{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_299-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"XI ZR 299/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 299/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 1. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 102.258,38 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich\n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\n1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entschei-\n\ndungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die\n\nsich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur\n\n(cid:0)\n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufge-\n\nzeigt.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einer\n\nTeilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehen\n\nmuß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezoge-\n\nnen Bürgschaftsforderung Gegenstand des Urteils sind (BGHZ 124, 164,\n\n166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eine\n\nFrage des Einzelfalls.\n\nb) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten des\n\nHauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläu-\n\nbigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, die\n\nerst der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig.\n\nNach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167,\n\n170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der\n\nGesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine ge-\n\ngenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch\n\nauf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner\n\nfortsetzenden Sparkasse gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Be-\n\nklagten spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 AktG\n\na.F. oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG beruhenden Gesamtrechtsnachfolge\n\neine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Ur-\n\nteil des VII. Zivilsenats vom 28. November 1957 (BGHZ 26, 142 f.) betraf\n\neine Einzelrechtsnachfolge, bei der die gegenüber der abtretenden Bank\n\neingegangene Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere Kreditinsti-\n\ntut überging.\n\nc) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,\n\n\"was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisen\n\nmuß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, das\n\nzwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im Laufe\n\nder Zeit aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat\",\n\nist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldne-\n\nrin einen Betriebsmittelkredit und ein Tilgungsdarlehen gewährt. Wie die\n\nDarlegungs- und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschulden zwi-\n\nschen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der Bundesge-\n\nrichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom\n\n18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282 m.w.Nachw.).\n\nd) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob den\n\nGläubiger im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus der\n\nVerwertung weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Be-\n\nhauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zu\n\nklären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der je-\n\nweilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten des\n\nBürgen, maßgeblich.\n\n2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Rechtsfehler des\n\nBerufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten\n\nlassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben die\n\nBeklagten nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober\n\n2002 aaO S. 2345).\n\na) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter des\n\nErblassers F. gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grund-\n\npfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, ist\n\nersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt und\n\ndaher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Til-\n\ngungsleistungen weder von der Auffanggesellschaft noch von F. be-\n\nhauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der Klägerin\n\nnicht entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß\n\ndas Berufungsurteil nicht auf einer - nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallen-\n\nden - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.\n\nb) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht die\n\nrechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen F. verkannt habe,\n\nfehlen \n\njegliche konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung\n\ndes geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich,\n\ndaß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unter\n\nden mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM vermindert\n\nhätte.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/xi-zr-299-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/xi-zr-299-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:43.011392+00:00"}}