{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_140-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"XI ZR 140/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 308 Nr. 4 Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungs- klausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 140/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 308 Nr. 4\n\nBei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungs-\n\nklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis\n\neinräumt, unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm\n LG Dortmund\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der\n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März\n\n2002 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-\n\nzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:1)\n\nOrdnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis\n\nzu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine\n\ndieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Combispar-\n\nVerträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit ei-\n\nner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer\n\ngewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit\n\nhandelt (Unternehmer):\n\n\"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres\n\nden im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebe-\n\nnen Zins für das Combispar-Guthaben\".\n\n(cid:0)\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s\n\n sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Ein-\n\nrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung\n\nder Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrau-\n\nchern:\n\n\"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jah-\n\nresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combi-\n\nspar-Guthaben\".\n\nDie Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigen\n\nZusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden bei\n\nAbschluß sogenannter Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben.\n\nDiese Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines\n\nbei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die\n\nBeklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichen\n\ndes Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst\n\n5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfa-\n\nchen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparlei-\n\nstung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfrist\n\nvon drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich\n\nohne Berechnung von Vorschußzinsen, jedoch unter Anpassung des\n\nPrämiensatzes, vor.\n\nDer Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach\n\n§§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht \n\nin\n\nBKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers\n\nzurückgewiesen (veröffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300).\n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung der Beklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwen-\n\ndung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des\n\nAGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.\n\n1. Die Klausel enthalte die Regelung, daß der von der Sparkasse\n\nfür die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei han-\n\ndele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem\n\nAGBG entzogen sei.\n\n2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Fest-\n\nsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbe-\n\nstimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle\n\nnach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten der\n\nBeklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts und\n\nder Kunden führe zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statu-\n\nierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz im\n\nSinne von § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsicht\n\nscheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungs-\n\nklauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Un-\n\nmöglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzde-\n\nfizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Die-\n\nser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er\n\nam Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindung\n\nder variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewir-\n\nke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein\n\nKreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen\n\nKündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und\n\naußerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschuß-\n\nzinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehr\n\nviele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr\n\nwürden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt,\n\ndie für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klau-\n\nsel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richt-\n\nlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG\n\n- nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanle-\n\nger zumutbar sei.\n\n3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daß der\n\njeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kunden\n\ndurch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben\n\nwerde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB im\n\nEinklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzli-\n\nchen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzuse-\n\nhen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1\n\nAGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ur-\n\nsprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie den\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts\n\nbereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138;\n\nvgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zum\n\nAbdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht\n\nstand.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der ange-\n\ngriffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines\n\nfesten Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden\n\nebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen ei-\n\nner gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch\n\ngesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-\n\npartner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen \n\nInhaltskontrolle\n\n(Schimansky WM 2001, 1169, 1175).\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel\n\njedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungs-\n\nbestimmungsrecht der Beklagten enthält.\n\na) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungs-\n\nrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung\n\nsolcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht,\n\nnicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts\n\ndaran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten\n\nRegelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung\n\neinigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestim-\n\nmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich ver-\n\neinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung ei-\n\nnes solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhalts-\n\nkontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126,\n\n130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003,\n\n507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in\n\nAbweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten\n\ndas Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung\n\nüberträgt.\n\nb) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zins-\n\nsatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach\n\nist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung\n\neines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern\n\noder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht\n\nunter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen\n\nVertragsteil zumutbar ist.\n\naa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Be-\n\nklagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genann-\n\nten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im\n\nSinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich\n\ndes § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender\n\ndie erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den\n\ngleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,\n\nAGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB\n\n13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht.\n\nDa in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten\n\nFormulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen\n\nwird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein\n\ndarin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combi-\n\nspar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen.\n\nAuf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf\n\naaO).\n\nbb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das\n\nVertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Ver-\n\ntragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89,\n\n206, 211) ergibt sich, daß gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung sei-\n\nner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist\n\ndaher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und\n\ngegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit\n\ndes Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften\n\n(H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9;\n\nSoergel/Stein, BGB \n\n12. Aufl. AGBG \n\n§ 10 Rdn. 45; Wolf \n\nin\n\nWolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; Münch-\n\nKommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagten\n\nist dies nicht gelungen.\n\n(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer\n\nLeistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der\n\nInteressen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.\n\nDamit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwen-\n\nders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des\n\nanderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Lei-\n\nstung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-\n\nrungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders\n\ndie für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Ver-\n\ntragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in\n\nWolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel\n\nvoraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen\n\nkann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Ver-\n\ntragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen\n\nLeistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).\n\n(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht ge-\n\nrecht.\n\n(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der von\n\nder Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz für\n\nCombispar-Guthaben zu ändern. Ihr läßt sich jedenfalls unter Berück-\n\nsichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB, frü-\n\nher § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal\n\neine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben an\n\nden für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entneh-\n\nmen, weil die Verweisung auf den \"durch Aushang bekanntgegebenen\n\nZins\" der Beklagten die Möglichkeit offenläßt, unterschiedliche Zinssätze\n\nfür Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekanntzuge-\n\nben.\n\n(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel im\n\nSinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an be-\n\nstimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stün-\n\nde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls\n\nim Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit\n\neiner Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist\n\n(vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil\n\nvom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich\n\nunbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin aus-\n\ngelegt, daß sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des\n\nZinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen\n\nihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senats-\n\nurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR\n\n340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,\n\nWM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98,\n\nWM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in\n\nden letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soer-\n\ngel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Va-\n\nriable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack\n\nWM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders.\n\nWM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungs-\n\nklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394,\n\n401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht\n\nhier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung die-\n\nser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenannte\n\nPassivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der\n\nVerwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügung\n\nstehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegende\n\nZuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung aus-\n\nschließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum\n\nAusdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht,\n\nGuthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindung\n\nan irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck be-\n\nsonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem\n\nAktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite \"Anlagewün-\n\nsche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern\".\n\n(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzände-\n\nrung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung der\n\nInteressen der Beklagten nicht zumutbar.\n\nEin berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den\n\nveränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuab-\n\nschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist\n\nvom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt wor-\n\nden (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteil\n\nvom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches In-\n\nteresse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen.\n\nDaraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklausel\n\nfür die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger\n\nZinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigung\n\nauch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt\n\nes entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für\n\ndie ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.\n\nBei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel der\n\nBeklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertrags-\n\nverhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleich-\n\nbleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus,\n\ndaß der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch\n\nvon den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijähri-\n\ngen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20% der\n\nJahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit\n\neiner Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DM\n\nmonatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mit\n\ndreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglich-\n\nkeit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten\n\nSpareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich\n\nder Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-\n\nEinlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anla-\n\nge-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zah-\n\nlungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.\n\nAngesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist\n\neine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die\n\nbetroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für\n\ndie Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden\n\nVerzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefug-\n\nnis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung\n\nkommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen\n\nProzentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in\n\nden ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und\n\ndanach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht da-\n\ngegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte\n\ndarf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegen-\n\nleistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf\n\ndas bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung\n\nund Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren\n\nZinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daß Sparern anders\n\nals manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regel\n\nkeine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßige\n\nLeistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertrags-\n\nverhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen\n\nÄquivalenzverhältnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschränkt\n\nsich nicht auf Fälle einer existentiellen Notlage des von der Änderung\n\nBetroffenen.\n\nDer Umstand, daß es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, für\n\ndie Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheiten\n\ndes Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtli-\n\nche denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden\n\n(vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta\n\nBKR 2002, 564, 568 f.), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der\n\nBeklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streit-\n\ngegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den\n\nBezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination der-\n\njenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den\n\nCombispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für\n\nkünftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf\n\nder Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelauf-\n\nkommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kom-\n\nmenden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapital-\n\nmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Gren-\n\nzen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nach\n\nvöllig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihn\n\ndie angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Ent-\n\nscheidungen der Beklagten aus. Dies läßt sich durch das grundsätzlich\n\nschutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zins-\n\nsätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtferti-\n\ngen.\n\n3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insge-\n\nsamt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung über\n\ndie Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar\n\nist, kommt es deshalb nicht an.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-\n\ngeben.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/xi-zr-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/xi-zr-140-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:13.184286+00:00"}}