{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__90-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"XI ZR 90/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 322, 330 Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die er- neute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall un- zulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vo- rübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräf- tige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts be- ruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches kla- geabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 90/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nZPO §§ 322, 330\n\nDie Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die er-\nneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall un-\nzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im\nErstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vo-\nrübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden\n(Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräf-\ntige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts be-\nruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches kla-\ngeabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02 - LG Berlin\n AG Wedding\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen\n\nund den Richter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zi-\n\nvilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. Februar\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts Wedding vom 25. Juni 2001 (19 C 121/01)\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch geltend, der schon einmal Gegenstand eines Rechts-\n\nstreits der Parteien war. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagten ein Darlehen in Höhe von\n\n10.000 DM gewährt zu haben. Am 1. Oktober 1995 unterzeichneten bei-\n\nde Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte \"die von Herrn H.\n\nK. geliehenen 10.000,- DM\" erst dann zurückzahlen sollte, wenn sie nach\n\ndem Auszug aus einer von ihr bewohnten Mietwohnung die mit dem\n\nVermieter für die Zurücklassung verschiedener Gegenstände vereinbarte\n\nZahlung erhielte. Die Beklagte behauptet, das Darlehen nicht erhalten\n\nund die Vereinbarung vom 1. Oktober 1995 ungelesen unterschrieben zu\n\nhaben. Sie hat die Vereinbarung im September 1997 angefochten.\n\nIm Jahre 1997 erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des Darle-\n\nhens. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus,\n\ndie Fälligkeitsvoraussetzungen der Vereinbarung vom 1. Oktober 1995\n\nlägen noch nicht vor. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers\n\ndurch Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 zurück, nachdem es den Klä-\n\nger darauf hingewiesen hatte, daß die Klageforderung nicht fällig sei.\n\nSeinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil nahm der Kläger am\n\n16. November 1998 zurück.\n\nIm November 1999 erhielt die Beklagte von ihrem ehemaligen\n\nVermieter aufgrund eines Vergleichs einen Betrag von 5.000 DM. Dar-\n\naufhin erhob der Kläger erneut Klage auf Zahlung von 10.000 DM nebst\n\nZinsen. Das Amtsgericht hat diese Klage unter Hinweis auf die rechts-\n\nkräftige Entscheidung des Vorprozesses als unzulässig abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie Klage sei zulässig, weil die Rechtskraft des Versäumnisurteils\n\nvom 29. Juni 1998 einer erneuten Klage auf Rückzahlung des Darlehens\n\nnicht entgegenstehe. Der Kläger habe nämlich mit der zwischenzeitlich\n\neingetretenen Fälligkeit seiner Forderung eine neue Tatsache eingeführt,\n\ndie geeignet sei, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu seinen\n\nGunsten zu verändern. Für kontradiktorische Urteile, in denen eine Klage\n\nwegen fehlender Fälligkeit abgewiesen worden sei, sei allgemein aner-\n\nkannt, daß deren Rechtskraft einer neuen Klage nach Eintritt der Fällig-\n\nkeit nicht entgegenstehe. Entgegen einer Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofes (BGHZ 35, 338), die berechtigte Kritik erfahren habe, könne\n\naber auch bei einem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil die\n\nRechtskraft der Entscheidung die Berücksichtigung neuer Tatsachen\n\nnicht ausschließen.\n\nDie Klage sei auch begründet, weil die von der Beklagten am\n\n1. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung ein deklaratorisches Schuld-\n\nanerkenntnis enthalte und die Beklagte daher mit ihren Einwendungen\n\ngegen Grund und Höhe des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen\n\nsei. Die Anfechtung dieser Erklärung sei wirkungslos, weil der Beklagten\n\nkein Anfechtungsgrund zur Seite stehe. Die Fälligkeit des Rückzahlungs-\n\nanspruchs ergebe sich aus der zwischenzeitlichen Zahlung des ehemali-\n\ngen Vermieters der Beklagten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Amtsgericht\n\ndarin zuzustimmen, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Versäum-\n\nnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit einer erneuten Klage auf\n\nRückzahlung des Darlehens entgegensteht.\n\n1. Im Vorprozeß ist der Streit der Parteien um den angeblichen\n\nRückzahlungsanspruch des Klägers durch das genannte Versäumnisur-\n\nteil beendet worden. Seit der Rechtskraft dieses Versäumnisurteils steht\n\ndaher zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß dem Kläger der\n\nstreitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte nicht zusteht.\n\n2. Eine Einschränkung dieser Rechtskraftwirkung dahin, daß mit\n\ndem Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 nur die Unbegründetheit der\n\nKlageforderung zum damaligen Zeitpunkt rechtskräftig feststehe und dies\n\ndie Zulässigkeit einer erneuten, auf neue Tatsachen gestützten gerichtli-\n\nchen Geltendmachung derselben Forderung unberührt lasse, ist nicht\n\nmöglich.\n\na) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Klage wegen\n\nFehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z.B. mangelnde Fällig-\n\nkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, kann\n\nzwar dahin eingeschränkt sein, daß sie der späteren klageweisen Gel-\n\ntendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher\n\nfehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegen-\n\nsteht. Das setzt aber stets voraus, daß die Auslegung des Vorurteils er-\n\ngibt, daß die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerk-\n\nmals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, ab-\n\ngewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 35, 338,\n\n340 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR\n\n2001, 310; jeweils m.w.Nachw.). Eine derartige Feststellung läßt sich\n\nindes bei einem die Klage abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen.\n\nBei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Be-\n\ngründetheit geprüft, sondern ihre Abweisung erfolgt nach der gesetzli-\n\nchen Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i.V. mit § 333 ZPO) allein\n\naufgrund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß er mit seiner\n\nKlage schlechthin abgewiesen wird. Auf die Gründe des Klägers, das\n\nVersäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei\n\ndem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktorischen\n\nUrteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, kommt es\n\ndabei nicht an. Daher haben sowohl das Reichsgericht (RGZ 7, 395,\n\n397 f.) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 338, 340 f.) es abge-\n\nlehnt, die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils in dem\n\nvom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne einzuschränken.\n\nb) Dieser Rechtsprechung, die im juristischen Schrifttum neben\n\nZustimmung \n\n(Johannsen LM ZPO § 330 Nr. 3; Zöller/Vollkommer,\n\n23. Aufl. ZPO vor § 322 Rdn. 56; Blomeyer, Zivilprozeßrecht - Erkennt-\n\nnisverfahren, 2. Aufl. S. 486; ebenso \n\njedenfalls \n\nim Grundsatz\n\nMünchKomm-ZPO-Gottwald 2. Aufl. § 322 Rdn. 170) von mehreren Sei-\n\nten auch Kritik (Zeuner JZ 1962, 497 f.; Dietrich ZZP 1971, 419 ff.;\n\nHenckel, Prozeßrecht und materielles Recht, S. 161 f.; Arens AcP 1973,\n\n250, 264; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 253, 254; Mu-\n\nsielak, 3. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 54, 55; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zi-\n\nvilprozeßrecht, 15. Aufl. S. 925) erfahren hat, schließt der erkennende\n\nSenat sich an. Die kritischen Stimmen, die hinsichtlich der Reichweite\n\nder von ihnen befürworteten Einschränkung der Rechtskraftwirkung von\n\nklageabweisenden Versäumnisurteilen weitgehend uneinig sind (vgl. z.B.\n\neinerseits Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO m.w.Nachw. und anderer-\n\nseits Dietrich aaO S. 438), messen dem Gesichtspunkt der Rechtssi-\n\ncherheit nicht die ihm zukommende Bedeutung bei. Wer als Beklagter in\n\neinen Rechtsstreit verwickelt wurde, muß sich mit der Rechtskraft eines\n\nklageabweisenden Urteils grundsätzlich darauf verlassen können, wegen\n\ndesselben Anspruchs nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden. Eine\n\nAusnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus\n\ndem rechtskräftigen Urteil ersichtlich und damit auch für den obsiegen-\n\nden Beklagten erkennbar ist, daß die Klage allein deshalb abgewiesen\n\nwurde, weil ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal (z.B. die Fälligkeit des\n\nAnspruchs) nicht vorlag, das später jedoch noch eintreten kann. Ein kla-\n\ngeabweisendes Versäumnisurteil, das allein auf der Säumnis des Klä-\n\ngers beruht und keine Begründung zur Sache enthält, erfüllt diese Vor-\n\naussetzung für eine Einschränkung seiner Rechtskraftwirkungen nicht.\n\nBei solchen Urteilen würde die Rechtskraftwirkung für die Beklagten ent-\n\nscheidend entwertet, wenn sie damit rechnen müßten, aus Gründen, die\n\naus dem Urteil nicht ersichtlich sind, erneut wegen desselben Anspruchs\n\nin einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.\n\nDer erkennende Senat verkennt nicht, daß die von ihm für richtig\n\ngehaltene uneingeschränkte Rechtskraftwirkung klageabweisender Ver-\n\nsäumnisurteile für einen Kläger, dessen Anspruch materiell-rechtlich nur\n\nein vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegen-\n\nsteht, eine gewisse Härte mit sich bringen kann. Diese Härte wird jedoch\n\ndurch die Einspruchsmöglichkeit des § 338 ZPO gemildert (Blomeyer\n\naaO). Einem Kläger, der den eingeklagten Anspruch nicht endgültig ver-\n\nloren geben will, ist es zuzumuten, gegen ein etwa ergangenes Ver-\n\nsäumnisurteil Einspruch einzulegen.\n\nc) Im vorliegenden Fall steht daher die Rechtskraft des landge-\n\nrichtlichen Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit der\n\nKlage entgegen. Daran ändert es nichts, daß dieses Urteil ein Beru-\n\nfungsurteil war, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein klageab-\n\nweisendes kontradiktorisches Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen\n\nwurde. Da über das Schicksal der Klage im Vorprozeß erst durch das\n\nlandgerichtliche Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde, kann\n\nauf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht zurückgegriffen wer-\n\nden.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/xi-zr-90-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/xi-zr-90-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__90-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:22.195476+00:00"}}