{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_336-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"XI ZR 336/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 336/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen und den Richter Dr. Appl\n\nam 8. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2002\n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 34.577,89 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1. a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht des-\n\nhalb, weil sich die Frage stellt, ob die Klägerin und ihr Ehemann als In-\n\nhaber der Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauspar-\n\nvertrag Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger sind. Dabei handelt es sich\n\n(cid:0)\n\num eine Frage der Vertragsauslegung, die im konkreten Fall nicht die\n\nAuslegung vorformulierter und über den Einzelfall hinaus verwendeter\n\nBestimmungen verlangt, sondern sich an den Umständen des Einzelfalls\n\norientiert und damit in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinausgeht.\n\nAuf eine Auslegung der von der Klägerin zitierten Klauseln der Allgemei-\n\nnen Bausparbedingungen kommt es nicht an, weil diese keine Regelung\n\nüber die Inhaberschaft einer Forderung bei Gläubigermehrheit enthalten\n\nund keine Rückschlüsse auf diese zulassen. Beide Klauseln regeln aus-\n\nschließlich die Verfügungsbefugnis mehrerer Bausparer, nicht deren Be-\n\nrechtigung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, was sich\n\nschon daraus ergibt, daß der Anwendungsbereich der Klauseln aus-\n\ndrücklich Fälle einschließt, bei denen keine Gläubigermehrheit vorliegt,\n\nnämlich Fälle, in denen mehrere Bausparverträge verschiedener Bauspa-\n\nrer zu einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden.\n\nb) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage,\n\nob das für eine Aufrechnung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Er-\n\nfüllbarkeit der Hauptforderung nur und erst dann erfüllt ist, wenn der\n\nSchuldner der Gegenforderung und nicht etwa sein Mitkontoinhaber eine\n\nbetreffende Auszahlung an sich selbst fordert, stellt sich nicht, weil mit\n\nTelefax vom 21. Dezember 1993 beide Eheleute die Auszahlung verlangt\n\nhaben und auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 13. Januar 1994, mit\n\ndem unter Zusicherung der Empfangsvollmacht Auszahlung auf das\n\nKonto der Rechtsanwälte verlangt worden ist, im Namen beider Eheleute\n\nverfaßt worden ist.\n\nc) In bezug auf die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene\n\nFrage, ob die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung\n\neiner Bausparsumme nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG oder auf-\n\ngrund der öffentlichen Förderung des Abschlusses von Bausparverträgen\n\ngemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1\n\nNr. 4 VermBG ausgeschlossen ist, ist schon die Klärungsbedürftigkeit\n\nnicht dargelegt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das nach vorzeitiger\n\nKündigung des Bausparvertrages ausgezahlte Bausparguthaben zweck-\n\nfrei verwendbar.\n\nd) Ob sich ein konkludent vereinbarter Aufrechnungsausschluß\n\ndaraus ergibt, daß der Vertragseintritt des Ehemanns der Klägerin auf\n\neine Kreditbesicherungsauflage zurückzuführen ist, ist eine Frage des\n\nEinzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.\n\ne) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin\n\nkönne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen,\n\nwerfen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nach den Grundsätzen\n\nvon Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht nach § 255 BGB zu berufen, beruht auf den besonderen\n\nUmständen des Einzelfalls.\n\nf) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage des Zins-\n\nanspruchs bei Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich, weil schon der Widerruf eines Darlehensvertrages\n\nnicht festgestellt ist. Inwieweit die Behandlung der von der Klägerin er-\n\nhobenen Verjährungseinrede eine über den Einzelfall hinaus bedeutsa-\n\nme Rechtsfrage aufwirft, ist nicht dargelegt.\n\n2. Mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit\n\nder aufgeworfenen Fragen vermögen die Ausführungen der Klägerin,\n\nsoweit sie im Zusammenhang mit den Fragen der Auslegung und des\n\nAufrechnungsausschlusses nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG eine\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, auch unter die-\n\nsen Gesichtspunkten eine Zulassung der Revision nicht zu begründen.\n\nEine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist schließlich\n\nnicht deshalb geboten, weil zu klären wäre, ob die Rückwirkung der Auf-\n\nrechnung gemäß § 389 BGB auch schadensersatzrechtlich zu berück-\n\nsichtigen ist. Die Wirkung der Aufrechnung auf die zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Forderungen ist durch BGHZ 80, 269, 278 f. und BGH, Urteil vom\n\n23. Januar 1991 - VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569 geklärt. In wel-\n\ncher Höhe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch im\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt bestand und ob das Berufungsgericht diesen\n\nzutreffend bemessen hat, sind Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzli-\n\nche Bedeutung.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-336-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:33.796104+00:00"}}