{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_137-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"XI ZR 137/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (1995) Nr. 16 a) Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfängli- cher Betreuung und laufender Beratung. b) Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur vollständigen und unmißverständlichen Weiterleitung der in den \"Wertpapier- Mitteilungen\" veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinha- ber wichtig sind. c) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleite- ten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. November 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 137/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 666; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (1995) Nr. 16 \n\na) Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt keine Pflicht der Bank zu vollumfängli-\n\ncher Betreuung und laufender Beratung. \n\nb) Die Bank ist aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte zur \nvollständigen und unmißverständlichen Weiterleitung der in den \"Wertpapier-\nMitteilungen\" veröffentlichten Informationen verpflichtet, die für den Depotinha-\nber wichtig sind. \n\nc) Eine Bank ist grundsätzlich nicht zum Hinweis auf die Konsequenzen und die \nwirtschaftliche Bedeutung der vollständig und unmißverständlich weitergeleite-\nten Informationen verpflichtet (Klarstellung zu BGHZ 151, 5). \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03 - OLG Celle \n LG Lüneburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und \n\nDr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n5. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen \n\nVerletzung einer Pflicht aus einem Depotvertrag. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin unterhielt bei der Beklagten, einer Sparkasse, ein \n\nWertpapierdepot, in dem sich unter anderem 52 Aktien der E. \n\n befanden. Vertragsbestand-\n\nteil waren die \"Bedingungen für Wertpapiergeschäfte\" (künftig: Bedin-\n\ngungen). Deren Nr. 16 - insoweit identisch mit den in WM 1995, 362 ff. \n\nabgedruckten \"Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte\" - lautet: \n\n\"Weitergabe von Nachrichten \n\nWerden in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" Informationen veröffent-\nlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der \nSparkasse solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem \nausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird \ndie Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis ge-\nben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheb-\nlich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur \nWahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbeson-\ndere Informationen über \n\n- gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote \n- freiwillige Kauf- und Umtauschangebote \n- Sanierungsverfahren \n\nzur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann un-\nterbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse nicht rechtzei-\ntig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maß-\nnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden \nKosten in einem Mißverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des \nKunden stehen.\" \n\nIn den \"Wertpapier-Mitteilungen\" vom 8. Juli 2000 wurde mitgeteilt, \n\ndaß die spanische T. den Aktionären der E. ein frei-\n\nwilliges Übernahme-/Abfindungsangebot befristet bis zum 24. Juli 2000 \n\nabgegeben hatte. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 unterrichtete die Be-\n\nklagte die Klägerin von dem Umtauschangebot und bat um Mitteilung bis \n\nzum 17. Juli 2000, ob die Klägerin das Angebot annehmen wolle. Auch \n\nwurde darauf hingewiesen, daß das Angebot der T. nur bei \n\neiner Annahme von mindestens 75% gültig sei. Nicht mitgeteilt wurde, \n\ndaß die Frist zum Umtausch bis zum 24. Juli 2000 lief und daß ausweis-\n\nlich des Textes in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" der Board of Directors \n\ndie Annahme empfohlen hatte. Nachdem die überwiegende Mehrheit der \n\nAktionäre der E. das Umtauschangebot angenommen hatte, wurde \n\ndie Börsennotierung der E. -Aktien an allen Wertpapierbörsen mit \n\nWirkung zum 14. September 2000 eingestellt. \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz des Depotwer-\n\ntes der E. -Aktien bei Handelseinstellung in Höhe von 7.176 € \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen deren Übertragung mit der Begründung, \n\ndie Beklagte habe ihre aus dem Depotvertrag folgende Pflicht zu laufen-\n\nder Information und Beratung verletzt. Sie habe weder über den Ablauf \n\nder Umtauschfrist noch über die Empfehlung des Board of Directors zur \n\nAnnahme des Umtauschangebots informiert noch auf die drohende Ein-\n\nstellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei erfolgreicher Über-\n\nnahme hingewiesen. Wenn das geschehen wäre, hätte sie, die Klägerin, \n\ndie Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist verkauft. Die Aktien seien nun-\n\nmehr wertlos, weil sie auch außerbörslich nicht mehr veräußert werden \n\nkönnten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nAus dem Depotvertrag folge kein Anspruch der Klägerin, \"vollum-\n\nfänglich betreut, also laufend informiert und beraten zu werden\". Eine \n\nPflicht zur Information ergebe sich lediglich aus Nr. 16 der Bedingungen. \n\nDieser Verpflichtung sei die Beklagte in ausreichendem Maße nachge-\n\nkommen. Irgendeine Empfehlung im Zusammenhang damit habe sie \n\nnicht aussprechen müssen. Daß sie die Klägerin über das in den \"Wert-\n\npapier-Mitteilungen\" genannte Datum des Ablaufs der Umtauschfrist am \n\n24. Juli 2000 nicht informiert habe, sei unschädlich, weil sie der Klägerin \n\nmitgeteilt habe, bis zum 17. Juli 2000 müsse bei ihr ein entsprechender \n\nAuftrag eingegangen sein, um ausreichend Zeit für die Ausführung zu \n\nhaben. \n\nSoweit die Beklagte die Klägerin nicht über die Empfehlung des \n\nBoard of Directors informiert habe, fehle es jedenfalls an der Schadens-\n\nkausalität. Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gebe es bei \n\nder Verletzung einer Informationspflicht aus einem Depotvertrag nicht. \n\nDie Klägerin habe keinen Beweis dafür erbracht, daß sie der Empfehlung \n\ndes Board of Directors gefolgt wäre. Dagegen spreche, daß sie nach ih-\n\nrem eigenen Vortrag bei vollständiger Information die Aktien verkauft \n\nhätte. \n\nEine Pflichtverletzung der Beklagten bestehe auch nicht darin, daß \n\nsie die bevorstehende Einstellung des Handels mit E. -Aktien nicht \n\nmitgeteilt habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von einer bevorste-\n\nhenden Einstellung des Handels gehabt, weil der Umfang, in dem das \n\nTauschangebot der T. angenommen werden würde, unsi-\n\ncher gewesen sei. Ein vorsorglicher Hinweis sei auf der Grundlage des \n\nDepotvertrages von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Selbst \n\nwenn man eine derart weitreichende Pflicht der Beklagten annehmen \n\nwolle, so könne diese allenfalls gegenüber erkennbar unerfahrenen An-\n\nlegern bestehen. Daß es sich bei der Klägerin um eine unerfahrene An-\n\nlegerin gehandelt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, aus dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag habe \n\ndie Klägerin keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Betreuung und \n\nlaufende Beratung. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der \n\nin Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Meinung \n\n(vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG München WM 1997, 1802, \n\n1804; OLG Hamm BB 1999, 1679; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 87; Gößmann, ebenda § 72 \n\nRdn. 4; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.107) und \n\nwird von der Revision nicht angegriffen. \n\n2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte habe ihre Informationspflicht aus Nr. 16 der Bedin-\n\ngungen durch ihr Schreiben vom 11. Juli 2000 erfüllt. Nach Nr. 16 der \n\nBedingungen war die Beklagte verpflichtet, die in den \"Wertpapier-\n\nMitteilungen\" veröffentlichten Informationen, die Wertpapiere der Kläge-\n\nrin betrafen, der Klägerin zur Kenntnis zu geben, soweit sich diese auf \n\nihre Rechtsposition erheblich auswirken konnten und die Benachrichti-\n\ngung der Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich war. Diese \n\nVerpflichtung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2000 \n\nnicht in ausreichendem Maße erfüllt. \n\na) Sie hat es unterlassen, zwei in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" \n\nveröffentlichte Informationen an die Klägerin weiterzuleiten. Sie hat we-\n\nder über den Ablauf der Umtauschfrist informiert noch hat sie der Kläge-\n\nrin mitgeteilt, daß der Board of Directors der E. die Annahme des \n\nUmtauschangebots empfohlen hatte. Beide Informationen waren zur \n\nWahrung der Interessen der Klägerin erforderlich. Die Empfehlung des \n\nBoard of Directors sprach dafür, daß die Übernahme der E. eine \n\nausgehandelte Sache war, mit dem Erfolg der Umtauschaktion also un-\n\nbedingt gerechnet werden mußte. Die genaue Kenntnis vom Ende der \n\nUmtauschfrist benötigte die Klägerin, um einen möglichst günstigen Ver-\n\nkaufspreis erzielen zu können. Im Zuge von Umtauschaktionen kommt es \n\nhäufig zu einem Kursanstieg der betroffenen Aktien. Für eine erfolgrei-\n\nche Spekulation auf den günstigsten Veräußerungszeitpunkt ist daher die \n\nKenntnis des genauen Endes der Umtauschfrist wichtig. Die Beklagte hat \n\ndie unterlassene Benachrichtigung auch zu vertreten. Soweit sie die \n\n...bank mit der Auswertung der \"Wertpapier-\n\nMitteilungen\" beauftragt hat, muß sie für deren Verschulden einstehen \n\n(§ 278 BGB). \n\nb) Wegen der danach feststehenden Informationspflichtverletzung \n\nder Beklagten kann offen bleiben, ob die Klägerin auch verpflichtet war, \n\nauf die drohende Einstellung des Börsenhandels der E. -Aktien bei \n\nErfolg der Umtauschaktion hinzuweisen. Eine solche Pflicht zum Hinweis \n\nauf die Konsequenzen und die wirtschaftliche Bedeutung einer weiterge-\n\nleiteten Information wird in der Literatur allenfalls in besonders gelager-\n\nten Einzelfällen bei erkennbar unerfahrenen und schutzbedürftigen Anle-\n\ngern erwogen (vgl. Jütten, in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis \n\nRdn. 7/139; siehe auch Soergel/Beuthien BGB 12. Aufl. § 666 Rdn. 6). \n\nEine über die ordnungsgemäße und unmißverständliche Weiterleitung \n\nder Angaben in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" hinausgehende Pflicht zur \n\nErläuterung dieser Angaben hat der Senat entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts auch seiner Entscheidung zu Nr. 15 Abs. 2 der \"Sonder-\n\nbedingungen für Wertpapiergeschäfte\" (BGHZ 151, 5, 11) nicht zugrun-\n\ndegelegt. \n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Weiterga-\n\nbe der vorgenannten in den \"Wertpapier-Mitteilungen\" veröffentlichten \n\nInformationen. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Ver-\n\nmutung für \"aufklärungsrichtiges Verhalten\" verneint. Zwar hat der Senat \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Vermutung \n\nfür \n\n\"aufklärungsrichtiges Verhalten\" auch bei einer Verletzung von Informati-\n\nonspflichten im Rahmen eines Depotvertrages bejaht (vgl. BGHZ 151, 5, \n\n12). Eine solche Vermutung besteht aber nur in den Fällen, in denen es \n\nfür den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit \n\nder Reaktion gibt, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Ent-\n\nscheidungskonflikt ausgelöst hätte oder von zwei Handlungsalternativen \n\nbeide jeweils geeignet gewesen wären, den entstandenen Schaden zu \n\nvermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12 m.w.Nachw.). \n\nDer Klägerin standen hier mehrere Handlungsalternativen zur Ver-\n\nfügung, nämlich entweder das Umtauschangebot anzunehmen oder es \n\naber abzulehnen oder die Aktien vor Ablauf der Umtauschfrist über die \n\nBörse zu verkaufen. Auch bei vollständiger Weitergabe der in den \"Wert-\n\npapier-Mitteilungen\" veröffentlichten Informationen gab es für die Kläge-\n\nrin mehr als nur eine vernünftige Reaktionsmöglichkeit. Sie muß daher \n\nnach allgemeinen Grundsätzen den Ursachenzusammenhang zwischen \n\nder Pflichtverletzung und dem ihr entstandenen Schaden beweisen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467 f.). \n\nDementsprechend hat die Klägerin vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, daß sie bei ordnungsgemäßer Information die Aktien fristgerecht \n\nverkauft hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Antrag zu Unrecht nicht \n\nnachgegangen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Wassermann \n\n Appl Ellenberger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/xi-zr-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/xi-zr-137-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:04.833274+00:00"}}