{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_114-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"XI ZR 114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 (Bb), 607 Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs ei- nes ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestal- tung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als \"Kre- ditnehmer\" und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überwei- sung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 114/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n23. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 138 (Bb), 607\n\nUnterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs ei-\nnes ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestal-\ntung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als \"Kre-\nditnehmer\" und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überwei-\nsung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau\nals Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch\nwenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen\nworden ist.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg\n LG Dessau\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen\n\nZahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.\n\nAm 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte\n\nund ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in\n\neiner Phase der Wiederannäherung gemeinsam als \"Kreditnehmer\" einen\n\nRatenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgen-\n\nden: Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen\n\ndiente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezif-\n\nferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose\n\nBeklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.\n\nMit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin\n\nmit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von\n\ndem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abge-\n\nbucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der\n\nZeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das ein-\n\nzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten ge-\n\nnutzt, wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über\n\nkeine Fahrerlaubnis verfügte.\n\nNachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten\n\nund der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte\n\ndie Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin\n\nden Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\n(cid:10)(cid:14)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:2)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:10) (cid:1)\n\n!\"(cid:1)(cid:4)#(cid:19)$ %(cid:21)&’(cid:6)((cid:1)\n\n(cid:25)(cid:2))(cid:28)$*(cid:6)+(cid:10)(cid:12)(cid:25)(cid:21)(cid:20),(cid:1)\n\n-.(cid:0)(cid:2)%\n\n11.352,72 \n\nn-\n\nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwid-\n\nrig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der\n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von\n\n11.304,49 \n\n Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)/(cid:6)0(cid:8)(cid:11)(cid:10)1(cid:0)(cid:2)(cid:5)2(cid:1)(cid:4)(cid:0)43(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:20)5(cid:6)6(cid:1)7(cid:10)(cid:14)$8(cid:6)(cid:23)(cid:27)\n\nlassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darle-\n\nhensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie\n\nauf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.\n\n1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin,\n\ngeworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des\n\nPkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur\n\nselbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine\n\nFahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten\n\nsowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß dar-\n\num gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubu-\n\nchen, seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso\n\nkomme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Be-\n\nklagten als Kreditnehmerin nicht an.\n\n2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Wei-\n\nse, weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Haupt-\n\nschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Ein-\n\nkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgebli-\n\nchen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungs-\n\nübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnut-\n\nzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-\n\nhaftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzie-\n\nrung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredit-\n\nhöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-\n\nleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen\n\nZwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider\n\nEhegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahr-\n\nzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des tägli-\n\nchen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklä-\n\nrung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Ver-\n\nbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen\n\nerfolgt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis,\n\nnicht aber in allen Teilen der Begründung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mit-\n\ndarlehensnehmerin, sondern als bloß Mithaftende angesehen.\n\na) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom\n\n9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder\n\naber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichbe-\n\nrechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf\n\nAuszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur\n\nRückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus\n\ndem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu\n\nSicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften soll-\n\nte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mit-\n\ndarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Ver-\n\ntragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705,\n\n1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und\n\n138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des verein-\n\nbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen\n\nbeliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004\n\n- XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es\n\ndeshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte\n\nFormulierung wie \"Mitdarlehensnehmer\", \"Mitantragsteller\", \"Mitschuld-\n\nner\" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberech-\n\ntigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfol-\n\ngen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember\n\n2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR\n\n205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche\n\nParteiwille bei Abschluß des Vertrages.\n\nDieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu er-\n\nmitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrund-\n\nsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts\n\nals Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16;\n\nBGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,\n\n2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner\n\n(st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998,\n\n1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001,\n\n1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.\n\nb) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages\n\nunter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01,\n\nWM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht\n\nfehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand,\n\neinen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als \"Mitdarlehensneh-\n\nmer\" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu ma-\n\nchen, sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß\n\ndie rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden\n\nBank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht an-\n\nkommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat,\n\nAusgangspunkt der Auslegung.\n\nDer Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für\n\neine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag\n\nebenso wie ihr Ehemann als \"Kreditnehmer\" bezeichnet, hat darin im Zu-\n\nsammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kredit-\n\nvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Ver-\n\ntragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw\n\nerforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abwei-\n\nchend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien\n\ngleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß\n\nMithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nc) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte\n\nMitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats erforderlich \n\n(BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom\n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an\n\nder Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw\n\nder unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute\n\nentsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das\n\nzur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemein-\n\nsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehe-\n\nmann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahr-\n\nerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne\n\nBelang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den\n\nPkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfi-\n\nnanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kauf-\n\nvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen ei-\n\nnes Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem\n\nder Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen\n\nEhepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditauf-\n\nnahme zweifelhaft sein kann.\n\nd) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Dar-\n\nlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen\n\nbei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH,\n\nUrteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Begin-\n\nnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Ra-\n\nten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht.\n\nZwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugser-\n\nmächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus\n\neiner früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits\n\nam 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt,\n\nerst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-\n\nligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab-\n\nzubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an\n\nder Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine\n\nbloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Dar-\n\nlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige\n\nDarlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie\n\nnicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zah-\n\nlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Si-\n\ncherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung\n\ndes Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte\n\ndeshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mit-\n\nhaftende angesehen.\n\n2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarle-\n\nhensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die\n\nguten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforde-\n\nrung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Ver-\n\ntragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in ei-\n\ngener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen\n\nzu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur\n\nunter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkom-\n\nmens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137,\n\n329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein ge-\n\nmeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Ge-\n\nsamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur\n\nvor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusam-\n\nmen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).\n\nDazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres mo-\n\nnatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in\n\nder Lage.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-114-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:24.137751+00:00"}}