{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__18-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"XI ZB 18/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 18/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 18. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 9. April 2003 wird auf ihre Kosten als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 141.908,42 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darle-\n\nhens in Höhe von 85.338,32 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:4)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:9)(cid:16)(cid:6)(cid:8)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:12)(cid:14)(cid:21)(cid:22)(cid:4)(cid:23)(cid:2)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:18)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:28)(cid:29)(cid:13)(cid:31)(cid:30)(cid:8) (cid:8)(cid:2)!(cid:30)(cid:5)(cid:6)(cid:29)\"$#%(cid:30)(cid:5)(cid:21)&(cid:13)’(cid:6)(cid:8)(cid:17)(cid:19) \n\nvon Schadensersatz in Höhe von 56.570,10 \n\n(cid:30)(cid:5)((cid:19) (cid:8)(cid:2)(cid:29))*(cid:12) esen. Nach fristge-\n\nmäßer Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu\n\nderen Begründung antragsgemäß bis zum 3. März 2003 (Rosenmontag)\n\nverlängert. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2003 bei Gericht\n\neingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Beklagten gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den\n\n(cid:0)\n\nvorigen Stand beantragt. Sie haben sich darauf berufen, ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter habe einen in der Nähe des Oberlandesgerichts wohn-\n\nhaften Mitarbeiter der mit ihm kooperierenden und gemeinsam mit ihm in\n\nabgeschlossenen Büroräumlichkeiten ansässigen Steuerberatungskanz-\n\nlei unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten, den Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzu-\n\nwerfen. Der Schriftsatz sei dem Boten, einem Diplom-Kaufmann und an-\n\ngehenden Steuerberater, am 3. März 2003 um 12.30 Uhr übergeben, von\n\ndiesem aber aufgrund \"unglücklicher Umstände\" (Ablenkung durch einen\n\nBekannten, den er in Höhe des Oberlandesgerichts getroffen habe) nicht\n\neingeworfen, sondern erst am Morgen des 4. März 2003 beim Oberlan-\n\ndesgericht abgegeben worden.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur\n\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vor-\n\nbringen der Beklagten sei ihr Prozeßbevollmächtigter der erhöhten Sorg-\n\nfaltspflicht nicht nachgekommen, die denjenigen treffe, der mit einer vor-\n\nzunehmenden Prozeßhandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgese-\n\nhenen Frist gewartet habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt auch in dieser\n\nSituation ihm bekannte und hinreichend unterrichtete Personen ein-\n\nschalten, die nicht bei ihm angestellt seien. Sie müßten sich jedoch in\n\nähnlichen Fällen bereits als zuverlässig erwiesen haben. Dies hätten die\n\nBeklagten selbst nicht geltend gemacht. Hier komme noch hinzu, daß die\n\nMöglichkeit des Eintritts von \"unglücklichen Umständen\", die zur nicht\n\nordnungsgemäßen Ausführung des Übermittlungsauftrags führen könn-\n\nten, an einem Rosenmontag zumindest nicht ferngelegen habe. Gegen\n\ndiesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.\n\n§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die\n\nRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-\n\nden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\n\nzulässig (BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai\n\n2003 - XII ZB 191/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und\n\nvom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, Umdruck S. 3). Diese sind nicht erfüllt.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Mit ihrem\n\nVortrag, dem Berufungsgericht sei angeblich ein symptomatischer\n\nRechtsfehler unterlaufen, weil es die Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, haben die Beklagten die\n\nVoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Beschwerde-\n\nführer muß insoweit nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen\n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus\n\nauch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers\n\nmachen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um\n\neine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen,\n\ndaß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besor-\n\ngen ist (Senat BGHZ 152, 182, 187). An solchen konkreten Angaben\n\nfehlt es hier. Die allgemeinen Erwägungen der Rechtsbeschwerde zur\n\nBefürchtung, ein vergleichbarer Fall könne sich wiederholen und zur ge-\n\nnerellen Veröffentlichungspraxis von Beschlüssen in Wiedereinsetzungs-\n\nfragen belegen eine symptomatische Bedeutung des geltend gemachten\n\nFehlers nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr ein-\n\nzelfallbezogen und von den Besonderheiten des konkreten Falles be-\n\nstimmt. Sie erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch nicht wegen Verstoßes\n\ndes Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten als\n\nzulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\na) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Verfahrensgrund-\n\nrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\n\nGG) sei dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht auf die mög-\n\nlichen Besonderheiten des Fristablaufs an einem Rosenmontag abge-\n\nstellt habe, obwohl dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren nicht ange-\n\nsprochen worden sei. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung,\n\ndaß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Grund-\n\nrechtsverletzung beruht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 194; Senatsbe-\n\nschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, Umdruck S. 3). Das ist hier\n\nersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei den angegriffenen Ausfüh-\n\nrungen lediglich um einen zusätzlichen und nicht tragenden Gesichts-\n\npunkt der Entscheidung.\n\nb) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe\n\ndurch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf\n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem\n\nRechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es\n\nden Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensord-\n\nnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu\n\nrechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41,\n\n332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001,\n\n2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). Die Gerichte dürfen einer Partei da-\n\nher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von über-\n\nspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht\n\nverlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung\n\nder Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte\n\n(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW 1995, 249, 250 und\n\nNJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom\n\n13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, Umdruck S. 5).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht versto-\n\nßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts\n\nzu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstan-\n\ndender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ent-\n\nspricht vielmehr langjähriger - durch das Bundesverfassungsgericht be-\n\nstätigter (BVerfG NJW 1995, 249, 250) - Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs. Danach trifft den mit der Einlegung einer Berufung befaßten\n\nRechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit der\n\nBerufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist\n\ngewartet hat. Er darf sich zwar auch in diesem Fall zur Beförderung der\n\nBerufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen,\n\nallerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend\n\nunterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen\n\nals zuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985\n\n- IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB\n\n24/88, VersR 1989, 166 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01,\n\nFamRZ 2003, 368 f.).\n\nAn der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es nach dem eige-\n\nnen Vorbringen der Beklagten, da ihr Prozeßbevollmächtigter den Boten\n\nzuvor noch nicht mit einer entsprechenden Aufgabe betraut hatte. Entge-\n\ngen der Auffassung der Beklagten werden die Anforderungen an die\n\nSorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hiermit nicht überspannt. Daß der\n\nRechtsanwalt nur einen externen Boten hätte einsetzen dürfen, der seine\n\nZuverlässigkeit bereits zuvor bei ähnlichen Aufgaben unter Beweis ge-\n\nstellt hatte, folgt vielmehr aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die den\n\nRechtsanwalt trifft, wenn er mit der Einreichung eines fristgebundenen\n\nSchriftstücks bis zum letzten Tag der Frist wartet. Anders als die Rechts-\n\nbeschwerde meint, ist in einem solchen Fall die durch die berufliche\n\nStellung ausgewiesene Seriosität eines Boten nicht allein ausreichend\n\n(BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO). Vielmehr muß der Rechts-\n\nanwalt auch Erkenntnisse darüber haben, daß der Bote gerade Aufgaben\n\nwie die ihm übertragene Botentätigkeit in der Vergangenheit stets zu-\n\nverlässig erledigt hat.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/xi-zb-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/xi-zb-18-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2003/XI_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:05.823048+00:00"}}