{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_447-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"XI ZR 447/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 447/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 16. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDen Klägern wird als Revisionsklägern für die Revisi-\n\nonsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-\n\nwalt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Be-\n\nrufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen\n\nhat.\n\nDer Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten ab\n\n1. Januar 2004 monatlich 95 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:17)(cid:6)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\nab diesem Zeitpunkt monatlich 45 \n\n(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:8)(cid:28)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:14)!(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:6)\"(cid:15)(cid:2)(cid:8)\n\nLandeskasse zu zahlen.\n\nIm übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßko-\n\nstenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-\n\nfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n(cid:26)\n\nGründe:\n\n1. Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststel-\n\nlungsantrag abgewiesen hat.\n\nMit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß \"die\n\nBeklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und\n\n...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999\" gegen sie hat. Diesem\n\nAntrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach\n\n§ 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen.\n\nSeine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsan-\n\nspruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzah-\n\nlungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststel-\n\nlungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnung\n\nbegründet.\n\n2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum\n\nBestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht der\n\nKläger keine Rechtsfehler erkennen.\n\na) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR\n\n3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152,\n\n330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs\n\ndes Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag\n\nan den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zu-\n\nrückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an\n\nden Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem\n\nGrundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes\n\nGeschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs.\n\nb) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilte\n\nWeisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist der\n\nBeklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln.\n\n§ 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die\n\nDuldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die\n\numfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - un-\n\nmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig\n\nist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und\n\nAnscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-\n\ngrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber\n\nzurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen\n\nsetzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam\n\nVollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002\n\n- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR\n\n227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische\n\nWertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,\n\naus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im kon-\n\nkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsur-\n\nteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so\n\nkann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die\n\nallgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,\n\nWM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,\n\n1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben\n\nzu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.\n\nc) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen\n\neines verbundenen Geschäfts verneint.\n\naa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002\n\n(BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger\n\nlangjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs\n\nder Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grund-\n\nsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte\n\nanzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,\n\nWM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,\n\nindem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen\n\nüber verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des\n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, die\n\ndieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wort-\n\nlauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR\n\n162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß Realkredit-\n\nverträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind.\n\nDaran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nim Fall \n\n\"H.\" vom\n\n13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats\n\nvom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der\n\nSchuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehens-\n\nverträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur aus-\n\nnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene\n\nGeschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).\n\nbb) Um Realkreditverträge handelt es sich auch hier. Eine etwaige\n\nUntersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereich\n\nund kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu füh-\n\nren, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt\n\nwird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,\n\n1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002,\n\n588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01,\n\nWM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,\n\n1741, 1743).\n\ncc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag jen-\n\nseits des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242\n\nBGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditge-\n\nbende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über ihre\n\nRolle als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB),\n\nkann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.\n\n3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.\n\nDas Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur\n\nFinanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer\n\nHaustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des\n\nSachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit\n\nBeschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-\n\nsicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte\n\nGrundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-\n\nforme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-\n\nnehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen\n\nden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.\n\nArt. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember\n\n1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen \n\n(ABl Nr. L 372/31 vom\n\n31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") überläßt die Regelung\n\nder Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem \"einzelstaatlichen\n\nRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für\n\nWaren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren\".\n\nDies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem\n\nzitierten \"H.-Urteil\" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwick-\n\nlungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter\n\nNr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: \"Für alle Fälle sei hinzuge-\n\nfügt, daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche\n\nsomit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines\n\ngemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages\n\nfür den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grund-\n\npfandrechts aber nach nationalem Recht richten.\" Dies legt den Schluß\n\nnahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch\n\nunter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -\n\nnicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungs-\n\nverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des\n\nDarlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurück-\n\nzahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche\n\ngegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Ge-\n\nschäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge\n\nüber den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des\n\nRates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Ver-\n\nwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit\n\n(ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, \"Verbraucherkreditrichtlinie\") re-\n\ngelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht\n\nanwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an\n\neinem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus\n\nSicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-\n\nmen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-\n\nvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die\n\nRückabwicklung einzubeziehen.\n\nDessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-\n\nrufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-\n\nformer Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3\n\nAbs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf \"die\n\nempfangenen Leistungen zurückzugewähren\". Diese Rechtsfolge tritt\n\nnach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die\n\nDarlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-\n\nnungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-\n\nnungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien\n\nverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus\n\nden dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-447-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-447-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_447-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:35.434097+00:00"}}