{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_125-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"XI ZR 125/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 818 a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Be- reicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von ei- nem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Konto- vollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und die- ser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.). b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grund- sätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 125/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 812, 818\n\na) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Be-\nreicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von ei-\nnem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Konto-\nvollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt\nworden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person\nden gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und die-\nser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;\n152, 307 ff.).\n\nb) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grund-\n\nsätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,\n\ndaß der Beklagte \n\nlediglich 4% Zinsen seit dem\n\n29. Dezember 2000 zu zahlen hat.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus\n\nauf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-\n\nnes Schecks aufgewandt hat.\n\nAm 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö-\n\nrigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D.\n\nansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für\n\ndiese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kon-\n\ntovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG\n\nmehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM.\n\nDer bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck\n\nin Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanz-\n\namt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom sel-\n\nben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu La-\n\nsten des Girokontos der P. AG ein.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei\n\nEröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der\n\nGrundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:6)(cid:7)(cid:6)(cid:7)\n\nZahlung von 132.935,89 \n\n DM) nebst 5% Zinsen über dem\n\nBasiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für\n\nzulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat\n\nder Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Beru-\n\n(cid:5)(cid:10)(cid:21)\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)\n\nfungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 \n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:12)(cid:18)(cid:17)(cid:25)(cid:13)(cid:16)(cid:12)(cid:26)(cid:17)(cid:25)(cid:13)\n\ndem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nDie Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zins-\n\nforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000\n\nweiter.\n\n(cid:23)\n(cid:19)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung\n\nunbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbe-\n\ngründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur\n\nderjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer ver-\n\nlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht\n\nentgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem\n\nSteuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girover-\n\ntrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37\n\nAbs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gel-\n\ntend.\n\nDie Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch ge-\n\ngen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von\n\nvornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girover-\n\ntrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter\n\nder P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam.\n\nDies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Di-\n\nrektor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung\n\nnoch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe\n\nnach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor\n\nsei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß\n\nzu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfah-\n\nren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkun-\n\ndenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen\n\nder Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deut-\n\nschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Gi-\n\nrovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklä-\n\nrungen nichtig.\n\nDie Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht\n\ndeutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar\n\nin Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirk-\n\nsamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Be-\n\nklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen An-\n\nspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige\n\nkeine andere Beurteilung.\n\nDer Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Berei-\n\ncherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im\n\nRahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht\n\nerkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung\n\nder Klägerin unterblieben wären.\n\nDer Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1\n\nBGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000,\n\nweil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts an-\n\nlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe\n\nverwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in\n\nAnlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zin-\n\nsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen\n\nVerzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Ge-\n\nsetzes zur Beschleunigung \n\nfälliger Zahlungen vom 30. März 2000\n\n(BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht an-\n\nwendbar, weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden\n\nsei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F.\n\nhabe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittli-\n\nchen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.\n\nII.\n\nA. Revision des Beklagten\n\n1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten\n\nseine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentschei-\n\ndung rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 \n\n(cid:17)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:13)(cid:16)(cid:30) (cid:31)(cid:10)!\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.\n\n(cid:23)\n\naa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\n\ndaß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und kei-\n\nnen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO,\n\nder nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden\n\nist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem\n\nBeteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner\n\nZahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom\n\n1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in:\n\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraus-\n\nsetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Be-\n\nklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P.\n\n AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld er-\n\nfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungs-\n\nanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983\n\n- V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998,\n\n1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).\n\nbb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht un-\n\nmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3\n\nEGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor gelten-\n\nden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v.\n\nArt. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche,\n\ndie weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des\n\nStaates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere\n\ndann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden\n\nFall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB\n\n12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht\n\nanzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaver-\n\nhältnis, d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin\n\n(Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.\n\ncc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nbejaht.\n\n(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der\n\nLeistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-\n\nstungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und\n\ndem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und\n\ndem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273,\n\nm.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat\n\neinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungs-\n\nempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur,\n\nwenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung\n\nim Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.;\n\n66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese\n\nKenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152,\n\n307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich\n\nAnweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gut-\n\ngläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere\n\nVertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen\n\nhat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfän-\n\ngers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich An-\n\nweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten\n\nBetrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147,\n\n145, 151 und 152, 307, 312).\n\nDaß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unab-\n\nhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirk-\n\nsamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine\n\nVorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG\n\nnicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines\n\nanderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt\n\nauch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR\n\n218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994\n\n- VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint,\n\nnicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereiche-\n\nrungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer\n\nwirksamen Anweisung voraussetzt.\n\n(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Be-\n\nreicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die\n\nmit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.\n\n(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG\n\nausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor\n\nder P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam\n\nbevollmächtigt hat.\n\n(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P.\n\n AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als\n\ndie Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses\n\ngilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von\n\nihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie\n\ngilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64,\n\n183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM\n\n1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990,\n\n1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund\n\nder Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen\n\nScheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach\n\n§ 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähi-\n\ngen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210,\n\n215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78,\n\n80 f.).\n\n(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsange-\n\nhöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Voll-\n\nmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Wil-\n\nlensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Gei-\n\nstestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur\n\nwar. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung er-\n\nhebt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564\n\nSatz 1 ZPO).\n\n(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter\n\nRechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das\n\nRecht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich\n\nausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.\n\n(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar-\n\nbeiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gel-\n\nten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar ge-\n\ngenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formu-\n\nlar erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im\n\nSinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl.\n\nMünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB\n\n10. Aufl. § 171 Rdn. 3).\n\n(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvoll-\n\nmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvor-\n\ntrag der Parteien nicht zu entnehmen.\n\n(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechts-\n\nscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregister-\n\neintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt\n\nseiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ\n\n115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt\n\nder Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen\n\nwar.\n\n(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nAlt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der\n\nBeklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf\n\nVertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).\n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne\n\nScheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden\n\nnicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht er-\n\nkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags\n\nzur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der\n\nGefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P.\n\n AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.\n\nDiese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tra-\n\ngende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem\n\ninfolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer un-\n\nmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zah-\n\nlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt\n\nwerden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Ge-\n\nschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines\n\nVertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Ver-\n\ntretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB)\n\nauch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt\n\nwird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der\n\nBereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser un-\n\nterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl.\n\nTipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso\n\nwie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\n\nrung verpflichtet.\n\n(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall\n\nder Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich\n\ngegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf\n\n§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Er-\n\nstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304,\n\n312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls\n\nrechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die\n\nZahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben\n\ndisponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht.\n\nAusgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat\n\nder Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen\n\nauch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zah-\n\nlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abge-\n\nsehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Be-\n\nrufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von\n\nZinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April\n\n2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-\n\nrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung\n\nwegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht,\n\nweil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht\n\ngewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden\n\nMittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich\n\ndieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtli-\n\nchen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung\n\nder Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit\n\nverwandt werden sollte.\n\nDer Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286\n\nAbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in\n\nVerzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der\n\nRechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB\n\nwegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner\n\nLorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Kläge-\n\nrin nicht substantiiert vorgetragen.\n\nDer Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818\n\nAbs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am\n\n29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem\n\n1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger\n\nZahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4%\n\n(Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tat-\n\nsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebe-\n\nnenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998\n\n- XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz\n\neines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichts-\n\npunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2\n\nBGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.\n\n2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),\n\nsoweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4%\n\nZinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststel-\n\nlungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang\n\nabweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nB. Anschlußrevision der Klägerin\n\n1. Die Anschlußrevision ist zulässig.\n\na) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revi-\n\nsion nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat.\n\nDie Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann\n\nstatthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch\n\nBegr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung\n\nin BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR\n\n232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff\n\nbetreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht\n\n(BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September\n\n2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).\n\nb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem\n\nStreitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirt-\n\nschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung\n\nin BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusam-\n\nmenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft\n\nebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsge-\n\nrichts.\n\n2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5%\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt\n\nwird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der\n\nvom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem\n\n29. Dezember 2000 begründet.\n\n3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/xi-zr-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/xi-zr-125-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:43.167446+00:00"}}