{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_169-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"XI ZR 169/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Hb, 780 a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kredit- kartenunternehmen gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg er- stellt. b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n16. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 169/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Hb, 780\n\na) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kredit-\nkartenunternehmen gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter\nder aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer\nbei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg er-\nstellt.\n\nb) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens\n\nim Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.\n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg\n AG Regensburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-\n\nUnternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunter-\n\nnehmer, der einen Handy-Versandhandel (\"Online-Shop\") betreibt, auf\n\nRückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderver-\n\nfahren in Anspruch.\n\nDie Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine\n\nServicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung geneh-\n\nmigte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POS-\n\nTerminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der\n\nBeklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage\n\nder Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin \"kauft\" gemäß\n\nNr. 1 Abs. 2 ihrer AGB \"alle sofort fälligen Forderungen des Vertrags-\n\npartners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte be-\n\ngründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen aus-\n\ngewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden\".\n\nDer Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POS-\n\nTerminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeit-\n\nraum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Fir-\n\nma, Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner\n\ndaß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie\n\ndes Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist\n\ndie Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der For-\n\nderung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlun-\n\ngen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung\n\ninnerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom\n\nKarteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maß-\n\nnahmen erlangt werden kann.\n\nZur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die\n\nTransaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals\n\nelektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die\n\nelektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-\n\nschäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der\n\nZedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der\n\nVertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäfts-\n\nvorgang genehmigen zu lassen.\n\nDer Vertragspartner \"verkauft\" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der\n\nAGB die \"Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer\n\nKarte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet\n\nwurden\". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels\n\ndes POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich\n\nund online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die\n\nunvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden\n\nsind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die den-\n\nnoch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Aus-\n\nzahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern\n\nvom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher\n\nMaßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner \"tritt\" die Forde-\n\nrungen gegen Karteninhaber \"die unter Verwendung einer Karte gemäß\n\ndieser Vereinbarung begründet wurden\", an die Zedentin \"ab\". Die Ze-\n\ndentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der\n\nvereinbarten Servicegebühr.\n\nDas Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Ak-\n\nzeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt:\n\n\"Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von\nWaren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der\nKarte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer\nund Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag\nund die Genehmigungsnummer und die Angabe \"signature on file\"\n\nauf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der\n... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist\nfür jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zeden-\ntin) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Ver-\ntragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den\nRechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die\nEchtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zu-\nrückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte\nEigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung\nnicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine\nerteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ...\"\n\nDer Beklagte übermittelte der Zedentin \n\nin der Zeit vom\n\n29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die\n\nTransaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von\n\n8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage\n\ndes Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge ab-\n\nzüglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer,\n\ninsgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen\n\nKarteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Ge-\n\ngenforderung, auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\nZinsen in Anspruch.\n\nDer Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lä-\n\ngen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe\n\nder Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt\n\nworden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und\n\nden Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der\n\nPost zugesandt.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht\n\nhat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten\n\nsei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes\n\nSchuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei ge-\n\nmäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im\n\nMailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens be-\n\nrechtige, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der\n\nUnterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetra-\n\nges verweigere.\n\nDie Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten\n\nerstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben.\n\nWenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ord-\n\nnungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten\n\nBelege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt\n\nhätte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufge-\n\nhoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wieder-\n\ngibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist\n\naber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils\n\nwenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit sei-\n\nnem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003\n\n- VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen,\n\nvom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom\n\n13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall.\n\nDas Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster In-\n\nstanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum\n\nAusdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage\n\ndeshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte\n\nauch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht die Klage abgewiesen hat.\n\na) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440\n\nAbs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche\n\ngegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen,\n\ndaß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen\n\nund einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als\n\nabstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.;\n\n152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426,\n\n427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-\n\nweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunab-\n\nhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der\n\nKreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfah-\n\nren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Se-\n\nnat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02,\n\nWM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran\n\nhält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi-\n\nsionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der\n\nKlausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modern-\n\nste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes\n\nKontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu ent-\n\nnehmen, welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Na-\n\nmens-)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die\n\nKlägerin nicht geltend.\n\nb) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach\n\ndem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nzugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet\n\nist.\n\naa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechts-\n\ngrund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine\n\nBestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunter-\n\nnehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten\n\nSchuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter\n\nder aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung\n\nund Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den\n\nKarteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorder-\n\nverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertrags-\n\nunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Be-\n\nlegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die\n\nRevision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim\n\nVertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in\n\nNr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Ze-\n\ndentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur\n\nZahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Be-\n\nstellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunterneh-\n\nmen zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen\n\nüber das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet,\n\nbringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der oh-\n\nnehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-\n\nschäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Be-\n\nstellung eingeht.\n\nbb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag\n\nder Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Dar-\n\nstellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausge-\n\nfüllten Leistungsbelege erstellt hat.\n\n(1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrech-\n\nnungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage\n\nordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische\n\nÜbermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die\n\nZahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das\n\nVertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße\n\nLeistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1\n\nAGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen,\n\nsondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten\n\nGeschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden\n\neines Karteninhabers benötigt wird.\n\n(2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar\n\nnicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des\n\nKarteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsun-\n\nternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei miß-\n\nbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt,\n\nstünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall\n\nin einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel\n\nder Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR\n\n479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).\n\nDer Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem\n\nden Rechnungsendbetrag und die Angabe \"signature on file\" nicht auf\n\nden Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch\n\ngegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242\n\nBGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil\n\nvom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vor-\n\ngesehen), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie\n\ndargelegt, nicht vorgelegt worden sind.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird\n\nFeststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Be-\n\nklagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur\n\nAbrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Lei-\n\nstungsbelege erstellt.\n\n2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem\n\nFehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungs-\n\ngericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den\n\nAnspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb\n\ngemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Be-\n\nklagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb\n\nmehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz\n\nden Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Be-\n\nsteller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.\n\na) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Ze-\n\ndentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer\n\ndie Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl.\n\nSenat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429,\n\nfür BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Re-\n\ngelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungs-\n\nbelege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transakti-\n\nonsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch\n\nübermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann\n\nsich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunter-\n\nnehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen,\n\naber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren\n\nmit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller\n\nvorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies\n\ngehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das\n\nKreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massen-\n\nhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren\n\nkann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004,\n\n426, 429, für BGHZ vorgesehen).\n\nb) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunter-\n\nnehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz\n\ndes Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvoll-\n\nständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutz-\n\nzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR\n\n206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung\n\nrechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall\n\nvorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einlei-\n\ntung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninha-\n\nber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Karten-\n\nnummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Berei-\n\ncherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitäts-\n\nprüfung schützen soll, mitverursacht worden.\n\nc) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zuste-\n\nhen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm\n\noder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei\n\nkommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Ak-\n\nzeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter\n\nKunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von\n\nLeistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen\n\ndie Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2\n\nder AGB ist nicht schadensursächlich geworden.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-169-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-169-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:53.362214+00:00"}}