{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_466-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"XI ZR 466/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 466/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen sowie den Richter Dr. Appl\n\nam 30. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 13. November 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 257.265,36 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Verbrauchereigen-\n\nschaft der Kläger ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des erken-\n\n(cid:0)\n\nnenden Senats (BGHZ 149, 80, 86 f.) verneint hat. Eine Zulassung we-\n\ngen Divergenz rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil das Berufungs-\n\ngericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten abstrakten\n\nRechtssatz, die Frage, ob ein Kreditnehmer als Verbraucher angesehen\n\nwerden könne, hänge maßgeblich von der Größe des Kredits ab, nicht\n\naufgestellt hat. Bei dem Umfang des Kredits handelte es sich vielmehr\n\num einen von mehreren Gesichtspunkten, auf den das Berufungsgericht\n\nim Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung abgestellt hat. Entgegen\n\nder Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt das Berufungs-\n\nurteil auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, so daß\n\nauch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht ge-\n\nboten ist (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 192 ff.). Der von den Klägern\n\ngerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (richtig: § 4\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG) in der bis zum 1. Mai 1993 geltenden\n\nFassung liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.\n\nwar der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-\n\nlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten im Kreditvertrag nur\n\nanzugeben, wenn dies \"möglich\" war. Das war hier, was die Beiträge zu\n\nden Lebensversicherungen angeht, nicht der Fall, da die Lebensversi-\n\ncherungsverträge erst nach dem Kreditvertrag und zu bei dessen Ab-\n\nschluß noch nicht bekannten Konditionen abgeschlossen worden sind.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_466-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-466-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_466-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_466-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/xi-zr-466-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_466-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:45.047050+00:00"}}