{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__71-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"XI ZR 71/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten. b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus- wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa- che, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwer- deführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin auf- heben würde. c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor- aus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be- schwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Be- schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 71/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3\n\na) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der\nWiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus\nwerden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch\ndann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend\nsind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.\n\nb) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer\nSache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbe-\nstimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus-\nwirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in\nbesonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im\nEinzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa-\nche, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als\nobjektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwer-\ndeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das\nBundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin auf-\nheben würde.\n\nc) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor-\naus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be-\nschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert\nvorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Be-\nschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der\nZulassung prüfen kann.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann\n\nund die Richterin Mayen\n\nam 1. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2002\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 409.033,50 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus einer gepfändeten und ihr\n\nzur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte die\n\nP. GmbH, später unfirmiert in V. für I. GmbH, den Beklagten ein verzins-\n\nliches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurde\n\nfür die Darlehensgeberin von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet, der\n\n(cid:0)\n\nzum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein vertre-\n\ntungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter\n\nGeschäftsführer der P. GmbH war. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertra-\n\nges sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Gut-\n\nhaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskonto\n\nerfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und Februar\n\n1993 ausgezahlt. Für die V. für I. GmbH wurde im Juli 1998 Konkursan-\n\ntrag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.\n\nMit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September\n\n1999 wurde die Darlehensforderung der V. für I. GmbH gegen die Be-\n\nklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.\n\nDie Beklagten berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt auf\n\nvorgelegte Ablichtungen des Buchungsjournals von 1993, auf von dem\n\nBeklagten zu 1) für die P. GmbH unterzeichnete Verrechnungsbestäti-\n\ngungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März\n\n1997 versehenen und von dem Beklagten zu 1) abgezeichneten \"erle-\n\ndigt\"-Stempel auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld sei\n\ndurch Verrechnung mit Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesell-\n\nschafterverrechnungskonto erloschen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-\n\nklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begrün-\n\ndung ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis der\n\nErfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision nicht\n\nzugelassen.\n\nHiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-\n\nklagten, mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\nderlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.\n\nDie Beklagten begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfah-\n\nrensgrundrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesi-\n\nchert, wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Be-\n\nschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert von\n\nUrkunden abgesprochen werde und diese als \"schlichte Parteierklärun-\n\ngen\" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durch-\n\nweg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das Beru-\n\nfungsgericht habe im übrigen Beweisantritte der Beklagten auf Einholung\n\neines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis\n\nder Richtigkeit des vorgelegten Buchungsjournals und auf Vernehmung\n\nvon Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung für\n\neinen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weit\n\nüber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, je-\n\ndenfalls aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543\n\nAbs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebe-\n\ngründung fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagten auch dem\n\naus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer\n\nmit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungs-\n\nurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:4)(cid:6)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:13)\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720,\n\n2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachge-\n\nkommen sind.\n\nGemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen,\n\nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungs-\n\ngründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebe-\n\ngründung dargelegt werden. \"Darlegen\" bedeutet schon nach allgemei-\n\nnem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; \"etwas\n\ndarlegen\" bedeutet vielmehr soviel wie \"erläutern\", \"erklären\" oder \"nä-\n\nher auf etwas eingehen\" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom\n\n23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3\n\nSatz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reicht\n\ndazu nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 14. August 2001 - XI B 57/01,\n\nBFH/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002 \n\n- XI B 39/01,\n\nBFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer\n\nhat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benen-\n\nnen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. Mu-\n\nsielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß da-\n\ndurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Be-\n\nschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für\n\ndie Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Vorausset-\n\nzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch\n\nBFH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - III B 97/01, BFH/NV 2002, 366,\n\n367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die\n\nan den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltend\n\ngemachten Zulassungsgrund.\n\nDie Beklagten haben die Voraussetzungen der von ihnen geltend\n\ngemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.\n\n1. Das gilt zum einen für den von den Beklagten geltend gemach-\n\nten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\nZur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden\n\nist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entste-\n\nhen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die\n\nangefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat\n\n(BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGHSt 24, 15, 22 zu\n\n§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG).\n\na) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in der\n\nangefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\n\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines\n\ngleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht\n\n(BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812;\n\nBeschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zu\n\ndem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom\n\n29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab-\n\ndruck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\n\nWM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nUm eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die\n\nVorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu\n\nbenennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungs-\n\nerheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus\n\nder angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, in-\n\nwiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115\n\nAbs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01,\n\nBFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.).\n\nDiesem Erfordernis sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie\n\nhaben nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt,\n\nvon denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es an\n\nder Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil einerseits\n\nund in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Di-\n\nvergenz bestehen könnte.\n\nb) Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Siche-\n\nrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht,\n\nwenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisib-\n\nlen Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch\n\ndasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten\n\nlassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der\n\nRechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine\n\nhöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann insbesonde-\n\nre dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sich\n\ndem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz (vgl.\n\ndazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einer\n\nWeise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, eine\n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1\n\nNr. 2 OWiG BGHSt 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahin\n\nzusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit\n\n\"symptomatischer Bedeutung\" die Zulassung der Revision unter dem\n\nGesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu\n\nrechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom\n\n29. Mai 2002 aaO).\n\nUm die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesem\n\nGesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der Beschwerdeführer\n\nnicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern\n\ndarüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung\n\ndes Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich\n\nbereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder\n\ndarzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung kon-\n\nkret zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachte\n\nNichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entspre-\n\nchenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.\n\nAuch diese Erfordernisse haben die Beklagten nicht erfüllt. Zur\n\nsymptomatischen Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angebli-\n\nchen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.\n\nc) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung der\n\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von\n\nGewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfah-\n\nrensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz\n\nin der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a)\n\nnoch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen\n\n(vgl. dazu oben unter 1. b).\n\naa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrens-\n\nfehlers, den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wort-\n\nlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgeb-\n\nliche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130),\n\nohne jede Bedeutung.\n\n(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein in\n\neinem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des\n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt auch\n\neinfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Diver-\n\ngenz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind.\n\nEin Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seiner\n\nAuswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht.\n\nInsbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein schwerwiegender\n\nRechtsfehler eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein leich-\n\nter. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangen\n\nwerden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Be-\n\ndeutung (so zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: Steindorf, in: Karlsruher\n\nKommentar zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sich\n\ndem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder Verfahrensfeh-\n\nlern entnehmen.\n\n(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh-\n\nlers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keine\n\nStütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteil\n\ndie Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nicht\n\noffensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat dementsprechend zum gleichlautenden Tatbe-\n\nstandsmerkmal der \"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\" in\n\n§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung in\n\neinem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt,\n\nauch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Nichts\n\nspricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des\n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wäre.\n\nbb) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur Reform\n\ndes Zivilprozesses dazu keinen Anlaß. In der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelle\n\nFehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührten\n\nüber den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn sie\n\nvon erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in die\n\nRechtsprechung zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, in\n\ndenen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewäh-\n\nrung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren,\n\nverletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Diese Ansicht des Regie-\n\nrungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2\n\nZPO (\"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\") keinen Ausdruck\n\ngefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl.\n\nBVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung er-\n\nwähnte Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zu\n\nunterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen der\n\nAllgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch darzu-\n\nlegen ist, nur bei der Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzli-\n\nchen Bedeutung von Belang.\n\ncc) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegen-\n\nüber in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896,\n\n1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiteren\n\nBeschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) die\n\nAnsicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der\n\nAnwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verlet-\n\nzung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbe-\n\nschwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hin-\n\naus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermag\n\nder XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichen\n\nVerletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines ebensolchen Versto-\n\nßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz oder\n\nWiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der Revisi-\n\non wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.\n\nAnlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG be-\n\nsteht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen auf\n\ndie Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansicht\n\nabweichenden Erwägungen des V. Zivilsenats zur Reichweite des Zulas-\n\nsungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kei-\n\nne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten Entscheidungen\n\nhat der V. Zivilsenat jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge-\n\nwiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.\n\n2. Für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund\n\nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine\n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\nfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-\n\nmeinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002,\n\n1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). Dies\n\nentspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vor-\n\nschriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnun-\n\ngen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 160 Abs. 2\n\nNr. 1 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 83 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) ent-\n\nhaltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichter-\n\nliche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397;\n\nBAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812,\n\n1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997\n\n- 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November\n\n1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998\n\n- VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98,\n\nBFH/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weicht\n\nallerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72\n\nAbs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG ab, daß sie die\n\ngrundsätzliche Bedeutung als eigenen Zulassungsgrund neben die weite-\n\nren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der\n\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß als\n\nKriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssa-\n\nche nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Er-\n\nhaltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Be-\n\ntracht kommen (Musielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).\n\na) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen\n\ndann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur ent-\n\nscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern\n\ndarüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten\n\nkann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896,\n\n1897). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in\n\ndenen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formular-\n\nverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber\n\nauch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsge-\n\nrichts notwendig erscheinen, der Fall sein (Büttner MDR 2001, 1201,\n\n1203).\n\nUm unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der\n\nRechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch\n\ndas Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen so-\n\nwie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte\n\nVielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH,\n\nBeschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431;\n\nBeschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352,\n\n353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht\n\nwerden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher\n\nSeite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August\n\n2001 aaO).\n\nAuch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung\n\nder Beklagten nicht. Die Beklagten haben zwar verschiedene angebliche\n\nRechtsfehler des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder eine\n\ndurch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet\n\nnoch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu ei-\n\nnem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.\n\nb) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung\n\nkann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die\n\nKlärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage\n\ngeht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit\n\nderen Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden\n\ndes Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere\n\naus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den\n\nRechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegE\n\nZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105).\n\nDie ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung\n\nunter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oder\n\nwirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit\n\nkonkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darüber\n\nerforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes\n\nEingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht.\n\nAn den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vor-\n\nliegenden Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die berufungs-\n\ngerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe die\n\nVorschrift des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Ge-\n\nbrauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkrete\n\nDarstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswir-\n\nkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.\n\nc) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung\n\nhat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene\n\nEntscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrund-\n\nrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft er-\n\nscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbe-\n\nschwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger Wei-\n\nse rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einen\n\nschwerwiegenden Rechtsfehler handelt.\n\nWie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematik\n\ndes § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO,\n\n§ 160 Abs. 1 SGG, daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung eine\n\ngewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der Fortbildung\n\ndes Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihn\n\nnicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche,\n\noben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle,\n\nin denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die All-\n\ngemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Beru-\n\nfungsurteils hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).\n\nFür eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmateriali-\n\nen. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem da-\n\nmit verbundenen erweiterten Verständnis der \"grundsätzlichen Bedeu-\n\ntung einer Rechtssache\" künftig auch die Zulassung von Revisionen in\n\nBetracht kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicher\n\nUnrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts\n\ngeboten erscheint (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 67).\n\nDas danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einem\n\nkorrigierenden Eingreifen des Revisionsgerichts kann in der Praxis nur in\n\nseltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die Allge-\n\nmeinheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein\n\nInteresse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig\n\nberührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert\n\nsich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzel-\n\nfallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht\n\noffenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauen\n\nder Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst\n\nein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3\n\nAbs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf be-\n\nruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.\n\nOffenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die Grund-\n\nrechtsverletzung sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei Rechtsfehlern\n\nder Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden können.\n\nEine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der\n\nRechtssache unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß der\n\nBeschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in wel-\n\nchem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, daß\n\ndie angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksich-\n\ntigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwei-\n\nfelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch\n\ndas Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (so für den in\n\n§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich geregelten Rechtsbeschwerdezu-\n\nlassungsgrund der Versagung des \n\nrechtlichen Gehörs: BVerfG\n\nNJW 1992, 2811, 2812; Göhler/König/Seitz, OWiG 13. Aufl. § 80\n\nRdn. 16 a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nDiesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier er-\n\nsichtlich nicht gerecht. Die Beklagten behaupten zwar, das Berufungsge-\n\nricht habe Beweisantritte übergangen. Das genügt zur Darlegung einer\n\nVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\n\nAbs. 1 GG) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzung\n\nwäre vielmehr weiter, daß die Beweisantritte rechtswidrig übergangen\n\nworden wären. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlich\n\nnicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des for-\n\nmellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60,\n\n96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen von\n\nBeweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daher nur\n\ndann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung\n\ndes Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dazu\n\nhaben die Beklagten nichts vorgetragen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/xi-zr-71-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":13},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/xi-zr-71-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:59.119840+00:00"}}