{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_153-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"XI ZR 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nXI ZR 153/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den \n\nRichter Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 17. März 2003 wird mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, daß der Beklagte in Abänderung des Urteils \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 17. Oktober 2002 4% Zinsen seit dem 22. Mai \n\n1999 zu zahlen hat. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Stadt nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für \n\nrückständige Gewerbesteuer in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\nDer Beklagte war einer von zwei Gesellschaftern und alleinvertre-\n\ntungsberechtigten Geschäftsführern der L. \n\n -GmbH . Im Jahre 1995 \n\nerließ die Klägerin gegen die L-GmbH einen Gewerbesteuerbescheid \n\nüber 618.108 DM. Anwaltlich vertreten ersuchte die L-GmbH wegen an-\n\ngeblich vorübergehender Liquiditätsprobleme die Klägerin um Stundung \n\nund anschließende Gewährung von Ratenzahlungen. Dabei stellte sie \n\nmit Schreiben vom 7. Februar 1996 in Aussicht, die beiden Gesellschaf-\n\nter würden Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld leisten \n\nund ihr Liquiditätszuschüsse gewähren. Der Beklagte und sein Mitgesell-\n\nschafter erklärten sich darüber hinaus bereit, eine selbstschuldnerische \n\nBürgschaft in Höhe von jeweils 50.000 DM für die Erfüllung der Gewer-\n\nbesteuerschuld durch die L-GmbH zu übernehmen. In den Bürgschafts-\n\nurkunden behielten sich die Gesellschafter vor, in Erfüllung der Bürg-\n\nschaftsverpflichtung - auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den \n\nBürgschaftsnehmer - Zahlungen bis zur Höhe der Bürgschaftsschuld zu \n\nleisten, sollte die L-GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der \n\nKlägerin nicht einhalten können. \n\nIn der Folgezeit verständigten sich die Klägerin und die L-GmbH \n\nauf einen Ratenzahlungsplan. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter \n\nüberwiesen zwischen dem 1. April 1996 und dem 1. September 1997 die \n\ndarin festgelegten Raten von insgesamt 350.000 DM an die Klägerin. Die \n\nÜberweisungsträger weisen ab 1. November 1996 als Auftraggeber eine \n\nGbR K. und Z. und als Verwendungszweck Gewerbesteuer der \n\nL-GmbH und deren Personenkontonummer beim zuständigen Amt der \n\nKlägerin aus. Mit Schreiben vom 26. August 1997 erklärte die L-GmbH, \n\nmit den bisherigen Zahlungen seien die Gesellschafter ihrer Bürg-\n\nschaftsverpflichtung nachgekommen, und kündigte an, ab September \n\n1997 würden keine Zahlungen mehr auf die Steuerschuld erfolgen. \n\nNach erfolgloser Anmahnung der Bürgschaftssumme mit Schreiben \n\nvom 5. Mai 1999 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von \n\n25.564,59 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Bas iszinssatz seit \n\ndem 22. Mai 1999 in Anspruch. Dieser macht geltend, die Ratenzahlun-\n\ngen seien auf die Bürgschaftsschuld erbracht worden und hätten zu de-\n\nren Erlöschen geführt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist statthaft (§§ 542, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aller-\n\ndings liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nnicht vor. Daß bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts ein \n\nvergleichbarer, noch nicht entschiedener Fall anhängig und eine Verbin-\n\ndung beider Verfahren wegen etwaiger Unzulänglichkeiten in der Ge-\n\nschäftsverteilung nicht möglich ist, rechtfertigt die Zulassung der Revisi-\n\non entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Das \n\ngilt besonders, wenn als Grund für eine lediglich mögliche Abweichung \n\nvon Entscheidungen in Parallelverfahren - wie hier - vor allem eine un-\n\nterschiedliche, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tat-\n\nrichterliche Auslegung von Individualerklärungen in Betracht kommt (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, \n\n2278). Gleichwohl ist der Senat an die rechtsfehlerhafte Zulassung der \n\nRevision durch das Berufungsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO). \n\nB. \n\nDa die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger \n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Be-\n\nklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-\n\nne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81). \n\nDie Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung \n\nunbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch aus der noch nicht erfüllten Bürg-\n\nschaft zu. Der Beklagte habe seine Zahlungen ohne Zweckbestimmung \n\nerbracht. Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Leistungsempfän-\n\ngerin seien die Zahlungen des Beklagten und seines Mitgesellschafters \n\nnicht auf die Bürgschaftsschuld, sondern gemäß § 267 Abs. 1 BGB auf \n\ndie Steuerschuld der L-GmbH erfolgt. Dies ergebe sich zum einen aus \n\nden Angaben auf den Überweisungsträgern, zum anderen aus der vor \n\nAbschluß der Ratenzahlungsvereinbarung schriftsätzlich erklärten Be-\n\nreitschaft des Beklagten und seines Mitgesellschafters, der Gesellschaft \n\nLiquidität zuzuführen und Abschlagszahlungen auf die Gewerbesteuer-\n\nschuld zu leisten, also als Dritte mit Fremdtilgungswillen die Schuld der \n\nL-GmbH zu tilgen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer habe der Be-\n\nklagte ein persönliches Interesse an der Sanierung der Gesellschaft ge-\n\nhabt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befrie-\n\ndigt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter (§ 267 BGB) bewirkt \n\nhaben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eige-\n\nnen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine \n\nentsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es - wie hier - an \n\neiner eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812 \n\nBGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei \n\nobjektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers \n\ndarstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96, \n\nWM 1998, 443, 445 m.w.Nachw.). \n\n2. Unter Beachtung dieser auch von der Revision nicht in Zweifel \n\ngezogenen Grundsätze ist das Berufungsgericht durch Auslegung der \n\nAngaben auf den Überweisungsträgern und der geführten Korrespondenz \n\nzu dem Ergebnis gelangt, aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin könn-\n\nten die Überweisungen der GbR K. und Z. nicht als Zahlungen \n\nauf die Bürgschaft eingeordnet werden, sondern seien als auf die Steu-\n\nerschuld der L-GmbH erfolgt anzusehen. Diese nur beschränkt nachprüf-\n\nbare tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\na) Sie ist nach dem Wortlaut der Angaben auf den Überweisungs-\n\nträgern nicht nur ohne weiteres möglich, sondern naheliegend. Als \"Ver-\n\nwendungszweck (nur für den Empfänger)\" ist dort jeweils die Gewerbe-\n\nsteuerschuld der L-GmbH und deren Kontonummer bei der Klägerin, \n\nnicht aber die Bürgschaftsschuld des Beklagten und seines Mitgesell-\n\nschafters genannt. Der Angabe der GbR K. und Z. als Auftrag-\n\ngeberin der ab 1. November 1996 erfolgten monatlichen Überweisungen \n\nüber insgesamt 210.000 DM hat das Berufungsgericht bei seiner Ausle-\n\ngung rechtsfehlerfrei keine wesentliche Bedeutung beigemessen. \n\nb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch \n\nden Zusammenhang der erfolgten Zahlungen mit dem Schreiben vom \n\n7. Februar 1996 nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat dieses Schrei-\n\nben bei seiner Auslegung ausdrücklich berücksichtigt. Soweit die Revisi-\n\non dem Schreiben entnehmen will, es sei zwischen den ersten beiden \n\nvom Beklagten und seinem Mitgesellschafter unmittelbar auf die Steuer-\n\nschuld der L-GmbH erbrachten Zahlungen über zusammen 140.000 DM \n\nund den nachfolgenden Ratenzahlungen über insgesamt 210.000 DM, \n\ndie zunächst auf die Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten und sei-\n\nnes Mitgesellschafters über zusammen 100.000 DM geleistet worden \n\nseien, zu unterscheiden, versucht sie in unzulässiger Weise ihre Ausle-\n\ngung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen und begibt sich \n\nzudem mit dem Vorbringen in den Vorinstanzen in Widerspruch. Dort hat \n\nder Beklagte vorgetragen, alle Raten über zusammen 350.000 DM, und \n\ndamit auch die ersten beiden, seien in Erfüllung der Bürgschaftsschuld \n\ngezahlt worden. Daß auch dies in keiner Weise überzeugt, liegt ange-\n\nsichts der Höhe der Bürgschaftsschuld von insgesamt nur 100.000 DM \n\nund der bereits angesprochenen Angabe des Verwendungszwecks auf \n\nden Überweisungsträgern auf der Hand. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist unter Berücksichtigung \n\ndes vom Berufungsgericht nicht besonders angesprochenen Schreibens \n\ndes Anwalts der L-GmbH vom 26. August 1997 auch die letzte Ratenzah-\n\nlung zum 1. September 1997 über 30.000 DM nicht auf die Bürgschafts-\n\nschuld des Beklagten anzurechnen. In diesem Schreiben hat die L-GmbH \n\nden Standpunkt vertreten, ihre Gesellschafter hätten in der Vergangen-\n\nheit die laufenden Raten aufgrund ihrer Bürgschaftserklärung in einer \n\nerheblich über die jeweils verbürgten Beträge hinausgehenden Größen-\n\nordnung bedient. Mit dieser Erklärung war keine Zweckbestimmung für \n\nkünftige Zahlungen verbunden; im Gegenteil mußte die Klägerin davon \n\nausgehen, daß die Gesellschafter, die ihre Bürgschaftsschuld bereits als \n\nerloschen betrachteten, künftige Zahlungen nicht zur Erfüllung einer ei-\n\ngenen Verbindlichkeit, sondern ausschließlich im Interesse der zu sanie-\n\nrenden Gesellschaft leisten würden. \n\nd) Die Klagehauptforderung ist danach angesichts der nur in Höhe \n\nvon 350.000 DM getilgten verbürgten Gewerbesteuerschuld der L-GmbH \n\ngegeben. \n\n3. Der Beklagte schuldet jedoch Verzugszinsen nur in Höhe von \n\n4%. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gilt der erhöhte Zinssatz \n\nnach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. - 5 Prozentpunkte über dem Basis-\n\nzinssatz - erst für Forderungen, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden \n\nsind. Für die bereits im Jahre 1997 fällig gewordene Forderung der Klä-\n\ngerin bleibt es bei 4% gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.. \n\nIII. \n\nDie Revision war daher mit der Maßgabe, daß der Zinsausspruch \n\nim Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten entsprechend \n\nabzuändern war, als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Wassermann \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/xi-zr-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/xi-zr-153-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:34.733788+00:00"}}