{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"XI ZR 145/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 145/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2004 \nWeber, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n26. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndaß der Beklagte 5% Zinsen über dem Basiszinssatz \n\nerst seit dem 14. Dezember 2000 zu zahlen hat. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus \n\nauf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Erfüllung eines \n\nÜberweisungsauftrages aufgewandt hat. \n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 erwarb die in \n\nD. /Schweiz ansässige P. AG, vertreten durch ihren alleinver-\n\ntretungsberechtigten, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Di-\n\nrektor, mehrere Grundstücke \n\nin Deutschland \n\nzum Preis \n\nvon \n\n14 Millionen DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kläge-\n\nrin der P. AG ein Darlehen über 15 Millionen DM und eröffnete \n\nfür sie ein Girokonto. Am 14. April 1994 überwies die Klägerin von die-\n\nsem Konto einen Betrag in Höhe von 1.827.087,80 DM an das zuständi-\n\nge Finanzamt, wobei sie auf Weisung des Direktors der Gesellschaft \n\noder eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters handelte. Als Verwen-\n\ndungszweck wurde eine \n\n\"Umsatzsteuer-Vorauszahlung Steuernum-\n\nmer 5................. i.S. E. L. \" (Verkäuferin) und als Auftraggebe-\n\nrin die \"P. AG\" angegeben. \n\nDie Klägerin beruft sich auf die in der Berufungsinstanz unstreitig \n\ngewordene Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG bei \n\nEröffnung des Kontos und der Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbe-\n\nstimmung. Sie fordert von dem Beklagten die Rückzahlung des überwie-\n\nsenen Betrages von 1.827.087,80 DM (= 934.175,16 €) zuzüglich 5% \n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996. \n\nDas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben \n\nund sie hinsichtlich der Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung \n\nder Klägerin zur Zahlung von 6% Zinsen vom 1. Januar 1996 bis zum \n\n30. Juni 2000 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli \n\n2000 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beklagte die Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung \n\nunbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDie mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet. Die Klä-\n\ngerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Be-\n\nklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein \n\nunwirksamen Anweisung und Tilgungsbestimmung gezahlt habe. Auf-\n\ngrund der Geschäftsunfähigkeit des Direktors der P. AG habe er \n\nfür sie weder nach deutschem Recht (§ 105 BGB) noch nach Schweizer \n\nRecht eine wirksame Anweisung erteilen oder einen ihrer Angestellten \n\nmit deren Vornahme wirksam beauftragen können. \n\nDie bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unterliege nach In-\n\nternationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin \n\nden Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der \n\nP. AG mangels wirksamer Anweisung und Tilgungsbestimmung \n\nnicht zuzurechnen sei. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anwei-\n\nsung nicht gekannt und einen Steueranspruch gegen die Grundstücks-\n\nverkäuferin gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. \n\nDurch die Überweisung habe der Beklagte den streitigen Betrag \n\nauf Kosten der Klägerin erlangt. Sein Einwand, daß nicht er, sondern die \n\nGrundstücksverkäuferin bereichert sei, greife nicht. Da der nichtigen \n\nÜberweisung keine Erfüllungswirkung zukomme, sei eine etwaige Steu-\n\nerschuld der Grundstücksverkäuferin nicht erloschen. \n\nDer Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Berei-\n\ncherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Soweit eine Steuerschuld der Verkäuferin \n\ninzwischen verjährt sei oder wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ein-\n\ngetrieben werden könne, habe dies mit dem eigentlichen Bereicherungs-\n\nvorgang nichts zu tun, sondern spiegele lediglich das Ausfallrisiko wider. \n\nDaß das Umsatzsteueraufkommen nach dem Finanzausgleichsgesetz \n\nauch dem Bund und anderen Bundesländern zufließe, ändere nichts, da \n\nnicht substantiiert dargetan sei, warum insoweit naheliegende Rückfor-\n\nderungsansprüche des Beklagten nicht in Betracht kämen. \n\nEin Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide auch \n\nnicht nach den Regelungen des § 37 Abs. 2 AO aus. § 37 AO und \n\n§§ 812 ff. BGB seien grundsätzlich eigenständige Anspruchsgrundlagen. \n\nLediglich wenn die Bank eine ihr nach den Steuergesetzen obliegende \n\nVerpflichtung erfüllen wollte, könne ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstat-\n\ntungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustehen, welcher dann einen An-\n\nspruch auf zivilrechtlicher Grundlage ausschließe. Die Klägerin mache \n\naber keinen Anspruch aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern einen \n\nzivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend. \n\nHinsichtlich der Zinsforderung sei davon auszugehen, daß der Be-\n\nklagte den erhaltenen Betrag entweder zinsbringend angelegt oder zur \n\nTilgung von Schulden verwendet und hierdurch Zinsaufwendungen er-\n\nspart habe. In beiden Fällen habe er Vorteile aus dem Gebrauch des \n\nempfangenen Geldes im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen und her-\n\nauszugeben. Für die Zeit nach dem 1. Juli 2000 ergebe sich der Zinsan-\n\nspruch aus Verzug (§§ 284, 288 Abs. 2 BGB a.F.). \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten - wie der erkennende Senat bereits in \n\nseinem Urteil vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen) zu einem weitgehend gleichgelagerten Fall derselben \n\nParteien ausgeführt hat - bis auf die Begründung der Zinsentscheidung \n\nrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Die Hauptforderung auf Zahlung von 934.175,16 €\n\n ist gemäß \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet. \n\na) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndaß die Klägerin einen nach deutschem Recht zu beurteilenden zivil-\n\nrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Er-\n\nstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend macht. Ein solcher \n\nAnspruch kann grundsätzlich nur durch die Bezahlung einer vermeintli-\n\nchen Steuerschuld entstehen (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO \n\nUmdr. S. 7 m.w.Nachw.). Mit der Zahlung an den Beklagten wollte die \n\nKlägerin indes - wie dieser wußte - ausschließlich der ihr von der P. \n\n AG erteilten Zahlungsanweisung Folge leisten, aber keine eigene \n\nSteuerschuld erfüllen oder eine sich auf eine etwaige Steuerschuld der \n\nGrundstücksverkäuferin beziehende Drittleistung im Sinne des § 267 \n\nAbs. 1 BGB (siehe dazu Senat BGHZ 152, 307, 313 m.w.Nachw.) erbrin-\n\ngen. \n\nDer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt deut-\n\nschem Recht (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 7, 8). \n\nZwar ergibt sich dies nicht aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getre-\n\ntenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Auch nach den vorher geltenden Anknüp-\n\nfungsregeln findet aber grundsätzlich das Recht des Staates Anwen-\n\ndung, in dem die Bereicherung eingetreten ist, zumal wenn Bereiche-\n\nrungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Streitfall ihren Sitz im \n\nselben Staat haben. \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Nichtlei-\n\nstungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis \n\nder Klägerin zum Beklagten zu Recht bejaht. \n\naa) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der \n\nLeistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-\n\nstungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und \n\ndem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und \n\ndem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273 \n\nm.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat \n\neinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsemp-\n\nfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Das ist nicht nur der Fall, \n\nwenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung \n\nim Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. dazu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, \n\n372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kennt-\n\nnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, \n\n311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich An-\n\nweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläu-\n\nbige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Ver-\n\ntragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, \n\nvermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers \n\n- wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die fehlende \n\nTilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst \n\ndann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich \n\nschuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312; siehe ferner \n\nSenatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 8 f.). \n\nMit dieser Rechtsprechung weicht der erkennende Senat entgegen \n\nder Ansicht der Revision nicht von der Entscheidung eines anderen Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, \n\n151). Die von ihr herangezogenen Urteile des VII. Zivilsenats vom \n\n31. Mai 1976 (VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365) und des VI. Zivilsenats \n\nvom 31. Mai 1994 (VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421) beruhen nicht \n\nauf der Rechtsansicht, daß eine Direktkondiktion des Angewiesenen \n\nbeim Zahlungsempfänger unter allen Umständen dessen Kenntnis vom \n\nFehlen einer wirksamen Anweisung nebst Tilgungsbestimmung voraus-\n\nsetzt. Eine Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 \n\nAbs. 2 GVG ist daher nicht erforderlich. \n\nbb) Die Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung der P. \n\n AG ist von Anfang an nichtig, gleichgültig ob sie von ihrem un-\n\nstreitig geschäftsunfähigen Direktor selbst oder durch einen von ihm be-\n\nvollmächtigten Angestellten namens der Gesellschaft abgegeben wurde. \n\n(1) Die Wirksamkeit der Anweisung und Tilgungsbestimmung beur-\n\nteilt sich nach deutschem Recht. Anders als die Revision meint, ist das \n\nPersonalstatut der schweizerischen Aktiengesellschaft unter keinem \n\nrechtlichen Gesichtspunkt maßgeblich. Ob die Vornahme eines Rechts-\n\ngeschäfts die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person voraussetzt, \n\nbestimmt sich nach der für das Geschäft geltenden Rechtsordnung \n\n(MünchKommBGB/Birk, 3. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 27; Staudin-\n\nger/Hausmann, BGB 13. Bearb. Art. 7 EGBGB Rdn. 41; Palandt/ \n\nHeldrich, BGB 63. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 5; Erman/Hohloch, BGB \n\n10. Aufl. Art. 7 EGBGB Rdn. 13; Soergel/Kegel, BGB 12. Aufl. Art. 7 \n\nEGBGB Rdn. 8, jeweils m.w.Nachw.). Auch für die Vollmachtserteilung \n\ngilt das Recht des Staates, in dem sie nach dem Willen des Vollmacht-\n\ngebers rechtliche Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, \n\n47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 \n\nund vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848; siehe \n\nauch Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 10). Dies ist hier \n\ndeutsches Recht, weil der der Zahlung zugrunde liegende Überwei-\n\nsungsauftrag einer deutschen Sparkasse erteilt und von dieser ausge-\n\nführt wurde. Ob sich die Rechtsfolgen fehlender Geschäftsfähigkeit \n\nebenfalls nach dem sogenannten Wirkungsstatut (so OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 1995, 755, 756; Birk, aaO Art. 7 EGBGB Rdn. 35) oder nach \n\ndem Personalstatut des Geschäftsunfähigen gemäß Art. 7 EGBGB (siehe \n\nOLG Hamm NJW-RR 1996, 1144; Hausmann, aaO Art. 7 EGBGB \n\nRdn. 70 ff. m.w.Nachw.) beurteilen, kann dahingestellt bleiben, da auch \n\nnach dieser Vorschrift aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des \n\nDirektors der P. AG deutsches Recht Anwendung findet. \n\n(2) Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines \n\nGeschäftsunfähigen nichtig. Ob der Geschäftsunfähige für sich selbst \n\noder als Vertreter (vgl. BGHZ 53, 210, 215) bzw. als vertretungsberech-\n\ntigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (vgl. BGHZ 115, 78, 80 f.) handelt, \n\nist angesichts des umfassenden Schutzes Geschäftsunfähiger ohne Be-\n\ndeutung. Der Direktor der P. AG war aufgrund seiner Geschäftsun-\n\nfähigkeit daher nicht in der Lage, für sie eine wirksame Zahlungsanwei-\n\nsung zu erteilen oder sich dazu eines von ihm bevollmächtigten Ange-\n\nstellten zu bedienen. \n\ncc) Die Anweisung der P. AG ist entgegen der Auffassung \n\nder Revision auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber \n\nder Klägerin als wirksam zu behandeln. Maßgebend hierfür ist das Recht \n\ndes Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt \n\nhaben könnte (BGHZ 43, 21, 27; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar \n\n2004, aaO Umdr. S. 10), mithin deutsches Recht. \n\n(1) Der Direktor der P. AG konnte gegenüber der Klägerin \n\nnicht den Anschein einer wirksamen Vollmacht des möglicherweise mit \n\nder Vornahme der Zahlungsanweisung und Tilgungsbestimmung beauf-\n\ntragten Angestellten gemäß § 171 Abs. 1 BGB setzen. Die Mitteilung ei-\n\nner Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift und der sich daraus er-\n\ngebende Vertrauensschutz des Verhandlungspartners in das Bestehen \n\nder Vollmacht setzt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden \n\nvoraus (Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 11; Münch-\n\nKommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. \n\n§ 171 Rdn. 3). \n\n(2) Zwar schließt der Schutz eines geschäftsunfähigen Gesell-\n\nschaftsorgans es nicht grundsätzlich aus, daß sich die von ihm vertrete-\n\nne Gesellschaft sein vollmachtloses Handeln nach Rechtsscheinge-\n\nsichtspunkten zurechnen lassen muß (siehe BGHZ 115, 78, 81 ff.). Die \n\nBeklagte hat aber weder die Voraussetzungen einer Duldungs- oder An-\n\nscheinsvollmacht dargetan noch vorgetragen, daß die Geschäftsunfähig-\n\nkeit für die Gesellschaft rechtzeitig erkennbar war (zu dieser Vorausset-\n\nzung siehe BGHZ aaO S. 82 f.) und sie gleichwohl untätig geblieben ist. \n\ndd) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Sie \n\nergeben sich - anders als die Revision meint - weder aus der besonderen \n\nSchutzbedürftigkeit des Steuerfiskus bei Überweisungen eines unerkannt \n\nGeschäftsunfähigen, noch aus dem Umstand, daß die Unwirksamkeit der \n\nAnweisung und Tilgungsbestimmung nicht auf der unerkannt gebliebenen \n\nGeschäftsunfähigkeit des Anweisenden selbst, sondern auf der des für \n\nihn handelnden Vertreters beruht (siehe Senatsurteil vom 3. Februar \n\n2004, aaO Umdr. S. 11 f.). \n\nc) Die Inanspruchnahme des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Wegfalls \n\nder Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen oder einge-\n\nschränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich gegen-\n\nüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt mit Erfolg auf \n\neinen Wegfall der Bereicherung berufen kann (verneinend für öffentlich-\n\nrechtliche \n\nErstattungsansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nöffentliche Hand \n\nBVerwGE 36, 108, 113 f.; 107, 304, 312; offengelassen im Senatsurteil \n\nvom 3. Februar 2004, aaO Umdr. S. 12 f.), weil das Berufungsgericht den \n\nVortrag des Beklagten zum Nachweis einer Entreicherung zu Recht für \n\nnicht ausreichend erachtet hat. \n\naa) Anders als die Revision meint, hat der Beklagte einen etwai-\n\ngen Umsatzsteueranspruch gegen die Grundstücksverkäuferin durch die \n\nÜberweisung der Klägerin nicht nach §§ 47, 224 AO verloren. Die Zah-\n\nlung einer Steuerschuld ist ein im wesentlichen nach privatrechtlichen \n\nVorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem \n\nGrund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt (BVerwG NJW 1984, \n\n2114; BFHE 151, 123, 124). Bei fehlender oder nichtiger Anweisung er-\n\nzeugt die Zahlung im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zu-\n\nwendungsempfänger indes keine Tilgungswirkung im Sinne des § 362 \n\nBGB (Senat BGHZ 147, 145, 149). Wegen der bei Drittleistungen erfor-\n\nderlichen Tilgungsbestimmung (vgl. BGHZ 137, 89, 95; Senat BGHZ 152, \n\n307, 313) kann eine nichtige Anweisungserklärung, was die Revision \n\nverkennt, erst recht nicht zur Tilgung einer für den Kontoinhaber fremden \n\nSchuld führen. \n\nbb) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für bereicherungsrecht-\n\nlich unerheblich erachtet, ob der etwaige Anspruch aus dem Umsatz-\n\nsteuerschuldverhältnis gegen die Grundstücksverkäuferin inzwischen \n\nverjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden \n\nkann. Nach § 818 Abs. 3 BGB können nur solche Vermögensnachteile zu \n\neiner Entreicherung des Bereicherungsschuldners führen, die bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten \n\nBereicherung bildenden Tatbestand \n\njedenfalls \n\nin einem adäquat-\n\nursächlichen Zusammenhang stehen (siehe z.B. BGHZ 118, 383, 386 f.; \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278 \n\nm.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu \n\nentnehmen, daß er im Vertrauen darauf, den überwiesenen Betrag be-\n\nhalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat \n\nund diese bis zum angeblichen Eintritt der Verjährung ganz oder zumin-\n\ndest teilweise erfolgreich gewesen wären. \n\ncc) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich \n\nerstmals in der Revisionsinstanz darauf beruft, der Beklagte habe im \n\nRahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben über den Überweisungsbetrag \n\nzwischenzeitlich verfügt. Dieser Sachvortrag ist nicht nur unzulässig \n\n(§ 559 Abs. 1 ZPO), sondern genügt auch nicht den an eine schlüssige \n\nDarlegung einer Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB zu stel-\n\nlenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004, aaO \n\nUmdr. S. 13; vgl. ferner BVerwGE 36, 108, 113). \n\ndd) Ein Wegfall der Bereicherung ergibt sich schließlich auch nicht \n\ndaraus, daß der Beklagte hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer \n\ngemäß Art. 106 Abs. 3 und 4, Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG zum Finanzaus-\n\ngleich verpflichtet war. Hierauf kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg \n\nberufen, weil er kraft seiner Verwaltungshoheit (Art. 108 Abs. 2 und 3 \n\nGG, § 21 AO) für die Erfüllung des gesamten Rückzahlungsanspruchs \n\nzuständig und verantwortlich ist (siehe Boeker, in: Hübschmann/Hepp/ \n\nSpitaler, AO/FGO § 37 AO Rdn. 69; Kruse/Drüen, in: Tipke/Kruse, \n\nAO/FGO 16. Aufl. § 37 Rdn. 86 jeweils für den Erstattungsanspruch nach \n\n§ 37 AO). Zudem mindert die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs der \n\nKlägerin das Steueraufkommen des Beklagten \n\n(vgl. Maunz, \n\nin: \n\nMaunz/Dürig, GG Art. 107 Rdn. 18, 21), was sich im Rahmen des zu-\n\nkünftigen Finanzausgleichs grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirkt \n\n(vgl. Vogel/Kirchhof, in: Bonner Kommentar Art. 107 Rdn. 126 f.). Daß \n\nder Beklagte gleichwohl im Ergebnis schlechter steht, als wenn die Um-\n\nsatzsteuer nicht vereinnahmt worden wäre, ist dem Vortrag des für den \n\nWegfall der Bereicherung darlegungspflichtigen Beklagten \n\n(vgl. \n\nBGHZ 118, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, \n\nWM 2003, 1488, 1489, jeweils m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen. \n\n2. Indessen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand \n\nhaben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 \n\nBGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n(BVerwGE 107, 304, 308; \n\nBVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) \n\nkommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine \n\nBehörde eine Verzinsung wegen \n\ntatsächlich gezogener Nutzungen \n\ngrundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte \n\nEinnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie \n\nim Interesse der Allgemeinheit verfügt. Dieser Betrachtungsweise hat \n\nsich der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 3. Februar \n\n2004 (aaO Umdr. S. 13) für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch \n\ngegen den Steuerfiskus angeschlossen. \n\nDer Beklagte schuldet entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts vor Rechtshängigkeit auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 \n\nAbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB a.F.. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 818 \n\nAbs. 4 BGB) kann ein Bereicherungsschuldner nur unter den engen Vor-\n\naussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch ge-\n\nnommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999, \n\n§ 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht sub-\n\nstantiiert vorgetragen. Sie hat daher einen Anspruch auf Verzugszinsen \n\nerst ab Zustellung der Klage am 14. Dezember 2000 (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871, 2872). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nsoweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen vor \n\nEintritt der Rechtshängigkeit verurteilt hat. Da weitere Feststellungen \n\nnicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang abweisen. \n\nDie weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/xi-zr-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/xi-zr-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:12.896824+00:00"}}