{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_355-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 355/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 (Fb), 250, 276 (Hb, Hc) a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteili- gung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmo- dell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Ge- schädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert. c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer ent- standenen Schadens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 355/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 249 (Fb), 250, 276 (Hb, Hc)\n\na) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteili-\ngung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren,\nwenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmo-\ndell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt\nprognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen\nSchwierigkeiten bereitet.\n\nb) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Ge-\nschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und\nendgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.\n\nc) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer ent-\n\nstandenen Schadens.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom\n\n28. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil\n\nder Beklagten entschieden hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache auf die\n\nRevision der Beklagten zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres\n\nEhemannes - eines Rechtsanwalts und Notars - von der beklagten Bank\n\nSchadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Infor-\n\nmation im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem steuersparen-\n\nden Bauherrenmodell. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm September 1996 suchte der Ehemann der Klägerin die vormali-\n\nge G.Bank (nachfolgend: Beklagte) auf, um ein Darlehen für\n\neine Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater schlug ihm\n\nvor, die Steuerschuld durch eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell\n\n\"wegzudrücken\", empfahl ein Kaufgespräch mit der W.\n\n Immobilien GmbH (nachfolgend: Bauträgerin), einer zur\n\n\"G.Bank-Gruppe\" gehörenden Gesellschaft, und veranlaßte die\n\nÜbersendung des Emissionsprospekts für ein Objekt in der Nähe von\n\nB.. In dem Prospekt mit der Aufschrift \"Ein Angebot der G.\n\nBank-Gruppe\" wurden noch zu erstellende Eigentumswohnungen im er-\n\nsten von insgesamt fünf Bauabschnitten zum Kauf angeboten. Nach den\n\nPrognoseberechnungen des Herausgebers war mit Mieten von durch-\n\nschnittlich 14 DM/qm und einer Mieterhöhung auf 15 DM/qm ab 2001\n\nsowie mit weiteren jährlichen Steigerungen von 3% zu rechnen, wobei\n\nauf mögliche Abweichungen hingewiesen wurde.\n\nAm 10. September 1996 fand ein Gespräch des damaligen Ge-\n\nschäftsführers der Bauträgerin und des Kundenberaters der Beklagten\n\nmit dem Ehemann der Klägerin in dessen Kanzlei statt, bei dem das\n\nBauobjekt entsprechend den Prospektangaben als ein über die Bauträ-\n\ngerin vermarktetes Produkt der Beklagten bezeichnet wurde. Zu diesem\n\nZeitpunkt war bereits einem ihrer Vorstandsmitglieder bekannt, daß von\n\n153 im Jahr 1995 und 12 im ersten Halbjahr 1996 verkauften Wohnungen\n\nnur 138 vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen den\n\nProspektangaben lediglich 13 DM/qm betrug. Gleichwohl riet der Ge-\n\nschäftsführer der Bauträgerin dem Ehemann der Klägerin im Hinblick auf\n\nangeblich eine Vielzahl von Mietinteressenten vom Abschluß eines Miet-\n\ngarantievertrages ab.\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 23. September 1996\n\neinen Kaufvertrag über zehn Eigentumswohnungen mit Pkw-Stellplätzen\n\nin dem Objekt zu einem Preis von 3.083.643 DM ab. Zur Finanzierung\n\ndes Geschäfts erhielt der Ehemann der Klägerin, der alle mit dem Erwerb\n\nder Wohnungen verbundenen Kosten allein trug, von der Beklagten am\n\n27. November/5. Dezember 1996 einen Realkredit über 2.740.000 DM\n\nund außerdem zur privaten Disposition Kontokorrentkredite von insge-\n\nsamt 896.000 DM. Nach Zahlung des Kaufpreises übernahmen die Ehe-\n\nleute die Wohnungen ab Mai 1997, konnten sie aber erst im Laufe der\n\nnächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qm\n\nvermieten. Über das Vermögen der Bauträgerin wurde am 1. Oktober\n\n1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.\n\nNach Ansicht der Klägerin ist die Beklagte für die falschen oder\n\nunvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbe-\n\nnen Eigentumswohnungen verantwortlich und aufgrund eines Beratungs-\n\nund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, den\n\ngezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten sowie die\n\ninfolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden Steuer-\n\nnachzahlungen abzüglich der Mieteinnahmen zu ersetzen.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 2.292.870,50 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:5)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)\n\nZinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung der zehn Eigentumswohnungen\n\nund Abtretung sie betreffender Gewährleistungsansprüche gerichteten\n\nKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat \n\nihr \n\nin Höhe von\n\n1.841.497,50 \n\n(cid:14)(cid:5)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)\n\n(cid:14)(cid:5)(cid:18)(cid:23)(cid:15)(cid:8)(cid:14)(cid:24)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:19)(cid:28)(cid:19)\n\n(cid:15)(cid:8)(cid:16) en. Mit der - zugelassenen - Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils, die Klägerin mit der Anschlußrevision eine vollumfängliche Ver-\n\nurteilung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin ist nicht be-\n\ngründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzhaftung der Be-\n\nklagten bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert. Es könne offenbleiben, ob sie als\n\nMiterwerberin der Eigentumswohnungen aus eigenem Recht gegen die\n\n(cid:9)\n(cid:6)\n(cid:15)\n(cid:6)\n\nBeklagte vorgehen könne, weil sie in jedem Fall aufgrund der Abtre-\n\ntungsvereinbarung vom 16. Dezember 1999 den ihrem Ehemann zuste-\n\nhenden Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Das Abtre-\n\ntungsverbot des § 399 BGB finde keine Anwendung. Die Schadenser-\n\nsatzforderung des Ehemannes sei nicht auf Freistellung von der zur Fi-\n\nnanzierung des Kaufpreises begründeten Darlehensverbindlichkeit, son-\n\ndern auf Geld gerichtet. Nachdem die Zahlungsansprüche der Bauträge-\n\nrin unstreitig unter Einsatz der Darlehensvaluta befriedigt worden seien,\n\nfehle es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Beschwernis mit ei-\n\nner Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten. Die \"Freistellung\" von der\n\nKreditverbindlichkeit diene nur der Vereinfachung, nämlich der Abkür-\n\nzung des Zahlungswegs und der Miterfassung noch entstehender Kredit-\n\nkosten. Dies ändere indessen nichts daran, daß der Zahlungsanspruch\n\nund der Anspruch auf Freistellung Ausprägungen ein und desselben An-\n\nspruchs auf Vermögensausgleich seien.\n\nUnbeschadet der Frage, ob die Beklagte eine im Rahmen der Pro-\n\nspekthaftung relevante Garantenstellung innegehabt habe, führe ihr En-\n\ngagement auf seiten der Bauträgerin zu einer Haftung wegen Aufklä-\n\nrungs- oder Beratungsverschuldens gegenüber dem Zedenten. Dadurch,\n\ndaß der Anlageberater der Beklagten ihn auf das Anlageobjekt hingewie-\n\nsen, das Prospektmaterial besorgt und die Vertragsverhandlungen mit\n\nder Bauträgerin begleitet habe, sei jedenfalls der Tatbestand einer Anla-\n\ngevermittlung erfüllt. Der dadurch begründeten Pflicht zur richtigen und\n\nvollständigen Information über die für den Anlageentschluß bedeutsamen\n\nUmstände sei die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hätte ihr\n\nKundenberater den aufklärungsbedürftigen Ehemann der Klägerin bei\n\ndem Gespräch vom 10. September 1996 - auch im Hinblick auf die beab-\n\nsichtigte \"Großinvestition\" - darauf hinweisen müssen, daß von 160 ver-\n\nkauften Wohnungen nur 138 vermietet seien und die Durchschnittsmiete\n\nnicht wie im Prospekt angegeben 14 DM/qm, sondern lediglich 13 DM/qm\n\nbetrage. Ferner sei er über Risiken für die Verwirklichung der weiteren\n\nBauabschnitte und über die Liquiditätsprobleme der Bauträgerin zu in-\n\nformieren gewesen.\n\nDie von der Beklagten zu verantwortenden Fehlvorstellungen des\n\nEhemannes der Klägerin seien für die Anlageentscheidung auch ursäch-\n\nlich geworden. Im Wege des Schadensersatzes könne die Klägerin ver-\n\nlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann gestanden hät-\n\nten, wenn die Anlageentscheidung nicht getroffen worden wäre. Die Be-\n\nklagte habe daher den für das Anlageobjekt gezahlten Kaufpreis in Höhe\n\nvon 3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefalle-\n\nnen Nebenkosten über 70.772 DM, die Kreditkosten von insgesamt\n\n636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von 104.612,76 DM\n\nzu ersetzen, was unter Abzug der Mieteinnahmen den ausgeurteilten\n\nBetrag von 3.601.656,10 DM (= 1.841.497,50 \n\n(cid:29)(cid:30)(cid:15)(cid:17)(cid:31)\n\n(cid:15)(cid:8)(cid:16)(cid:5)(cid:15)! \n\nDie im Falle der Rückabwicklung des Bauträgervertrages auf die\n\nKlägerin und ihren Ehemann zukommenden Steuernachzahlungen über\n\n451.373,06 \n\n(cid:7)#(cid:7)\n\n(cid:0)(cid:20)+-,(cid:8)(cid:13)(cid:17)(cid:9)(cid:12)(cid:6)\n\n(cid:11)(cid:2)(cid:13)\n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)\"(cid:15)\n\n(cid:19)(cid:26)(cid:15)(cid:8)(cid:14)%$&(cid:15)\n\n(cid:14)(cid:5)(cid:15)(cid:8)(cid:14)’(cid:15)((cid:31))(cid:18)*(cid:25)(cid:27)(cid:19)\n\n(cid:15)(cid:8)(cid:14)%.\n\n(cid:25)(cid:17)/(cid:17)(cid:15)(cid:8)(cid:14)’/(cid:17)(cid:25)((cid:31)0 213(cid:25)(cid:17)/\n\n(cid:11)(cid:2)(cid:13)546(cid:4) r-\n\nden aus der Kapitalanlage erwachsene Vorteile ausgeglichen, die an-\n\ndernfalls schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Nach § 252 BGB\n\numfasse der Schadensersatzanspruch des Anlegers zwar grundsätzlich\n\nauch den entgangenen Gewinn, der ihm ohne das schädigende Ereignis\n\nzugeflossen wäre. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz des\n\nInhalts, daß die Beteiligung an einem Bauherrenmodell immer gewinn-\n\n(cid:6)\n(cid:9)\n(cid:1)\n(cid:31)\n\nbringend sei. Daß sich der Ehemann der Klägerin an einem anderen\n\n- erfolgreichen - Bauobjekt beteiligt hätte und dort die angestrebten\n\nSteuervorteile realisiert worden wären, sei nicht substantiiert dargelegt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im wesentli-\n\nchen stand, berücksichtigen aber nicht alle für die Berechnung und Ab-\n\nwicklung des Schadens des Zedenten erheblichen Umstände.\n\nA. Revision der Beklagten\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin im Ergebnis zutreffend\n\nals berechtigt angesehen, die an sie abgetretenen Schadensersatzan-\n\nsprüche ihres Ehemannes geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der\n\nRevision war die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.\n\nDanach kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die\n\nLeistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne\n\nVeränderung seines Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einer\n\nVerbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht ab-\n\ntretbar (BGHZ 12, 136, 141; 41, 203, 205; BGH, Urteil vom 12. März\n\n1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 m.w.Nachw.). Daraus vermag\n\ndie Revision aber nichts für sich herzuleiten. Dabei kann offenbleiben, ob\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, nach der der\n\nSchadensersatzanspruch des Ehemannes der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte in seiner Gesamtheit von vornherein auf Geld und nicht nach\n\n§ 257 BGB auf Befreiung von der zur Finanzierung der Kapitalanlage be-\n\ngründeten Darlehensverbindlichkeiten gerichtet war. Darauf kommt es\n\nnicht entscheidend an, weil ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß\n\n§ 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist.\n\nDiese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unab-\n\nhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Gelder-\n\nsatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur\n\nHerstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung\n\nsetzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder\n\nüberhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert.\n\nDann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch\n\num, wenn der Geschädigte Geldersatz \n\nfordert (BGH, Urteile vom\n\n7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289, vom 11. Juni 1986\n\n- VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 - XI ZR\n\n331/89, WM 1991, 1002, vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, WM 1992,\n\n1074, 1076, vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 f.,\n\nvom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94, WM 1996, 1282, 1283 und vom\n\n10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, WM 1999, 779, 781).\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hat von Anfang an nicht nur die\n\nAktivlegitimation der Klägerin bestritten, sondern eine Schadensersatz-\n\nverpflichtung insbesondere aus einem Beratungsverschulden schon dem\n\nGrunde nach strikt abgelehnt. Für die Klägerin und ihren Ehemann\n\nmußte sich daher der Eindruck aufdrängen, daß eine Nachfrist die Be-\n\nklagte nicht umstimmen würde, sondern lediglich eine leere und sinnlose\n\nFörmelei wäre.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ein\n\nAufklärungs- und Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber dem\n\nZedenten zu Recht bejaht.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats\n\nkommt zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungs-\n\nvertrag zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder\n\naber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tat-\n\nsächlich eine Beratung stattfindet (Senat BGHZ 123, 126, 128, Urteile\n\nvom 28. Januar 1997 \n\n- XI ZR 22/96, WM 1997, 662 f. und vom\n\n24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in\n\nBGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt). Das war hier der Fall.\n\nDie Beklagte hat dem Ehemann der Klägerin, der lediglich ein\n\nDarlehen zur Begleichung einer Steuernachzahlung aufnehmen wollte,\n\nvon sich aus geraten, die Steuerschuld durch Beteiligung an einem Bau-\n\nherrenmodell \"wegzudrücken\", dafür das Modell einer Bauträgerin, an\n\nder sie über eine Tochtergesellschaft maßgeblich beteiligt war, empfoh-\n\nlen, die Übersendung des Emissionsprospekts veranlaßt und sich außer-\n\ndem auch noch an dem entscheidenden Verkaufsgespräch über zehn\n\nEigentumswohnungen zu einem Preis von mehr als drei Millionen DM\n\nbeteiligt.\n\nb) Aufgrund des danach konkludent geschlossenen Beratungsver-\n\ntrages war die Beklagte unter anderem zu einer zutreffenden, negative\n\nFakten nicht verschweigenden, aktuellen Information über das Anlage-\n\nobjekt, dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen Risi-\n\nken verpflichtet. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffen-\n\ndes aktuelles Bild über die empfohlene Anlage boten, war der Ehemann\n\nder Klägerin, der der Beklagten besonderes Vertrauen entgegenbrachte\n\nund erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungen\n\nhinsichtlich des Anlageobjekts profitieren wollte, in der Lage, eine sach-\n\ngerechte Anlageentscheidung zu treffen.\n\nDiese Pflichten hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision\n\nzumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von der Klägerin und ih-\n\nrem Ehemann erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Als das Ge-\n\nspräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem damaligen Ge-\n\nschäftsführer der Bauträgerin in Gegenwart des Kundenberaters der Be-\n\nklagten im September 1996 geführt wurde, stand ein erheblicher Teil der\n\nbereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem halben\n\nJahr leer. Gleichwohl erklärte der Geschäftsführer der Bauträgerin, ohne\n\ndaß der Kundenbetreuer der Beklagten dem entgegentrat, angesichts der\n\nVielzahl von Mietinteressenten sei der Abschluß eines Mietgarantiever-\n\ntrages nicht sinnvoll. Zudem betrug die tatsächlich erzielte Miete durch-\n\nschnittlich nur 13 DM/qm und nicht wie im Prospekt prognostiziert\n\n14 DM/qm. Darauf mußte der Kundenberater den Ehemann der Klägerin\n\n- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ungefragt hin-\n\nweisen.\n\nDem kann - anders als die Revision meint - nicht entgegengehal-\n\nten werden, daß die Abweichung der Mieterträge von den Prospektanga-\n\nben zu geringfügig gewesen sei, um eine Aufklärungspflicht der Beklag-\n\nten zu begründen. Zwar mag die zum damaligen Zeitpunkt bestehende\n\nMietdifferenz in Höhe von rund 1 DM/qm auf den ersten Blick nicht sehr\n\nbedeutsam erscheinen. Schon die Tatsache, daß die Vermietung der Ei-\n\ngentumswohnungen ins Stocken geraten war, konnte aber für sich ge-\n\nnommen einen zur Vorsicht neigenden Anleger vom Kauf abhalten. Dar-\n\nüber hinaus war es nicht nur die aktuelle Mietdifferenz, die den Ertrag\n\nund damit den Verkehrswert der Immobilie herabminderte. Vielmehr\n\nmußten auch die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen ange-\n\nsichts der im September 1996 in B. und im B. Umland beste-\n\nhenden Marktverhältnisse und deren voraussichtlicher Entwicklung nach\n\nunten korrigiert werden. Von einer nur geringfügigen, die Bagatellgrenze\n\nnicht überschreitenden und für die Anlageentscheidung unbedeutenden\n\nWertbeeinträchtigung kann unter solchen Umständen angesichts des be-\n\nabsichtigten Kaufs von zehn Eigentumswohnungen keine Rede sein.\n\nOb die Ertragsangaben und prognostizierten Mietsteigerungen bei\n\nErstellung des Prospektes realistisch waren, ist entgegen der Auffassung\n\nder Revision ohne Bedeutung. Die Pflichtverletzung der Beklagten beruht\n\nnicht auf einem ihr zuzurechnenden Prospektfehler, sondern allein dar-\n\nauf, daß die zum Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten Information be-\n\nstehende Vermietungssituation und Ertragslage sowie deren voraus-\n\nsichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren verschwiegen wurden.\n\nc) Die Beklagte hat ihre Pflicht, über die Höhe der durchschnittlich\n\nerzielten Miete und die Vermietungssituation aktuell und richtig zu infor-\n\nmieren, auch schuldhaft verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihr tätig ge-\n\nwordener Kundenberater darüber nicht informiert gewesen sein sollte.\n\nAufgrund des Projektstandsberichts von Mai 1996 steht fest, daß die\n\naufklärungsbedürftigen Umstände einem Vorstandsmitglied der Klägerin\n\nbekannt waren. Dieses Wissen mußte bei ordnungsgemäßer Organisati-\n\non der Kommunikation zum Schutze des Ehemanns der Klägerin, der\n\nnicht allein deshalb schlechter gestellt werden darf, weil Vertragspartner\n\nnicht eine natürliche Person, sondern eine Bank mit organisationsbe-\n\ndingter Wissensaufspaltung ist, akten- oder EDV-mäßig dokumentiert, für\n\nalle mit der Vermarktung des Bauträgermodells befaßten Mitarbeiter\n\nverfügbar gehalten und von ihnen genutzt werden. Daß das über die er-\n\nforderlichen Kenntnisse verfügende Vorstandsmitglied der Beklagten an\n\ndem Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin nicht mitgewirkt und davon\n\nmöglicherweise nichts gewußt hat, \n\nist deshalb ohne Belang (vgl.\n\nBGHZ 109, 327, 331; 117, 104, 108; 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205; BGH,\n\nUrteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, WM 2000, 2515, 2516).\n\nd) Die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist für\n\ndie Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin auch ursächlich\n\ngeworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(siehe z.B. BGHZ 61, 118, 121 f.; 151, 5, 12; Senatsurteile vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 21. Oktober 2003\n\n- XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245) ist zu vermuten, daß die in einem\n\nwesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung für die Anlage-\n\nentscheidung ursächlich war. Diese tatsächliche Vermutung hat die Be-\n\nklagte nicht widerlegt.\n\ne) Ebenso ist gegen die von der Klägerin gewählte Art der Scha-\n\ndensberechnung entgegen der Auffassung der Revision nichts einzu-\n\nwenden.\n\naa) Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann\n\nder Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normier-\n\nten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zu\n\nwerden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt (st.Rspr.,\n\nsiehe etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90,\n\nWM 1992, 143 f. und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426,\n\n429). Dabei genügt für den Nachweis eines Vermögensschadens, daß\n\ndie Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz\n\nWerthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen\n\nVerpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausge-\n\nglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96,\n\nWM 1997, 2309, 2311). Daß die Klägerin und ihr Ehemann danach durch\n\ndie Anlageentscheidung einen Schaden erlitten haben, liegt angesichts\n\nder Tatsache, daß der geminderte Ertragswert der Eigentumswohnungen\n\nfür deren Verkaufswert von wesentlicher Bedeutung ist, auf der Hand.\n\nbb) Anders als die Revision meint, gibt es auch keinen sachlichen\n\nGrund, der es rechtfertigt, die Schadensersatzpflicht auf einen angemes-\n\nsenen Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken. Da die\n\nBeklagte dem Ehemann der Klägerin eine umfassende Information über\n\ndie Vor- und Nachteile der Anlage schuldete, ist eine derartige Art der\n\nSchadensabwicklung - wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich be-\n\ntont hat - aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht herzuleiten\n\n(vgl. Senatsurteile, BGHZ 116, 209, 212, vom 5. Mai 1992 - XI ZR\n\n242/91, WM 1992, 1355, 1357 und vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91,\n\nWM 1992, 1269, 1271). Eine andere Beurteilung entspräche auch nicht\n\nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 69,\n\n53, 56; 111, 75, 82; BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00,\n\nWM 2001, 1118, 1120 f.) im Rahmen der vorvertraglichen Verschuldens-\n\nhaftung des Verkäufers entwickelten Grundsätzen, nach denen der Käu-\n\nfer zwischen einer angemessenen Herabsetzung des überhöhten Kauf-\n\npreises und einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages frei wählen\n\nkann.\n\nf) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf ein Mit-\n\nverschulden des Ehemannes der Klägerin beruft. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, Urteil vom\n\n26. September 1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16 m.w.Nachw.) kann\n\nder Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach\n\n§ 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen\n\ndürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.\n\nDie gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken\n\nder Aufklärungs- und Beratungspflicht. Daß der Ehemann der Klägerin\n\nals Rechtsanwalt und Notar die allgemeinen Risiken einer derartigen Ka-\n\npitalanlage kannte, macht ihn nicht weniger schutzwürdig als andere\n\nPersonen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung ver-\n\ntrauen.\n\n3. Indessen hat das Berufungsgericht nicht alle für die Schadens-\n\nberechnung und -abwicklung erheblichen Umstände berücksichtigt.\n\na) Nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Natu-\n\nralrestitution kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen von der\n\nBeklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann\n\nohne die Anlageentscheidung stünden. Ihr sind daher - wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat - der für den Erwerb der zehn\n\nEigentumswohnungen gezahlte Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, die\n\nim Zusammenhang mit der Investition angefallenen Nebenkosten über\n\n70.772 DM, die auf die Finanzierungsdarlehen entfallenden Kreditkosten\n\nvon insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von\n\n104.612,76 DM unter Anrechnung der Mieteinnahmen zu ersetzen. Dabei\n\nhat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß auch die Darle-\n\nhensverträge, die ohne das Beratungsverschulden der Beklagten nicht\n\nabgeschlossen worden wären, gemäß § 249 Satz 1 BGB rückabzuwik-\n\nkeln sind. Bei der Schadensberechnung sind deshalb nicht nur die an-\n\ngefallenen Kreditkosten, sondern auch die aufgrund der Anlageentschei-\n\ndung ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Andernfalls würden die\n\nKlägerin und ihr Ehemann - wie die Revision vor allem in der mündlichen\n\nVerhandlung zu Recht geltend gemacht hat - wirtschaftlich wesentlich\n\nbesser stehen als sie vor dem Kauf der Eigentumswohnungen standen.\n\nDa nicht festgestellt ist, in welcher Höhe die Finanzierungsdarlehen va-\n\nlutieren, ist dem erkennenden Senat eine eigene Entscheidung über die\n\nin Abzug zu bringenden Beträge nicht möglich. Die angefochtene Ent-\n\nscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-\n\nklagten entschieden hat.\n\nb) Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben,\n\ndaß die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur abzutretende Gewährlei-\n\nstungsansprüche über 1.370.287,94 DM aus dem Kauf der Eigentums-\n\nwohnungen im Gesamtvollstreckungsverfahren der W.\n\n Immobilien GmbH beim Amtsgericht C. unter\n\nAktenzeichen ..., sondern ebensolche Ansprüche über\n\n2.003.358 DM im Gesamtvollstreckungsverfahren der W.\n\n Verwaltungs GmbH unter Aktenzeichen ... ange-\n\nmeldet haben. Im Tenor des Berufungsurteils wurden indes nur die erst-\n\ngenannten Gewährleistungsansprüche berücksichtigt, obwohl die Anmel-\n\ndung der Ansprüche über 2.003.358 DM im Tatbestand des Berufungs-\n\nurteils ausdrücklich aufgeführt ist.\n\nB. Anschlußrevision der Klägerin\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin in Höhe der bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden\n\nSteuernachzahlungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa\n\nBGHZ 74, 103, 114 ff.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR\n\n288/00, WM 2001, 2262, 2264 m.w.Nachw.) stellen Steuernachforderun-\n\ngen, die nach Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäfts\n\nzu erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden gemäß § 249 BGB dar,\n\nweil durch sie die aus der Anlageentscheidung erwachsenen Steuervor-\n\nteile kompensiert werden, die andernfalls zugunsten des Schädigers\n\nschadensmindernd zu berücksichtigen wären. Der Einwand der An-\n\nschlußrevision, die Klägerin habe die aus der Anlageentscheidung ent-\n\nstandenen Vorteile bereits vorab in Abzug gebracht, greift nicht. Zwar hat\n\nsie bei der Schadensberechnung die Mieteinnahmen berücksichtigt, nicht\n\njedoch die finanziellen Vorteile die ihr und/oder ihrem Ehemann dadurch\n\nentstanden sind, daß sie als Eigentümer der Wohnungen steuerliche\n\nSonderabschreibungen in Anspruch genommen haben.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist die Klage auf Er-\n\nsatz entgangener Steuervorteile auch nicht gemäß § 252 BGB begrün-\n\ndet, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich ohne die Pflichtverletzung\n\nder Beklagten an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dadurch\n\nerfolgreich Steuern gespart hätten. Zwar schließt die auf den Grundsatz\n\nder Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) gestützte Inanspruchnahme\n\nder Beklagten die Geltendmachung eines Schadens wegen entgangenen\n\nGewinns gemäß § 252 BGB nicht aus. Richtig ist auch, daß an die Dar-\n\nlegung des entgangenen Gewinns entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts keine strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern der Klä-\n\ngerin nach dieser Vorschrift - wie bei § 287 ZPO - gewisse Erleichterun-\n\ngen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die Wahrscheinlichkeit einer\n\nGewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsent-\n\nscheidung kann aber grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berech-\n\nnung festgestellt werden. Dazu reicht es nicht aus, daß ein positiver\n\nAspekt des hypothetischen Geschäfts, hier steuerliche Abschreibungs-\n\nvorteile, herausgegriffen wird, ohne ihm die Kosten und Nachteile ge-\n\ngenüberzustellen, die mit der Anlageentscheidung verbunden gewesen\n\nwären. Nur die Differenz ergibt den wahrscheinlich eingetretenen Gewinn\n\nim Sinne des § 252 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. September 1999\n\n- V ZR 71/99, WM 1999, 2510, 2512). Dazu fehlt ausreichendes Vorbrin-\n\ngen der Klägerin.\n\nDiese hat ohne jede Konkretisierung des Objekts, der damit ver-\n\nbundenen Aufwendungen und der Rendite lediglich behauptet, ihr Ehe-\n\nmann und sie hätten, wenn sie von der Beklagten richtig beraten worden\n\nwären, in ein anderes steuersparendes Bauherrenmodell investiert, da-\n\ndurch ihre Steuerbelastung um 688.749,83 DM vermindert und Zinsen\n\nauf die jetzt zu erwartende Steuernachzahlung vermieden. Dieser Vor-\n\ntrag ist, worauf die Beklagte in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen\n\nhat, ersichtlich unsubstantiiert. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge der\n\nRevision, auch das Berufungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen,\n\nhat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1\n\nZPO).\n\nIII.\n\nDer Revision der Beklagten war daher stattzugeben und die An-\n\nschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/xi-zr-355-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/xi-zr-355-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:02.411857+00:00"}}