{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__74-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"XI ZR 74/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 74/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. September 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 23. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Darlehens-\n\nverträge zum Erwerb eines Hotel-Appartements sowie damit zusammen-\n\nhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie Klägerin zu 1), eine selbständige Apothekerin, und ihr Ehe-\n\nmann, der Kläger zu 2), ein Diplomchemiker, wurden im Herbst 1992 von\n\neinem Anlagevermittler geworben, ein Appartement in dem noch zu er-\n\nrichtenden \"H. Hotel\" in Ha. zu kaufen. Am 21. Oktober 1992 unterbrei-\n\nteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge-\n\nschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements. Zugleich\n\nerteilten sie ihr eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht zur Vornah-\n\nme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für\n\nden Erwerb des Appartements, dessen Finanzierung und Vermietung\n\nerforderlich oder zweckmäßig erschienen. Die Geschäftsbesorgerin\n\nnahm das Angebot an. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Ne-\n\nbenkosten in der Gesamthöhe von 194.700 DM schloß sie namens der\n\nKläger am 16. November 1992 mit der beklagten Bank drei Darlehens-\n\nverträge über insgesamt 154.381,70 DM ab. Die Kredite wurden durch\n\nAbtretung der Ansprüche der Kläger aus einer Kapitallebensversicherung\n\nüber 91.000 DM und durch eine Grundschuld an der Immobilie in Höhe\n\nvon 151.500 DM gesichert.\n\nDie Kläger, die den streitigen Vertragsverpflichtungen vom\n\n16. November 1992 bis einschließlich April 2000 - seit 1998 jedoch unter\n\nVorbehalt - in der Gesamthöhe von 72.034,57 DM nachgekommen sind,\n\nnehmen die Beklagte auf Ersatz ihrer Aufwendungen zum Erwerb der\n\nImmobilie über 94.912,76 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch; ferner be-\n\ngehren sie die Feststellung, ihr gegenüber keine darlehensvertraglichen\n\nLeistungen erbringen zu müssen, und verlangen die Freigabe der zur\n\nSicherheit abgetretenen Lebensversicherung, jeweils Zug um Zug gegen\n\nÜbertragung des erworbenen Appartements.\n\nDie Kläger haben geltend gemacht: Die Geschäftsbesorgerin habe\n\nsie bei Abschluß der Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksam\n\nvertreten, weil sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die mit\n\nihm verbundene umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz verstoßen hätten und infolgedessen nichtig seien. Außerdem sei die\n\nBeklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung über das\n\nunrentable sowie weit überteuerte Hotel-Appartement schadensersatz-\n\npflichtig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klagean-\n\ntrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nDie Darlehensverträge der Prozeßparteien vom 16. November\n\n1992 seien entgegen der Ansicht der Kläger wirksam. Dabei könne da-\n\nhingestellt bleiben, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihnen\n\nund der Geschäftsbesorgerin sowie die damit verbundene Abschlußvoll-\n\nmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam\n\nseien. Die Nichtigkeit der Vollmacht würde lediglich zur Folge haben,\n\ndaß die Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtlo-\n\nser Vertreterin der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen worden wä-\n\nren. In diesem Falle hätten sie die schwebend unwirksamen Vertragsab-\n\nschlüsse ihr gegenüber zumindest konkludent genehmigt, indem die ver-\n\neinbarten Rückzahlungsraten über einen Zeitraum von rund sechs Jah-\n\nren vorbehaltlos geleistet worden seien.\n\nAuch bestehe kein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die\n\nBeklagte wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hin-\n\nsichtlich der erworbenen Immobilie. Die Beklagte habe angesichts der\n\nEinkommensverhältnisse der Kläger erwarten dürfen, daß diese die An-\n\ngemessenheit des Kaufpreises selbst prüften. Abgesehen davon könne\n\nvon einer sittenwidrigen Überteuerung des Appartements keine Rede\n\nsein. Auch ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte lie-\n\nge nicht vor.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie meint,\n\nden Klägern stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach\n\nden Grundsätzen vorvertraglicher Haftung ein Schadensersatzanspruch\n\nin Höhe des für den Kauf der Immobilie aufgewandten Betrages von\n\n94.912,76 DM gegen die Beklagte zu.\n\na) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende\n\nBank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-\n\nersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-\n\naufklärung über das finanzierte Geschäft lediglich unter ganz besonde-\n\nren Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,\n\ndaß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und\n\nErfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten be-\n\ndient haben. Nur ausnahmsweise können sich vorvertragliche Aufklä-\n\nrungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen oder Ver-\n\nhältnissen in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben\n\n(§ 242 BGB) ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des\n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu\n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen\n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-\n\nwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-\n\nzielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor\n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile\n\nvom 3. Dezember 1991 \n\n- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom\n\n17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März\n\n1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR\n\n193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,\n\nZIP 2003, 160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,\n\n921 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713; s. auch\n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine derartigen besonderen\n\nUmstände oder Verhältnisse festgestellt, die eine vorvertragliche Aufklä-\n\nrungs- und Hinweispflicht der Beklagten begründen könnten.\n\naa) Der Einwand der Revision, eine Haftung der Beklagten aus\n\nculpa in contrahendo ergebe sich wegen des unterlassenen Hinweises\n\nauf den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für das Hotel-Appartement und\n\nihres konkreten Wissensvorsprungs gegenüber den Klägern, greift nicht.\n\n(1) Der Bundesgerichtshof bejaht zwar eine Aufklärungs- und Hin-\n\nweispflicht der Bank, wenn sie bei einem Vergleich von Kaufpreis und\n\nWert des zu finanzierenden Objekts von einer gegen die guten Sitten\n\nverstoßenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen\n\nmuß (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,\n\nWM 2003, 918, 921). Nicht jedes, auch nicht jedes grobe Äquivalenzmiß-\n\nverhältnis führt aber angesichts der weiten schuldrechtlichen Verpflich-\n\ntungsfreiheit gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit eines Rechts-\n\ngeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\ndies grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp\n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298,\n\n302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,\n\naaO und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, aaO). Ein solches Mißver-\n\nhältnis läßt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat - schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger nicht entnehmen.\n\n(2) Die Ausführungen der Revision, den tatsächlichen, auf das von\n\nden Klägern erworbene Hotel-Appartement entfallenden Aufwendungen\n\nvon 77.806,84 DM stehe eine Vergütung von 149.432,25 DM gegenüber,\n\nsind schon im Ansatz verfehlt. Der Wert eines Hotel-Appartements hängt\n\nnicht entscheidend von den vorgenommenen Aufwendungen, sondern\n\nvon dessen Ertragswert ab. Für diesen sind nicht nur die Ausstattung\n\ndes einzelnen Appartements, sondern insbesondere auch die Lage des\n\nHotels, die Attraktivität der Hoteleinrichtungen wie Lobby, Restaurant,\n\nBar, Pool, Sauna, Fitneßräume etc., das Marketingkonzept, der Erfolg\n\nvon Werbemaßnahmen und besonderen Veranstaltungen des Hotels so-\n\nwie der Service von großer Bedeutung. Die umfangreichen Ausführungen\n\nder Kläger über die Gestehungskosten der Hotelanlage, deren teilweise\n\nanteilige Umlegung auf das Appartement der Kläger und die Bestimmung\n\ndes Wertes anhand dessen, liegen deshalb neben der Sache. Erst recht\n\nerlauben sie nicht den Schluß, der Beklagten sei bei Abschluß der Dar-\n\nlehensverträge ein etwaiges grobes Mißverhältnis zwischen dem Kauf-\n\npreis und dem Wert des Hotel-Appartements bekannt gewesen. Das gilt\n\nbesonders, da die künftige Entwicklung des in Sachsen-Anhalt gelege-\n\nnen, noch zu errichtenden großen Hotels im Jahre 1992 nur schwer ein-\n\nzuschätzen war.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Aufklärungs- und\n\nHinweispflicht der Beklagten auch nicht damit begründet werden, sie ha-\n\nbe vom Fehlen einer vergütungspflichtigen Vermittlungsleistung gewußt.\n\nSelbst wenn die Geschäftsbesorgerin bereits vor der Beauftragung durch\n\ndie Kläger über geschäftliche Kontakte zur Beklagten verfügt und den\n\nAbschluß der vorliegenden Darlehensverträge ganz oder weitgehend\n\nvorbereitet gehabt haben sollte, durften die Kläger, die sich nicht um die\n\naus steuerlichen Gründen erwünschte Fremdfinanzierung der Immobilie\n\nkümmern wollten, nicht erwarten, die tatsächlich erbrachte Vermitt-\n\nlungsleistung provisionsfrei zu erhalten.\n\ncc) Die Beklagte mußte die Kläger schließlich auch nicht auf die\n\nvermeintliche Gefahr hinweisen, daß der Generalunternehmer den auf\n\ndie Bauleistungen entfallenden Teil der Vergütung möglicherweise nicht\n\nan die Handwerker weiterleite. Eine Schadensersatzverpflichtung der\n\nBeklagten besteht schon deshalb nicht, weil sich das - angebliche - Risi-\n\nko nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\n\nverwirklicht hat.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht\n\nrügt - nicht gefolgt werden, soweit es die von der Geschäftsbesorgerin\n\ngeschlossenen Darlehensverträge auch im Falle der Unwirksamkeit der\n\nVollmacht als wirksam angesehen hat. In der mehrjährigen vorbehaltlo-\n\nsen Bedienung der Darlehen durch die Kläger liegt keine konkludente\n\nGenehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.\n\na) Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz als richtig zu\n\nunterstellenden Vorbringens der Kläger, die Geschäftsbesorgerin sei\n\nnicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, ist von der Nich-\n\ntigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht der Ge-\n\nschäftsbesorgerin auszugehen.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes be-\n\ndarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des\n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer\n\nbesorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis\n\nabgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145,\n\n265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,\n\nWM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002,\n\n1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919,\n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom\n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 m.w.Nachw.: zum\n\nErwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauherrenmodells).\n\nIm vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Ver-\n\ntragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die\n\nPrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-\n\ndung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel\n\nvon Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechtsbe-\n\nsorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbe-\n\nsorgungen wirtschaftlicher Art allgemein üblich ist und gewöhnlich nicht\n\nals Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).\n\nDie Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch die\n\nder Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne\n\ndaß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-\n\nkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-\n\nschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.\n\nNach Auffassung des \n\nIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes\n\n(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)\n\nführt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1\n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nich-\n\ntigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzge-\n\nbers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer\n\nBeratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftli-\n\nchen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erken-\n\nnende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02,\n\nWM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (siehe auch Senatsurteil vom\n\n29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695; zustimmend ferner\n\nBGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247,\n\n249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR\n\n222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Darle-\n\nhensverträge nicht durch konkludente Genehmigung der Kläger gemäß\n\n§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.\n\naa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch\n\nschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende\n\ndie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-\n\nnem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers\n\nder Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene\n\nRechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile\n\nvom 22. Oktober 1996 \n\n- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232\n\nm.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275\n\nund vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696). Ein Er-\n\nklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforder-\n\nlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß\n\n§ 276 BGB a.F. hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äuße-\n\nrung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung\n\naufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so ver-\n\nstanden hat (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteile vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO und vom 29. April 2003 - XI ZR\n\n201/02, aaO).\n\nbb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-\n\nnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen,\n\nwas für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-\n\nges und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers\n\n(Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen\n\nhätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265,\n\n275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein\n\nAngebot zum Abschluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint.\n\nVor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Kläger bei\n\nden vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten von 1992\n\nbis 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Verträge mit der\n\nBeklagten ausgehen mußten und ein sorgfältiger Erklärungsempfänger\n\nihr vertragsgemäßes Verhalten als konkludente Genehmigung im Sinne\n\nder §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB auffassen durfte (vgl. dazu bereits\n\nSenatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach-\n\nund Streitstand ist die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin gegenüber der\n\nBeklagten nicht nach § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln.\n\n1. Allerdings sind die § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen\n\nGrundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht - anders als die\n\nRevision meint - auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-\n\nmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG\n\nverstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB so-\n\nwie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwen-\n\ndungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der ei-\n\nnem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein ei-\n\nner Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen\n\nmuß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102,\n\n60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,\n\n1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.).\n\nDies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen,\n\ngrundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Be-\n\nvollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist\n\n(vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR\n\n249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertrags-\n\ngegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaf-\n\ntung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile\n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom\n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die gegenteiligen\n\nAusführungen der Revision enthalten keine neuen Gesichtspunkte und\n\ngeben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.\n\nAuch stehen einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB keine anderen\n\nHinderungsgründe entgegen. Zwar ist die finanzierende Bank bei einer\n\nBeteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Vertreters weder\n\nnach diesen Vorschriften noch nach den allgemeinen Regeln über die\n\nDuldungs- und Anscheinsvollmacht schutzwürdig. Für ein gesetzwidriges\n\nVerhalten der Beklagten fehlt aber entgegen der Ansicht der Revision\n\njeder Anhaltspunkt. Die von ihr geschlossenen Darlehensverträge dien-\n\nten nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässi-\n\ngen Zweck des Erwerbes des Hotel-Appartements durch die Kläger (vgl.\n\nSenatsurteil vom 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, aaO S. 1712 f.\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-\n\nstens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 16. November 1992 ent-\n\nweder das Original oder eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin\n\nals Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde\n\nvom 21. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom\n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai\n\n2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,\n\nWM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003,\n\n1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,\n\n1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche\n\nFeststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner Auffas-\n\nsung konsequent - nicht getroffen.\n\nIV.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO a.F.) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-74-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-74-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__74-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:49.514350+00:00"}}