{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_363-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-07-01","aktenzeichen":"XI ZR 363/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 363/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. Juli 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus einer Ausfallbürgschaft\n\nin Höhe von 1 Million DM in Anspruch.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Kreissparkasse H., ge-\n\nwährte S. I. (im folgenden: Hauptschuldner) in den Jahren 1992/1993\n\nmehrere, durch eine Grundschuld gesicherte Kredite mit einem Gesamt-\n\nvolumen von zunächst 1,871 Millionen DM zur Finanzierung eines Hotel-\n\nneubaus in Sc.. Im Frühjahr 1993 hatte der Hauptschuldner zusätzlichen\n\nFinanzierungsbedarf, weshalb er bei der Kreissparkasse H. die Gewäh-\n\nrung eines langfristigen Darlehens über 227.000 DM und eines Kontokor-\n\nrentkredites über 909.000 DM beantragte, was zu einem Gesamtkredit-\n\nvolumen von dann 3,007 Millionen DM geführt hätte. Der Kreditausschuß\n\nder Kreissparkasse machte am 22. Juni 1993 ein weiteres finanzielles\n\nEngagement von der Stellung einer Bürgschaft durch die Beklagte ab-\n\nhängig. Nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am\n\n25. Juni 1993 und Genehmigung durch den Landrat am 2. Juli 1993 un-\n\nterzeichnete der Bürgermeister der Beklagten am 6. Juli 1993 folgende,\n\nvon der Kreissparkasse H. vorformulierte Bürgschaftserklärung:\n\n\"Die Kreissparkasse H. hat Herrn S. I., ..., am 22.06.1993 einen\nKredit zur Finanzierung eines Hotelneubaues in Sc. in Höhe von\n\nDM 3.007.000,00\n\n(in Worten: Dreimillionensiebentausend Deutsche Mark)\nzugesagt.\n\nDie Stadt Sc. übernimmt hiermit die Ausfallbürgschaft in Höhe von\n\nDM 1.000.000,00\n\n(in Worten: Eine Million Deutsche Mark)\ngegenüber der Kreissparkasse H. für den zugesagten Kredit von\nDM 3.007.000,00 und darüber hinaus für sämtliche Zinsen, Provi-\nsionen und Kosten, ...\"\n\nEbenfalls am 6. Juli 1993 stimmte der Kreditausschuß der Kreis-\n\nsparkasse dem zwischenzeitlich geänderten Kreditantrag des Haupt-\n\nschuldners auf Bewilligung eines Darlehens über 329.000 DM, eines\n\nKontokorrentkredits von 600.000 DM und eines Avalkredits über\n\n195.000 DM \n\nzu, wodurch \n\nsich \n\ndas Gesamtkreditvolumen \n\nauf\n\n2,9955 Millionen DM erhöhte.\n\nBereits im Jahre 1994 wurden sämtliche ausgereichten Darlehen\n\nnotleidend. 1997 gab der Hauptschuldner die eidesstattliche Versiche-\n\nrung ab. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten berühmt sich die Klä-\n\ngerin einer Restforderung in Höhe von 1.921.008,40 DM und nimmt da-\n\nher die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der erstinstanzlich noch auf einen Teilbetrag\n\nvon 100.000 DM zuzüglich Zinsen beschränkten Klage stattgegeben. Auf\n\ndie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgeho-\n\nben und die zweitinstanzlich auf 1 Million DM nebst Zinsen erweiterte\n\nKlage abgewiesen. Mit der - ohne jeden ersichtlichen Grund zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nZwischen den Parteien sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zu-\n\nstande gekommen. Der Bürgschaftserklärung lasse sich nicht entneh-\n\nmen, daß sie sich auch auf bereits ausgereichte sowie alle noch künftig\n\nauszureichenden Darlehen erstrecken sollte. Vielmehr beziehe sich die\n\nBürgschaftserklärung nur auf die in der Kreditausschußsitzung am\n\n22. Juni 1993 diskutierten, nachfolgend jedoch nicht ausgereichten Kre-\n\ndite, nicht aber auf die davon abweichende Kreditzusammenstellung,\n\nwelche Gegenstand der Kreditausschußsitzung am 6. Juli 1993 war. Je-\n\ndenfalls sei die Bürgschaft formunwirksam, da in der Bürgschaftsurkunde\n\ndie verbürgte Forderung nicht schriftlich bezeichnet sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die in\n\nder Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare, zur Abweisung der\n\nKlage führende Auslegung des Bürgschaftsvertrages - einer Individual-\n\nvereinbarung - durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Weder verletzt die Auslegung gesetzliche oder allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch läßt\n\nsie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht (Senatsurteil vom 25. Juni\n\n2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). Ob auch eine\n\nandere Auslegung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich ohne\n\nBelang.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaft\n\nmaßgeblich anhand ihres Wortlautes bestimmt. Soweit in der von dem\n\nBürgermeister verbindlich abgegebenen Bürgschaftserklärung \n\n(vgl.\n\nBGHZ 137, 89, 93 zu §§ 21, 27 der DDR-Kommunalverfassung vom\n\n17. Mai 1990) von dem am 22. Juni 1993 \"zugesagten Kredit von\n\nDM 3.007.000\" die Rede ist, scheidet eine Besicherung bereits valutier-\n\nter Altkredite begrifflich aus. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist\n\nentgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht ambivalent. Nach all-\n\ngemeinem Sprachgebrauch ist ein bereits ausgereichter Kredit nicht le-\n\ndiglich \"zugesagt\". Abgesehen davon hat die Kreissparkasse am 22. Juni\n\n1993 keinen Kredit zugesagt. Die in der Kreditausschußsitzung am\n\n22. Juni 1993 dem Hauptschuldner in Aussicht gestellten Neukredite\n\n- ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM und ein Kontokorrentkredit\n\nüber 909.000 DM - sind niemals bewilligt worden mit der Folge, daß die\n\nBürgschaftserklärung insoweit ins Leere geht.\n\n2. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaft\n\nwiderspricht weder dem eigentlichen Willen der Parteien, noch verstößt\n\nsie gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation\n\n(vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99,\n\nWM 2001, 1525). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non - nicht zwingend geboten, der Bürgschaftsvereinbarung ungeachtet\n\ndes entgegenstehenden Wortlauts den Erklärungsinhalt zugrunde zu le-\n\ngen, daß die Beklagte auch alle Altverbindlichkeiten des Hauptschuld-\n\nners absichern wollte. Für eine solch weite Auslegung spricht zwar die\n\nErwähnung des Betrages von 3.007.000 DM, der dem am 22. Juni 1993\n\nins Auge gefaßten Gesamtkreditvolumen entspricht. Andererseits durfte\n\nder Bürgermeister der Beklagten bei seiner Unterschriftsleistung am\n\n6. Juli 1993 angesichts des Wortlauts der Urkunde davon ausgehen, die\n\nBeklagte werde nur für die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Neu-\n\nkredite haften. Eine dergestalt beschränkte Haftung ist auch durchaus\n\ninteressengerecht. Die Kreissparkasse H., deren bereits ausgereichte\n\nKredite durch eine Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen DM abgesi-\n\nchert waren, machte - für die Beklagte erkennbar - lediglich ihr weiteres\n\nKreditengagement von der Stellung einer Kommunalbürgschaft abhängig.\n\nDeshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, mit ihrer Bürgschaft nur\n\ndas am 22. Juni 1993 beabsichtigte weitere Kreditengagement abzusi-\n\nchern und nicht darüber hinaus auch noch die Bürgschaft für sämtliche\n\nAltschulden zu übernehmen, was mit einem erheblich höheren Haftungs-\n\nrisiko verbunden gewesen wäre. Die im Ergebnis verbleibende Unklar-\n\nheit, daß sich die Bürgschaftserklärung einerseits ausdrücklich nur auf\n\neinen am 22. Juni 1993 zugesagten (Neu-)Kredit bezieht, andererseits\n\naber einen Betrag von 3.007.000 DM erwähnt, geht zu Lasten des Gläu-\n\nbigers (vgl. BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR\n\n98/94, WM 1995, 900, 901), zumal die Kreissparkasse H. den Bürg-\n\nschaftstext selbst verfaßt hat.\n\n3. Eine Erstreckung der Bürgschaft auf die vom Kreditausschuß\n\nam 6. Juli 1993 bewilligten Neukredite - Darlehen über 329.000 DM,\n\nKontokorrentkredit über 600.000 DM und Avalkredit über 195.000 DM -\n\nscheitert, wie vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls an der in-\n\nhaltlichen Unbestimmtheit sowie dem Schriftformerfordernis nach § 766\n\nSatz 1, § 126 Abs. 1 BGB. Eine Bürgschaftserklärung muß neben dem\n\nVerbürgungswillen sowie den Personen des Gläubigers und des Schuld-\n\nners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich be-\n\nzeichnen (BGHZ 132, 119, 122), weil nur dann die Verpflichtung des\n\nBürgen überschaubar bleibt. Zwar schadet eine unklare oder mehrdeuti-\n\nge Formulierung des Bürgschaftstextes dann nicht, wenn die sich daraus\n\nergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können.\n\nDabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herange-\n\nzogen werden, sofern sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichen-\n\nder Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt (BGHZ 76, 187, 189;\n\nBGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, WM 1993, 239, 240\n\nund vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887). Das ist\n\naber vorliegend nicht der Fall.\n\nDie von der Kreissparkasse formulierte Bürgschaftserklärung vom\n\n6. Juli 1993 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die am\n\n22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Kredite in ihrer spezifischen Zu-\n\nsammenstellung. Damit wären die vor dem 22. Juni 1993 von dem\n\nHauptschuldner beantragten, ihm tatsächlich aber nicht gewährten Kre-\n\ndite - ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM sowie ein Kontokor-\n\nrentkredit über 909.000 DM - durch die Bürgschaft gesichert gewesen.\n\nDie Bürgschaftserklärung enthält jedoch keine zureichenden Anhalts-\n\npunkte dafür, daß sich die Beklagte für andere oder gar für alle künftigen\n\nAnsprüche der Kreissparkasse H. aus der bankmäßigen Geschäftsver-\n\nbindung mit dem Hauptschuldner verbürgen wollte, zumal eine solche,\n\nmit einem ungleich höheren Haftungsrisiko verbundene Globalbürgschaft\n\nweder von dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung noch von\n\nder Genehmigung des Landrats gedeckt gewesen wäre.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/xi-zr-363-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-01/xi-zr-363-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_363-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:50.194859+00:00"}}