{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"XI ZR 142/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 142/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2004 \nWeber, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-\n\nterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n5. März 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Klage \n\nbezüglich der Hauptanträge zu 1), 2) und 4) ab- und die \n\nBerufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nIm übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichts auf-\n\ngehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres \n\nEhemannes in erster Linie Schadensersatz im Zusammenhang mit einem \n\ndurch die Beklagte finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung, hilfs-\n\nweise die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- und \n\nTilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß die geschlossenen Dar-\n\nlehensverträge unwirksam sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-\n\nde: \n\nDie Klägerin, eine damals 40 Jahre alte Kinderkrankenschwester, \n\nund ihr Ehemann, von Beruf Vollzugsbeamter, wurden im Herbst 1993 \n\nvon einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-\n\ngenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in J. zu er-\n\nwerben. Am 27. November 1993 unterzeichneten die Eheleute einen ent-\n\nsprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung \n\nder Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch \n\nkeinen Zahlungsempfänger auswies. Zwei Tage später gaben die Kläge-\n\nrin und ihr Ehemann ein an die C. GmbH \n\n(im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerichtetes notariell beurkundetes \n\nAngebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Der kal-\n\nkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war hierin mit 151.706 DM \n\nangegeben. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine umfas-\n\nsende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebe-\n\nnenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte \n\ndie Geschäftsbesorgerin den Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag, Darle-\n\nhensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen \n\nVerträge abschließen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin \n\nam 14. Dezember 1993 an und kaufte im Namen der Eheleute mit nota-\n\nriellem Vertrag vom 17. Dezember 1993 die Eigentumswohnung zum \n\nPreis von 119.195 DM. \n\nAm 20./23. Dezember 1993 schloß die Geschäftsbesorgerin na-\n\nmens der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten einen Real-\n\nkreditvertrag über die Gewährung eines Annuitätendarlehens von \n\n32.511 DM sowie eines - durch Kapitallebensversicherung zu tilgenden - \n\nFestdarlehens von 119.195 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann traten \n\neine neu abgeschlossene sowie zwei bereits bestehende Kapitallebens-\n\nversicherungen an die Beklagte ab. Im Zusammenhang mit den Anträgen \n\nauf Gewährung der Darlehen übersandte die Geschäftsbesorgerin der \n\nBeklagten die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete \n\nSelbstauskunft und die Einziehungsermächtigung sowie eine \"Notarbe-\n\nstätigung\" vom 29. November 1993 über die Abgabe eines notariellen \n\nAngebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst \n\nVollmacht durch die Klägerin und ihren Ehemann. Die Darlehensvaluta \n\nwurde in der Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klä-\n\ngerin und ihren Ehemann bei der Beklagten eingerichtetes Erwerberson-\n\nderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis \n\nDezember 2000 erbrachten die Eheleute Zins- und Tilgungsleistungen in \n\nHöhe von insgesamt 82.469,99 DM. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlasse-\n\nner Aufklärung auf Schadensersatz \n\nin Höhe von 22.534,95 € \n\n(= 44.074,54 DM) nebst Zinsen, auf Feststellung, daß der Beklagten aus \n\nden geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, auf \n\nRückübertragung einer abgetretenen Kapitallebensversicherung sowie \n\nauf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige \n\nSchäden aus der fortbestehenden Eigentumslage zu ersetzen. Hilfsweise \n\nbegehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehens-\n\nverträge sowie die Feststellung, daß diese Verträge unwirksam seien \n\nund die Klägerin weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung verpflichtet sei, der Beklagten weitere Zahlungen zu leisten. In-\n\nsoweit macht sie geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Voll-\n\nmacht und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht un-\n\nter Berücksichtigung von Rechtsscheinsgesichtspunkten Wirksamkeit \n\nerlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-\n\nträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klage mit \n\nihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Schadensersatzansprüche weiter-\n\nverfolgt. Im übrigen ist die Revision begründet; sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin und ihrem Ehemann stünden gegen die Beklagte im \n\nZusammenhang mit dem Abschluß der Darlehensverträge keine Scha-\n\ndensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß zu. Soweit die Vermittlerin oder deren Mitarbeiter falsche \n\nAngaben gemacht haben sollten, brauche die Beklagte sich dies nicht \n\nzurechnen zu lassen, weil die Angaben zur Rentierlichkeit der Anlage die \n\nAnlageentscheidung als solche und damit lediglich den Pflichtenkreis des \n\nVerkäufers, nicht aber den der finanzierenden Bank beträfen. \n\nDer Beklagten könne auch die Verletzung eigener Aufklärungs-\n\npflichten nicht vorgeworfen werden. Eine finanzierende Bank sei grund-\n\nsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und \n\nRisiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Klägerin habe die Beklagte nicht ihre Rolle als Kreditgeberin \n\nüberschritten. Auch im Hinblick auf die im Kaufpreis enthaltene \"ver-\n\nsteckte Innenprovision\" von 18,6% habe eine Aufklärungspflicht der Be-\n\nklagten nicht bestanden. Das Wissen der Bank, daß der vom Erwerber \n\nzu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert \n\ndes zu erwerbenden Objekts stehe, begründe grundsätzlich keine Aufklä-\n\nrungspflicht. Eine solche komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn \n\ndie Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation \n\nzwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, daß die Bank von einer sit-\n\ntenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen \n\nmüsse. Das sei erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp \n\ndoppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Nach dem eigenen \n\nVorbringen der Klägerin habe der Kaufpreis den Verkehrswert der Eigen-\n\ntumswohnung jedoch lediglich um 58% überschritten. \n\nDer Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße zwar gegen Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit \n\nerfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Aus Rechts-\n\nscheinsgründen könne sich die Klägerin aber auf die Unwirksamkeit nicht \n\nberufen. Das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Vollmacht sei \n\nnach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig, da die \n\nKlägerin und ihr Ehemann am 27. November 1993 eine von ihnen unter-\n\nzeichnete Selbstauskunft sowie eine Einziehungsermächtigung erteilt \n\nhätten, die die Treuhänderin der Beklagten spätestens bei Abschluß der \n\nDarlehensverträge vorgelegt habe. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem \n\nentscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-\n\nansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-\n\ntraglicher Aufklärungspflichten verneint. \n\na) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die \n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls \n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können \n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen \n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des \n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu \n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Ge-\n\nfährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung be-\n\ngünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung so-\n\nwohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwie-\n\ngende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf speziel-\n\nle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem \n\nDarlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt \n\nSenatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418, \n\nvom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 und vom \n\n23. März 2004 \n\n- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht ha-\n\nbe angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-\n\npflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-\n\nsensvorsprungs bejahen müssen. \n\naa) Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, begründet ein \n\nWissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende \n\nKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-\n\nbenden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine sol-\n\nche kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von \n\nKaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung \n\ndes Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt Senatsur-\n\nteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, vom \n\n18. November 2003 \n\n- XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 f., vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 und vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Nicht jedes, auch nicht je-\n\ndes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt \n\njedoch zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders \n\ngroben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Vorausset-\n\nzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen wer-\n\nden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert \n\nder Gegenleistung (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 und vom 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Nach dem eigenen Vortrag der \n\nKlägerin hat der vereinbarte Preis der Eigentumswohnung von 3.950 DM \n\nje Quadratmeter den angeblichen Verkehrswert von lediglich 2.500 DM je \n\nQuadratmeter jedoch nur um 58% überschritten. \n\nbb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis angeb-\n\nlich enthaltenen und an den Vertrieb gezahlten \"versteckten Innenprovi-\n\nsion\" in Höhe von 18,6% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steu-\n\nersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende \n\nKreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von \n\nsich aus über eine im finanzierten Kaufpreis \"versteckte Innenprovision\" \n\naufzuklären. Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressen-\n\nten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über \n\nalle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich ver-\n\npflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über ei-\n\nne im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte \n\nInnenprovision von 15% und mehr unterrichten muß (BGH, Urteil vom \n\n12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ 158, 110 vorgesehen), trifft eine Bank, die eine kreditfi-\n\nnanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kredit-\n\ngeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht. Aus dem Darlehensvertrag \n\nfolgt eine solche Nebenpflicht auch unter Berücksichtigung des § 242 \n\nBGB eindeutig nicht. Auch aufgrund eines vorvertraglichen Schuldver-\n\nhältnisses ist ein Kreditinstitut gegenüber dem Anleger nicht verpflichtet, \n\nsich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm finanziert haben \n\nmöchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über bei ihm vorhan-\n\ndene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der Anla-\n\nge zu informieren (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1225). Wollte man dies anders sehen, würde das Kre-\n\nditverwendungsrisiko, das der Anleger zu tragen hat, auf die Bank verla-\n\ngert, auch wenn der Anleger sie nicht um ihre Einschätzung gebeten hat. \n\nEin Anleger, der eine Anlage mit Hilfe eines Kredits finanziert, etwa weil \n\ndies aus steuerlichen Gründen günstig erscheint, würde damit ohne \n\nnachvollziehbaren Grund besser stehen als ein Anleger, der dafür Eigen-\n\nkapital einsetzt. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des \n\nKaufpreises einer Eigentumswohnung, die anerkanntermaßen nicht ein-\n\nmal den Verkäufer der Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 \n\n- V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR \n\n460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, \n\nWM 2004, 1221, 1225), kann deshalb nur ausnahmsweise in Betracht \n\nkommen, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-\n\nbung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-\n\ntalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-\n\nvorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen mußte. Das ist \n\n- wie bereits ausgeführt - hier nicht der Fall. \n\ncc) Zu Unrecht ist die Revision weiter der Auffassung, die Beklagte \n\nhabe die Klägerin und ihren Ehemann unter dem Gesichtspunkt des kon-\n\nkreten Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, daß die Mitarbeiter \n\ndes Vertriebs ihnen gegenüber eine falsche Rentabilitätsberatung durch-\n\ngeführt hätten. Daß Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von einer \n\nsolchen unzutreffenden Rentabilitätsberatung gehabt hätten, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin in den Tatsachenin-\n\nstanzen nicht behauptet. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbar-\n\nkeit grundsätzlich nicht gleichzustellen \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom \n\n28. Januar 1992 - XI ZR 301/90, WM 1992, 602, 603, Senatsurteil vom \n\n7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 m.w.Nachw.). Der Gesichts-\n\npunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, \n\nvon ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich \n\neinen Wissensvorsprung erst zu verschaffen \n\n(Senatsurteil vom \n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 m.w.Nachw.). \n\nc) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Anlagevermittlers \n\ndurch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ei-\n\ngentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bau-\n\nherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als \n\nErfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalte-\n\nten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-\n\nnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen \n\nzum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Klägerin und \n\nihres Ehemanns betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Ren-\n\ntabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichten-\n\nkreises der Bank (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.). Das wird von der Revision \n\nauch nicht in Zweifel gezogen. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Begrün-\n\ndung, mit der das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung nicht für begründet erachtet hat. Seine Auf-\n\nfassung, die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich auf die Rechtspre-\n\nchung zur Nichtigkeit von Treuhandvertrag und -vollmacht wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht berufen, ist nicht frei von \n\nRechtsirrtum. \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings der Auffassung, \n\ndaß der zwischen der Klägerin und der Geschäftsbesorgerin geschlosse-\n\nne Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG \n\nverstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder \n\nhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im \n\nRahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobi-\n\nlienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 \n\nRBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfas-\n\nsender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwide-\n\nrung nicht in Zweifel zieht, nichtig. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG \n\nauch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Vollmacht \n\n(st.Rspr., BGHZ 153, 214, 218 f.; siehe zuletzt Senatsurteile vom \n\n23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, \n\n1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 12, vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 sowie BGH, Urteil vom \n\n8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). \n\nb) Die nichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist gegenüber \n\nder Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht nach §§ 172, 173 BGB oder \n\nnach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht als gültig zu behan-\n\ndeln. \n\naa) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze \n\nüber die Duldungs- und Anscheinsvollmacht allerdings auch dann an-\n\nwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (Ge-\n\nschäftsbesorgers) - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG ver-\n\nstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 23. März \n\n2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 \n\n- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, \n\n1230, 1232 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, \n\n2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksich-\n\ntigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR \n\n393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) \n\nfest und verweist insoweit auf die Begründung seiner Urteile vom \n\n26. Oktober 2004 \n\n(XI ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom \n\n9. November 2004 (XI ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.). Eine Vorlage an den \n\nGroßen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist nicht \n\nveranlaßt; auch insoweit nimmt der Senat auf seine beiden vorgenannten \n\nUrteile Bezug. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision wäre es der Beklagten \n\nauch nicht deshalb verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171 \n\nAbs. 1, § 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sie die Möglichkeit gehabt \n\nhätte, sich eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz vorlegen zu lassen. Zwar wird der gute Glaube \n\nan den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 172 \n\nAbs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel \n\nder Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt \n\noder kennen muß. Dabei kommt es aber, was die Revision verkennt, \n\nnach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder \n\ndas Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden \n\nUmstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des \n\nMangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, \n\n1127, 1128, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 \n\nund vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 15). \n\nEben daran fehlt es hier. Auch die Revision geht zu Recht davon \n\naus, daß die Beklagte mit einer Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der \n\nGeschäftsbesorgerin nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht gerechnet \n\nhat. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals \n\nnicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, \n\ndie sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie-\n\nßen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte \n\nverfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juri-\n\nstisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger \n\n(BGH, Urteile vom \n\n8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar \n\n1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im \n\nRahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht über-\n\nspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf \n\nfahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, \n\nwenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß zie-\n\nhen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war. Davon kann im Jahre \n\n1993 keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR \n\n18/04, WM 2004, 2349, 2353), zumal die Vollmacht notariell beurkundet \n\nwar (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, \n\n10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-\n\nkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem \n\nJahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ \n\nsich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treu-\n\nhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen \n\nVollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\ni.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. die Nachweise im \n\nSenatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 16). \n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine Rechtsbera-\n\ntungserlaubnis gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes bei juristischen Personen nur zur Berufsausübung durch \n\ndie in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen ermächtigt. \n\ncc) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens \n\nbei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-\n\nschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, \n\n1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom \n\n9. November 2004 - XI ZR 315/03, Umdruck S. 12). Das hat das Beru-\n\nfungsgericht hier nicht festgestellt. Es hat vielmehr - von seinem Rechts-\n\nstandpunkt konsequent - ausdrücklich von einer Beweisaufnahme durch \n\nVernehmung des von der Beklagten hierfür benannten Zeugen abgese-\n\nhen. Danach kommt nach dem für die Revision zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt eine Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. \n\ndd) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über \n\n§§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-\n\npunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln \n\nsein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Ver-\n\ntrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände \n\nals an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über \n\ndie Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; \n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, \n\n2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom \n\n2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom 25. März 2003 \n\naaO und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie \n\nXI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232). In Betracht kommen dabei aus-\n\nschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn ei-\n\nne Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der \n\nRegel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß \n\nein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und \n\nder Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach \n\nTreu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde be-\n\nvollmächtigt ist (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 \n\n- XI ZR 155/01, aaO, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, aaO, vom \n\n2. März 2004 - XI ZR 267/02, aaO, und vom 20. April 2004 - XI ZR \n\n164/03, aaO, sowie XI ZR 171/03, aaO jeweils m.w.Nachw.). \n\nee) So ist es hier aber nicht. Die von der Klägerin und ihrem Ehe-\n\nmann unterzeichnete Selbstauskunft und die von ihnen erteilte Einzugs-\n\nermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu \n\nbegründen. Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden am \n\n27. November 1993 gegenüber dem Vermittler erteilt. Nach dem Vorbrin-\n\ngen der Klägerin im Berufungsverfahren sind der Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit allen von ihr finanzierten Bauprojekten jeweils - bis auf ob-\n\njektspezifische Details - völlig identische Geschäftsbesorgungsverträge, \n\nStammurkunden und sonstige Vertragsunterlagen vorgelegt worden. Bei \n\neiner auch im vorliegenden Fall gleichen Vertragsgestaltung und Abwick-\n\nlung des Bauprojekts konnte die Beklagte deshalb nicht schon die Ertei-\n\nlung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem \n\nVermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten. Sie \n\nmußte vielmehr davon ausgehen, daß noch eine Vollmachtserteilung in \n\nnotarieller Form erfolgen sollte. \n\nDarüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von der Klägerin und \n\nihrem Ehemann am 27. November 1993 gegenüber dem Vermittler abge-\n\ngebenen Erklärungen, die keinen Bezug zu der Geschäftsbesorgerin er-\n\nkennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Dar-\n\nlehensverträgen geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat nicht \n\nberücksichtigt, daß die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vor-\n\nprüfung dient, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als \n\nDarlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber \n\ndem Abschluß eines Darlehensvertrages. Die Erteilung einer Einzugser-\n\nmächtigung, in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft \n\nnur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehens-\n\nvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-\n\nschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen \n\nAbschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe \n\nbevollmächtigt (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, \n\nWM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232). \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin und ihr Ehemann \n\nim Zeitraum \n\nzwischen der notariellen Vollmachtserteilung am \n\n29. November 1993 und dem Abschluß der Darlehensverträge am \n\n20./23. Dezember 1993 von \n\nirgendeinem Vertreterhandeln der Ge-\n\nschäftsbesorgerin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über \n\neinen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Das gilt auch für den zur Zwi-\n\nschenfinanzierung am 10./15. Dezember 1993 zwischen der Beklagten \n\nund der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Vertrag über die Gewäh-\n\nrung eines Kontokorrentkredits. Es ist nicht vorgetragen, daß die Kläge-\n\nrin und ihr Ehemann hiervon noch vor Abschluß der Darlehensverträge \n\nvom 20./23. Dezember 1993 Kenntnis erlangt hätten. \n\nFür eine Haftung der Klägerin und ihres Ehemannes aus wissent-\n\nlich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklagten \n\nvon der Geschäftsbesorgerin übersandte \"Notarbestätigung\" abgestellt \n\nwerden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots \n\nauf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der \n\nVollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich \n\nweder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen \n\nvon dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf \n\ndrei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine \n\n\"Notarbestätigung\" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Ausferti-\n\ngung nicht ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004, aaO). \n\nc) Gelangt nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt § 172 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung und kom-\n\nmen auch Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht zum Tragen, sind die Dar-\n\nlehensverträge unwirksam mit der Folge, daß der Klägerin gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrund-\n\nlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zusteht. Die von \n\nder Beklagten auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvalu-\n\nta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer \n\nVollmacht der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und ihren Ehemann \n\nnicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-\n\nten haben. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - An-\n\nweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die Klägerin oder ihren \n\nEhemann, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung \n\nund an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungs-\n\nempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in \n\nAnspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, \n\n311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar \n\n2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 \n\nvorgesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7 und vom \n\n20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, \n\nWM 2004, 1230, 1233). \n\nIII. \n\nSoweit die Klage mit ihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Scha-\n\ndensersatzansprüche geltend macht, war die Revision danach zurückzu-\n\nweisen (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertig-\n\nter Bereicherung weiterverfolgt und die Feststellung der Unwirksamkeit \n\nder Darlehensverträge begehrt, waren das angefochtene Urteil aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). Dieses wird zu klären haben, ob der Beklagten bei Abschluß der \n\nDarlehensverträge mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine Ausferti-\n\ngung der notariellen Vollmacht für die Geschäftsbesorgerin vorlag. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/xi-zr-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/xi-zr-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:08.898390+00:00"}}