{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_325-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 325/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 325/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,\n\nDr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung\n\nder Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 wird\n\nzurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des\n\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\n\nnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 125.266,51 \n\nGründe:\n\nEine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.\n\n(cid:0)\n\nDas Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur\n\nFinanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer\n\nHaustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des\n\nSachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit\n\nBeschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-\n\nsicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte\n\nGrundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-\n\nforme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-\n\nnehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen\n\nden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.\n\nArt. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember\n\n1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen \n\n(ABl Nr. L 372/31 vom\n\n31. Dezember 1985, \"Haustürgeschäfterichtlinie\") überläßt die Regelung\n\nder Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem \"einzelstaatlichen\n\nRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für\n\nWaren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren\".\n\nDies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem\n\n\"H.-Urteil\" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungspro-\n\nbleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mit\n\nfolgenden Worten hervorgehoben: \"Für alle Fälle sei hinzugefügt, daß\n\nzwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somit\n\nunter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäß\n\ndieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den\n\nKaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts\n\naber nach nationalem Recht richten.\" Dies legt den Schluß nahe, daß der\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung\n\nder praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt,\n\ndaß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausge-\n\nzahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages\n\nnach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern er\n\ndie kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungs-\n\nverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die Haustürgeschäftericht-\n\nlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern\n\nin Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Im-\n\nmobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom\n\n22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\n\nschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit \n\n(ABl\n\nNr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, \"Verbraucherkreditrichtlinie\") regelt in\n\nArt. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht an-\n\nwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an ei-\n\nnem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus\n\nSicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-\n\nmen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-\n\nvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die\n\nRückabwicklung einzubeziehen.\n\nDessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-\n\nrufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-\n\nformer Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3\n\nAbs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf \"die\n\nempfangenen Leistungen zurückzugewähren\". Diese Rechtsfolge tritt\n\nnach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die\n\nDarlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-\n\nnungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-\n\nnungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien\n\nverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus\n\nden im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.\n\nIm übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544\n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-325-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-325-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_325-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:50.082335+00:00"}}