{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__82-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"XI ZR 82/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Bb Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit rui- nöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheits- gesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeuten- den Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kom- men.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 82/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 138 Abs. 1 Bb\n\nDie vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit rui-\nnöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheits-\ngesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der\nBetroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeuten-\nden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken\ndes § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kom-\nmen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 82/02 - OLG Karlsruhe\n LG Baden-Baden\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n18. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzel-\n\nrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-\n\nBaden vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Autohaus B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) nahm im Jahre\n\n1992 bei der beklagten Bank einen Geschäftskredit auf. Zur Sicherung\n\nihrer Ansprüche übernahmen der Kläger und beide Mitgesellschafter eine\n\nHöchstbetragsbürgschaft über 350.000 DM und erhöhten die Haftungs-\n\nsumme im nächsten Jahr auf 400.000 DM. Als die Kreditlinie nochmals\n\nerweitert wurde, schlossen die Beteiligten am 4. Mai 1995 einen Bürg-\n\nschaftsvertrag bis zum Höchstbetrag von 469.000 DM.\n\nDer Kläger hatte im November 1992 an der B. GmbH, deren\n\nStammkapital 50.000 DM betrug, einen nominellen Geschäftsanteil von\n\n5.000 DM für 50.000 DM gekauft und war damals bei ihr als Kfz-Meister\n\nbeschäftigt. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter H.. Außer\n\nder Gesellschaftsbeteiligung besitzt der Kläger gemeinsam mit seiner\n\nEhefrau ein Hausgrundstück.\n\nDer Kläger, der den Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 wegen\n\nkrasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet und mit der\n\nKlage dessen Unwirksamkeit festgestellt haben will, hat u.a. vorgetra-\n\ngen: Das ihm und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte gehörende Haus-\n\ngrundstück sei zum damaligen Zeitpunkt erheblich belastet und höch-\n\nstens 390.000 DM wert gewesen. Mit dem von der B. GmbH bezogenen\n\nGehalt habe er keinen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Bürgschafts-\n\nverpflichtung leisten können. Zur Unterzeichnung der Bürgschaft sei er\n\ndurch den geschäftsführenden Mitgesellschafter H. gedrängt und durch\n\nverharmlosende Erklärungen veranlaßt worden.\n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewie-\n\nsen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung\n\nder Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Höchstbetragsbürgschaft des Klä-\n\ngers über 469.000 DM für sittenwidrig erachtet und zur Begründung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDer Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 überfordere den Kläger\n\nfinanziell in krasser Weise. Nach seinen Gehaltsbescheinigungen für das\n\nJahr 1995 habe er bei der B. GmbH \n\nim Monat durchschnittlich\n\n3.483,60 DM netto verdient und infolgedessen die von den Darlehens-\n\nvertragsparteien festgelegte monatliche Zinslast von 3.419,79 DM nicht\n\nallein auf Dauer tragen können. Die ihm gehörende Haushälfte sei unter\n\nBerücksichtigung der nachgewiesenen dinglichen Belastungen nicht so\n\nwertvoll, daß ein Verkaufserlös ihn dazu vermutlich in die Lage versetzen\n\nwürde.\n\nAußer der krassen finanziellen Überforderung lägen auch zusätzli-\n\nche erschwerende und der Beklagten zurechenbare Umstände vor. Nach\n\nder Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß sie die Kreditlinie der\n\nB. GmbH ohne die Bürgschaftserklärungen aller Gesellschafter nicht er-\n\nweitert hätte. Der Kläger habe daher keine andere Wahl gehabt, als ent-\n\nweder die Vertragsurkunde auf Drängen des geschäftsführenden Mehr-\n\nheitsgesellschafters H. zu unterzeichnen oder den Verlust seiner Ar-\n\nbeitsstelle in Kauf zu nehmen. Diese Zwangslage habe die Beklagte be-\n\nwußt ausgenutzt.\n\nDaß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kredit-\n\ninstitut regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Mithaftung aller\n\nmaßgeblich beteiligten Gesellschafter habe, entlaste die Beklagte nicht.\n\nDer Kläger sei an der B. GmbH weder maßgeblich beteiligt noch für die\n\nentstehenden Forderungen der Beklagten rechtlich und wirtschaftlich\n\nverantwortlich gewesen. Ein besonderes Interesse des Klägers am Fort-\n\nbestehen der Gesellschaft sei nicht festzustellen, zumal er keine Ge-\n\nwinnausschüttung erhalten habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien vom 4. Mai 1995\n\nnicht gegen die guten Sitten.\n\n1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die\n\nAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten\n\nSicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge\n\nregelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem\n\nVerpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem\n\nHauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichte-\n\nten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,\n\n42; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223,\n\n224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ\n\nvorgesehen; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und\n\nvom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR\n\n205/01, WM 2002, 1649, 1651).\n\n2. Diese Grundsätze gelten jedoch abgesehen davon, daß es hier\n\nan einem persönlichen Näheverhältnis des Klägers zu einem Mitgesell-\n\nschafter fehlt, grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbH-\n\nGesellschaftern für Verbindlichkeiten der GmbH.\n\na) Nach der Rechtsprechung des vormals für das Bürgschaftsrecht\n\nzuständigen IX. Zivilsenats (BGHZ 137, 329, 336 ff.; BGH, Urteile vom\n\n11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in\n\nBGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt, und vom 18. September 2001\n\n- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; BGH, Beschluß vom 28. Februar\n\n2002 - IX ZR 153/00, WM 2002, 923; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002\n\n- IX ZR 443/00, WM 2002, 2278 f.) und des erkennenden Senats (Urteile\n\nvom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436; vom 28. Mai 2002\n\n- XI ZR 199/01, aaO S. 1648 und vom 17. September 2002 - XI ZR\n\n306/01, Umdr. S. 11 f.) hat - wie auch das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat - ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen ge-\n\nwährt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haf-\n\ntung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung\n\nvon Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen,\n\nist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im all-\n\ngemeinen davon ausgehen, daß die Beteiligung an der Gesellschaft aus\n\neigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betref-\n\nfenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.\n\nb) Zwar hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem vom\n\nBerufungsgericht herangezogenen Urteil vom 18. September 2001\n\n(IX ZR 183/00, aaO S. 2157; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 1997\n\n- IX ZR 274/96, WM aaO S. 236) seine Rechtsprechung ohne nähere\n\nBegründung auf \n\n\"maßgeblich\" beteiligte GmbH-Gesellschafter be-\n\nschränkt, überdies ist an gleicher Stelle von für die Gesellschaftsschul-\n\nden \"rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen\" Personen die Rede.\n\nDies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, daß sich grundsätzlich nur\n\nAllein- bzw. Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter\n\nfür ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigende Be-\n\ntriebsmittelkredite wirksam verbürgen könnten. Wie seinem Urteil vom\n\n16. Januar 1997 (IX ZR 250/97, WM 1997, 511, 513) zu entnehmen ist,\n\nist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10% an der darlehens-\n\nnehmenden GmbH möglich, ohne daß der betroffene Gesellschafter als\n\nGeschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein\n\nmuß. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in\n\ndem erst nach der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten Urteil\n\nvom 15. Januar 2002 (XI ZR 98/01, aaO S. 436) die beklagte Bürgin, die\n\nbei Vertragsschluß 25% der Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin\n\n(GmbH) hielt, ohne zur Geschäftsführung befugt zu sein, als \"maßgeb-\n\nlich\" beteiligt angesehen.\n\nc) Im vorliegenden Streitfall gilt nichts anderes. Mit dem Begriff der\n\n\"maßgeblichen Beteiligung\" des Bürgen an der kreditsuchenden GmbH\n\nbzw. KG oder ähnlichen Formulierungen sollen lediglich unbedeutende\n\nBagatell- oder Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden. Nur bei ih-\n\nnen kann es - namentlich bei ertragsschwachen und auch über kein ins\n\nGewicht \n\nfallendes Eigenkapital verfügenden Gesellschaften - aus-\n\nnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Ge-\n\nsichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten fi-\n\nnanzschwachen Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1\n\nBGB im Ergebnis wie einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jedes\n\nEigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behan-\n\ndeln (zum Strohmanngesellschafter vgl. Senatsurteile vom 15. Januar\n\n2002 - XI ZR 98/01, aaO S. 437; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, aaO\n\nS. 1648 f. und vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01, Umdr. S. 12 f.\n\nm.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.\n\nEine Beteiligung in Höhe von 10% an einer werbenden GmbH, wie\n\nsie der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen an der B. GmbH\n\nhielt, stellt gewöhnlich einen erheblichen Vermögenswert dar. Außerdem\n\nrepräsentiert sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung einen nen-\n\nnenswerten Anteil am Gesellschaftskapital. Dies ist auch die Vorstellung\n\ndes Gesetzgebers. § 50 GmbHG läßt einen Anteil von 10% am Stamm-\n\nkapital der Gesellschaft zur Ausübung der bedeutsamen Minderheits-\n\nrechte genügen. Daß sich ein solcher Minderheitsgesellschafter - ähnlich\n\nwie ein Strohmann ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse - von den\n\nWünschen des ihm persönlich besonders nahe stehenden und die Ge-\n\nschäftspolitik bestimmenden Mehrheitsgesellschafters oder Dritten leiten\n\nläßt und weitgehend fremdbestimmte Bürgschaftserklärungen abgibt, ist\n\nbei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Die Beklagte durfte des-\n\nhalb annehmen, dem Kläger sei es im Hinblick auf seine Beteiligung an\n\nder Hauptschuldnerin und nicht nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz\n\npersönlich wichtig, daß diese ihren Geschäftsbetrieb weiter führen\n\nkonnte und nicht insolvent wurde. Es wäre daher verfehlt, wollte man der\n\nBeklagten vorwerfen, sich mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht\n\nbefaßt und von ihr die Kreditvergabe abhängig gemacht zu haben.\n\nEine andere Betrachtungsweise läge im übrigen auch nicht im In-\n\nteresse der Gesellschafter, die das Bürgenrisiko im Innenverhältnis ohne\n\nRücksicht auf die Größe des jeweiligen Anteilsbesitzes verteilen wollen.\n\nÜberdies kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anteilsbesitz auf\n\nzahlreiche Gesellschafter gleichmäßig verteilt ist und es wechselnde\n\nMehrheiten gibt. Daß auch Gesellschaften mit derartigen Beteiligungs-\n\nverhältnissen grundsätzlich in der Lage sein müssen, sich das zur Be-\n\ntriebsführung notwendige Fremdkapital mit Hilfe von Bürgschaften ihrer\n\nmehr oder weniger finanzkräftigen Gesellschafter zu verschaffen, liegt\n\nauf der Hand.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Nich-\n\ntigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB auch nicht durch den Kläger be-\n\nsonders belastende und der Beklagten zurechenbare Umstände oder\n\nVerhältnisse ausgelöst.\n\nDie Tatsache, daß ein Gesellschafter der Hauptschuldnerin von\n\nder kreditgebenden Bank vor die Alternative gestellt wird, entweder eine\n\nihn wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft zu übernehmen oder aber die\n\nNichtgewährung eines Geschäftskredits und die sich daraus ergebenden\n\nrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, stellt für sich\n\ngenommen keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfrei-\n\nheit dar (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 15). Daß der geschäftsfüh-\n\nrende Mehrheitsgesellschafter der B. GmbH, der Zeuge H., die Grenze\n\ndes rechtlich Zulässigen überschritten und den Kläger zur Abgabe der\n\nstreitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat,\n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch dem Sachvortrag\n\ndes Klägers nicht zu entnehmen. Sein weiterer Vorwurf, über die rechtli-\n\nche Bedeutung und Tragweite der streitgegenständlichen Bürgschaft ar-\n\nglistig getäuscht worden zu sein, ist vor dem Hintergrund der vorher im\n\nAuftrag der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärungen sowie der\n\nals Gesellschafter und Kfz-Meister gewonnenen geschäftlichen Erfah-\n\nrungen ohne Substanz. Überdies ist nicht ersichtlich, daß H. als Vertreter\n\noder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten tätig geworden ist oder\n\nsie sich sein Handeln aus anderen Gründen zurechnen lassen müßte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die landgerichtliche Ent-\n\nscheidung wiederherstellen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/xi-zr-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/xi-zr-82-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:24.835446+00:00"}}