{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_335-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"XI ZR 335/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765; ZPO § 771 a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. \"Aufhebungsschaden\" aufzukommen. b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvoll- streckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später we- gen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungs- zwecks.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 335/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 765; ZPO § 771\n\na) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangs-\nvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so\nliegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts\nzugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. \"Aufhebungsschaden\"\naufzukommen.\n\nb) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvoll-\nstreckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später we-\ngen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine\nstillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungs-\nzwecks.\n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 335/02 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 3. Juni 2002 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einer Prozeßbürgschaft.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) ließ\n\nam 27. Mai 1997 wegen einer titulierten Forderung über 500.000 DM ein\n\nFahrzeug vom Typ Mercedes-Benz S 350 pfänden. Hiergegen erhob\n\ndessen angeblicher Eigentümer Drittwiderspruchsklage vor dem Landge-\n\nricht B. . Dieses stellte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen\n\nSicherheitsleistung von 45.000 DM vorläufig ein und ließ dem Drittwider-\n\nspruchskläger nach, die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft zu erbrin-\n\ngen. Am 26. Juni 1997 übernahm die beklagte Bank daraufhin im Auftrag\n\ndes Drittwiderspruchsklägers eine formularmäßige selbstschuldnerische\n\nBürgschaft bis zur Höhe des festgesetzten Betrages für gegenwärtige\n\nund künftige Ansprüche der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger.\n\nNach dem Wortlaut der Vertragsurkunde soll die Bürgschaft der Klägerin\n\nals \"Sicherheitsleistung für das beim Landgericht B. anhängige Ver-\n\nfahren, Aktenzeichen ... , in Verbindung mit der betriebenen\n\nZwangsvollstreckung - Pkw Daimler-Benz - Kennzeichen ... \" die-\n\nnen.\n\nMit Beschluß vom 6. Januar 1998 erhöhte das Landgericht B.\n\nunter Abänderung des Einstellungsbeschlusses die zu leistende Sicher-\n\nheit auf 55.000 DM und ordnete zugleich an, daß die bereits getroffenen\n\nVollstreckungsmaßregeln nach Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die\n\nBeklagte übernahm gegenüber der Klägerin deshalb am 13. Januar 1998\n\neine weitere Bürgschaft über 10.000 DM. Das gepfändete Fahrzeug wur-\n\nde danach von dem Gerichtsvollzieher freigegeben und anschließend\n\ndurch den Drittwiderspruchskläger zum Preis von 43.000 DM veräußert.\n\nBei der ursprünglich auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)\n\nwäre unstreitig nur ein Erlös in Höhe von 14.316,17 \n\n DM) erzielt\n\nworden. Die Drittwiderspruchsklage wurde in der Folgezeit rechtskräftig\n\nabgewiesen.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 43.000 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kam-\n\n(cid:0)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)\n\nmergericht sie zur Zahlung von 14.316,17 \n\n DM) nebst Zinsen\n\nverurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Bürgschaftsforderung der Klägerin\n\nin Höhe des Versteigerungswertes des Gebrauchtwagens bejaht und zur\n\nBegründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe der Klägerin aufgrund der Prozeßbürgschaft\n\nvom 26. Juni 1997 für die Zahlung des Betrages von 14.316,17 \n\n(cid:12)(cid:4)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16) u-\n\nstehen, der bei der vom Gerichtsvollzieher auf den 27. Juni 1997 ange-\n\nsetzten Versteigerung des Fahrzeuges erlöst worden wäre, wenn die\n\nZwangsvollstreckung nicht zuvor gegen Sicherheitsleistung eingestellt\n\nworden wäre. Der Bürgschaft liege ein entsprechender Zahlungsan-\n\nspruch der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger zugrunde, der die\n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bewirkt\n\nund damit die Versteigerung des Pkw's verhindert habe. Dabei könne\n\ndahingestellt bleiben, ob die Klägerin von dem Drittwiderspruchskläger\n\nSchadensersatz wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, letzt-\n\nlich unberechtigten Verhinderung der Zwangsvollstreckung verlangen\n\nkönne. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei nicht auf einen derarti-\n\ngen Schadensersatzanspruch beschränkt, sondern bestehe darin, der\n\nKlägerin den Versteigerungswert des gepfändeten Pkw für den Fall zu\n\nsichern, daß die Drittwiderspruchsklage abgewiesen werde. Die prozes-\n\nsuale Verpflichtung, für Sicherheit zu sorgen, sei Hauptschuld und zu-\n\ngleich Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gewesen. Hätte der Drittwi-\n\nderspruchskläger - statt eine Bürgschaft zu stellen - als Sicherheit\n\n45.000 DM hinterlegt, so hätte die Klägerin in Höhe des Wertes des ihr\n\nentzogenen Pfandes nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage ohne\n\nweiteres die Herausgabe des hinterlegten Geldes verlangen können.\n\nDementsprechend müsse sie jetzt auch aus der Bürgschaft vorgehen\n\nkönnen, ohne ihrem früheren Prozeßgegner Vorsatz oder grobe Fahrläs-\n\nsigkeit nachweisen zu müssen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß dem Berufungsgericht\n\nbei der Auslegung der Prozeßbürgschaft erhebliche Fehler unterlaufen\n\nsind.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revi-\n\nsionsgericht dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Ausle-\n\ngungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde (st.Rspr., vgl.\n\nz.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, WM 1999,\n\n922, 924 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch, daß der Tatrichter allgemein\n\nanerkannte Auslegungsregeln hinreichend beachtet und alle für die Aus-\n\nlegung erheblichen Umstände und Verhältnisse in rechtlich vertretbarer\n\nWeise umfassend würdigt. Hiergegen hat das Berufungsgericht bei der\n\nAuslegung der Prozeßbürgschaft verstoßen.\n\nb) Seine Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin nach dem Inhalt\n\nder Bürgschaft vom 26. Juni 1997 über 45.000 DM für die Zahlung des\n\nBetrages von 14.316,17 \n\n(cid:12)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:2)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:14)(cid:4)(cid:25)(cid:6)(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:24)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:13)(cid:4)(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:24)(cid:27)! (cid:17)\"(cid:24)#%$&(cid:12)(cid:24)(cid:27)’(cid:13))(*(cid:23)(cid:17)(cid:21)(cid:2)(cid:19)(cid:22) (cid:17)\"(cid:24)+(cid:11)+,(cid:16)(cid:20)(cid:13) e-\n\nher auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung des gepfändeten\n\nKraftfahrzeuges erlöst worden wäre, wenn die Zwangsvollstreckung nicht\n\nvor diesem Termin gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden wäre\",\n\nist schon im Ansatz verfehlt. Eine Sicherheit, die der Drittwiderspruchs-\n\nkläger dem Gläubiger bei Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen leistet, haftet grundsätzlich nur für den sogenannten\n\n\"Verzögerungsschaden\", wie er sich vor allem aus einem Wertverlust der\n\nPfandsache ergeben kann (siehe etwa RGZ 86, 36, 39 f.; BGHZ 95, 10,\n\n13). Ein derartiger Schaden wird aber von der Klägerin nicht geltend ge-\n\nmacht; vielmehr will sie von der Beklagten für den Verlust des Pfän-\n\ndungspfandrechts entschädigt werden, den sie durch die vom Landge-\n\nricht B. im Januar 1998 angeordnete Aufhebung der Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen erlitten hat. Zwar weist das Berufungsgericht an anderer\n\nStelle darauf hin, daß eine Sicherheit geleistet werden mußte, die den\n\nder Klägerin \"aus der Freigabe des Pfandstücks drohenden Schaden in\n\njedem Fall abdeckt\". Es legt aber nicht einmal dar, daß der Bürgschaft\n\nzumindest in ihrer endgültigen Fassung eine derartige Sicherungsabrede\n\nzugrunde liegt. Überhaupt wird der sich geradezu aufdrängenden Frage,\n\nob die Bürgschaft vom 26. Juni 1997 nur für die Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung bestellt worden ist und ob sich ihr Inhalt mit der zum Zweck\n\nder Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen bestellten Zusatzbürg-\n\nschaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM trotz fehlender schriftlicher\n\nVereinbarung der Parteien geändert hat, keine Beachtung geschenkt. Bei\n\neiner solchen widersprüchlichen Vertragsauslegung besteht in der Revi-\n\nsionsinstanz keine Bindungswirkung.\n\n2. Ferner vermißt die Revision im Hinblick auf die Akzessorietät\n\nder Bürgschaft zu Recht, daß das Berufungsgericht keinen Schadenser-\n\nsatzanspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchskläger\n\nbejaht, sondern die Frage einer allgemeinen Verschuldenshaftung aus-\n\ndrücklich offengelassen hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein durch die\n\nProzeßbürgschaft gesicherter Anspruch der Klägerin nicht aus einer pro-\n\nzessualen Verpflichtung des vormaligen Drittwiderspruchsklägers, für die\n\ngeforderte Sicherheit zu sorgen, herzuleiten. Ob der Drittwiderspruchs-\n\nkläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Sicherheit zu stellen,\n\nGebrauch macht oder nicht, steht in seinem Belieben. Von einer Ver-\n\npflichtung im Rechtssinne kann insoweit keine Rede sein. Das Beru-\n\nfungsgericht beachtet ferner nicht ausreichend, daß ein Anspruch auf\n\nStellung einer Sicherheit mit dem gesicherten Anspruch nicht identisch\n\nist. Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, woraus der gesi-\n\ncherte Anspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchs-\n\nkläger folgt. Aus der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang\n\nzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1983\n\n(VIII ZR 315/81, WM 1983, 210, 211) ergibt sich dafür nichts. Sie betrifft\n\nnicht eine Prozeßbürgschaft, sondern eine Bürgschaft für ein Darlehen.\n\nSoweit \n\nin diesem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung\n\nBGHZ 69, 270 ausgeführt worden ist, die in jenem Fall gestellte Prozeß-\n\nbürgschaft habe dem Gläubiger eine Sicherheit dafür verschaffen sollen,\n\ndaß der Hauptschuldner nach Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsur-\n\nteils und vor Abschluß des Nachverfahrens die Urteilssumme bezahlen\n\nwürde, wenn ein weiterer Vollstreckungsaufschub (§ 707 ZPO) nicht be-\n\nwilligt würde, gibt dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles\n\nnichts her. Mit dem Hinweis, \"diese prozessuale Verpflichtung\" sei als\n\nHauptschuld Gegenstand des Vertrages zwischen dem Hauptschuldner,\n\ndem Gläubiger und dem Bürgen gewesen, wird ersichtlich keine Aussage\n\nüber eine verschuldensunabhängige Haftung des Drittwiderspruchsklä-\n\ngers und einer von ihm gestellten Sicherheit getroffen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als\n\nzutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat jedenfalls mit der Bürg-\n\nschaft in der Fassung vom 13. Januar 1998 zusammen mit dem früheren\n\nDrittwiderspruchskläger die Haftung dafür übernommen, daß der Klägerin\n\ndurch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen kein Vermögens-\n\nschaden entsteht.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Bürgenhaftung kei-\n\nne verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht des Drittwiderspruchs-\n\nklägers voraus. Der von ihm gestellten pfandgleichen Sicherheit liegt re-\n\ngelmäßig ein auf Ersatz des sogenannten \"Aufhebungsschadens\" ge-\n\nrichtetes selbständiges Garantieversprechen zugrunde.\n\na) In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 25, 373,\n\n376; 37, 430, 431; 86, 36, 39; 141, 194, 196, 198) und in der neueren\n\nLiteratur (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 771 Rdn. 44;\n\nSalzmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 771 Rdn. 78; Gaul, in:\n\nRosenberg, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 41 XI 1; Zöller/Herget,\n\nZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 7) ist allgemein anerkannt, daß dann, wenn\n\neine gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nerlassene Anordnung die Aufhebung einer Pfändung erlaubt, die Sicher-\n\nheit anstelle des Pfandgegenstandes insoweit haftet, als der Gläubiger\n\nbei Fortbestand der Pfändung aus ihm befriedigt worden wäre. Ihm muß\n\ndaher grundsätzlich voller Ersatz für die aus der Anordnung entstehen-\n\nden Nachteile gewährt werden (vgl. Zöller/Herget aaO). Zwar bleibt hier-\n\nbei offen, ob dies auch für den Fall gilt, daß der Drittwiderspruchskläger,\n\nder eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Sicher-\n\nheitsleistung erreicht, dem Gläubiger mangels Verschuldens nicht auf\n\nSchadensersatz haftet. Die pfandgleiche Sicherheit kann aber ihren\n\nZweck grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie den Prozeßgegner unter\n\nallen Umständen so stellt, wie er bei einer Verwertung der Pfandsache\n\ngestanden hätte. Es liegt daher in der Rechtsnatur einer derartigen um-\n\nfassenden Sicherheit, daß der Drittwiderspruchskläger als Sicherungs-\n\ngeber stillschweigend eine entsprechende Garantie für den ungewissen\n\nFall der Klageabweisung übernimmt. Würde er gegenüber dem Gläubiger\n\nkein selbständiges Garantieversprechen abgeben und nicht neben der\n\nSicherheit auch persönlich haften, sondern hinge die Haftung der Si-\n\ncherheit von einem Verschuldenserfordernis ab, so hätte sie keinen\n\npfandähnlichen Charakter und wäre infolgedessen kein ausreichendes\n\nÄquivalent für die mit der Ungewißheit des Prozeßausgangs behaftete\n\nAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.\n\nb) Zwar hat es der IX. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung vom\n\n23. Mai 1985 (BGHZ 95, 10, 13 ff.) ausdrücklich abgelehnt, dem Gläubi-\n\nger in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2, § 945 ZPO einen\n\nSchadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn sich die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung als unzutreffend erweist. Vielmehr muß\n\nder Drittwiderspruchskläger für einen in diesem Zeitraum eintretenden\n\nVerzögerungsschaden ausschließlich nach Deliktsrecht einstehen, sofern\n\nihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht nur eine fahrlässige\n\nVerkennung der Rechtslage zur Last fällt (so auch OLG München\n\nNJW-RR 1989, 1471, 1472; Zöller/Herget, aaO § 771 Rdn. 19; Münz-\n\nberg, aaO; Gaul, aaO; Salzmann, aaO; Schuschke, \n\nin: Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 771\n\nRdn. 45; a.A. LG Frankfurt MDR 1980, 409; MünchKomm/Karsten\n\nSchmidt, ZPO 2. Aufl. § 771 Rdn. 69; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771\n\nRdn. 24; Häsemeyer NJW 1986, 1028 f.). Daraus vermag die Revision\n\naber für sich nichts herzuleiten. Die Entscheidung betrifft nur die Frage,\n\nob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger,\n\ndessen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einen sich später als\n\nungerechtfertigt erweisenden Antrag nach § 771 Abs. 3 ZPO eingestellt\n\nwurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsscha-\n\ndens gegen den Drittwiderspruchskläger zusteht. Die Frage, welche\n\nRechte der Gläubiger aus einer ihm geleisteten Sicherheit herleiten\n\nkann, wird nicht angesprochen, geschweige denn entschieden.\n\n2. Die Klägerin hatte durch die formell ordnungsgemäße Pfändung\n\nvom 27. Mai 1997 ein Pfändungspfandrecht an dem Gebrauchtwagen\n\nihres Schuldners erworben. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der\n\nDrittwiderspruchsklage steht dies auch im Verhältnis der Klägerin zur\n\nBeklagten als Prozeßbürgin \n\nfest (BGH, Urteil vom 19. März 1975\n\n- VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; vgl. auch Schmitz, in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rdn. 147).\n\nDas Pfändungspfandrecht der Klägerin erlosch endgültig und nicht nur\n\nvorläufig (vgl. z.B. Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 776 Rdn. 4), als die\n\nPfändung durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des Beschlusses des\n\nLandgerichts B. vom 6. Januar 1998 gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1,\n\n§ 769 Abs. 1 Satz 1, § 776 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde.\n\n3. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls nach dem Inhalt des\n\nendgültigen Bürgschaftsvertrages den \"Aufhebungsschaden\" in Höhe des\n\nentgangenen Versteigerungserlöses zu ersetzen. Diese Auslegung kann\n\nder erkennende Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht\n\nzu treffen sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45).\n\nDer Umfang der Haftung des Prozeßbürgen richtet sich grundsätz-\n\nlich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung und kann im konkreten Ein-\n\nzelfall häufig der gerichtlichen Anordnung entnommen werden (vgl.\n\nRGZ 141, 194, 196; BGHZ 69, 270, 272 m.w.Nachw.; vgl. ferner BGH,\n\nUrteile vom 20. November 1978 - VIII ZR 243/77, WM 1979, 15, 16 und\n\nvom 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Danach\n\nunterliegt es keinem berechtigten Zweifel, daß die Beklagte mit der ge-\n\nsamten Sicherheit über 55.000 DM für den geltend gemachten \"Aufhe-\n\nbungsschaden\" haftet. Der Einwand der Revision, die Bürgschaft vom\n\n26. Juni 1997 in Höhe von 45.000 DM sei ausschließlich zum Zweck der\n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung gestellt worden, woran auch die die\n\nAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen betreffende ergänzende\n\nBürgschaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM nichts geändert habe,\n\ngreift nicht. Dabei kann offenbleiben, ob schon die ursprüngliche Bürg-\n\nschaft - wie die Revisionserwiderung meint - angesichts des weit gefaß-\n\nten Wortlauts der Vertragsurkunde vom 26. Juni 1997 und der für einen\n\nohnehin eher fernliegenden \"Verzögerungsschaden\" ungewöhnlich hohen\n\nHaftungssumme von 45.000 DM im Vorgriff auf die prozessuale Ent-\n\nwicklung ersichtlich auch einen etwaigen \"Aufhebungsschaden\" erfassen\n\nsollte. Jedenfalls war es ersichtlich die Absicht des Landgerichts B.\n\nund der erkennbare Wille aller Beteiligten, mit der Erhöhung der Bürg-\n\nschaftssumme auf insgesamt 55.000 DM sicherzustellen, daß jeder er-\n\ndenkbare \"Aufhebungsschaden\" abgedeckt ist. Eine stillschweigende\n\nAnpassung des Sicherungszwecks der bereits bestehenden Bürgschaft\n\nan die neue prozessuale Situation war aufgrund der Kaufmannseigen-\n\nschaft der Beklagten ohne Einhaltung der Schriftform des § 766 BGB\n\nmöglich (§ 350 HGB). Als ein für die Klägerin sowohl rechtlich als auch\n\nwirtschaftlich ausschließlich vorteilhaftes Geschäft bedurfte es gemäß\n\n§ 151 Satz 1 BGB auch keiner Annahmeerklärung gegenüber der Be-\n\nklagten, sondern es reichte das bloße Schweigen auf das auf die Ver-\n\ntragsänderung gerichtete Angebot der Beklagten aus (st.Rspr., siehe et-\n\nwa Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,\n\n2478 m.w.Nachw.).\n\n4. Das Berufungsgericht hat der Klage daher im Ergebnis zu Recht\n\nin Höhe des der Klägerin entgangenen Versteigerungserlöses über\n\n14.316,17 \n\n(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:2)-.(cid:21)(cid:10)(cid:21)0/(cid:9)(cid:12)(cid:9)/(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:30)(cid:20)(cid:12)(cid:24)(cid:14)\n\n(cid:5)\n\nIV.\n\nDie Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-335-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/xi-zr-335-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:07.050215+00:00"}}