{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__53-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 53/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 53/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nam 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsit-\n\nzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als un-\n\nbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhang\n\nmit der Finanzierung des Erwerbs zweier im Strukturvertrieb angebote-\n\nnen Eigentumswohnungen Schadensersatz- und Bereicherungsansprü-\n\nche geltend. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.\n\nIm Revisionsverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 4. April 2002\n\nund ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur\n\nBegründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehn-\n\nten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies\n\nzeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs zu \"drückervermittelten Wohnungsfinanzierun-\n\ngen\", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher\n\nHinsicht vergleichbare Fälle betreffe. Diese Rechtsprechung begünstige\n\neinseitig die kreditgewährenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten\n\nRichter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter hätten an einer gan-\n\nzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der\n\nBanken für \"drückervermittelte Wohnungsfinanzierungen\" gemeinsam mit\n\ndem \"Cheflobbyisten\" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. Hierfür hätten\n\nsie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift \"W.\", die von der \"In-\n\nteressengemeinschaft ... Kreditinstitute\" kontrolliert werde, Honorare er-\n\nhalten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der\n\n\"W.\". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br.\n\nerklärt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile\n\ndes Oberlandesgerichts Ba., die gegen die Beklagte ergangen seien,\n\naufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf\n\ndie verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba.,\n\nerklärt, \"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet werden\". Später habe\n\nder XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatsächlich aufge-\n\nhoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvor-\n\ntrag vor der Universität L. über seine Aufgabe als Richter gesprochen\n\nund ausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber der Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, die Wettbewerbs-\n\nsituation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu be-\n\nhalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden\n\nSachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-\n\nken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeu-\n\ngung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002\n\ndienstlich geäußert.\n\n2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet.\n\na) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N.\n\naa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-\n\nmäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet\n\nist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\n\nEntscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung\n\naller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters\n\nzu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-\n\nne Rede sein.\n\nbb) Die Kläger berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung\n\ndes XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzierten Im-\n\nmobiliengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechts-\n\nauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen ande-\n\nren Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig\n\ngehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die\n\nRechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Rich-\n\nters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren Ent-\n\nscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zu-\n\nsätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Richter\n\nnicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das\n\nVorbringen der Prozeßbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu\n\nnehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor.\n\n(1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen\n\nRechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,\n\nwenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter\n\nteilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und an-\n\nderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahr-\n\nzehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient\n\nder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in\n\nder Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hin-\n\ntergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-\n\nsondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ein-\n\nher, daß die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Mei-\n\nnungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-\n\ngenheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-\n\nßerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen\n\n(vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).\n\nAuch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur Be-\n\nklagten stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-\n\nsichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des\n\nR-Verlages, zeigen die Kläger keine Beziehung oder wirtschaftliche Ab-\n\nhängigkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des Se-\n\nminars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei von\n\nder Zeitschrift \"W.\", die von der \"Interessengemeinschaft ... Kreditinsti-\n\ntute\" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Kläger haben keinen\n\nAnhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die unterstellte Abhängigkeit der\n\nZeitschrift \"W.\" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Charak-\n\nter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsauf-\n\nfassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen\n\nRechtsfragen beeinflußt haben könnte.\n\nDas Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist\n\nein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und\n\nDurchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich\n\nund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in\n\nForm der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt\n\njeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daß mit dem Honorar Einfluß\n\nauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden\n\nkönnte. Der von den Klägern geäußerte Verdacht der Bestechlichkeit ist\n\ndaher nicht nachvollziehbar.\n\n(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000\n\nvor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis\n\nder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-\n\nschaftlichen Seminaren. Zudem räumen die Kläger in ihrem Schriftsatz\n\nvom 24. April 2002 selbst ein, daß der Richter sich hier nicht zu kreditfi-\n\nnanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden Rechts-\n\nstreit erheblichen Fragen geäußert hat.\n\n(3) Die pauschale Behauptung der Kläger, der Richter weigere\n\nsich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsme-\n\nthoden, derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu\n\nnehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht\n\naus. Die Kläger haben weder schlüssig vorgetragen, daß der Richter in\n\neinem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches\n\nGehör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt\n\nhaben könnte, noch, daß ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit die\n\nKläger geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüs-\n\nsen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen\n\nsie, daß einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundes-\n\ngerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaßt worden ist,\n\nsowie daß das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebe-\n\nschlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage.\n\nb) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S.\n\naa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf die-\n\nselben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt\n\nwird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.\n\nbb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtferti-\n\ngen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbei-\n\nrat der Zeitschrift \"W.\" reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft\n\neines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mi t-\n\ngliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluß vom 5. März 2001\n\n- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433).\n\n(2) Soweit die Kläger behaupten, Richter Dr. S. habe auf dem Se-\n\nminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der Beklag-\n\nten darin zugestimmt, daß drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die\n\nzum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und,\n\nbezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlan-\n\ndesgerichts Ba., erklärt, \"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet wer-\n\nden\", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ver-\n\nhelfen.\n\nEs unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-\n\nßerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen\n\nRevisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien ande-\n\nrer Verfahren wie die Kläger die Besorgnis der Befangenheit zu begrün-\n\nden.\n\nJedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom\n\n8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem\n\nschwebenden Verfahren geäußert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese\n\nDarstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 \"voll und ganz\" be-\n\nstätigt. Gegenüber diesen Äußerungen reichen die von den Klägern vor-\n\ngelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002\n\nund die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Dar-\n\nstellung der Kläger im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftmachung\n\nnicht aus.\n\nc) Die einzelnen von den Klägern geltend gemachten Umstände\n\nrechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der\n\nBefangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die An-\n\nnahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-\n\nditfinanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägun-\n\ngen und hindere sie daran, das Vorbringen der Kläger im vorliegenden\n\nRechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdi-\n\ngen.\n\nBungeroth Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-53-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:25.632011+00:00"}}