{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_460-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"XI ZR 460/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 123; HWiG § 1 Abs. 1 a.F. Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kennt- nis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n20. Januar 2004\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 460/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB a.F. § 123; HWiG § 1 Abs. 1 a.F.\n\nEine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank\nbei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB\nentwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kennt-\nnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern\nvon einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft\nund der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt\nnicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer\nmündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in\nihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht\nohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.\n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n15. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-\n\nsammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre\n\n1998 von dem für die Gesellschaft für ...\n\n mbH tätigen Vermittler P. M. geworben, zwecks Steuerer-\n\nsparnis ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Ei-\n\ngentumswohnung in D. zu erwerben. Nach Abschluß des notariel-\n\nlen Kaufvertrages am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises von 237.530 DM mit der Rechtsvorgängerin\n\nder beklagten Bank (im folgenden: Beklagte) am 21. April 1998 einen\n\nRealkreditvertrag über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von\n\n6,59%. Die Tilgung des Festdarlehens sollte über eine Kapitallebensver-\n\nsicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vor-\n\ngesehen, bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notarieller\n\nUrkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe des\n\nDarlehensbetrages, übernahm die persönliche Haftung in dieser Höhe\n\nund unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein per-\n\nsönliches Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweck-\n\nbestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehen\n\nwurde auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt und zur\n\nFinanzierung des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000\n\nwiderrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seit\n\ndem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen er-\n\nbracht hat, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notari-\n\nellen Urkunde vom 21. Mai 1999.\n\nMit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstrek-\n\nkung, begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notari-\n\nellen Urkunde und Rückabwicklung des von der Beklagten finanzierten\n\nImmobilienerwerbs. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe den\n\nDarlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem\n\nHaustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger Scha-\n\ndensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-\n\ntete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht,\n\ndessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Be-\n\nklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der\n\nUrkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in\n\nzweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:17)(cid:11)(cid:18)(cid:1)(cid:19)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:10)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:20)(cid:17)(cid:24)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:26)(cid:25)(cid:15)(cid:27)(cid:4)(cid:28)(cid:12)(cid:28)(cid:15)(cid:24)(cid:19)(cid:1)(cid:19)(cid:5)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:20) (cid:21)\"!(cid:15)(cid:28)$#(cid:19)(cid:5)%(cid:24)(cid:19)(cid:1)&(cid:20)(’)!*(cid:28)\n\nvon 121.176,18 \n\nl-\n\nstreckungsgegenklage des Klägers erhobenen Hilfswiderklage der Be-\n\nklagten auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen\n\nhat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisio-\n\nnen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt\n\nseine Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag auf\n\nAbweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte erstrebt die vollständige\n\nAbweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil der Kläger so-\n\nwohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willens-\n\nerklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien beste-\n\nhenden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 HWiG in\n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.)\n\nwirksam widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des Darlehens-\n\nvertrages durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten Ver-\n\nhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der Be-\n\nklagten zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehens-\n\nvertrag mit dem Kläger unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustande\n\ngekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Klä-\n\nger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungs-\n\nurkunde, da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Ver-\n\npflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderte\n\nZweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglich\n\nergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuld-\n\nbestellungsurkunde schulde die Beklagte allerdings entsprechend ihrer\n\nHilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenen\n\nDarlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze über\n\nverbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einen\n\nRealkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weiterge-\n\nhende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Der geltend gemachte\n\nAnspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998\n\nscheide auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages\n\naus, da der Beklagten in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch in\n\nentsprechender Höhe zustehe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der\n\nVerletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.\n\nII.\n\n1. Revision der Beklagten\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der\n\ndas Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\na) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-\n\nrufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei durch\n\ndie nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 in\n\nseiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des Darlehens-\n\nvertrages bestimmt worden.\n\nDas Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Kläger erst-\n\nmals im Rahmen dieser Gespräche in seiner Privatwohnung mit den Ein-\n\nzelheiten eines Darlehensvertrages konfrontiert und dabei in eine Lage\n\ngebracht worden sei, in der er sich zur Unterzeichnung des ihm unter-\n\nbreiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die Möglichkeit eines Preis-\n\nund Qualitätsvergleichs entschlossen habe.\n\nHiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nHWiG a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhand-\n\nlungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung\n\nbestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es ge-\n\nnügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter\n\nmehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später ab-\n\ngeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande ge-\n\nkommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der\n\nDarlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine La-\n\nge gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beein-\n\nträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder da-\n\nvon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist eine\n\nFrage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar\n\n2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,\n\nWM 2003, 1370, 1372) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.\n\nZwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts, es komme auf die Überrumpelungssituation im\n\nEinzelfall nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR\n\n125/02, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 und vom 20. Mai 2003\n\n- XI ZR 248/02, jeweils aaO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheb-\n\nlich, da das Berufungsgericht hier eine tatrichterliche Würdigung vorge-\n\nnommen und festgestellt hat, daß der Kläger durch die Besuche des\n\nVermittlers in seiner Privatwohnung in eine seine Entscheidungsfreiheit\n\neinschränkende Lage gebracht worden ist.\n\nb) Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen die Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts zur Zurechnung der Haustürsituation.\n\nWie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,\n\nWM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei\n\nder Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine\n\nHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu\n\n§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1\n\nBGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfän-\n\nger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauf-\n\ntragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als\n\ndessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR\n\n162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der Verhandlungsführer\n\n- wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Drit-\n\nter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der finanzierenden\n\nBank nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen mußte. Da-\n\nbei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände des\n\nFalles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu\n\nerkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklä-\n\nrung beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO\n\nund vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO m.w.Nachw.).\n\nDies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-\n\nnung durch eine Bank (entgegen der vom Berufungsgericht zitierten Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart WM 1999, 2310, 2313) nicht\n\nallein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die\n\nEigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer ge-\n\nwerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und\n\nder Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand\n\nläßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der\n\nKunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an\n\nihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet\n\ndie kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage\n\nüber die Umstände der Vertragsanbahnung \n\n(Senatsurteile vom\n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,\n\naaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 32).\n\nDie bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur\n\nKenntnis der Beklagten davon, daß die Eigentumswohnung über einen\n\nVermittler verkauft und der Darlehensvertrag durch ihn vermittelt wurde,\n\ngenügen für eine Zurechnung des Zustandekommens des Vertrages in\n\neiner Haustürsituation daher nicht.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dieses\n\nErgebnis auch nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorga-\n\nben. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2\n\nBGB geht nämlich über die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie hin-\n\naus. Art. 2 der Richtlinie setzt einen Besuch des Gewerbetreibenden\n\noder seines Vertreters voraus. Eine dem § 123 Abs. 2 BGB entsprechen-\n\nde Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält die Richt-\n\nlinie nicht. Für die von der Revisionserwiderung insoweit angeregte Vor-\n\nlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\nbesteht also keine Veranlassung.\n\n2. Revision des Klägers\n\nAuch die Revision des Klägers hat Erfolg.\n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatz-\n\nansprüche des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der\n\nBeklagten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\naa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und\n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft\n\nnur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf re-\n\ngelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die\n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls\n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können\n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen\n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des\n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu\n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung\n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-\n\nwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-\n\nzielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor\n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile\n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 m.w.Nachw.; s.\n\nauch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762,\n\n1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nbb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, sol-\n\nche besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einem\n\nentscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß\n\ndie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Einfluß auf\n\nden Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einer\n\nAufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt - wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß die\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem\n\nVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-\n\nschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des\n\nVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen\n\nauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,\n\n901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160,\n\n161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil\n\nes an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hi-\n\nnausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erschei-\n\nnung getreten ist.\n\n(2) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatz-\n\npflichtig gemacht, daß sie eine Provision von 0,5% der Darlehenssumme\n\nohne Kenntnis des Darlehensnehmers an den Finanzierungsvermittler\n\ngezahlt hat.\n\nDer erkennende Senat hat - worauf das Berufungsgericht zu Recht\n\nhinweist - eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank\n\nden Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depot-\n\ngebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem\n\nVermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu\n\nvergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe\n\ndie Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bank-\n\nverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Ge-\n\nschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene\n\nInteresse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berück-\n\nsichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen\n\ndes Klägers hat die Beklagte durch die nicht offenbarte Zahlung einer\n\nVermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nach den rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschaffen.\n\nVielmehr bestand kein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich\n\neinem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Klä-\n\ngers - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Etwas anderes\n\nergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß\n\ner selbst für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Vermittlungs-\n\nprovision gezahlt hat. Dies folgt hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts schon daraus, daß der Kläger diese\n\nProvision ausweislich der ihm erteilten Rechnung nicht für die Finanzie-\n\nrungsvermittlung, sondern allein für die Vermittlung der Eigentumswoh-\n\nnung zu zahlen hatte.\n\nEine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl\n\nfür den Kläger als auch für die Beklagte ist nicht festgestellt. Davon kann\n\nauch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobilienge-\n\nschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zuläs-\n\nsig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen\n\nals Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig gewor-\n\nden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung\n\nselbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers\n\nunbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR\n\n318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober\n\n2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).\n\nWie das Berufungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat,\n\nist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der heimlichen Zahlung einer\n\nProvision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden.\n\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger bei einem an-\n\nderen Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovi-\n\nsion an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu\n\ngünstigeren Konditionen erhalten hätte \n\n(dazu Senatsurteil vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 f.).\n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-\n\nrungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige\n\nNachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in\n\nKombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.\n\nDie Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von\n\nsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-\n\nten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie\n\ndem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits\n\neinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag\n\nanbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-\n\ntragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein\n\nmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-\n\nreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März\n\n1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen lie-\n\ngen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger - wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht beanstandet hat - die wirtschaftlichen Nachteile\n\ngegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht dargetan. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist der Kläger insoweit darlegungs-\n\nund beweispflichtig (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,\n\nWM 2003, 1370, 1373).\n\nÜberdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum\n\nErsatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht\n\nverhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 212 f., vom 29. April\n\n2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 und vom 20. Mai 2003\n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Zu Recht hat das Berufungsge-\n\nricht daher angenommen, daß der Kläger allenfalls die durch die ungün-\n\nstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen könnte\n\n(BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667; Se-\n\nnatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai 2003\n\n- XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Um-\n\ndruck S. 15). Solche Mehrkosten hat er nicht substantiiert dargelegt.\n\n(4) Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe\n\ndie sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnung\n\ngekannt und deshalb eine Aufklärungspflicht wegen eines - für sie er-\n\nkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt.\n\nWie auch der Kläger nicht verkennt, ist das finanzierende Kreditin-\n\nstitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen allerdings\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über\n\ndie Unangemessenheit des finanzierten Kaufpreises und eine darin ent-\n\nhaltene \"versteckte Innenprovision\" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht\n\nüber die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht\n\neinmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März\n\n2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise\n\nin Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-\n\nbung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-\n\ntalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-\n\nvorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsur-\n\nteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom\n\n20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober\n\n2003 \n\n- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom\n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). Dabei führt\n\nnicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung\n\nund Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-\n\nsonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven\n\nVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-\n\ngangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist\n\nwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsur-\n\nteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 sowie vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nZu Recht beanstandet der Kläger die Begründung, mit der das Be-\n\nrufungsgericht hier einen solchen Fall abgelehnt hat. Nach Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts hat es zu der sittenwidrigen Überteuerung an\n\nschlüssigem Vortrag des Klägers gefehlt. Diese Annahme beruht, wie die\n\nRevision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286\n\nAbs. 1, 525 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-\n\nzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise\n\nmöglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992\n\n- VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar\n\n2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557 und vom 18. November 2003 - XI ZR\n\n332/02, WM 2004, 27, 31). Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den\n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht versagen dürfen, oh-\n\nne die angebotenen Beweise zu erheben.\n\nNach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers hat dem\n\nKaufpreis von 237.530 DM, der entgegen dem Vorbringen der Beklagten\n\nkeine Nebenkosten umfaßt habe (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2000\n\n- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), zum Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses im Jahre 1998 ein Verkehrswert der Wohnung von nur\n\n105.000 DM gegenüber gestanden, was der Beklagten bekannt gewesen\n\nsei. Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger dies unter Vorlage\n\nvon Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen Recht-\n\nstreitigkeiten betreffend den Erwerb von Eigentumswohnungen in D.\n\n im Jahr 1998 im einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag hat das Be-\n\nrufungsgericht übergangen und allein auf die fehlende Aussagekraft des\n\nvom Kläger vorgelegten Gutachtens abgestellt, das im Rahmen des\n\n2 1/2 Jahre später durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ein-\n\ngeholt worden war. Jenes Gutachten mag zwar aus den vom Landgericht\n\nund vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen Zweifel am Wahrheits-\n\ngehalt der Behauptung des Klägers über den Verkehrswert der Eigen-\n\ntumswohnung im Erwerbszeitpunkt begründen. Diese hätte das Beru-\n\nfungsgericht jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der vorweggenomme-\n\nnen Würdigung nicht erhobener Beweise (vgl. BGHZ 53, 245, 260; Se-\n\nnatsurteil vom 19. Mai 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1006) erst\n\nnach Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung angetretenen Be-\n\nweise im Rahmen der dann vorzunehmenden Beweiswürdigung berück-\n\nsichtigen dürfen.\n\nb) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sich\n\ngegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen ei-\n\nnes wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichender\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer der Beklagten\n\nzurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht\n\nan. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nach\n\nden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung wider-\n\nrufener Realkreditverträge.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie\n\nzur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_460-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-460-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_460-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_460-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/xi-zr-460-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_460-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:33.057494+00:00"}}