{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_474-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"XI ZR 474/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2003 Weber Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Un- recht angenommen hat. b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichts- stand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 474/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n16. Dezember 2003\nWeber\nJustizhauptsektretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1\n\na) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des\nZivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß\ndas Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Un-\nrecht angenommen hat.\n\nb) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur\nBegleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichts-\nstand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.\n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November\n\n2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie B. Gerüstbau (im folgenden: Verkäuferin) verkaufte der Be-\n\nklagten, die ihren Sitz in der Gemeinde K. in Österreich hat, ge-\n\nbrauchtes Gerüstbaumaterial zum Preis von 220.000 DM. Die Beklagte\n\nholte einen Teil der Ware in der Niederlassung der Verkäuferin in M. \n\n ab und zahlte 120.000 DM. Über den Restbetrag von\n\n100.000 DM stellte sie an ihrem Geschäftssitz am 18. September 2001\n\nauf Bitte der Verkäuferin einen auf die Bank ...\n\nin G. /Österreich gezogenen Scheck für die Klägerin als Zahlungs-\n\nempfängerin aus. Die Verkäuferin hatte dieser den Restkaufpreisan-\n\nspruch abgetreten. Der Scheck wurde von der bezogenen Bank bei Vor-\n\nlage nicht eingelöst.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte im Scheckprozeß auf Zahlung von\n\n100.208,24 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat\n\ngerügt, daß das angerufene Landgericht Duisburg international nicht zu-\n\nständig sei. Zur Zahlung der Schecksumme sei sie nicht verpflichtet, da\n\ndas verkaufte Gerüstbaumaterial Mängel aufweise.\n\nDas Landgericht hat der Klage durch Scheckvorbehaltsurteil statt-\n\ngegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach einem gerichtli-\n\nchen Hinweis auf die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die\n\nScheckklage die Abstandnahme vom Urkundenprozeß erklärt, ihre Klage\n\nauf den Anspruch aus dem Kaufvertrag gestützt und die Scheckklage nur\n\nfür den Fall weiterverfolgt, daß das Berufungsgericht die Abstandnahme\n\nnicht zulasse. Die Beklagte hat dem widersprochen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat den Übergang in das ordentliche Verfahren sowie die Klageän-\n\nderung nicht zugelassen und die Scheckklage als unzulässig abgewie-\n\nsen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2003, 81 ff. veröffent-\n\nlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDie im Scheckprozeß erhobene Klage sei unzulässig, da den deut-\n\nschen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle. Die Neufassung\n\ndes § 513 Abs. 2 ZPO durch die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene\n\nZPO-Reform stehe einer Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts\n\nnicht entgegen. Zwar könne die Berufung danach nicht darauf gestützt\n\nwerden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu\n\nUnrecht angenommen habe. Dies umfasse dem Wortlaut nach auch die\n\nRüge der internationalen Zuständigkeit. Aus den Gesetzesmaterialien\n\nergebe sich indes nicht, daß der Gesetzgeber die Frage der Kontrolle der\n\ninternationalen Zuständigkeit im zweiten Rechtszug geprüft und ent-\n\nschieden habe.\n\nNach Art. 2 EuGVÜ sei die Beklagte grundsätzlich an ihrem Sitz in\n\nÖsterreich zu verklagen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen\n\nGerichte ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Aus-\n\nnahmeregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach könne eine Person,\n\nwenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand\n\ndes Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagt\n\nwerden. Streitgegenstand sei ein Anspruch aus einem Scheckbege-\n\nbungsvertrag, der in Österreich zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort bestim-\n\nme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der\n\nSache befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich sei.\n\nArt. 63 ScheckG unterstelle die Wirkungen der Scheckerklärungen dem\n\nRecht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben\n\nworden seien, d.h. hier Österreich. Nach Art. 2 Abs. 2 des österreichi-\n\nschen Scheckgesetzes gelte mangels besonderer Angabe der bei dem\n\nNamen des Bezogenen angegebene Ort G. /Österreich als Zahlungs-\n\nort.\n\nDie Klägerin könne ihren Klageantrag im Berufungsverfahren nicht\n\ndurch Übergang in das ordentliche Verfahren und Klageänderung auf\n\nAnsprüche aus dem Kaufvertrag stützen. Die Regelung des § 596 ZPO,\n\ndie ein Abstehen von dem Urkundenprozeß bis zum Schluß der mündli-\n\nchen Verhandlung erlaube, betreffe nach Inkrafttreten der ZPO-Reform\n\njedenfalls nicht mehr das Verfahren im Scheckprozeß in zweiter Instanz.\n\nDas Berufungsverfahren wiederhole nicht die Tatsacheninstanz, sondern\n\ndiene der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Wechsele der Kläger die\n\nProzeßart und stütze er sich auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft, so\n\nverändere er den Streitgegenstand. Bei Zulassung einer solchen Ab-\n\nstandnahme müsse das Berufungsgericht sich mit Anspruchsgründen\n\nund Einwendungen sowie Einreden befassen, die gegenüber dem zu-\n\noder aberkannten Scheckanspruch des erstinstanzlichen Urteils einen\n\nvöllig neuen Streitstoff einführten, für den das Ergebnis der bisherigen\n\nProzeßführung nicht verwertet werden könne. Sinn und Zweck der Be-\n\nschränkung des Tatsachenstoffs (§ 529 ZPO) und der Novenbeschrän-\n\nkung nach § 531 Abs. 2 ZPO ließen dies nicht zu.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im\n\nErgebnis stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß die von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage unzulässig\n\nist. Obwohl das Landgericht seine Zuständigkeit angenommen hatte, war\n\ndas Berufungsgericht zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit der\n\ndeutschen Gerichte befugt. Diese ist nicht gegeben.\n\na) Da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nach dem\n\n1. Januar 2002 geschlossen wurde, gelten sowohl für die Berufung als\n\nauch für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit\n\ndem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. § 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsge-\n\nricht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-\n\nzesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die internationale Zu-\n\nständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai\n\n2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543).\n\nb) Dies gilt auch für das Berufungsgericht. Die Vorschrift des § 513\n\nAbs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann,\n\ndaß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht\n\nangenommen hat, bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsver-\n\nfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Celle ZIP 2002,\n\n2168, 2170; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 1009\n\nund 1855; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rdn. 8; Albers, in:\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 513 Rdn. 5;\n\nReichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 513 Rdn. 3; a.A. OLG Stutt-\n\ngart MDR 2003, 350 f.; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl.\n\nAktualisierungsbd. § 513 Rdn. 16; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 513\n\nRdn. 7). Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozes-\n\nses war anerkannt, daß die internationale Zuständigkeit in jedem Verfah-\n\nrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen war (BGHZ 44, 46 ff.; 115, 90,\n\n91; 134, 127, 129 f.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR\n\n196/97, WM 1999, 226, 227). Weder dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO\n\nnoch der Gesetzesbegründung ist in hinreichender Weise zu entnehmen,\n\ndaß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.\n\nDas Gesetz stellt darauf ab, daß das Gericht des ersten Rechts-\n\nzugs \"seine\" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dieser Wortlaut\n\nläßt sich auch dahin verstehen, daß unter diesen Voraussetzungen nur\n\ndie Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten, nicht aber\n\ndiejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten ei-\n\nner Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen \n\nist \n\n(vgl.\n\nBGHZ 153, 82, 85 zu § 545 Abs. 2 ZPO).\n\nNach der Gesetzesbegründung sollen durch § 513 Abs. 2 ZPO im\n\nInteresse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Beru-\n\nfungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf\n\ndie Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt wer-\n\nden. Die von diesem geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender\n\nZuständigkeit hinfällig werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 94). Diese Hin-\n\nweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Ge-\n\nsetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zustän-\n\ndigkeitsverteilung \n\nunter \n\nden \n\n- unterstelltermaßen \n\ngleichwertigen\n\n(BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten teilweise der Nachprü-\n\nfung im Berufungsverfahren entziehen wollen (vgl. BGHZ 153, 82, 86).\n\nDie internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die\n\nörtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Sie betrifft die Ab-\n\ngrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten und sie ent-\n\nscheidet über das internationale Privatrecht - und damit nicht selten mit-\n\ntelbar über das materielle Recht - sowie das Verfahrensrecht, das An-\n\nwendung findet. Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit\n\nkann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter\n\nden deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses\n\nvorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, 86).\n\nc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für\n\ndie von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage nicht gegeben.\n\naa) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der\n\ndeutschen Gerichte mit Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen über\n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im Ver-\n\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich an-\n\nwendbar \n\nist. Die Vorschriften \n\nder Verordnung 44/2001 \n\nvom\n\n22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und\n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und\n\nHandelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die\n\nnach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66\n\nAbs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage im Scheckprozeß ist der Be-\n\nklagten jedoch bereits im November 2001 zugestellt worden.\n\nbb) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohn-\n\nsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich nur\n\nvor den Gerichten dieses Staats verklagt werden. Der Sitz von Gesell-\n\nschaften und juristischen Personen steht dabei dem Wohnsitz gleich\n\n(Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Die Beklagte hat ihren Sitz in dem Ver-\n\ntragsstaat Österreich. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaats sind\n\ngemäß Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Überein-\n\nkommen Ausnahmen regelt. Aus den Zuständigkeitsbestimmungen der\n\nZivilprozeßordnung, insbesondere aus § 23 ZPO, dessen Anwendung in\n\nArt. 3 Abs. 2 EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Zuläs-\n\nsigkeit der Klage daher entgegen der von der Klägerin zunächst vertre-\n\ntenen Ansicht nicht hergeleitet werden.\n\ncc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist\n\nnicht durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 18 EuGVÜ\n\nbegründet worden. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit\n\nwird verhindert, wenn der Beklagte die internationale Zuständigkeit rügt\n\nund sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einläßt (vgl. EuGH, Urteil\n\nvom 24. Juni 1981 - Rs 150/80, Slg. 1981, 1671, 1685, Rz. 12 ff. - Ele-\n\nfanten Schuh). So liegt es hier.\n\ndd) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß\n\nsich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus\n\nArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz\n\nin dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Ver-\n\ntragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem\n\nVertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Ge-\n\nricht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu er-\n\nfüllen wäre.\n\nIn diesem Zusammenhang braucht die umstrittene Frage, ob der\n\nRückgriffsanspruch des Schecknehmers gegen den Aussteller als ver-\n\ntraglicher Anspruch (so Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl. Einl. WG Rdn. 28\n\nund Einl. ScheckG Rdn. 16; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 62 Rdn. 23; MünchKomm/Häuser, HGB\n\nBd. V ZahlungsV Rdn. D 203) oder als gesetzlicher Anspruch (so LG\n\nGöttingen RIW 1977, 235; LG Bayreuth IPRax 1989, 230 f.; LG Frankfurt\n\na.M. IPRax 1997, 258 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl.\n\n§ 3 I 2 b) anzusehen ist, nicht entschieden zu werden. Auch wenn man\n\nden von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruch als An-\n\nspruch aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ansieht, folgt\n\naus dieser Bestimmung keine internationale Zuständigkeit der deutschen\n\nGerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts liegt in diesem Fall nicht\n\nin der Bundesrepublik Deutschland. Die maßgebliche scheckrechtliche\n\nVerpflichtung der Beklagten ist vielmehr in Österreich zu erfüllen.\n\n(1) Der Ort, an dem die Kaufpreisschuld von der Beklagten zu er-\n\nfüllen ist, ist für die internationale Zuständigkeit des Gerichts, das über\n\ndie von der Klägerin im Scheckprozeß erhobene Klage zu entscheiden\n\nhat, entgegen der Auffassung der Revision unerheblich.\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von\n\nArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertragli-\n\nchen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH,\n\nUrteile vom 6. Oktober 1976 \n\n- Rs 14/76, Slg. 1976, 1497, 1508,\n\nRz. 13/14 - de Bloos, vom 15. Januar 1987 - Rs 266/85, Slg. 1987, 239,\n\n254, Rz. 9 - Shenavai und vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, Slg. I\n\n1999, 6747, 6790, Rz. 31 - Leathertex). Etwas anderes gilt dann, wenn\n\nder Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtun-\n\ngen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben. In diesem Fall\n\nfolgt Nebensächliches der Hauptsache. Bei mehreren streitigen Ver-\n\npflichtungen entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichts (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 aaO S. 256 Rz. 19 und vom\n\n5. Oktober 1999 aaO S. 6792 Rz. 39). Wird die Erfüllung mehrerer\n\ngleichrangiger Pflichten aus einem Vertragsverhältnis eingeklagt, so ist\n\nfür jede von ihnen gesondert zu prüfen, ob der Erfüllungsort im Gerichts-\n\nstaat liegt (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 aaO Rz. 40 f.).\n\nNach diesen Grundsätzen scheidet der Erfüllungsort der Kauf-\n\npreisschuld als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit\n\ndes Gerichts, das über den Rückgriffsanspruch des Schecknehmers ge-\n\ngen den Aussteller zu entscheiden hat, aus. Auch wenn der Scheck er-\n\nfüllungshalber hingegeben wird und damit letztlich dem Ausgleich der\n\nKaufpreisforderung dient, so ergibt sich die Verpflichtung des Ausstellers\n\nkeinesfalls - schon gar nicht als Nebenpflicht - aus dem Kaufvertrag.\n\nSieht man die Verpflichtung als vertragliche an, so beruht sie auf dem\n\nschuldrechtlichen Teil des gesondert abgeschlossenen Begebungsver-\n\ntrags.\n\n(2) Die scheckrechtliche Verpflichtung der Beklagten ist, wie das\n\nBerufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nangenommen hat, in dem Ort G. in Österreich zu erfüllen.\n\nDer Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist nach dem\n\nRecht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechts-\n\nstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist\n\n(EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486,\n\nRz. 15 - Tessili; vom 5. Oktober 1999 aaO S. 6791 Rz. 33 und vom\n\n19. Februar 2002 - Rs C-256/00, Slg. I 2002, 1699, 1728 Rz. 33 - Besix).\n\nGemäß Art. 63 ScheckG bestimmen die Wirkungen der Scheckerklärun-\n\ngen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen\n\nunterschrieben worden sind. Zu den Wirkungen einer Scheckerklärung\n\ngehört alles, was die Haftung des Scheckschuldners betrifft (vgl. Baum-\n\nbach/Hefermehl, 22. Aufl. Art. 63 SchG Rdn. 1 und Art. 93 WG Rdn. 1;\n\nNobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 62 Rdn. 20). Dazu gehört auch der Erfüllungsort. Da die Beklagte den\n\nScheck in K. /Österreich unterschrieben hat, ist das österreichische\n\nRecht, das keine Rückverweisung auf das deutsche Recht enthält (vgl.\n\nArt. 63 des österreichischen Scheckgesetzes), maßgeblich.\n\nDas Berufungsgericht ist unter Anwendung des Art. 2 Abs. 2 des\n\nösterreichischen Scheckgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ver-\n\npflichtung der Beklagten aus dem Scheck in G. /Österreich zu erfüllen\n\nist. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung für das Revisionsgericht\n\nbindend, weil sie auf der Anwendung ausländischen Rechts beruht\n\n(§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO). Diese Bindung besteht auch, soweit von der\n\nAnwendung ausländischen Rechts die Entscheidung über eine von Amts\n\nwegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, insbesondere die internatio-\n\nnale Zuständigkeit, abhängt (BGHZ 89, 325, 331; BGH, Urteil vom\n\n6. November 1991 - XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; a.A. Geimer,\n\nInternationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 2606). Ihr steht nicht ent-\n\ngegen, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des\n\nausländischen Rechts - wie hier - den gleichen oder einen ähnlichen\n\nWortlaut wie die entsprechende Vorschrift des deutschen Rechts hat\n\n(BGH, Urteile vom 29. September 1977 - II ZR 204/75, WM 1977, 1322\n\nund vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94, NJW-RR 1996, 732).\n\n2. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger in zweiter Instanz\n\nvorgenommene Umstellung der Klage auf Ansprüche aus dem Kaufver-\n\ntrag als unzulässig angesehen hat, hält dies jedenfalls im Ergebnis\n\nrechtlicher Überprüfung stand.\n\nDabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit zu fol-\n\ngen ist, als es für den Scheckprozeß davon ausgeht, daß die vom Bun-\n\ndesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte grundsätzliche An-\n\nwendbarkeit des § 596 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 29,\n\n337, 339 f.; 69, 66, 69; Senatsurteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR\n\n105/93, WM 1994, 455, 456 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 308/98,\n\nWM 1999, 2324, 2326) seit dem Inkrafttreten der ZPO-Reform am\n\n1. Januar 2002 keine Geltung mehr beanspruchen könne (so auch Zöller/\n\nGreger, ZPO 24. Aufl. § 596 Rdn. 4; a.M. dagegen Schellhammer, Zivil-\n\nprozeß 10. Aufl. Rdn. 1841; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. § 596 Rdn. 7).\n\nDie Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, in der Berufungsinstanz\n\nvom Urkundenprozeß (Scheckprozeß) abzustehen und in das ordentliche\n\nVerfahren überzugehen. Sie hat darüber hinaus den Klageanspruch aus-\n\ngewechselt, indem sie ihre Klage nicht mehr auf Forderungen aus dem\n\nScheck, sondern auf solche aus dem Kaufvertrag gestützt hat. Die Zu-\n\nlässigkeit der darin liegenden Klageänderung muß - unabhängig von der\n\nFrage der Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß - am\n\nMaßstab des § 533 ZPO geprüft werden. Die Zulässigkeit dieser Klage-\n\nänderung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.\n\nNach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn\n\ndie geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Beru-\n\nfungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung\n\nohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es hier. Das\n\nLandgericht hat zur Berechtigung der Kaufpreisforderung keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Ohne die Klageänderung kommt es auf solche\n\nFeststellungen auch nicht an, da die Scheckklage - wie dargelegt - un-\n\nzulässig ist.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_474-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/xi-zr-474-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_474-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_474-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/xi-zr-474-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_474-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:07:01.579065+00:00"}}