{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_379-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"XI ZR 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 366 Abs. 2 Zur Anrechnung eines Verwertungserlöses auf mehrere Forderungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 379/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. November 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 366 Abs. 2\n\nZur Anrechnung eines Verwertungserlöses auf mehrere Forderungen.\n\nBGH, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02 - OLG Hamm\n LG Bielefeld\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n8. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,\n\ndaß die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver-\n\nfahrens gegeneinander aufgehoben werden.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklag-\n\nte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.\n\nDie Klägerin gewährte der p. GmbH (im folgen-\n\nden: Hauptschuldnerin), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer\n\nder Beklagte war, und einer anderen Gesellschaft am 13. Juni 1995 ei-\n\nnen bis zum 31. Mai 1996 befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von\n\n1 Million DM. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche\n\nder Klägerin aus diesem Vertrag und der übrigen Geschäftsverbindung\n\nübernahm der Beklagte am 13. Juni 1995 eine selbstschuldnerische\n\nHöchstbetragsbürgschaft in Höhe von 500.000 DM. Zu demselben Zweck\n\nbestellte die Hauptschuldnerin eine Grundschuld über 500.000 DM an\n\nihrem Betriebsgrundstück.\n\nAm 5. Juli 1995 gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin ein\n\nDarlehen in Höhe von 344.949,56 DM, das durch Grundschulden über\n\n1,5 Millionen DM und 1 Million DM sowie durch die Sicherungsübereig-\n\nnung von Maschinen gesichert wurde.\n\nDurch Verträge vom 19./25. September 1995 gewährte die Kläge-\n\nrin der Hauptschuldnerin zwei Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für\n\nWiederaufbau in Höhe von 343.000 DM und 686.000 DM. Bestandteil\n\ndieser Verträge waren die Allgemeinen Bestimmungen für Investitions-\n\nkredite - Endkreditnehmer - der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zur Si-\n\ncherung dieser Darlehensforderungen sowie sämtlicher Ansprüche der\n\nKlägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung dienten die Grundschul-\n\nden über 1,5 Millionen DM und 1 Million DM sowie die sicherungsüber-\n\neigneten Maschinen.\n\nAm 5./11. Juli 1996 schloß die Klägerin mit der Hauptschuldnerin\n\neinen weiteren Darlehensvertrag in Höhe von 390.000 DM. Zur Siche-\n\nrung dieses Darlehens und sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der\n\nübrigen Geschäftsverbindung dienten die Sicherungsübereignung einer\n\nIsolierglaswaschmaschine und eines Rahmenbiegers. Ferner übernahm\n\nder Beklagte zur Sicherung dieses Darlehens am 11. Juli 1996 eine\n\nselbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400.000 DM.\n\nAußerdem gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin und einer\n\nanderen Gesellschaft am 5./11. Juli 1996, nachdem der Kontokorrentkre-\n\ndit vom 13. Juni 1995 am 31. Mai 1996 ausgelaufen war, einen neuen,\n\nbis zum 30. Juni 1997 befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von an-\n\nfänglich 1,15 Millionen DM. Zur Sicherung dieses Kredits und aller weite-\n\nren Ansprüche der Klägerin aus der übrigen Geschäftsverbindung dien-\n\nten - ebenso wie zur Sicherung des Kontokorrentkredits vom 13. Juni\n\n1995 - die Grundschuld in Höhe von 500.000 DM sowie die Bürgschaft\n\ndes Beklagten vom 13. Juni 1995.\n\nZur Neuordnung des Kontokorrentkredits schlossen die Klägerin\n\nund die Hauptschuldnerin am 8./9. Juni 1998 einen Vertrag über\n\n850.000 DM. Dieser Kredit sowie alle weiteren Ansprüche der Klägerin\n\naus der übrigen Geschäftsverbindung wurden durch die Grundschuld\n\nüber 500.000 DM, eine Globalzession und die Sicherungsübereignung\n\ndes Warenlagers gesichert. Ferner übernahm der Beklagte zur Sicherung\n\ndieses Kontokorrentkredits am 9. Juni 1998 eine selbstschuldnerische\n\nHöchstbetragsbürgschaft in Höhe von 750.000 DM.\n\nNachdem der Beklagte am 15. Oktober 1998 die Eröffnung der\n\nGesamtvollstreckung über das Vermögen der Hauptschuldnerin bean-\n\ntragt hatte, kündigte die Klägerin sämtliche Kredite gegenüber der\n\nHauptschuldnerin. Sie bezifferte ihre offenen Forderungen aus dem\n\nDarlehen vom 5. Juli 1995 auf 137.979,56 DM, aus den beiden Darlehen\n\nvom 19./25. September 1995 auf 235.810 DM und 686.000 DM, aus dem\n\nDarlehen vom 5./11. Juli 1996 auf 170.625 DM und aus dem Kontokor-\n\nrentkredit auf 1.161.684,75 DM.\n\nIm Mai 1999 verkaufte die Klägerin die sicherungsübereigneten\n\nMaschinen für 290.000 DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Der Beklagte\n\nals Liquidator der Hauptschuldnerin teilte der Klägerin am 14. Juli 2000\n\nmit, der Erlös solle auf die Restforderungen aus den Darlehen vom\n\n5. Juli 1995 und vom 5./11. Juli 1996 verrechnet werden.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf Zahlung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:4)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:12)\"(cid:3)(cid:16)(cid:7)(cid:9)(cid:8)$#(cid:28)(cid:8)&%(cid:15)(cid:8)\n\nvon 300.000 DM (= 153.387,56 \n\ndie Klage auf die Bürgschaft vom 13. Juni 1995 in Verbindung mit der\n\nRestforderung in Höhe von 137.979,56 DM aus dem Darlehen vom 5. Juli\n\n1995 und auf die Bürgschaft vom 11. Juli 1996 in Verbindung mit einem\n\nerstrangigen Teilbetrag von 162.020,44 DM aus dem Darlehen vom\n\n5./11. Juli 1996, hilfsweise auf die Bürgschaft vom 13. Juni 1995 in Ver-\n\nbindung mit einem erstrangigen Teilbetrag aus dem Darlehen vom\n\n19./25. September 1995 über 686.000 DM. Die Vorinstanzen haben der\n\nKlage teilweise aufgrund des Hauptanspruchs und im übrigen aufgrund\n\ndes Hilfsanspruchs stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte\n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie Klägerin habe gegen den Beklagten aufgrund der Bürgschaft\n\nvom 13. Juni 1995 in Verbindung mit den Darlehensverträgen vom 5. Juli\n\n1995 und vom 19./25. September 1995 einen Anspruch auf Zahlung von\n\n300.000 DM. Die Bürgschaft vom 13. Juni 1995 sichere aufgrund ihrer\n\nweiten Zweckerklärung alle Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäfts-\n\nverbindung mit der Hauptschuldnerin. Eine Beschränkung des Siche-\n\nrungszwecks auf die Kredite vom 13. Juni 1995 und vom 5./11. Juli 1996,\n\nin denen die Bürgschaft ausdrücklich als Sicherheit genannt werde, lasse\n\nsich den Verträgen und den Umständen, unter denen sie geschlossen\n\nworden seien, nicht entnehmen.\n\nDie Klägerin müsse sich allerdings auf die Restforderungen aus\n\nden Darlehen vom 5. Juli 1995 und vom 5./11. Juli 1996 den Erlös aus\n\ndem Verkauf der sicherungsübereigneten Maschinen anrechnen lassen.\n\nAnzusetzen sei nur der Nettoerlös, weil die Klägerin nach § 18 Abs. 8\n\nUStG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV 1993 die von der\n\nzahlungsunfähigen Hauptschuldnerin als Sicherungsgeberin für die Her-\n\nausgabe des Sicherungsguts zu entrichtende Umsatzsteuer an das Fi-\n\nnanzamt abzuführen habe.\n\nDie Anrechnung richte sich nach § 366 Abs. 2 BGB, weil eine wirk-\n\nsame Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB nicht vorlie-\n\nge. Die Bestimmung im Schreiben der Hauptschuldnerin vom 14. Juli\n\n2000 sei nicht bei der Leistung erfolgt. Die Hauptschuldnerin selbst habe\n\nkeine Leistungshandlung vorgenommen und außerdem die Bestimmung\n\nzeitlich erst nach der Verwertung erklärt. Die Darlehensverträge vom\n\n19./25. September 1995 und die darin in Bezug genommenen Allgemei-\n\nnen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer - der Kre-\n\nditanstalt für Wiederaufbau enthielten auch keine Tilgungsvereinbarung\n\nzugunsten dieser beiden Darlehen.\n\nDer Nettoerlös in Höhe von 290.000 DM sei zunächst anteilig auf\n\ndie offene Restforderung in Höhe von 170.625 DM aus dem Darlehen\n\nvom 5./11. Juli 1996 zu verrechnen, weil dieses im Verhältnis zu den üb-\n\nrigen Krediten die geringste Sicherheit biete. Der verbleibende Betrag\n\nvon 119.375 DM sei auf die Restforderung aus dem Darlehen vom 5. Juli\n\n1995 in Höhe von 137.979,56 DM zu verrechnen, das höher als die bei-\n\nden Darlehen vom 19./25. September 1995 zu verzinsen und deshalb die\n\nlästigere Schuld sei. Nur der Restbetrag von 18.604,56 DM könne der\n\nBürgschaft vom 13. Juni 1995 unterlegt und auf den Hauptanspruch zu-\n\nerkannt werden. Gleichwohl sei der Klage in voller Höhe stattzugeben,\n\nweil sie hilfsweise auf die Bürgschaft vom 13. Juni 1995 in Verbindung\n\nmit dem Darlehen vom 19./25. September 1995 gestützt werde, das noch\n\nin voller Höhe von 686.000 DM valutiere.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Die verbürgten Darlehensforderungen, die der Klage zugrunde\n\nliegen, sind wegen der Akzessorietät der Bürgschaft selbständige Teile\n\ndes Streitgegenstandes (vgl. BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom\n\n5. April 1990 - IX ZR 111/89, WM 1990, 969, 970). Die teilweise Gel-\n\ntendmachung dieser Darlehensforderungen in einem Eventualverhältnis\n\nist deshalb als Verfolgung eines Haupt- und eines Hilfsanspruchs anzu-\n\nsehen. Die Abweisung des Hauptanspruchs in Höhe von 281.395,44 DM\n\n(162.020,44 DM aus der Bürgschaft vom 11. Juli 1996 in Verbindung mit\n\ndem Darlehen vom 5./11. Juli 1996 und 119.375 DM aus der Bürgschaft\n\nvom 13. Juni 1995 in Verbindung mit dem Darlehen vom 5. Juli 1995)\n\ndurch das Berufungsgericht unterliegt keiner revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung, weil die Klägerin sie mit der Revision nicht angegriffen hat. Die\n\nVerurteilung des Beklagten aufgrund des Hauptanspruchs in Höhe von\n\n18.604,56 DM ist rechtsfehlerhaft. Seine Verurteilung aufgrund des\n\nHilfsanspruchs in Höhe von 281.395,44 DM ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Hauptanspruch in Höhe von\n\n18.604,56 DM zu Unrecht als begründet angesehen.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon aus-\n\ngegangen, daß die Bürgschaft des Beklagten vom 13. Juni 1995 auf-\n\ngrund der weiten Zweckerklärung nicht nur den Kontokorrentkredit vom\n\nselben Tag, sondern alle Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäfts-\n\nverbindung mit der Hauptschuldnerin sichert. Formularklauseln, die die\n\nBürgschaft von Geschäftsführern oder Alleingesellschaftern, die für Ver-\n\nbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einstehen wollen, über die Anlaßforde-\n\nrung hinaus auf alle bestehenden Ansprüche gegen die Hauptschuldne-\n\nrin erstrecken, verstoßen in aller Regel weder gegen § 3 AGBG noch ge-\n\ngen § 9 AGBG (BGHZ 130, 19, 30; 143, 95, 100 f.; Senat, Urteil vom\n\n23. Mai 2000 \n\n- XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329; \n\njeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen\n\nkeine andere Beurteilung. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die\n\nFinanzierungszusage der Klägerin vom 1. Juni 1995, die mehrere Kredite\n\nan die Hauptschuldnerin betrifft und die Bürgschaft des Beklagten als\n\nSicherheit für den Kontokorrentkredit vom 13. Juni 1995 vorsieht. Dieses\n\nSchreiben bezeichnet lediglich die Sicherheiten, von deren Beibringung\n\ndie Klägerin die Vergabe der Kredite abhängig machte. Es dient ersicht-\n\nlich nicht der genauen Festlegung des Sicherungszwecks und bot dem\n\nBeklagten keinen Grund zu der Annahme, die Bürgschaft vom 13. Juni\n\n1995 werde die bei Geschäftskrediten sonst übliche (Senat, Urteil vom\n\n23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329) weite Sicherungs-\n\nzweckerklärung nicht enthalten. Mit dieser weiten Zweckerklärung mußte\n\nder Beklagte vielmehr auch deshalb rechnen, weil er am 13. Juni 1995\n\nnicht nur die Bürgschaft, sondern als Geschäftsführer der Hauptschuld-\n\nnerin auch den Kontokorrentkreditvertrag unterzeichnete, der ausdrück-\n\nlich seine Haftung als Bürge für alle Ansprüche der Klägerin aus der ge-\n\nsamten Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin vorsah. In den\n\nspäteren Kreditverträgen bedurfte die Bürgschaft keiner Erwähnung\n\nmehr.\n\nb) Die Parteien haben die Haftung des Beklagten aus der Bürg-\n\nschaft vom 13. Juni 1995, anders als die Revision meint, nicht einver-\n\nnehmlich aufgehoben. Der Beklagte hat zwar am 9. Juni 1998 aus Anlaß\n\nder Neuordnung des Kontokorrentkredits neue Bürgschaften übernom-\n\nmen. Diese enthalten aber keine ausdrückliche Aufhebung der Bürg-\n\nschaft vom 13. Juni 1995. Der Annahme einer konkludenten Aufhebung,\n\nan die strenge Anforderungen zu stellen sind, steht das Gebot einer in-\n\nteressengerechten Auslegung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar\n\n2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824). Die Aufhebung der Bürgschaft\n\nvom 13. Juni 1995 widersprach ersichtlich dem Interesse der Klägerin.\n\nDas gilt besonders, da die Bürgschaften vom 9. Juni 1998, anders als die\n\nvom 13. Juni 1995, keine weiten Zweckerklärungen enthalten.\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Restforderung aus dem Darlehen vom 5. Juli 1995, die die\n\nKlägerin der Bürgschaft vom 13. Juni 1995 unterlegt, sei durch die An-\n\nrechnung des Erlöses aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Ma-\n\nschinen in Höhe von 18.604,56 DM noch nicht getilgt.\n\naa) Die Anrechnung hat gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen, weil\n\nweder eine Tilgungsvereinbarung noch eine wirksame Tilgungsbestim-\n\nmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB vorliegt.\n\n(1) Die Klägerin und die Hauptschuldnerin haben zwar in den Dar-\n\nlehensverträgen vom 19./25. September 1995 die Geltung der Allgemei-\n\nnen Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer - der Kre-\n\nditanstalt für Wiederaufbau vereinbart, die in Nr. 6 Abs. 2 vorsehen, daß\n\nmit dem Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten für Forderungen, die\n\nan die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten oder abzutreten sind,\n\nzuerst die Kreditanstalt für Wiederaufbau befriedigt wird. Diese Vereinba-\n\nrung erfaßt aber nicht den vorliegenden Fall, weil den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entneh-\n\nmen ist, daß die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen\n\nvom 19./25. September 1995 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\n\ngetreten oder abzutreten waren, d.h. eine Verpflichtung der Klägerin da-\n\nzu bestand.\n\n(2) Die Tilgungsbestimmung der Hauptschuldnerin vom 14. Juli\n\n2000 ist unwirksam, weil sie nicht bei der Leistung erfolgt ist (vgl. Senat\n\nBGHZ 140, 391, 394). Ob die Verwertung der Sicherheiten überhaupt als\n\nLeistung der Hauptschuldnerin angesehen werden kann, bedarf keiner\n\nEntscheidung. Jedenfalls ist die Tilgungswirkung entsprechend §§ 1247,\n\n1288 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 58, 292, 295) bereits mit dem Eingang des\n\nErlöses bei der Klägerin im Mai und August 1999, d.h. elf Monate vor der\n\nTilgungsbestimmung, eingetreten.\n\nbb) Nach § 366 Abs. 2 BGB wurde mit dem Erlös, da alle Ansprü-\n\nche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin fällig waren, die Schuld\n\ngetilgt, die der Klägerin die geringste Sicherheit bot.\n\nZu berücksichtigen sind dabei allerdings unabhängig davon, ob\n\ndas Berufungsgericht § 366 Abs. 2 BGB rechtsfehlerfrei angewandt hat,\n\nnur Forderungen der Klägerin, über die in den Vorinstanzen noch nicht\n\nrechtskräftig entschieden worden ist. Rechtskräftig aberkannt worden\n\nsind der Klägerin durch das von ihr nicht angefochtene Berufungsurteil\n\nder aus der Bürgschaft vom 11. Juli 1996 in Verbindung mit dem Darle-\n\nhen vom 5./11. Juli 1996 geltend gemachte Anspruch in Höhe von\n\n162.020,44 DM sowie der aus der Bürgschaft vom 13. Juni 1995 in Ver-\n\nbindung mit dem Darlehen vom 5. Juli 1995 weiter geltend gemachte An-\n\nspruch in Höhe von 119.375 DM. Zugunsten des Beklagten ist deshalb\n\ndavon auszugehen, daß bei der Verrechnung des Verwertungserlöses\n\ngemäß § 366 Abs. 2 BGB aus dem Darlehen vom 5./11. Juli 1996 nur\n\nnoch ein Restbetrag von 8.604,56 DM (170.625 DM - 162.020,44 DM)\n\nund aus dem Darlehen vom 5. Juli 1995 nur noch ein solcher von\n\n18.604,56 DM (137.979,56 DM - 119.375 DM) zu berücksichtigen ist.\n\nAnders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Verwertungs-\n\nerlös gemäß § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die Restforderung aus dem\n\nDarlehen vom 5./11. Juli 1996 zu verrechnen, weil diese Forderung für\n\ndie Klägerin die geringste Sicherheit biete. Das Berufungsgericht hat\n\nverkannt, daß das Darlehen vom 5./11. Juli 1996 nicht nur durch die\n\ndarin genannten Sicherheiten, d.h. die Bürgschaft des Beklagten vom\n\n11. Juli 1996 und die Sicherungsübereignung der Isolierglaswaschma-\n\nschine und des Rahmenbiegers, sondern aufgrund der weiten Zwecker-\n\nklärungen in den Darlehensverträgen vom 13. Juni 1995 sowie vom\n\n19./25. September 1995 auch durch die darin genannten Sicherheiten,\n\nnämlich durch Grundschulden \n\nin Höhe \n\nvon 1,5 Millionen DM,\n\n1 Million DM und 500.000 DM sowie die Sicherungsübereignung der Ma-\n\nschinen, gesichert war. Hinzu kommt ferner die Bürgschaft des Beklag-\n\nten vom 13. Juni 1995, die ebenfalls eine weite Zweckerklärung enthält.\n\nGeringere Sicherheiten bestanden für das Darlehen vom 5. Juli\n\n1995 und die beiden Darlehen vom 19./25. September 1995, für die die\n\nBürgschaft des Beklagten vom 11. Juli 1996 nicht haftete. Diese Schul-\n\nden waren ungeachtet der unterschiedlichen vertraglichen Zinssätze\n\ngleich lästig. Nach Kündigung der Kredite kann die Klägerin nämlich\n\nnicht mehr den vereinbarten Vertragszins, sondern nur einen einheitli-\n\nchen Verzugszins verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2003\n\n- XI ZR 202/02, WM 2003, 922, 924, \n\nfür BGHZ \n\nvorgesehen,\n\nm.w.Nachw.). Nach dem Alter der Forderungen war der Verwertungser-\n\nlös, den das Berufungsgericht bereits in Höhe von 119.375 DM auf die\n\nRestforderung in Höhe von 137.979,56 DM aus dem Darlehen vom 5. Juli\n\n1995 angerechnet hat, in Höhe weiterer 18.604,56 DM auf dieses Darle-\n\nhen und im übrigen verhältnismäßig auf die beiden Darlehen vom\n\n19./25. September 1995 anzurechnen. Das Darlehen vom 5. Juli 1995 ist\n\ndamit vollständig getilgt und kann entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht in Höhe eines Teilbetrages von 18.604,56 DM der\n\nVerurteilung des Beklagten zugrunde gelegt werden.\n\n3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hilfsanspruch, d.h.\n\ndie Bürgschaftsforderung \n\nin Verbindung mit dem Darlehen über\n\n686.000 DM \n\nvom 19./25. September 1995, \n\nsei \n\nin Höhe \n\nvon\n\n281.395,44 DM begründet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese\n\nDarlehensforderung besteht auch nach teilweiser Anrechnung des Ver-\n\nwertungserlöses noch in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe.\n\na) Anrechenbar ist nur der Nettoerlös. Die Umsatzsteuer ist nicht\n\nanzurechnen, weil die Klägerin sie nicht zu ihrer Befriedigung behalten\n\nkann, sondern gemäß § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit § 51 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 UStDV 1993 an das Finanzamt abzuführen hat. Diese Vor-\n\nschriften gelten zwar nur für die Verwertung sicherungsübereigneter Ge-\n\ngenstände durch den Sicherungsnehmer außerhalb eines Konkursverfah-\n\nrens, während im Konkursverfahren der Sicherungsnehmer den Brutto-\n\nerlös für sich beanspruchen kann (BGHZ 58, 292, 295; Ganter, in:\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 95\n\nRdn. 182). Die Revision rügt jedoch zu Unrecht, das Berufungsgericht\n\nhabe nicht festgestellt, daß die Verwertung außerhalb eines Konkurs-\n\nbzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei. Der Beklagte will aus\n\nder Anrechnung der Umsatzsteuer auf die gesicherte Hauptschuld deren\n\nteilweises Erlöschen herleiten. Für das Erlöschen der Hauptschuld trägt\n\ner aber als Bürge die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom\n\n18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230). Er hat weder vor-\n\ngetragen, daß im Zeitpunkt der Verwertung, d.h. im Mai 1999, ein Kon-\n\nkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig war, noch bestrit-\n\nten, daß die Klägerin die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.\n\nDer Antrag des Beklagten vom 15. Oktober 1998 auf Eröffnung der Ge-\n\nsamtvollstreckung reicht für die Annahme, im Mai 1999 sei ein Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren anhängig gewesen, nicht aus, zumal der Be-\n\nklagte im Juli 2000 als Liquidator der Hauptschuldnerin aufgetreten ist.\n\nb) Der Verwertungserlös in Höhe von 290.000 DM ist in Höhe von\n\n137.979,56 DM auf das Darlehen vom 5. Juli 1995 und sodann im Ver-\n\nhältnis 1 : 2,909 auf die Darlehen vom 19./25. September 1995 in Höhe\n\nvon 235.810 DM und 686.000 DM anzurechnen. Auf das der Klage hilfs-\n\nweise zugrunde gelegte Darlehen in Höhe von 686.000 DM entfällt dem-\n\nnach ein Erlösanteil in Höhe von 113.130,58 DM, so daß es noch in Hö-\n\nhe von 572.869,42 DM valutiert.\n\nIII.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht den Hauptanspruch in Höhe von\n\n18.604,56 DM für gegeben erachtet hat, stellt sich seine Entscheidung\n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Haupt-\n\nantrag ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.\n\n2. Mit der Revision des Beklagten gegen seine Verurteilung aus\n\ndem Hauptanspruch ist aber auch der Hilfsanspruch der Revisionsin-\n\nstanz angefallen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88,\n\nWM 1990, 890, 892; Senat, Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR\n\n245/90, WM 1991, 1909, 1910). Da die dem Hilfsanspruch zugrunde lie-\n\ngende Darlehensforderung - wie dargelegt - noch in ausreichender Höhe\n\nvalutiert, war der Beklagte aufgrund des Hilfsanspruchs in Höhe weiterer\n\n18.604,56 DM nebst Zinsen zu verurteilen.\n\nIV.\n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen, ohne\n\ndaß die vollständige Abweisung des Hauptanspruchs eines ausdrückli-\n\nchen Ausspruchs im Urteilstenor bedurfte.\n\nDie Kostenentscheidungen der Vorinstanzen waren von Amts we-\n\ngen zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR\n\n208/79, WM 1981, 46, 48). Die Kosten waren gegeneinander aufzuhe-\n\nben, weil der Hauptanspruch unbegründet und der gleichwertige Hilfsan-\n\nspruch aus einem anderen Lebenssachverhalt begründet ist.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens, in dem über den Hauptan-\n\nspruch nur in Höhe von 18.604,56 DM zu entscheiden war, sind gemäß\n\n§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt worden.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Joeres Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/xi-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":8},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1288","ref_norm":"1288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1247","ref_norm":"1247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/xi-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:27.022903+00:00"}}