{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_144-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"XI ZR 144/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 144/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nam 15. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des Einzelrichters des 15. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 18. März 2003 zugelassen. \n\nAuf das Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des \n\nEinzelrichters des 15. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 18. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 143.161,73 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage \n\ngegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. \n\nDie beklagte Bank gewährte dem Kläger zwischen 1988 und 1991 \n\nacht durch Grundschulden über insgesamt 2.380.000 DM gesicherte \n\nKredite mit unterschiedlichen Zinsfestschreibungszeiträumen. \n\nIm Zusammenhang mit der Veräußerung des belasteten Grund-\n\nstücks trafen die Parteien zur vorzeitigen Ablösung von Krediten im Fe-\n\nbruar 1996 eine Vereinbarung, nach der die Beklagte die offenen Kredit-\n\nbeträge und die von \n\nihr verlangte Vorfälligkeitsentschädigung von \n\n113.995 DM von einem ihr verpfändeten Konto des Klägers anfordern \n\nsollte und in der sich der Kläger unter anderem verpflichtete, zur Sicher-\n\nstellung der nach der Ablösung verbleibenden Kredite eine Grundschuld \n\nüber 280.000 DM auf einem anderen ihm gehörenden Grundstück eintra-\n\ngen zu lassen. Dabei behielt sich der Kläger vor, die Angemessenheit \n\nder von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung gerichtlich \n\nüberprüfen zu lassen. \n\nVereinbarungsgemäß bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde \n\nvom 6. März 1996 die Grundschuld über 280.000 DM, übernahm in glei-\n\ncher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich der Zwangsvoll-\n\nstreckung in das belastete Grundeigentum sowie sein persönliches Ver-\n\nmögen. \n\nFerner überwies der Kläger zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus \n\nder Ablösungsvereinbarung einen Betrag ohne die von der Beklagten \n\nverlangte Vorfälligkeitsentschädigung. Nachdem die Beklagte die Zah-\n\nlung des Restbetrages erfolglos angemahnt hatte, überwies sie den vom \n\nKläger gezahlten Betrag zurück und vertrat in der Folgezeit die Auffas-\n\nsung, daß sie wirksam von der Ablösungsvereinbarung zurückgetreten \n\nsei. \n\nNach wechselseitiger Kündigung der Geschäftsbeziehung durch \n\ndie Parteien im August 1999 betreibt die Beklagte die Zwangsvollstrek-\n\nkung aus der notariellen Urkunde vom 6. März 1996. Sie hat die ihr zu-\n\nstehende Gesamtforderung zuletzt auf 775.994,32 DM für den Fall eines \n\nwirksamen Rücktritts von der Ablösungsvereinbarung und der Fortfüh-\n\nrung sämtlicher Kredite bis August 1999 berechnet. Für den Fall des \n\nFortbestandes der Ablösungsvereinbarung beziffert sie ihre Gesamtfor-\n\nderung hilfsweise auf 352.358,24 DM. Der Kläger bestreitet die Richtig-\n\nkeit der Forderungsberechnung der Beklagten und rechnet hilfsweise mit \n\nGegenforderungen auf. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufsgericht hat \n\nsie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung sei-\n\nner vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ent-\n\nscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie vom Kläger aufgenommenen Kredite seien auf der Grundlage \n\nder wirksamen fortbestehenden Ablösungsvereinbarung der Parteien ab-\n\nzurechnen. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast zum Bestand der ge-\n\nsicherten Forderungen jedenfalls nach dem ersten Verhandlungstermin \n\nim Berufungsverfahren genügt. Sie habe mit Schriftsatz vom 22. Oktober \n\n2002 schlüssig vorgetragen, daß ihre Forderung bei Fortbestehen der \n\nAblösungsvereinbarung am 28. Mai 2002 352.358,24 DM betragen habe. \n\nDer Kläger habe die Abrechnung zwar in einzelnen Punkten beanstan-\n\ndet. Er habe aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht \n\nnachvollziehbar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Forderung der \n\nBeklagten nach seiner Auffassung berechtigt sei. Dies gehe zu seinen \n\nLasten. Ein Gericht sei - jedenfalls wenn ein umfängliches Rechenwerk \n\nzu erstellen sei - nicht verpflichtet, rechnerisch einen Parteivortrag auf-\n\nzuarbeiten. Soweit der Kläger hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen \n\nbzw. Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt habe, habe er jedenfalls \n\ndie Höhe der Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. \n\nDer nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht \n\nnachgelassene Schriftsatz des Klägers habe nicht berücksichtigt werden \n\nkönnen (§ 296a ZPO). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\nsei nicht geboten. Im zweiten Verhandlungstermin des Berufungsverfah-\n\nrens sei ausführlich erörtert worden, daß der Kläger nachvollziehbar dar-\n\nzulegen habe, ob und in welcher Höhe eine Forderung der Beklagten be-\n\nstehe. Das von ihm in diesem Termin vorgelegte Rechenwerk sei aus \n\nsich heraus nicht verständlich gewesen. \n\nII. \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-\n\nteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, \n\nWM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus \n\ndemselben Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem gerichtlichen \n\nVerfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äu-\n\nßern (BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem ver-\n\nfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von \n\nihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichts-\n\npunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt \n\ngegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne \n\nvorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf \n\nrechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter \n\nund kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht \n\nzu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 108, 341, \n\n345 f.; BVerfG NJW 1994, 1274 und NJW 2003, 2524). \n\na) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in er-\n\nster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Berufungsge-\n\nricht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der \n\nVorinstanz nicht folgen will (§ 139 ZPO). Außer zur Hinweiserteilung ist \n\ndas Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegen-\n\nheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag \n\nzu ergänzen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92, \n\nNJW-RR 1994, 566, 567, vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93, WM 1994, \n\n1823, 1824, vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, \n\n441, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 und vom \n\n21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, Umdruck S. 6; ebenso BVerfG \n\nNJW 1992, 678, 679 und NJW 2003, 2524). Hat ein Gericht erst in der \n\nmündlichen Verhandlung einen erforderlichen Hinweis erteilt, ist es zur \n\nWiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung \n\nverpflichtet, wenn die Partei hierauf entscheidungserhebliches Vorbrin-\n\ngen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt (st.Rspr. zu \n\n§ 156 a.F.: BGH, Urteile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, \n\nWM 1993, 177, 178, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, \n\n1379, 1381; nunmehr § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nHiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen. Es ist noch im er-\n\nsten Verhandlungstermin in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen \n\nUrteil davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht \n\nentsprochen habe, hat deshalb die mündliche Verhandlung geschlossen \n\nund Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Erst auf das \n\nweitere Vorbringen der Beklagten hin hat es die Verhandlung wiederer-\n\nöffnet und im zweiten Verhandlungstermin erstmalig den Kläger darauf \n\nhingewiesen, daß es den Vortrag der Beklagten nunmehr als schlüssig \n\nerachte und daß es jetzt die Aufgabe des Klägers sei, nachvollziehbar \n\ndarzulegen, ob und \n\nin welcher Höhe bei Zugrundelegung seiner \n\nRechtsauffassung eine Forderung der Beklagten bestehe. Da der Kläger \n\nauf diesen Hinweis im Verhandlungstermin nicht angemessen reagieren \n\nkonnte, hätte das Berufungsgericht ihm ausreichend Gelegenheit zur Er-\n\ngänzung seines Vorbringens geben müssen, indem es ihm entweder eine \n\nSchriftsatzfrist bewilligte oder sogleich einen neuen Verhandlungstermin \n\nanberaumte. Jedenfalls hätte es auf den nicht nachgelassenen Schrift-\n\nsatz des Klägers hin, der die geforderte Abrechnung des Klägers ent-\n\nhielt, die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-\n\nches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 \n\nAbs. 7 ZPO). Der Kläger hat in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz \n\neine Abrechnung vorgelegt, die mit einem Saldo zu seinen Gunsten ab-\n\nschließt. Bei Berücksichtigung dieses Vortrages hätte das Berufungsge-\n\nricht von seinem Standpunkt aus die Angriffe des Klägers gegen die Ab-\n\nrechnung der Beklagten in der Sache prüfen müssen und wäre mögli-\n\ncherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. dazu BVerfGE 60, \n\n247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). \n\n2. Die Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-\n\nricht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbe-\n\nreich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur fortbestehenden Wirksamkeit \n\nder Ablösungsvereinbarung vom 1./27. Februar 1996 begegnen keinen \n\nrechtlichen Bedenken. Bei der Abrechnung der Kredite der Beklagten auf \n\nder Grundlage dieser Vereinbarung wird zu beachten sein, daß nicht die \n\nBeklagte, sondern der Kläger für das Nichtbestehen der gesicherten For-\n\nderungen darlegungs- und beweisbelastet ist, da es bezogen auf die am \n\n6. März 1996 bestellte Grundschuld nicht um künftige Forderungen geht \n\n(vgl. BGHZ 109, 197, 204; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR \n\n134/91, WM 1992, 566). Soweit es auf die vom Kläger erklärte Hilfsauf-\n\nrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtfreigabe des \n\nRestbetrages auf dem der Beklagten verpfändeten Konto ankommen \n\nsollte, wird die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts vom \n\n20. März 2000 (12 U 3985/98) zu berücksichtigen sein. \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/xi-zr-144-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:43.663333+00:00"}}