{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"XI ZR 397/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 3 Abs. 1, 21 BGB § 134 AGB-Postbank § 19 Abs. 1 a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten. b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Will- kürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Ziel- richtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solan- ge das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 397/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nGG Art. 3 Abs. 1, 21\nBGB § 134\nAGB-Postbank § 19 Abs. 1\n\na) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand\nbeherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende\nWillkürverbot zu beachten.\n\nb) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch\nein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Will-\nkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.\n\nc) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Ziel-\nrichtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solan-\nge das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht\nfestgestellt hat.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der Landesverband Niedersachsen der Republikaner,\n\nnimmt die beklagte Postbank auf Fortführung eines Girokontos in An-\n\nspruch.\n\nAm 25. Juli 1990 ließ der Kläger ein Girokonto bei der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten eröffnen. Im August und September 2000 wurde\n\nin mehreren Zeitungen über die Geschäftsverbindungen der Beklagten\n\nzu \"rechtsextremen\" Parteien berichtet. Am 12. September 2000 kündigte\n\ndie Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 AGB-Postbank mit Wirkung zum\n\n24. Oktober 2000 das Girokonto mit der Begründung, es bestehe kein\n\nInteresse an einer Fortführung der Geschäftsverbindung. Bei anderer\n\nGelegenheit verwies sie darauf, keine Geschäftsbeziehung zu verfas-\n\nsungsfeindlichen Organisationen unterhalten zu wollen; ihr Vorstand ha-\n\nbe die Kündigung sämtlicher Konten rechtsradikaler Parteien und Orga-\n\nnisationen beschlossen, um \"einen wichtigen Beitrag zur politischen Hy-\n\ngiene\" zu leisten und sich der \"gesellschaftlichen Verantwortung\" zu\n\nstellen.\n\nDer Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil er als Landes-\n\nverband einer politischen Partei dringend auf eine Bankverbindung an-\n\ngewiesen sei, zu deren Eröffnung andere Kreditinstitute nicht bereit sei-\n\nen. Die Beklagte beruft sich darauf, die Kündigung angesichts der öffent-\n\nlichen Kritik zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgespro-\n\nchen zu haben. Als Rechtsperson des Privatrechts und Grundrechtsträ-\n\ngerin stehe es ihr zudem frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen\n\noder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Der Kläger möge die\n\nKontoeröffnung bei einer Sparkasse durchsetzen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Konto einstweilen\n\nfortzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur\n\n- unbefristeten - Fortführung des Kontos verurteilt. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie von der Beklagten ausgesprochene, ausschließlich politisch\n\nmotivierte Kündigung stelle sich als unzulässige Rechtsausübung im\n\nSinne von § 242 BGB dar und sei daher unwirksam. Solange vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt, genieße der\n\nKläger den besonderen Schutz des Art. 21 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1\n\nGG geschützte Interesse der Beklagten an einer Beendigung der Ge-\n\nschäftsbeziehung trete bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ge-\n\ngenüber der grundgesetzlich geschützten Position des Klägers als politi-\n\nscher Partei zurück. Die Beklagte könne keine bankspezifischen Gründe\n\nfür die Aufkündigung der Vertragsbeziehung vorweisen, während der\n\nKläger auf das Fortbestehen der Kontoverbindung angewiesen sei. Eine\n\npolitische Partei könne die ihr zugewiesenen Aufgaben in organisatori-\n\nscher Hinsicht nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen technischen\n\nEinrichtungen und Voraussetzungen verfüge, wozu auch eine Bankver-\n\nbindung gehöre. Andere Kreditinstitute seien, wie der Kläger bewiesen\n\nhabe, nicht bereit, eine Geschäftsbeziehung mit ihm aufzunehmen. Der\n\nKläger sei auch nicht gehalten, die örtliche Sparkasse gerichtlich auf Er-\n\nöffnung einer Kontoverbindung in Anspruch zu nehmen. Als Rechts-\n\ngrundlage für ein solches Begehren komme nur ein zivilrechtlicher Kon-\n\ntrahierungszwang in Betracht, der jedoch ausscheide, wenn der örtlichen\n\nSparkasse - wie hier - keine marktbeherrschende Stellung zukomme.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis\n\nstand. Die Beklagte ist zur Fortführung des Girokontos verpflichtet.\n\nDie Kündigung verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Aus-\n\ndruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur\n\nAnwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße: BGHZ 65, 284,\n\n287; Senatsurteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823,\n\n824, zum Abdruck \n\nin BGHZ vorgesehen; MünchKomm/Mayer-Maly/\n\nArmbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). Auf die Abwägung widerstrei-\n\ntender, durch das Grundgesetz geschützter Interessen des Klägers und\n\nder Beklagten kommt es - anders als im Rahmen der vom Berufungsge-\n\nricht herangezogenen Generalklausel des § 242 BGB - nicht an.\n\n1. Die Beklagte unterlag bei der Kündigung des Girokontos am\n\n12. September 2000 - auf diesen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der\n\nWirksamkeit der Kündigung abzustellen - dem Willkürverbot. Sie ist im\n\nJahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sonder-\n\nvermögens Deutsche Bundespost \n\nin Aktiengesellschaften gemäß\n\nArt. 143 b Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 PostUmwG entstanden. Alleiniger Ak-\n\ntionär der Beklagten ist die Deutsche Post AG, deren Aktien im Zeitpunkt\n\nder Kündigung noch vollständig \n\nim Eigentum der Bundesrepublik\n\nDeutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer Körperschaft\n\ndes öffentlichen Rechts, standen. Der Börsengang der Deutschen Post\n\nAG erfolgte erst im November 2000 und damit nach der Kündigung des\n\nGirokontos des Klägers.\n\na) Nach einem zur Deutschen Post AG ergangenen Urteil des\n\nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (BVerwGE 113, 208,\n\n211) unterliegt auch ein privatrechtliches Unternehmen, das im Alleinbe-\n\nsitz des Staates erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nachgeht, der Grund-\n\nrechtsbindung. Art. 3 GG findet danach unmittelbar Anwendung (ebenso\n\nGersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 87 f Rdn. 87\n\nFn. 54; Dreier, GG Art. 1 Abs. 3 Rdn. 48 ff.; Höfling, in: Sachs, GG\n\n3. Aufl. Art. 1 Rdn. 94 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 1\n\nRdn. 28 f.; Stern, Staatsrecht Bd. III/1 § 74 IV 5; von Arnauld DÖV 1998,\n\n437, 444; a.A.: Uerpmann, in: v. Münch/Kunig, GG 5. Aufl. Art. 87 f\n\nRdn. 11 b; Windthorst, in: Sachs, GG 3. Aufl. Art. 87 f Rdn. 9; Herdegen,\n\nin: PostG-Kommentar VerfGrdl. Rdn. 60).\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die öf-\n\nfentliche Hand bei rein fiskalischem Handeln zwar nicht unmittelbar an\n\ndie Grundrechte gebunden \n\n(BGHZ 36, 91, 96; BGH, Urteil vom\n\n14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73, NJW 1977, 628, 629 f.). Sie muß\n\naber auch in diesem Bereich gewisse Bindungen und Schranken beach-\n\nten, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Insbe-\n\nsondere gilt das Verbot willkürlichen Verhaltens als niedrigste Stufe einer\n\nöffentlich-rechtlichen Bindung privatrechtlichen Handelns des Staates\n\n(BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 aaO; vgl. auch BVerfGE 98, 365,\n\n395; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes\n\nBGHZ 97, 312, 317; BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65,\n\nNJW 1967, 1911). Danach kann es auch einer erwerbswirtschaftlich täti-\n\ngen Gesellschaft, deren Anteile sich unmittelbar oder über eine oder\n\nmehrere Gesellschaften mittelbar im Besitz der öffentlichen Hand befin-\n\nden und hinter der deshalb jedenfalls mittelbar die Organisations- und\n\nFinanzkraft des Staates steht, weshalb sie dessen Einwirkungsmöglich-\n\nkeiten in jeder Hinsicht unterliegt, nicht freistehen, bestimmte Geschäfts-\n\noder Vertragspartner willkürlich zu benachteiligen.\n\n2. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdi-\n\ngung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter\n\nGrund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt\n\n(BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248). Einen solchen Grund hat die Be-\n\nklagte nicht dargelegt.\n\na) Die zum Kündigungszeitpunkt zu 100% staatliche Beklagte\n\ndurfte die politische Zielrichtung des Klägers nicht zum Anlaß für eine\n\nKündigung nehmen. Dies wäre ihr selbst dann verwehrt, wenn der Kläger\n\n- was die Beklagte nicht einmal behauptet - verfassungsfeindlich ausge-\n\nrichtet wäre (Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825). Nach Art. 21\n\nAbs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Par-\n\ntei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine\n\nbloße Zuständigkeitsregelung, sondern - i.V. mit Art. 21 Abs. 1 GG - um\n\neine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereini-\n\ngungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer\n\nPartei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291).\n\nErst recht kann demnach die politische Zielrichtung einer nicht verfas-\n\nsungswidrigen Partei eine ihr rechtlich nachteilige Handlung nicht recht-\n\nfertigen. Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtli-\n\nchen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln\n\narbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;\n\nBVerfG NJW 2001, 2076, 2077).\n\nDie Kündigung, mit der die Beklagte \"einen wichtigen Beitrag zur\n\npolitischen Hygiene\" leisten wollte, stellt eine unzulässige rechtliche Be-\n\nhinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit\n\ndes Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich,\n\nund zwar mit politischer Zielsetzung. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf\n\ndie Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders\n\nkann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche\n\nParteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegenneh-\n\nmen. Ebensowenig kann er ohne Konto Mitgliedsbeiträge einziehen oder\n\nGeldspenden empfangen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefonge-\n\nbühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltun-\n\ngen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar\n\n(vgl. Senatsurteil vom 11. März 2003, aaO S. 825).\n\nOb eine rechtliche Behinderung des Klägers zu verneinen wäre,\n\nwenn ein anderes Kreditinstitut zur Eröffnung eines Girokontos bereit\n\nwäre, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Auch die Möglichkeit, einen\n\nAnspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos gegen die am Sitz\n\ndes Klägers ansässige Stadtsparkasse - eventuell durch mehrere Instan-\n\nzen - einzuklagen, läßt eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klä-\n\ngers nicht entfallen. Ebensowenig muß sich der - gesondert zur Rechen-\n\nschaftslegung verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Satz 3 ParteiG) - Kläger auf die\n\nNutzung eines Treuhandkontos (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März\n\n2003, aaO S. 825) oder eines Kontos der Bundespartei verweisen las-\n\nsen.\n\nb) Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht mit behaupteten\n\nwirtschaftlichen Nachteilen rechtfertigen, die bei Fortführung der Ge-\n\nschäftsverbindung mit dem Kläger drohen könnten. Sie hat nicht hinrei-\n\nchend dargelegt, daß die Aufrechterhaltung des seit über zehn Jahren\n\nbeanstandungsfrei geführten Kontos des Klägers für sie zu einem Wett-\n\nbewerbsnachteil gegenüber anderen Kreditinstituten führen würde, etwa\n\nweil die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch andere Kunden zu\n\ngewärtigen wäre. Ebensowenig hat die Beklagte einen ihr möglicherwei-\n\nse drohenden Imageschaden substantiiert ausgeführt. Zudem befürchtet\n\nsie diesen Schaden allein aufgrund der politischen Zielrichtung des Klä-\n\ngers, die, wie dargelegt, die dem Willkürverbot unterliegende Beklagte\n\nrechtlich nicht zu dessen Nachteil geltend machen kann.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/xi-zr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":1},{"jurabk":"PostUmwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/xi-zr-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:57.813238+00:00"}}