{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__33-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"XI ZB 33/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 33/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B \n\nZum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen \n\nund den Richter Dr. Appl \n\nam 13. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 wird auf ihre \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 478.300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten \n\nHauptforderung und eines Teils der geltend gemachten Zinsen verurteilt. \n\nWegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangene \n\nBerufung der Klägerin, die behauptet, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei \n\ndas Urteil am 28. April 2003 zugestellt worden. Das von diesem unter-\n\nzeichnete Empfangsbekenntnis weist hingegen den 25. April 2003 als \n\nZustelldatum aus. Daß das Landgericht von diesem Zustelldatum aus-\n\nging, erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die Zustellung \n\neiner vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 5. Juni 2003, die ihn zu \n\neiner fernmündlichen Rückfrage beim Landgericht veranlaßte. Die Kläge-\n\nrin hat hierauf zunächst Erinnerung gegen den Rechtskraftvermerk ein-\n\ngelegt und - nachdem das Landgericht eine Kopie des streitgegenständ-\n\nlichen Empfangsbekenntnisses übersandt hatte, das eindeutig das Da-\n\ntum des 25. April 2003 ausweist - mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist beantragt. Sie hat sich darauf berufen, die fehlerhafte Angabe \n\nauf dem Empfangsbekenntnis beruhe auf einer Verwechslung der Daten \n\ndurch eine Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten, der von \n\ndiesem Versehen erst durch die ihm am 23. Juni 2003 zugegangene Ko-\n\npie des Empfangsbekenntnisses erfahren habe. Bis dahin sei er von ei-\n\nnem Irrtum beim Landgericht ausgegangen. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht \n\nden Beweis erbracht, daß das Urteil an einem anderen Tag als dem im \n\nEmpfangsbekenntnis angegebenen zugestellt worden sei. Die Klägerin \n\nhabe zudem die Frist des § 234 ZPO versäumt, die mit der Zustellung \n\nder vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils begonnen habe. Aus dem \n\ndarin enthaltenen Hinweis, daß das Urteil am 25. April 2003 zugestellt \n\nworden sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen konkre-\n\nten Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß das in seinen Unterlagen \n\nnotierte Zustellungsdatum des 28. April 2003 falsch sein könne und habe \n\ndamit zumindest vorsorglich tätig werden müssen. Gegen diesen Be-\n\nschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt \n\nsein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Be-\n\nschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht \n\nerfüllt. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\na) Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe - gemessen an \n\nder bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - angeblich die An-\n\nforderungen an den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist überspannt, hat \n\ndie Klägerin die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. \n\nAllerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf be-\n\nruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-\n\nnatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 \n\nm.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa \n\nder Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei \n\nauch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen \n\nGerichts nicht \n\nrechnen mußte \n\n(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom \n\n13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). Das Verfahrensgrund-\n\nrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten nämlich, \n\nden Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräum-\n\nten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender \n\nWeise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, \n\n385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\nGegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht ver-\n\nstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsan-\n\nwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu be-\n\nanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts entspricht vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde unter Hin-\n\nweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1967 \n\n(III ZB 4/67, VersR 1968, 301) geltend macht - langjähriger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs. Danach beginnt die Frist des § 234 \n\nAbs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der \n\nWahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht \n\nmehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald \n\ndie Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebote-\n\nnen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß \n\nbestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr., \n\nBGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 \n\nund Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, \n\n1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom \n\n16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58). \n\nEin solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin bereits nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des \n\nUrteils. Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte, \n\ndaß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum \n\nden 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von \n\neinem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein \n\nmögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest \n\nvorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR \n\n104/76, VersR 1977, 643, 644). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend \n\nmacht, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei durch ei-\n\nne Fehlinformation des Landgerichts hervorgerufen worden, ist das nicht \n\nzu berücksichtigen, da die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen \n\nhat. Der Umstand, daß der Anwalt selbst unzutreffende Schlüsse und \n\nKonsequenzen aus der Auskunft des Landgerichts gezogen hat, genügt \n\nhierzu nicht. \n\nb) Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt \n\nkeine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen lie-\n\nßen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin \n\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-\n\nscheidung nicht erwogen hat (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.Nachw.). Das \n\ngilt insbesondere auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beru-\n\nfungsgericht habe den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der \n\nKanzleiangestellten und der Rechtsanwälte nicht zur Kenntnis genom-\n\nmen. Die eidesstattlichen Versicherungen entsprechen vielmehr in jeder \n\nHinsicht dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht aller-\n\ndings als unschlüssig erachtet hat. Gegen eine solche Bewertung des \n\nVorbringens einer Partei gewährt Art. 103 GG aber keinen Schutz (vgl. \n\nSenatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschluß vom \n\n19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). In Betracht \n\nkommt in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht \n\nder betroffenen Partei auf ein faires willkürfreies Verfahren, der aber in \n\nFällen der Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig in der Regel \n\nerst dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung des Gerichts unter kei-\n\nnem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfrem-\n\nden Erwägungen beruht (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB \n\n16/02, NJW 2002, 3029, 3031 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR \n\n101/02 aaO). Davon kann hier keine Rede sein. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht die Grundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz und ein willkürfreies Verfahren auch nicht dadurch verletzt, daß \n\nes in seiner Entscheidung unter Verkennung des Beweismaßes eine un-\n\numstößliche Gewißheit für die Frage, ob das Urteil der Klägerin - wie sie \n\nbehauptet - am 28. April 2003 zugestellt worden ist, verlangt hat. Das \n\nBerufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß der von der \n\nKlägerin behauptete Irrtum bei der Ausfüllung des Empfangsbekenntnis-\n\nses nicht mehr als eine Möglichkeit darstelle. Das aber genügt - wie auch \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht verkennt - zum Beweis der Unrichtigkeit der \n\nin dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, an den strenge An-\n\nforderungen zu stellen sind, nicht (BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 \n\n- VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, 3028 m.w.Nachw.). \n\n2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-\n\nachtete Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch zu laufen begin-\n\nne, wenn zwar objektiv Umstände vorlägen, die auf eine Verfristung des \n\nRechtsmittels schließen ließen, das Gericht auf eine entsprechende \n\nNachfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten aber den Eindruck erwecke, \n\nes handele sich um einen Fehler des Gerichts und die Verfristung liege \n\ntatsächlich nicht vor, stellt sich nicht. Wie schon ausgeführt, fehlt es an \n\nschlüssigem Vortrag der Klägerin, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten \n\nvon Seiten des Landgerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zb-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/xi-zb-33-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:42.983384+00:00"}}