n\ncherungspolice, einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung \n\ndurch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dür-\n\nfen, daß der Kläger das Auftreten der Geschäftsbesorgerin als seine Ver-\n\ntreterin erkannt und geduldet habe. Eine Genehmigung der von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darle-\n\nhensverträge scheide aus, weil der Kläger mit der Unwirksamkeit der \n\nDarlehensverträge nicht gerechnet habe. Die Beklagte müsse deshalb \n\ndie vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen. \n\nDa die ausgezahlte Darlehensvaluta dem Kläger nicht zugeflossen sei, \n\nkomme eine entsprechende Saldierung nicht in Betracht. Die hilfsweise \n\nerklärte Aufrechnung der Beklagten sei bereits aus verfahrensrechtlichen \n\nGründen nicht zuzulassen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehens-\n\nverträge sei auch das Feststellungsbegehren begründet. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert, wie das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbean-\n\nstandet angenommen hat, schon daran, daß der Kläger zur Schadenshö-\n\nhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit \n\ndenen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch des Klägers \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat. \n\na) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Ver-\n\nstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG un-\n\nwirksam. \n\naa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bau-\n\nträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis \n\nnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revi-\n\nsion nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; \n\nzuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, \n\n27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und \n\nXI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, \n\nUmdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 und vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; jeweils m.w.Nachw.). \n\nbb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch \n\ndie der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, oh-\n\nne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-\n\nkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-\n\nschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Ge-\n\nsetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachge-\n\nmäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und \n\nwirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR \n\n227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, \n\nUmdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10). \n\ncc) Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, ob eine Rück-\n\nwirkung der zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung auf weithin abgeschlossene Vorgänge verfassungskon-\n\nform ist, teilt der erkennende Senat nicht. Es liegt in der Natur der Sa-\n\nche, daß gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines \n\nRechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf einen in der \n\nVergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken. Eine solche unechte \n\nRückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfGE 74, 129, \n\n155), zumal höchstrichterliche Urteile Gesetzen nicht gleichzustellen sind \n\nund keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (BGHZ 132, 119, \n\n129). Abgesehen davon stellt das Urteil des \n\nIII. Zivilsenats vom \n\n11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts keine Änderung der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung, sondern lediglich eine Fortentwicklung der Grundsatzent-\n\nscheidung BGHZ 145, 265 ff. dar. \n\nb) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach \n\n§ 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Dul-\n\ndungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln. \n\naa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht der \n\nGeschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensver-\n\nträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB \n\nsowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheins-\n\nvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-\n\nmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom \n\n25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni \n\n2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003 \n\n- XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR \n\n134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7 \n\nund vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Die Vorausset-\n\nzungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor: \n\nDie Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklag-\n\nten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung \n\nder die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden \n\nnotariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; siehe zu-\n\nletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Um-\n\ndruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall. Nach den von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagten \n\nvor Abschluß der Darlehensverträge am 27./28. Dezember 1995 nur eine \n\n\"Notarbestätigung\", nicht aber eine notarielle Ausfertigung vorgelegen. \n\nbb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über \n\n§§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunk-\n\nten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein \n\n(vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR \n\n227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des \n\nDritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die \n\nVollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Dul-\n\ndungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senats-\n\nurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März \n\n2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 10). In Be-\n\ntracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorlie-\n\ngende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn \n\nder Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-\n\nlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung \n\nals Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden da-\n\nhin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Ver-\n\ntreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile \n\nvom 10. März 1953 \n\n- I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom \n\n15. Dezember 1955 \n\n- II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom \n\n9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai \n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai \n\n2002, 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO). \n\nSo ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zutreffend darge-\n\nlegt - nicht. \n\n(1) Die vom Kläger unterzeichnete Selbstauskunft und die von ihm \n\nerteilte Einzugsermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungs-\n\nvollmacht nicht zu begründen. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeit-\n\nlichen Ablauf: \n\nSelbstauskunft \n\nund \n\nEinzugsermächtigung \n\nwurden \n\nam \n\n22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst im Anschluß \n\ndaran hat der Kläger das notarielle Angebot auf Abschluß eines Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Vollmacht abgegeben. \n\nDie Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe nach den Feststellungen des \n\nBerufungsurteils bekannt waren, konnte nicht schon die Erteilung der \n\nSelbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermitt-\n\nler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, \n\ndaß eine Vollmachtserteilung in notarieller Form erst zu einem späteren \n\nZeitpunkt erfolgen sollte. \n\nDarüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von dem Kläger am \n\n22. Dezember 1995 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklärun-\n\ngen, die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen \n\nlassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vor- \n\nprüfung, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darle-\n\nhensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem \n\nAbschluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Ko-\n\npie einer Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugser-\n\nmächtigung, in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft \n\nnur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehens-\n\nvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-\n\nschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen \n\nAbschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe \n\nbevollmächtigt. \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß der Kläger in den fünf Tagen \n\nzwischen notarieller Vollmachtserteilung und Abschluß der Darlehensver-\n\nträge von irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch \n\nnur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeit-\n\nraum geduldet hätte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin geschlossenen Finanzierungsverträgen um das \"Erst-\n\ngeschäft\", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war. \n\n(2) Für eine Haftung des Klägers aus wissentlich veranlaßtem \n\nRechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten von der Geschäfts-\n\nbesorgerin übersandte \"Notarbestätigung\" abgestellt werden. Diese Be-\n\nstätigung über die Abgabe des notariellen Angebots auf Abschluß eines \n\nGeschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht ist inhalt-\n\nlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich weder die Person \n\ndes Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen von dessen Bevoll-\n\nmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf zwei eng bedruck-\n\nten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine \"Notarbestäti-\n\ngung\" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung nicht er-\n\nsetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht näher ausgeführten Be-\n\nhauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu der Entscheidung \n\nBGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachverhalt betraf und der \n\neine vergleichbare \"Notarbestätigung\" nicht zugrunde lag. \n\ncc) Da nach alledem Rechtsscheingesichtspunkte nicht zum Tra-\n\ngen kommen, ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob \n\nGroßbanken wie die Beklagte die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht \n\nerkennen mußten (§ 173 BGB), nicht entscheidungserheblich. \n\nc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge \n\nvom 27./28. Dezember 1995 seien auch nicht durch eine Genehmigung \n\ndes Klägers (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam ge-\n\nworden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allen-\n\nfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem der Kläger \n\nüber mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darle-\n\nhen erbracht hat. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte \n\ndurch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß der \n\nGenehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet \n\nund daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das \n\nbisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen \n\n(Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, \n\n2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom \n\n29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom 16. September \n\n2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom 2. Dezember 2003 \n\n- XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375). Diese Voraussetzungen liegen hier \n\nnicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Voll-\n\nmacht und somit auch der Darlehensverträge aus. \n\nd) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht \n\ndem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf \n\nRückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten \n\nLeistungen in Höhe von 32.046,42 € zu. \n\naa) Der von der Beklagten auf das Erwerbersonderkonto ausge-\n\nzahlte Teil der Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses \n\nKonto mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den \n\nKläger nicht wirksam eingerichtet worden ist und dieser das Geld nie-\n\nmals erhalten hat. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - \n\nAnweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an den Kläger, sondern \n\nletztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwen-\n\ndungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensva-\n\nluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, \n\n307, 311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom \n\n3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ vorgese-\n\nhen, und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7). \n\nbb) Nichts anderes gilt für den von der Beklagten direkt an die \n\nVerkäuferin überwiesenen Teil der Darlehensvaluta. Dabei kann dahin-\n\nstehen, ob im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag \n\ndie Beklagte die an die Verkäuferin ausgezahlte Darlehensvaluta von \n\ndem Kläger kondizieren könnte, oder ob sie sich aufgrund des infolge der \n\nUnwirksamkeit der Darlehensverträge nicht bestehenden Deckungsver-\n\nhältnisses unmittelbar an die Verkäuferin halten müßte (vgl. BGHZ 105, \n\n365, 373). Das Berufungsgericht ist nämlich in Auslegung des ersichtlich \n\nformularmäßigen notariellen Kaufvertrages zu Recht zu dem Ergebnis \n\ngelangt, daß die Auszahlungsanweisung unter dem Vorbehalt der - hier \n\nnicht gegebenen - wirksamen Abtretung eines gegenüber der Beklagten \n\nbestehenden Darlehensauszahlungsanspruches stand. \n\nDer Wortlaut der Vertragsklausel - die Abtretung und die Auszah-\n\nlungsanweisung sind gemeinsam unter einem Gliederungspunkt verbun-\n\nden mit einem \"und\" geregelt - spricht eindeutig dafür, daß die Anwei-\n\nsung zur Auszahlung an die Verkäuferin nur für den Fall der Wirksamkeit \n\nder Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten sollte. Dies \n\nentspricht auch dem Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpre-\n\ntation (vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR \n\n228/99, WM 2001, 1525). Für die Verkäuferin erkennbar konnte und woll-\n\nte sich der Kläger ihr gegenüber nur dazu verpflichten, die Beklagte auf-\n\ngrund eines wirksamen Darlehensverhältnisses zu Zahlungen anzuwei-\n\nsen. Weder war es zwischen den Vertragsparteien beabsichtigt, noch \n\nwar es dem Kläger rechtlich möglich, die Beklagte aufgrund des hier \n\nnichtigen Darlehensvertrages zu irgendwelchen Zahlungen an die Ver-\n\nkäuferin anzuweisen. \n\nOhne eine gültige Anweisung kann die Zahlung der Beklagten an \n\ndie Verkäuferin aber dem Kläger nicht als seine Leistung zugerechnet \n\nwerden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Beklagten \n\nals Angewiesenen und der Verkäuferin als Zuwendungsempfängerin ist \n\nnach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen \n\n(vgl. \n\nBGHZ 111, 382, 386; Senatsurteile BGHZ 147, 145, 149; 152, 307, 311, \n\nvom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672 und vom \n\n30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7). \n\nMit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Senat nicht von \n\nEntscheidungen eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab. \n\nDen Urteilen des IVb. Zivilsenats vom 2. November 1988 (IVb ZR 102/87, \n\nBGHZ 105, 365) und des XII. Zivilsenats vom 10. März 1993 (XII ZR \n\n253/91, BGHZ 122, 46), denen zufolge bei Zahlungen des Scheinschuld-\n\nners an den Zessionar der Scheinforderung der Scheinschuldner einen \n\nBereicherungsanspruch gegen den Zedenten hat, lag eine andere Fall-\n\ngestaltung zugrunde. In jenen Fällen resultierte der abgetretene Schein-\n\nanspruch aus einem Versicherungsvertrag zwischen Zedentem und Lei-\n\nstendem, mithin aus einem grundsätzlich intakten Deckungsverhältnis. \n\nHier hingegen bestand zwischen dem Kläger als Zedenten und der an-\n\ngewiesenen Bank aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages \n\nkein Deckungsverhältnis, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden \n\nkönnen (vgl. BGHZ 105, 365, 373). \n\ncc) Da der Beklagten nach alledem keine Bereicherungsansprüche \n\ngegen den Kläger zustehen, kommt es auf die von der Revision angegrif-\n\nfenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der hilfs-\n\nweise geltend gemachten Aufrechnung nicht an. \n\n3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der \n\nFeststellungsantrag des Klägers, aus diesen Verträgen zu keinen Lei-\n\nstungen verpflichtet zu sein, begründet. \n\nIII. \n\nDie Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Bungeroth Müller \n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/xi-zr-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/xi-zr-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:37.971773+00:00"}}