{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_488-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"XI ZR 488/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Hb Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Perso- nen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 488/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 276 Hb\n\nDie Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht gewerblicher\n\nVermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Perso-\n\nnen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.\n\nBGH, Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 3) und 4) wird das\n\nUrteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n5. April 2002 im Kostenpunkt, soweit er die Beklagten\n\nzu 3) und 4) betrifft, und insoweit aufgehoben, als die\n\nBerufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen ihre Verur-\n\nteilung in Höhe von 6.135,50 \n\n 12.000 DM) zuzüglich\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nZinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 3) und 4) auf Schadensersatz\n\nfür Verluste aus Devisentermingeschäften an US-amerikanischen Börsen\n\nin Anspruch.\n\nDie frühere Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der frühere Be-\n\nklagte zu 2) war, vermittelte Börsenterminoptionsgeschäfte. Der Kläger,\n\nein Funkmechaniker, beauftragte die frühere Beklagte zu 1) nach telefo-\n\nnischer Werbung am 10. Februar 1999 mit dem Erwerb von Optionen auf\n\nden Japanischen Yen und stellte ihr hierfür 12.000 DM zur Verfügung. Er\n\nhatte ein Disagio von bis zu 10% des Einzahlungsbetrages, eine Ab-\n\nwicklungsgebühr von bis zu 125 US-Dollar \n\nje Optionskontrakt und\n\n30 US-Dollar für einen monatlichen Kontoauszug zu zahlen.\n\nEine dreiviertel Stunde nach der Beauftragung der früheren Be-\n\nklagten zu 1) schlossen die Beklagten zu 3) und 4) auf Vermittlung der\n\nfrüheren Beklagten zu 1) mit dem Kläger einen Betreuungsvertrag. Da-\n\nnach hatten sie dem Kläger Daten und Informationen von Anlagen aus\n\nTermingeschäften zu übermitteln und alle zur Verfügung stehenden In-\n\nformationen bezüglich seines Kontos an ihn weiterzuleiten. Der Kläger\n\nverpflichtete sich zur Zahlung eines Disagios in Höhe von 9% zuzüglich\n\nMehrwertsteuer vom jeweiligen Auftragswert, einer monatlichen Gebühr\n\nin Höhe von 1,5% des Netto-Depotwertes und einer 20%igen Gewinnbe-\n\nteiligung vom realisierten Nettogewinn je abgeschlossener Position.\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) waren mit der früheren Beklagten zu 1)\n\norganisatorisch eng verbunden. Ihr Büro befand sich im selben Gebäude\n\nwie das der früheren Beklagten zu 1). Diese benutzte bei der Anbahnung\n\nvon Verträgen ihr Faxgerät. Die frühere Beklagte zu 1) vermittelte die\n\nBeklagten zu 3) und 4) als Betreuer an ihre Kunden und zog für sie das\n\nDisagio ein. Die Beklagten zu 3) und 4) betreuten 1999 ausschließlich\n\nKunden der früheren Beklagten zu 1) und übersandten ihnen, darunter\n\nauch dem Kläger, eine Informationsbroschüre der früheren Beklagten zu\n\n1).\n\nIn der Folgezeit beauftragte der Kläger die frühere Beklagte zu 1)\n\nmit dem Erwerb weiterer Yen-Optionen. Er zahlte insgesamt 207.000 DM\n\nund erhielt Rückzahlungen in Höhe von 32.184 DM. Er macht geltend,\n\ndie Beklagten hätten ihn nicht ausreichend über die Risiken der Ge-\n\nschäfte aufgeklärt.\n\nDie Klage auf Zahlung von 174.816 DM nebst Zinsen ist in den\n\nVorinstanzen bis auf einen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu\n\n3) und 4) ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet und führt\n\ninsoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision\n\nunbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDer Kläger habe gegen die Beklagten zu 3) und 4) einen Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 174.816 DM wegen Verschuldens bei\n\nVertragsverhandlungen bzw. vom Vertragsschluß am 10. Februar 1999\n\nan wegen positiver Vertragsverletzung. Die Beklagten zu 3) und 4) hät-\n\nten ihn nicht ausreichend über die Risiken und die wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhänge der Optionsgeschäfte aufgeklärt. Sie seien zumindest in\n\ngleichem Maße wie gewerbliche Vermittler solcher Geschäfte zur Aufklä-\n\nrung verpflichtet gewesen, zumal ihre Vergütung die der früheren Be-\n\nklagten zu 1) überstiegen habe. Aus Sicht des Klägers seien die Be-\n\nklagten zu 3) und 4) derart mit der früheren Beklagten zu 1) verflochten\n\ngewesen, daß sie sich mit ihr in einem Lager befunden und die ge-\n\nschlossenen Verträge einheitliche Geschäfte gebildet hätten.\n\nDer Kläger sei aufklärungsbedürftig gewesen. Seine Äußerung, er\n\nhabe die Entwicklung des Yen-Kurses verfolgt, ändere daran nichts.\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) hätten ihre Aufklärungspflicht fahrlässig\n\nverletzt. Die übersandte Informationsbroschüre kläre nicht ausreichend\n\nüber die Risiken des Devisenoptionshandels auf. Ob die Beklagten zu 3)\n\nund 4) den Kläger telefonisch umfassend aufgeklärt hätten, sei unerheb-\n\nlich, weil sie eine schriftliche Aufklärung schuldeten.\n\nDie Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) sei für den Scha-\n\nden des Klägers ursächlich geworden. Dies gründe sich für die nach Ab-\n\nschluß des Betreuungsvertrages erteilten Optionsaufträge auf die eigene\n\nPflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) und für den ersten, vor Ab-\n\nschluß des Betreuungsvertrages erteilten Optionsauftrag zumindest auf\n\ndas ihnen in entsprechender Anwendung des § 278 BGB a.F. zuzurech-\n\nnende Verschulden der Mitarbeiter der früheren Beklagten zu 1).\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon\n\nausgegangen, daß der Kläger gegen die Beklagten zu 3) und 4) dem\n\nGrunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertrags-\n\nverletzung hat, weil diese ihre durch den Abschluß des Betreuungsver-\n\ntrages begründete Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der Optionsge-\n\nschäfte verletzt haben. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht\n\ndie Klage in voller Höhe als begründet angesehen hat, begegnet aber\n\nteilweise rechtlichen Bedenken.\n\n1. a) Die Beklagten zu 3) und 4) waren aufgrund des Betreuungs-\n\nvertrages vom 10. Februar 1999 verpflichtet, dem Kläger Daten und In-\n\nformationen von Anlagen aus Termingeschäften zu übermitteln. Der Ver-\n\ntrag beschränkte die Aufklärungspflicht entgegen der Auffassung der Be-\n\nklagten zu 3) und 4) nicht auf die Unterrichtung über die Entwicklung der\n\nbereits getätigten Anlage. Vielmehr konnte der Kläger von den Beklagten\n\nzu 3) und 4) angesichts der Höhe ihrer Vergütung, die nicht hinter der\n\nder früheren Beklagten zu 1) zurückblieb, und der von ihnen in Anspruch\n\ngenommenen Kompetenz dieselbe Aufklärung über die wirtschaftlichen\n\nZusammenhänge und Risiken der Optionsgeschäfte erwarten, die ihm\n\ndie frühere Beklagte zu 1) schuldete. Diese war als gewerbliche Ver-\n\nmittlerin von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Ver-\n\ntragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage\n\nversetzten, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer\n\nGewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-\n\nschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-\n\nprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge\n\ndes Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß\n\nauf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hingewie-\n\nsen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-\n\ntretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den\n\nnoch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen\n\nKurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-\n\ngen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird,\n\nund daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil\n\nein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch\n\nangesehene notwendig \n\nist, um \n\nin die Gewinnzone zu kommen\n\n(BGHZ 105, 108, 110; Senat BGHZ 124, 151, 154 f.; BGH, Urteil vom\n\n11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293; Senat, Urteile vom\n\n13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar\n\n1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR\n\n381/97, WM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,\n\nWM 2001, 2313, 2314 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02,\n\nZIP 2003, 2242, 2243). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich\n\ndarauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge bzw. ein höheres Disagio\n\nvor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller\n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die\n\nAussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige\n\nLeser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen\n\nnoch auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151,\n\n155 f.; Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445,\n\n1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977 und vom\n\n21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244).\n\nDie Beklagten zu 3) und 4) haben dem Kläger durch die Übermitt-\n\nlung der Aufklärungsbroschüre der früheren Beklagten zu 1) auch tat-\n\nsächlich Informationen erteilt und waren verpflichtet, dies sorgfältig und\n\nwahrheitsgemäß zu tun (vgl. BGHZ 74, 103, 110; Siol, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 12).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die 12-seitige Aufklärungsbro-\n\nschüre nicht.\n\nAuf der ersten Seite der Broschüre wird zwar auf den ausschlag-\n\ngebenden negativen Einfluß der Transaktionskosten auf das Ergebnis\n\nder Geschäfte und auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Total-\n\nverlustes hingewiesen. Der entscheidende Hinweis, daß der Aufschlag\n\nvor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller\n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht, fehlt\n\naber. Statt dessen wird die Aussage, daß bei wiederholter Spekulation\n\neine per Saldo-Gewinnchance nicht besteht, auf den Fall der Realisie-\n\nrung anfänglicher Verluste beschränkt. Dadurch wird die Gefahr ver-\n\nschleiert, trotz eines gewinnbringenden Erstgeschäftes durch weitere\n\nGeschäfte einen Totalverlust zu erleiden.\n\nDie zu Beginn der Broschüre gegebene Aufklärung ist nicht nur für\n\nsich betrachtet unzureichend, sondern wird durch den weiteren Text\n\nnoch zusätzlich entwertet. Auf Seite 5 der Broschüre wird die Behaup-\n\ntung aufgestellt, Anleger der früheren Beklagten zu 1) und die ausge-\n\nsuchten Betreuungsgemeinschaften stellten ihre Positionen bereits max.\n\n30 Tage vor dem letzten Handelstag der jeweiligen Option glatt, so daß\n\nein Totalverlust beim jeweiligen Optionsgeschäft stets ausgeschlossen\n\nsei. Damit wird der zuvor gegebene Hinweis auf einen drohenden Total-\n\nverlust wieder zurückgenommen. Im folgenden wird die praktische Chan-\n\ncenlosigkeit des Anlegers systematisch verschleiert und statt dessen ei-\n\nne nicht vorhandene Gewinnchance vorgetäuscht. Die für das Options-\n\ngeschäft typische Hebelwirkung wird auf Seite 5 der Broschüre sowohl\n\nauf die Gewinn- als auch auf die Verlustseite bezogen. Auf Seite 6 heißt\n\nes, ohne sinnvollen Spekulationsplan sei ein Verlust um vieles wahr-\n\nscheinlicher als ein Gewinn. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt,\n\nes gebe sinnvolle Spekulationspläne mit einer höheren Gewinnwahr-\n\nscheinlichkeit.\n\nAuch über die Höhe der für die praktische Chancenlosigkeit des\n\nAnlegers entscheidenden Transaktionskosten wird fehlerhaft aufgeklärt.\n\nAuf Seite 8 werden zwar die Kosten der früheren Beklagten zu 1), aber\n\nnicht die der Beklagten zu 3) und 4) angegeben, obwohl die frühere Be-\n\nklagte zu 1) ihren Kunden üblicherweise den Abschluß eines Betreu-\n\nungsvertrages vermittelte und die damit verbundenen Kosten vorherseh-\n\nbar waren. Auch das Berechnungsbeispiel auf Seite 9 der Broschüre be-\n\nrücksichtigt die Gebühren der Beklagten zu 3) und 4) nicht, obwohl es\n\nnach der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift für Optionsge-\n\nschäfte mit Einschaltung von Betreuern gilt. Die darin liegende grobe Ir-\n\nreführung wird durch den anschließend in normaler Druckschrift gegebe-\n\nnen Hinweis auf zusätzliche Betreuungsgebühren nicht ausgeräumt.\n\n2. Der Kläger war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen hat, aufklärungsbedürftig.\n\na) Eine Aufklärungspflicht entfällt grundsätzlich nur gegenüber\n\nKunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den\n\nvermittelten Geschäften verfügen oder sich - nicht ersichtlich unglaub-\n\nwürdig - als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen (Se-\n\nnat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216,\n\nvom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311 und vom\n\n21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244).\n\nb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dafür reicht weder die for-\n\nmularmäßige Erklärung des Klägers in dem Betreuungsvertrag vom\n\n10. Februar 1999, er sei rückhaltlos über den Terminhandel und seine\n\nRisiken aufgeklärt, noch seine Angabe im Schreiben vom 6. Juni 1999,\n\ner verfolge seit langem die Entwicklung des Yen-Kurses. Der Vortrag der\n\nParteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die negativen\n\nAuswirkungen der Disagios auf seine Gewinnchance bereits vor Ab-\n\nschluß des Betreuungsvertrages kannte oder dies vorgab.\n\n3. Die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Schaden\n\ndes Klägers hat das Berufungsgericht nur teilweise rechtsfehlerfrei be-\n\njaht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht\n\neine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Aufklä-\n\nrung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat\n\nBGHZ 124, 151, 159 f.; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR\n\n453/02, ZIP 2003, 2242, 2245, jeweils m.w.Nachw.). Umstände, die diese\n\nVermutung entkräften könnten, liegen nicht vor. Daß der Kläger in\n\nKenntnis eingetretener Verluste weitere Geschäfte getätigt hat, räumt die\n\nKausalitätsvermutung nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 1992\n\n- XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 773).\n\na) Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu 3) und 4), die\n\nnach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts schuldhaft gehandelt haben, dem Kläger alle Zahlungen, die er\n\nnach der Begründung ihrer Aufklärungspflicht durch Abschluß des Be-\n\ntreuungsvertrages am 10. Februar 1999 an die frühere Beklagte zu 1)\n\ngezahlt hat, zu ersetzen. Dies sind jedenfalls die Einlagen auf die erst\n\nnach dem 10. Februar 1999 getätigten Optionsgeschäfte.\n\nb) Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht aus, um die Beklagten zu 3) und 4) auch für den Verlust\n\naus dem ersten Optionsgeschäft in Höhe von 12.000 DM als ersatz-\n\npflichtig anzusehen. Den Auftrag zum Erwerb dieser Optionen hat der\n\nKläger am 10. Februar 1999 erteilt, bevor durch den Abschluß des Be-\n\ntreuungsvertrages die Aufklärungspflicht der Beklagten zu 3) und 4) be-\n\ngründet worden war. Daß in diesem Zeitpunkt bereits ein die Haftung\n\nwegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründendes vorver-\n\ntragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestand, etwa weil die\n\nfrühere Beklagte zu 1) als Verhandlungsbevollmächtigte der Beklagten\n\nzu 3) und 4) dem Kläger den Abschluß des Betreuungsvertrages schon\n\nangeboten hatte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem\n\nSachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Mangels eines Schuldver-\n\nhältnisses zwischen den Parteien in diesem Zeitpunkt kann den Beklag-\n\nten zu 3) und 4), anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht das\n\nVerhalten der Mitarbeiter der früheren Beklagten zu 1) in entsprechender\n\nAnwendung des § 278 BGB a.F. zugerechnet werden.\n\nZum Ersatz der auf das erste Optionsgeschäft geleisteten Einlage\n\nin Höhe von 12.000 DM wären die Beklagten zu 3) und 4) vielmehr nur\n\ndann verpflichtet, wenn der Kläger diesen Betrag erst nach Abschluß des\n\nBetreuungsvertrages an die frühere Beklagte zu 1) gezahlt hätte. In die-\n\nsem Fall hätte die mangelhafte Aufklärung des Klägers durch die Be-\n\nklagten zu 3) und 4) die Zahlung der 12.000 DM (mit-)verursacht, weil\n\nder Kläger gegen den Zahlungsanspruch der früheren Beklagten zu 1)\n\nhätte einwenden können, daß diese ihn ebenfalls mangelhaft aufgeklärt,\n\nden Zahlungsanspruch mithin durch eine positive Vertragsverletzung\n\nverursacht und gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben habe (§ 242 BGB).\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts dazu, wann genau die Zahlung der\n\n12.000 DM durch den Kläger erfolgt ist, fehlen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Den Feststellungen des Berufungsurteils und dem\n\nSachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagten zu\n\n3) und 4) den durch die Zahlung auf das erste Optionsgeschäft entstan-\n\ndenen Schaden des Klägers durch eine gemeinschaftlich mit der frühe-\n\nren Beklagten zu 1) begangene unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB\n\nverursacht haben (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder daß sie Beihilfe zu der\n\nunerlaubten Handlung der früheren Beklagten zu 1) geleistet haben\n\n(§ 830 Abs. 2 BGB).\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und\n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird\n\n- nach ergänzendem Parteivortrag - festzustellen haben, ob der Kläger\n\nseine erste Einlage in Höhe von 12.000 DM vor oder nach dem Abschluß\n\ndes Betreuungsvertrages mit den Beklagten zu 3) und 4) gezahlt hat.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/xi-zr-488-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/xi-zr-488-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:27.456319+00:00"}}