{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__56-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"XI ZR 56/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 56/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.\n\nDie Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht\n\nauf Erfolg.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:7)\n\nträgt 526.119,34 \n\n00 DM).\n\nGründe:\n\nDie Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die\n\nBeklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in\n\nWirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung\n\neines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.\n\nDaß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah-\n\nlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf\n\nRückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstel-\n\nlen konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts.\n\nBloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus,\n\nein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte\n\nman dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Fi-\n\nnanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine\n\nVermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs-\n\nbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch\n\nK. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die\n\nBeklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure-\n\nchenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an-\n\nderes als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher\n\nAngaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf\n\nWeisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen\n\nGläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des\n\nerkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede-\n\nnen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.\n\nDie Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste-\n\nhe der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB\n\nsetzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon\n\nkann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re-\n\nde sein.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-56-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:50.324832+00:00"}}