{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_398-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"XI ZR 398/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Be, 607 a.F. a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehens- nehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbun- denen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 398/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 242 Be, 607 a.F.\n\na) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch\nauf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene\nVorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten\nGrundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die\nZustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst\nunverändert \nfortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der\nSicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen\nEigeninteresses zuzumuten ist.\n\nb) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene\nGrundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie\ndie der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehens-\nnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbun-\ndenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa\nbei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche\nNachteile zu erleiden.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 - LG Berlin\n AG Berlin Mitte\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin, Zivilkammer 51, vom 26. August 2002\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:25)(cid:24)(cid:8)(cid:26)(cid:6)(cid:5)(cid:23)(cid:21)(cid:22)(cid:27)(cid:28)(cid:9)(cid:29)(cid:21)(cid:23)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:18)\n\nin Höhe von 3.636,47 \n\nworden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer\n\nVorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.\n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt, schloß mit der Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten (im folgenden: Beklagte) am 13./16. Juni 1997 einen Ver-\n\ntrag über ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einem auf zehn Jah-\n\nre festgeschriebenen Zinssatz. Das Darlehen wurde vereinbarungsge-\n\nmäß unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über\n\n130.000 DM auf dem finanzierten, 197 qm großen Hausgrundstück des\n\nKlägers gesichert.\n\nMit Schreiben vom 4. Januar 2001 bat der Kläger um Mitteilung,\n\nunter welchen Bedingungen bei einem Verkauf des belasteten Grund-\n\nstücks und Kauf eines anderen Hauses eine Ablösung des Darlehens\n\nmöglich sei und ob die Beklagte nach einem Verkauf des belasteten\n\nGrundstücks mit einer Grundschuldumschreibung einverstanden sei. Die\n\nBeklagte antwortete unter dem 18. Januar 2001, daß die Ablösung des\n\nDarlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei;\n\nob das bestehende Darlehen auf ein anderes Beleihungsobjekt übertra-\n\ngen werden könne, könne ohne Vorlage entsprechender Unterlagen nicht\n\nzugesagt werden. Nach Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das\n\nzu erwerbende 506 qm große Hausgrundstück mit einem ausgewiesenen\n\nVerkehrswert von 800.000 DM übersandte die Beklagte die vom Kläger\n\nerbetene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und lehnte eine\n\nBesicherung des ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld auf\n\ndem zu erwerbenden Grundstück \"auf der Grundlage geschäftspolitischer\n\nEntscheidungen\" auch nach Mitteilung des Klägers ab, die Grundschuld-\n\nbestellung an rangerster Stelle werde garantiert. Der Kläger löste den\n\nRealkredit daraufhin ab und zahlte die von der Beklagten verlangte Vor-\n\nfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.112,32 DM zuzüglich 500 DM Be-\n\narbeitungsentgelt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem\n\nVorbehalt der Rückforderung.\n\nMit der Klage über 7.612,32 DM zuzüglich Zinsen verlangt der Klä-\n\nger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbei-\n\ntungsentgelts, da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewe-\n\nsen sei, den Darlehensvertrag unter Austausch der Sicherheiten auf den\n\nbeliehenen Objekten fortzusetzen. Die Klage des Klägers ist in beiden\n\nVorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision\n\nverfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sie führt\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 3.636,47 \n\nzuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDem Kläger stehe weder ein Schadensersatz- noch ein Bereiche-\n\nrungsanspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des\n\nBearbeitungsentgeltes zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben\n\nergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem vom Kläger ge-\n\nwünschten Austausch der Beleihungsobjekte zuzustimmen. Zwar ver-\n\npflichte der Grundsatz von Treu und Glauben zur billigen Rücksichtnah-\n\nme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem\n\nredlichen und loyalen Verhalten. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht\n\ndie Verpflichtung des einen Vertragsteils, bei verschiedenen Vertragsge-\n\nstaltungsmöglichkeiten die Variante zu wählen, die für den anderen Ver-\n\ntragsteil am günstigsten sei. Wenn auch von der Beklagten nicht darge-\n\ntan und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie einen Austausch der\n\nSicherheiten abgelehnt und auf einer Ablösung des Darlehens bestanden\n\nhabe, habe es noch im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung\n\ngelegen, ob sie auf das Verlangen des Klägers eingehe oder nicht.\n\nGrundsätzlich habe der Darlehensgeber einen Anspruch auf die unver-\n\nänderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Soweit der\n\nBundesgerichtshof dem Darlehensnehmer zur Erhaltung seiner wirt-\n\nschaftlichen Handlungsfreiheit einen Anspruch auf vorzeitige Darlehens-\n\nabwicklung zuerkannt habe, könne diese Ausnahme vom Grundsatz\n\n\"pacta sunt servanda\" nicht auf einen Anspruch des Darlehensnehmers\n\nauf Austausch von gleichwertigen oder höherwertigen Sicherheiten aus-\n\ngedehnt werden.\n\nAuch hinsichtlich des gezahlten Bearbeitungsentgelts sei ein\n\nRückforderungsanspruch des Klägers nicht begründet, da einer Bank bei\n\neiner vorzeitigen Ablösung eines Darlehens durch die Berechnung der\n\nVorfälligkeitsentschädigung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entste-\n\nhe, der mit 500 DM angemessen bewertet sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Berufungsgerichts im\n\nErgebnis allerdings insoweit, als es die Klage in Höhe des zurückgefor-\n\nderten Bearbeitungsentgelts von 500 DM (= 255,65 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:31)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:29)(cid:11)(cid:14)(cid:13) (cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:10)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:18)\n\nabgewiesen hat. Dieser Betrag steht der Beklagten unter Berücksichti-\n\ngung des § 354 Abs. 1 HGB unabhängig davon zu, ob sie gehalten war,\n\ndie vom Kläger angebotene Eintragung einer Grundschuld über\n\n130.000 DM auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück als Ersatzsi-\n\ncherheit zu akzeptieren. Unabhängig von der Vorlage des Wertgutach-\n\ntens für dieses Grundstück und der Prüfung durch die Beklagte, ob seine\n\nBelastung als Ersatzsicherheit in Betracht kam, hat der Kläger die Be-\n\nklagte unter dem 19. Juni 2001 gebeten, die Vorfälligkeitsentschädigung\n\nbei Ablösung des Darlehens über 130.000 DM zum 31. August 2001 zu\n\nberechnen. Diese von der Beklagten erbetene, mit Aufwand verbundene\n\nLeistung konnte der Kläger nach den Umständen nur gegen Zahlung ei-\n\nner Vergütung erwarten. Die Höhe des von der Beklagten in Rechnung\n\ngestellten Entgelts greift die Revision nicht an.\n\n2. Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Begründung, mit der das\n\nBerufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nAlt. 1 BGB auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung\n\nverneint hat. Die beklagte Bank ist um die gezahlte Vorfälligkeitsent-\n\n(cid:1)(cid:23)(cid:18)(cid:6)(cid:5)(cid:23)(cid:21)(cid:8)!\"(cid:21)(cid:23)(cid:11)(cid:22)(cid:13)(cid:3)#%$&(cid:21)(cid:8)!’#\"(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:2)#(cid:28)(cid:26)(cid:6)(cid:21)(cid:8)!’(cid:21)((cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:21)(cid:8)!)#+*\n\nschädigung von 7.112,32 DM (= 3.636,47 \n\nda sie nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-\n\n(cid:30)\n(cid:30)\n\nverhalt verpflichtet gewesen wäre, auf das Verlangen des Klägers einzu-\n\ngehen, als Sicherheit für den gewährten Realkredit an Stelle der erstran-\n\ngigen Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück die Eintragung ei-\n\nner entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des vom Kläger neu er-\n\nworbenen Hausgrundstücks zu akzeptieren.\n\na) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136,\n\n161, 165 f.) hat der Senat entschieden, daß bei einem Festzinskredit mit\n\nvertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers\n\nnach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Ver-\n\npflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Dar-\n\nlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzu-\n\nwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grund-\n\nstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusam-\n\nmenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl.\n\nauch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799). Da-\n\nbei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf eine solche\n\nModifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen\n\nbraucht, und daß eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertrags-\n\ntreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehens-\n\nnehmers dies gebieten (aaO, S. 166).\n\nDas bedeutet indes nicht, daß nicht auch eine erheblich weniger\n\nweitreichende Modifizierung des Vertragsinhalts in Betracht kommt,\n\nwenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des\n\nKredits nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des Darle-\n\nhensnehmers an der von ihm gewünschten Verwertung des belasteten\n\nGrundstücks schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten Siche-\n\nrungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag\n\ngedient und der Austausch der realkreditgebenden Bank mangels eines\n\nschutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall,\n\nwenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld\n\ndas Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die im\n\nDarlehensvertrag vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte Grund-\n\nschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Si-\n\ncherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und die Bank auch\n\nnicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der\n\nErsatzsicherheit irgend welche Nachteile zu erleiden.\n\nb) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem in der Revisions-\n\ninstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.\n\naa) Der Kläger hatte aus privaten, von der Beklagten ohne weite-\n\nres zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräu-\n\nßerung seines belasteten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 136, 161, 167).\n\nFür die Durchführung des Kaufvertrages war die Löschung der für die\n\nBeklagte eingetragenen Grundschuld erforderlich. Es ist allgemein üb-\n\nlich, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien\n\nEigentums vereinbart wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus,\n\nals sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. August 2001 darauf hin-\n\nwies, daß ohne die seinerseits angeforderten Löschungsunterlagen die\n\nAbwicklung des von ihm geschlossenen Kaufvertrages in der Schwebe\n\nbleibe. Daß der Kläger berechtigt war, von der Beklagten die Zustim-\n\nmung zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen eine ange-\n\nmessene Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, war und ist zwischen\n\nden Parteien auch nicht im Streit.\n\nbb) Der vom Kläger gewünschte Austausch des Beleihungsobjekts\n\nbei im übrigen unveränderter Fortführung des im Juni 1997 geschlosse-\n\nnen Darlehensvertrages über 130.000 DM war der Beklagten nach dem\n\nin der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres zuzu-\n\nmuten.\n\n(1) Der Kläger hat der Beklagten die Bestellung einer erstrangigen\n\nGrundschuld über 130.000 DM mit gleichem Inhalt wie die auf dem ver-\n\näußerten Grundstück lastende auf seinem erworbenen Hausgrundstücks\n\nangeboten, durch die dem berechtigten Sicherungsinteresse der Be-\n\nklagten als Kreditgeberin jedenfalls unter Berücksichtigung des auch\n\nnoch vorhandenen vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses\n\ndes Klägers über 130.000 DM voll Rechnung getragen wurde. Das er-\n\nworbene, 506 qm große, ebenfalls in S. gelegene Grundstück\n\nist mehr als doppelt so groß wie das belastete und hat nach dem vorge-\n\nlegten, von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigen-\n\ngutachten einen Verkehrswert von 800.000 DM, wovon rund 200.000 DM,\n\nd.h. mehr als die Darlehenssumme, auf den Bodenwert entfallen. Ob das\n\nerworbene Hausgrundstück, wie der Kläger behauptet, wertvoller ist als\n\ndas veräußerte, ist entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Belang.\n\nAuch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ihr Sicherungsinteresse\n\ndurch eine erstrangige vollstreckbare Grundschuld über 130.000 DM auf\n\ndem neu erworbenen Grundstück sowie durch das vollstreckbare ab-\n\nstrakte Schuldanerkenntnis des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel\n\nvoll abgedeckt worden. Eine zeitliche Sicherheitslücke hätte durch eine\n\nWeisung der Beklagten an den Notar vermieden werden können, von der\n\nLöschungsbewilligung für die Grundschuld auf dem vom Kläger veräu-\n\nßerten Grundstück erst nach Eintragung einer entsprechenden Grund-\n\nschuld im Grundbuch des neuen Beleihungsobjekts Gebrauch zu ma-\n\nchen.\n\nErheblich ist allerdings das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger\n\nsei die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld auf seinem neu er-\n\nworbenen Hausgrundstück nicht möglich gewesen. Ein Austausch einer\n\nerstrangigen gegen eine zweitrangige Sicherheit war der Beklagten we-\n\ngen des damit verbundenen höheren Risikos nicht zuzumuten. Da der\n\nbeweisbelastete Kläger Beweis angetreten hat, zur Bestellung einer\n\nGrundschuld über 130.000 DM an erster Rangstelle im Grundbuch sei-\n\nnes erworbenen Grundstücks in der Lage gewesen zu sein, und das Be-\n\nrufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, muß für die Revision des\n\nKlägers davon ausgegangen werden.\n\n(2) Die mit dem Austausch der Sicherheiten verbundenen Kosten\n\nwar der Kläger, an dessen Zahlungsfähigkeit auch die Beklagte keine\n\nZweifel geäußert hat, zu tragen bereit, wie er bereits in seinem Schrei-\n\nben vom 4. Januar 2001 an die Beklagte hatte erkennen lassen. Das gilt\n\nnicht nur für die durch den Austausch der Grundpfandrechte entstehen-\n\nden - und gegebenenfalls auch vorzuschießenden - Kosten des Notars\n\nund des Grundbuchamts sowie andere erforderliche Auslagen der Be-\n\nklagten, sondern auch für ein an diese zu zahlendes angemessenes Ent-\n\ngelt (Bearbeitungsgebühr) für die Prüfung des Werts des angebotenen\n\nneuen Beleihungsobjekts. Unter diesen Umständen war der Beklagten\n\nentgegen ihrer Ansicht eine erneute Objektprüfung, die bei einer Real-\n\nkredite vergebenden Bank zum täglichen Geschäft gehört, ohne weiteres\n\nzuzumuten. Daß die Beklagte dies zunächst ebenso gesehen hat, zeigt\n\nder Umstand, daß sie den Kläger um Übersendung umfangreicher Un-\n\nterlagen für diese Prüfung gebeten und den Sicherheitenaustausch auf\n\nder Grundlage \"geschäftspolitischer Entscheidungen\" erst abgelehnt hat,\n\nals der Kläger nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Grund-\n\nstücks auf die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte\n\nangewiesen war. Die dafür gegebene Begründung der Beklagten, wenn\n\ndas neue Beleihungsobjekt höherwertig sei als das alte, müsse auch ei-\n\nne neue Finanzierung beantragt werden, ist nicht nachvollziehbar, wenn\n\nder Darlehensnehmer - wie hier - von der Beklagten lediglich einen Si-\n\ncherheitenaustausch wünscht und den Kaufpreis für das neue Objekt mit\n\nHilfe eines anderen Kreditinstituts finanziert.\n\n(3) Auch sonstige, etwa mit der Verwaltung oder einer Verwertung\n\nder vom Kläger ersatzweise angebotenen erstrangigen Grundschuld ver-\n\nbundene finanzielle, rechtliche oder auch nur organisatorische Nachteile\n\nder Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaiges\n\nBestreben der Beklagten, mit Hilfe der von ihr berechneten Vorfällig-\n\nkeitsentschädigung aus der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durch\n\nden Kläger besondere Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. Wenn\n\nder Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Ver-\n\näußerung des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bank\n\ndurch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser noch\n\nschlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des Darlehens-\n\nvertrages mit fester Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 136, 161, 166).\n\nc) Der Beklagten steht danach auf der Grundlage des in der Revi-\n\nsionsinstanz maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf Zahlung einer\n\nVorfälligkeitsentschädigung für die vom Kläger nicht gewünschte vorzei-\n\ntige Ablösung des Darlehens nicht zu. Die vom Kläger ohne Anerken-\n\nnung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlte\n\nVorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß der\n\nKläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch aus ungerechtfertigter\n\nBereicherung hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).\n\nDa der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die Beklagte\n\ndem widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Berei-\n\ncherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988\n\n- IVb ZR 51/87, WM 1988, 1494, 1496).\n\nIII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststel-\n\nlungen zur Behauptung des Klägers fehlen, das zur Finanzierung des\n\nErwerbs des neuen Hausgrundstücks eingeschaltete Kreditinstitut sei\n\nbereit gewesen, einer zugunsten der Beklagten im Grundbuch einzutra-\n\ngenden vollstreckbaren Grundschuld über 130.000 DM zuzüglich 15%\n\nZinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% die erste Rangstelle\n\nzu überlassen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/xi-zr-398-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-03/xi-zr-398-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_398-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:36.637662+00:00"}}