{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_453-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"XI ZR 453/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTeilversäumnis- und Teilurteil\n\nXI ZR 453/02\n\nVerkündet am:\n21. Oktober 2003,\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 13. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil\n\nder 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 30. Dezember 1999 werden zurückgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 21. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie Entscheidung ist gegen die Beklagten zu 1 und 2 vorläu-\n\nfig und im übrigen endgültig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 (im folgenden: die Be-\n\nklagten) auf Schadensersatz für Verluste aus Waren- und Devisenter-\n\nminoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen in Anspruch.\n\nDie Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3\n\nist, vermittelten gewerbsmäßig Börsenterminoptionsgeschäfte. Der Klä-\n\nger, ein Wirtschaftsprüfer, schloß nach \n\ntelefonischer Werbung am\n\n12. November 1993 einen formularmäßigen \"Vermittlungs- und Betreu-\n\nungsvertrag\" mit der Beklagten zu 1 und erhielt deren Informationsbro-\n\nschüre \"Grundlagen des Terminhandels\" (Stand: 1992). Er hatte für die\n\nGeschäfte, die zunächst über einen US-amerikanischen Broker abgewik-\n\nkelt wurden, außer der Optionsprämie Gebühren der Beklagten zu 1 von\n\nbis zu 37,5% der Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von\n\n90 US-Dollar je Geschäft zu entrichten. Im Juli 1994 erklärte ihm der frü-\n\nhere Beklagte zu 4, der damalige Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1\n\nund 2, die Beklagte zu 1 werde umstrukturiert, firmiere künftig wie die\n\nBeklagte zu 2 und arbeite mit einem schweizerischen Broker zusammen.\n\nTatsächlich handelte es sich bei der Beklagten zu 2 um eine andere Ge-\n\nsellschaft. Das Guthaben des Klägers bei dem US-amerikanischen Bro-\n\nker wurde an den schweizerischen Broker transferiert. Für einen Teil der\n\nGeschäfte wurde statt einer Gebühr ein Disagio von bis zu 8% des ein-\n\ngesetzten Kapitals erhoben.\n\nDer Kläger leistete vom 15. November 1993 bis zum 15. Sep-\n\ntember 1994 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 2.298.753 DM und\n\nerhielt von dem schweizerischen Broker Rückzahlungen in Höhe von\n\n31.067,83 DM und 46.080,23 DM. Er erlitt durch die über den US-\n\namerikanischen Broker abgewickelten Geschäfte einen Schaden in Höhe\n\nvon 397.540,90 US-Dollar und durch die über den schweizerischen Bro-\n\nker getätigten Geschäfte Schäden in Höhe von 790.730,74 US-Dollar\n\nund 336.600 DM.\n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn nicht ausrei-\n\nchend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Abschluß\n\neiner Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden (\"churning\"). Die\n\nBeklagten erheben die Einrede der Verjährung.\n\nDie Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 auf Zahlung von\n\n2.221.604,94 DM nebst Zinsen und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung\n\nvon 790.730,74 US-Dollar und 336.300 DM ist beim Landgericht bis auf\n\neinen geringen Teil der Zinsen erfolgreich gewesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagten zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung trotz\n\nrechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war gegenüber\n\nihnen über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden. Das Urteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, son-\n\ndern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufungen der\n\nBeklagten zu 1 und 2 sowie im Verhältnis zum Beklagten zu 3 zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet:\n\nDer Kläger habe gegen den Beklagten zu 3 keinen Schadenser-\n\nsatzanspruch gemäß § 826 BGB. Nachdem das Oberlandesgericht\n\nHamm durch Urteil vom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - die Risikoauf-\n\nklärung der Beklagten zu 1 in dem formularmäßigen Vermittlungs- und\n\nBetreuungsvertrag sowie in der Broschüre \"Grundlagen des Terminhan-\n\ndels\" als ausreichend angesehen habe, könne dem Beklagten zu 3 bei\n\nsinngemäßer Anwendung der im Amtshaftungsrecht geltenden soge-\n\nnannten Kollegialgerichts-Richtlinie nicht vorgeworfen werden, er habe\n\neine Mangelhaftigkeit der Broschüre erkannt, dem Kläger eine ausrei-\n\nchende Aufklärung versagt und ihn bewußt geschädigt. Ein Schädi-\n\ngungsvorsatz des Beklagten zu 3 sei auch deshalb zu verneinen, weil er\n\ndurch Neufassung der verwendeten Informationsbroschüre versucht ha-\n\nbe, den gesteigerten Anforderungen der Rechtsprechung an die erfor-\n\nderliche Risikoaufklärung gerecht zu werden.\n\nDie Beklagte zu 1 sei dem Kläger weder wegen Verschuldens bei\n\nVertragsverhandlungen noch aus positiver Vertragsverletzung zum\n\nSchadensersatz verpflichtet. Ihre Risikoaufklärung genüge wenn schon\n\nnicht gänzlich, so doch zumindest im wesentlichen den Anforderungen\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Vermittlungs- und Betreu-\n\nungsvertrag weise unter der drucktechnisch dick hervorgehobenen Über-\n\nschrift \"Risikoaufklärung\" auf den hochspekulativen Charakter von Ter-\n\nmingeschäften, auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit, das gesamte\n\ninvestierte Kapital zu verlieren, und auf die Bedeutung des Prämienauf-\n\nschlages für die dadurch noch geringer werdenden Gewinnchancen und\n\ndie weitere Erhöhung des Verlustrisikos hin. Auch die Informationsbro-\n\nschüre über die Grundlagen des Terminhandels enthalte viele Hinweise\n\nauf Verlustrisiken und Gefahren. Der Kläger sei zudem nicht aufklä-\n\nrungsbedürftig gewesen. Er sei ausgebildeter Wirtschaftsprüfer und habe\n\nsich in seiner Dissertation u.a. mit Optionsanleihen und Termingeschäf-\n\nten befaßt. Da er innerhalb eines Jahres mehr als 2 Mio. DM mit Termin-\n\ngeschäften großen Stils verloren habe, liege die Annahme nahe, daß\n\nauch eine intensivere Risikoaufklärung bei ihm nichts gefruchtet hätte.\n\nDer Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die\n\nBeklagte zu 2. Da er bereits durch die Beklagte zu 1 hinreichend über\n\ndie Risiken von Termingeschäften aufgeklärt worden sei, habe es keiner\n\nerneuten Aufklärung durch die Beklagte zu 2 bedurft.\n\nDer Kläger mache ohne Erfolg geltend, der schweizerische Broker\n\nhabe seine Einlagen überhaupt nicht an der Börse plaziert. Der Broker\n\nsei als Eigenhändler tätig geworden und zum Selbsteintritt bzw. Eigen-\n\nhandel berechtigt gewesen.\n\nDer Kläger habe auch nicht schlüssig vorgetragen, daß die Be-\n\nklagten Gebührenschinderei (\"churning\") betrieben hätten. Häufigkeit\n\nund Anzahl der von ihnen getätigten Kauf- und Verkaufsgeschäfte reich-\n\nten dafür nicht aus.\n\nII.\n\n1. Klage gegen die Beklagte zu 1.\n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegen\n\ndie Beklagte zu 1 abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft.\n\naa) Die Beklagte zu 1 hat den Kläger entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht ausreichend über die Risiken der vermittelten\n\nGeschäfte aufgeklärt.\n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind\n\ngewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressen-\n\nten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in\n\ndie Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringe-\n\nrung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie\n\nrichtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der\n\nOptionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren\n\nEinfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hin-\n\ngewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch\n\nals vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe\n\nden noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulati-\n\nven Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist dar-\n\nzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben\n\nwird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert,\n\nweil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als reali-\n\nstisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl.\n\nBGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom 11. Januar 1988\n\n- II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni 1991 - III ZR 116/90,\n\nWM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - XI ZR\n\n30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93,\n\nWM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999,\n\n540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313,\n\n2314). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich darauf hinzuwei-\n\nsen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiede-\n\nne Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis prak-\n\ntisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der\n\nschriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen\n\nhat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beein-\n\nträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 155 f.; Senat, Urteile vom\n\n28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 und vom 1. April\n\n2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f.).\n\n(2) Diesen Anforderungen genügen, wie der Senat bereits in sei-\n\nnem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar\n\n2001 - 25 U 105/00 - aufhebenden Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR\n\n150/01, WM 2002, 1445 ausgesprochen hat, der formularmäßige Ver-\n\nmittlungs- und Betreuungsvertrag sowie die Broschüre \"Grundlagen des\n\nTerminhandels\" nicht.\n\n(a) Der Vertrag vom 12. November 1993 enthält zwar sowohl auf\n\nder ersten Seite als auch unter der Überschrift \"Risikoaufklärung\" auf der\n\nzweiten Seite den Hinweis, daß der Aufschlag auf die Prämie die Ge-\n\nwinnchance reduziert und das Verlustrisiko erhöht, weil die Erzielung ei-\n\nnes Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Börsenfachhan-\n\ndel für unrealistisch hält. Der entscheidende Hinweis, daß der Aufschlag\n\nvor allem Anleger, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen\n\nerwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancen-\n\nlos macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende Ausgrenzung\n\nder Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten Absatz der \"Ri-\n\nsikoaufklärung\" der Möglichkeit, einen Spekulationsgewinn zu erzielen,\n\nverharmlosend nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Gesamt-\n\nverlustes gegenübergestellt wird. Abgesehen davon entbehrt der Hinweis\n\nin der - mit Ausnahme der Überschrift - kleiner als der übrige Vertrags-\n\ntext gedruckten Risikoaufklärung der auch für flüchtige Leser auffälligen\n\nForm.\n\n(b) Auch die 22-seitige Broschüre \"Grundlagen des Terminhan-\n\ndels\" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des Er-\n\nwerbers mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwähnt zwar wieder-\n\nholt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt\n\naber den falschen Eindruck, daß diesem Risiko realistische Gewinnchan-\n\ncen gegenüberstehen. Bereits auf der dritten Seite, auf der die Darstel-\n\nlung beginnt, wird im ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die\n\n\"Chance zu enormen Gewinnen\" gegenübergestellt. Im dritten Absatz\n\nwerden dem Anleger \"erhebliche Gewinnmöglichkeiten\" in Aussicht ge-\n\nstellt. Und im vierten Absatz verspricht die Beklagte zu 1, dem Kunden\n\nimmer nur das Geschäft zu empfehlen, das die \"optimalen Gewinnchan-\n\ncen\" verspricht. Die Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschüre\n\nvertieft den falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muß von\n\naufklärungsbedürftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihre\n\nGewinnchancen wesentlich von Angebot und Nachfrage (S. 7 der Bro-\n\nschüre), d.h. von der Kursentwicklung abhingen und durch die Dienst-\n\nleistungen der Beklagten zu 1 entscheidend verbessert würden. Nach-\n\ndem sich die Beklagte zu 1 auf Seite 4 der Broschüre als erfolgreiche\n\nBeraterin und Vermittlerin von Termingeschäften vorgestellt hat, wird auf\n\nSeite 5 der von ihr versprochene \"Informationsvorsprung\" als \"Basis des\n\nErfolgs\" bezeichnet. Der Optionshandel soll nach der drucktechnisch her-\n\nvorgehobenen Überschrift auf Seite 12 der Broschüre \"vielfältige Chan-\n\ncen für Könner\" bieten. Auf Seite 17 wird unter der Überschrift \"Starke\n\nPartner tragen zu unserem Erfolg bei.\" die \"langjährig bewährte Partner-\n\nschaft mit international operierenden, renommierten Brokerhäusern\" als\n\n\"Basis der erfolgreichen Arbeit für unsere Klienten\" hervorgehoben.\n\nDiese Ausführungen lenken den Leser systematisch von der ent-\n\nscheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprämie für\n\nseine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals auf\n\nSeite 10 der Broschüre erwähnt. Die hier und auf der letzten Seite der\n\nBroschüre gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -\n\ndurch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch für sich betrachtet un-\n\nzulänglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklärung in dem Vertrag\n\nvom 12. November 1993, mit der sie weitgehend übereinstimmen, keinen\n\nHinweis auf die praktische, vom Kläger auch nach seiner Aussage vor\n\nder Polizei nicht erkannte Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer ver-\n\nschiedener Optionen, sondern beschränken sich auf die Aussage, daß\n\nder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziert und\n\ndas Verlustrisiko erhöht, weil ein Gewinn einen höheren Kursausschlag\n\nvoraussetzt, als er vom Börsenfachhandel erwartet wird. Ob der Auf-\n\nschlag \"die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar zu-\n\nnichte\" macht, wird der eigenen Prüfung des Anlegers überlassen. Dies\n\nreicht zur sachgerechten Aufklärung nicht aus.\n\nbb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei\n\nnicht aufklärungsbedürftig gewesen, ist rechtsfehlerhaft.\n\n(1) Gewerbliche Vermittler von Börsentermingeschäften trifft keine\n\nAufklärungspflicht gegenüber Kunden, die über ausreichende Kenntnisse\n\nund Erfahrungen mit den vermittelten Geschäften verfügen oder sich\n\n- nicht ersichtlich unglaubwürdig - als erfahren gerieren und eine Aufklä-\n\nrung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95,\n\nWM 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95,\n\nWM 1997, 309, 311).\n\n(2) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entneh-\n\nmen, daß der Kläger bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur\n\nBeklagten zu 1 Erfahrungen mit Terminoptionsgeschäften hatte und ins-\n\nbesondere die negativen Auswirkungen des hohen Gebührenaufschlags\n\nder Beklagten zu 1 auf sein Verlustrisiko kannte oder dies für sich in An-\n\nspruch nahm. Einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen können auch\n\nnicht aufgrund seines Berufs als Wirtschaftsprüfer und seiner Dissertati-\n\non, die u.a. Optionsanleihen und Termingeschäfte behandelt, unterstellt\n\nwerden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger aufgrund sei-\n\nner beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit die spezifischen Risi-\n\nken der von der Beklagten zu 1 vermittelten, durch hohe Gebührenauf-\n\nschläge geprägten Geschäfte kannte.\n\nDas Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung\n\nzu Unrecht auf sein Urteil vom 19. Oktober 2000, das durch die Nichtan-\n\nnahme der Revision durch Senatsbeschluß vom 26. Juni 2001 - XI ZR\n\n333/00 - rechtskräftig geworden ist. Diese Entscheidung betrifft u.a.\n\nSchadensersatzansprüche aus einem Beratungs- und Vermögensver-\n\nwaltungsvertrag eines promovierten Diplomingenieurs, der von einem\n\nBankbetriebswirt privat betreut wurde, mit einer Bank. Dieser Fall ist mit\n\ndem vorliegenden, in dem der mit den Auswirkungen der hohen Gebüh-\n\nrenaufschläge nicht vertraute Kläger nicht sachkundig beraten war, nicht\n\nvergleichbar.\n\ncc) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Begründung, mit der\n\ndas Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für\n\nden Abschluß der vermittelten Geschäfte verneint hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht\n\neine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Aufklä-\n\nrung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat\n\nBGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,\n\nWM 1994, 1746, 1747, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001,\n\n2313, 2315 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445,\n\n1447).\n\nUmstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind vom Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen\n\nworden. Daß die unzulänglichen Risikohinweise in dem Vermittlungs-\n\nund Betreuungsvertrag vom 12. November 1993 und in der Informations-\n\nbroschüre \"Grundlagen des Terminhandels\" den Kläger von den Ge-\n\nschäften, durch die er innerhalb eines knappen Jahres mehr als\n\n2 Mio. DM verloren hat, nicht abgehalten haben, rechtfertigt nicht die\n\nAnnahme, er wäre auch einer sachgerechten, seine praktische Chan-\n\ncenlosigkeit aufdeckenden Aufklärung nicht zugänglich gewesen, und\n\nreicht zur Entkräftung der Kausalitätsvermutung nicht aus.\n\nb) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 stellt sich\n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\naa) Die Beklagte zu 1 ist zum Ersatz des gesamten, mit der Klage\n\ngeltend gemachten Schadens verpflichtet. Sie hat auch die Einlagen zu\n\nersetzen, die der Kläger erst nach Übernahme der Geschäfte durch die\n\nBeklagte zu 2 und den schweizerischen Broker geleistet hat, weil ihre\n\nAufklärungspflichtverletzung auch für diesen Schaden ursächlich gewor-\n\nden ist. Gegen die Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger auf\n\ndie Differenz zwischen seinen Einlagen und den Rückzahlungen bezif-\n\nfert, hat die Beklagte zu 1 keine substantiierten Einwendungen erhoben.\n\nbb) Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung\n\nist unbegründet. Die gemäß § 195 BGB a.F. für Ansprüche aus positiver\n\nVertragsverletzung bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen\n\ngeltende 30-jährige Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im März\n\n1999 noch nicht abgelaufen.\n\nc) Das angefochtene Urteil war daher, soweit es die Klage gegen\n\ndie Beklagte zu 1 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da inso-\n\nweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das landge-\n\nrichtliche Urteil wiederherstellen.\n\n2. Klage gegen die Beklagte zu 2.\n\na) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abwei-\n\nsung der Klage gegen die Beklagte zu 2 begründet hat, halten rechtlicher\n\nÜberprüfung ebenfalls nicht stand. Die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte zu 2 habe den Kläger nicht erneut über die Risiken\n\nder vermittelten Geschäfte aufklären müssen, weil der Kläger bereits\n\ndurch die Beklagte zu 1 hinreichend aufgeklärt gewesen sei, ist rechts-\n\nfehlerhaft. Die Aufklärung durch die Beklagte zu 1 war - wie dargelegt -\n\nnicht ausreichend.\n\nb) Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 stellt sich\n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\naa) Der Kläger ist nicht durch die Beklagte zu 2 selbst ausreichend\n\naufgeklärt worden. Im Revisionsverfahren ist zwar der Vortrag der Be-\n\nklagten zu 2 zugrunde zu legen, ihr damaliger Mitgeschäftsführer, der\n\nfrühere Beklagte zu 4, habe dem Kläger im Juli 1994 eine neue Informa-\n\ntionsbroschüre \"Kurz gefaßte Einführung in die Grundsätze des Termin-\n\ngeschäfts\" ausgehändigt. Auch diese Broschüre genügt aber den Anfor-\n\nderungen an die Aufklärung von Anlegern nicht.\n\nDie Broschüre enthält auf 16 eng bedruckten DIN A-4-Seiten Aus-\n\nführungen über verschiedene Börsentermingeschäfte, Einzelheiten ihrer\n\nAbwicklung und damit verbundene Risiken. An verschiedenen Stellen\n\n(S. 1, 5, 7, 10) werden die Auswirkungen hoher Transaktionskosten auf\n\ndie Gewinnchancen behandelt. Diese Hinweise erschließen sich dem Le-\n\nser aber nur durch die zeitaufwendige Lektüre der gesamten Broschüre,\n\ndie neben diesen Hinweisen umfangreiche weitere Ausführungen enthält,\n\ndie zur Risikoaufklärung nichts beitragen und von ihr geradezu ablenken.\n\nDie gebotene, auch für den flüchtigen Leser auffällige Form der Risiko-\n\naufklärung ist mithin nicht gewahrt.\n\nAuch der Inhalt der Aufklärung ist unzureichend. Die Risikohinwei-\n\nse bringen nicht klar genug zum Ausdruck, daß der von der Beklagten\n\nzu 2 erhobene Gebührenaufschlag Anleger, die - wie der Kläger - mehre-\n\nre verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im\n\nErgebnis praktisch chancenlos macht. Auf Seite 1 der Informationsbro-\n\nschüre wird zwar unter der Überschrift \"Risiken im Überblick\" ausgeführt,\n\ndaß die Gewinnchance um so geringer ist, je höher die Transaktions-\n\nbzw. Vermittlerkosten sind, und daß bei wiederholter Spekulation eine\n\nGewinnchance nicht mehr existiert. Der Broschüre, die verschiedene\n\nBörsentermingeschäfte (\"Termingeschäfte\", \"Forwardgeschäft\", \"Future\n\noder Direktgeschäft\", \"Optionen\") behandelt, ist aber nicht klar genug zu\n\nentnehmen, daß dies auch für die dem Kläger vermittelten Geschäfte gilt.\n\nDie für \"Forwardgeschäfte im Forex-Markt\" (S. 5), \"Futures oder Direkt-\n\ngeschäfte\" (S. 7) und \"Optionen\" (S. 10) gegebenen Hinweise, daß die\n\nTransaktionskosten einen Gesamterfolg der Spekulation unwahrschein-\n\nlich, wenn nicht gar unmöglich machen, werden in unzulässiger Weise\n\nbeschönigt, indem ein Zurückverdienen dieser Kosten als erforderlich\n\nbezeichnet wird. Dadurch wird der falsche Eindruck erweckt, das Zurück-\n\nverdienen dieser Kosten sei realistisch und eröffne eine ernsthafte Ge-\n\nwinnchance.\n\nbb) Die Beklagte zu 2 ist zum Ersatz des gesamten mit der gegen\n\nsie gerichteten Klage geltend gemachten Schadens verpflichtet. Gegen\n\ndie Berechnung der Schadenshöhe, die der Kläger auf die Differenz zwi-\n\nschen seinen Einzahlungen, soweit sie für von der Beklagten zu 2 ver-\n\nmittelte Geschäfte verwandt worden sind, und den Rückzahlungen des\n\nschweizerischen Brokers beziffert, hat die Beklagte zu 2 keine substan-\n\ntiierten Einwendungen erhoben. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten\n\nzu 2 umfaßt auch das bei Übernahme der Geschäfte im Juli 1994 vor-\n\nhandene Guthaben aufgrund früherer Einzahlungen des Klägers, weil die\n\nunzureichende Aufklärung des Klägers durch die Beklagte zu 2 auch für\n\nden Einsatz und Verlust dieses Guthabens ursächlich geworden ist.\n\nc) Das angefochtene Urteil war daher, auch soweit es die Klage\n\ngegen die Beklagte zu 2 betrifft, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da\n\ndie übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches ebenso\n\nwie bei der Beklagten zu 1 vorliegen und weitere Feststellungen nicht zu\n\ntreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das landgerichtliche Urteil auch insoweit wie-\n\nderherstellen.\n\n3. Klage gegen den Beklagten zu 3.\n\na) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage gegen\n\nden Beklagten zu 3 abgewiesen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.\n\naa) Der Vorsatz des Beklagten zu 3 im Sinne des § 826 BGB kann\n\nnicht aufgrund sinngemäßer Anwendung der sogenannten Kollegialge-\n\nrichts-Richtlinie verneint werden. Die Richtlinie besagt, daß einen Be-\n\namten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren\n\nRechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv\n\nrechtmäßig angesehen hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR\n\n23/96, WM 1998, 187, 188 m.w.Nachw.). Ob dieser Grundsatz auf Fälle\n\naußerhalb des Amtshaftungsrechts übertragbar ist, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Er gilt jedenfalls dann nicht, wenn die Beurteilung des Kolle-\n\ngialgerichts auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen\n\nGrundlage beruht, etwa weil das Gericht den festgestellten Sachverhalt\n\nnicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 2. April\n\n1998 - III ZR 111/97, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 32,\n\nm.w.Nachw.).\n\nSo liegt es hier. Das Oberlandesgericht Hamm ist in seinem Urteil\n\nvom 28. Februar 2001 - 25 U 105/00 - von einem falschen rechtlichen\n\nAnsatzpunkt ausgegangen. Es hat verkannt, daß die Aufklärung den\n\nausdrücklichen Hinweis enthalten muß, daß der Gebührenaufschlag An-\n\nleger, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen erwerben,\n\naller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.\n\nDiesen Hinweis enthält das vom Beklagten zu 3 verwandte Aufklärungs-\n\nmaterial nicht. Außerdem hat das Oberlandesgericht Hamm den formu-\n\nlarmäßigen Vermittlungs- und Betreuungsvertrag sowie die Informations-\n\nbroschüre \"Grundlagen des Terminhandels\" nicht vollständig gewürdigt,\n\nsondern einzelne Risikohinweise ohne Rücksicht auf ihren verharmlo-\n\nsenden und ablenkenden Kontext als ausreichend angesehen. Die nach\n\nAnsicht des Oberlandesgerichts Hamm ausreichenden Hinweise auf die\n\nReduzierung der Gewinnchance durch den Gebührenaufschlag werden\n\ndurch den weiteren Text des Aufklärungsmaterials, das den falschen\n\nEindruck realistischer Gewinnchancen erweckt, entwertet.\n\nbb) Der Vorsatz des Beklagten zu 3 kann auch nicht mit der Be-\n\ngründung verneint werden, der Beklagte zu 3 habe durch Neufassung\n\nder Informationsbroschüre den gesetzlichen Anforderungen an die Risi-\n\nkoaufklärung gerecht werden wollen. Den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß\n\nder Beklagte zu 3 jemals Informationsbroschüren oder sonstiges Aufklä-\n\nrungsmaterial verwandt hätte, das den strengen Anforderungen der\n\nRechtsprechung des Senats genügte. Die Erteilung neu gefaßter, aber\n\nweiterhin unzureichender Aufklärung kann den Vorsatz im Sinne des\n\n§ 826 BGB nicht ausschließen.\n\nb) Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 stellt sich\n\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\naa) Der Beklagte zu 3, der als Geschäftsführer der Beklagten zu 1\n\nund 2 für die korrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte (vgl.\n\nSenat, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446\n\nund vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977, \n\njew.\n\nm.w.Nachw.), hat den Abschluß der Optionsgeschäfte des Klägers ohne\n\ndiese Aufklärung zumindest nicht verhindert.\n\nbb) Die vom Beklagten zu 3 erhobene Einrede der Verjährung ist\n\nunbegründet. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB\n\nverjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt\n\nan, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-\n\nken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,\n\naus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom\n\n10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar\n\n1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552; Senat, Urteile vom\n\n29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558 und vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447). Die Rechtspflicht zur Auf-\n\nklärung über die Auswirkungen des Gebührenaufschlags auf die Gewinn-\n\nchancen des Anlegers ergibt sich daraus, daß eine Gewinnerzielung un-\n\nter Berücksichtigung dieser Gebühren einen höheren Kursausschlag als\n\nden vom Börsenfachhandel als realistisch angesehenen voraussetzt, und\n\ndaß höhere Aufschläge Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-\n\nwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos\n\nmachen. Erst die Kenntnis dieser die Aufklärungspflicht begründenden\n\nwirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht dem Anleger die aussichts-\n\nreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vor-\n\nsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Senat, Urteile vom 28. Mai 2002\n\n- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR\n\n385/02, WM 2003, 975, 976).\n\nDaß der Kläger diese Umstände bereits drei Jahre vor Erhebung\n\nder Klage gegen den Beklagten zu 3 im März 1999 kannte, ist den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag nicht zu ent-\n\nnehmen. Das Forderungsschreiben des Klägers vom 30. Dezember 1995\n\nan den Beklagten zu 4 erwähnt diese Umstände nicht. Ob sie dem\n\nSchreiben seiner Rechtsanwälte vom 16. April 1996 zu entnehmen sind,\n\nbedarf keiner Entscheidung, weil danach die dreijährige Verjährungsfrist\n\ndurch die Klageerhebung im März 1999 rechtzeitig unterbrochen worden\n\nist.\n\nc) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat\n\nvon der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nDas Berufungsgericht wird Feststellungen zum Vorsatz des Be-\n\nklagten gemäß § 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird außer den\n\nschwerwiegenden Aufklärungsmängeln zu berücksichtigen sein, daß ein\n\netwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches\n\nHandeln nicht ohne weiteres ausschließt (Senat BGHZ 124, 151, 163;\n\nSenat, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447\n\nund vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977, \n\njew.\n\nm.w.Nachw.).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/xi-zr-453-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/xi-zr-453-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:57.788373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-21/xi-zr-453-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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