{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_289-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"XI ZR 289/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehens- vertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensneh- mers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile. b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertra- ges. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich kei- ne Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Juni 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 289/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d;\nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\na) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende\nKreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den\nKreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehens-\nvertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im\nRahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensneh-\nmers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.\n\nb) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur\nNichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertra-\nges. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich kei-\nne Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-\n\nter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler H. R.\n\ngeworben, zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital\n\neine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach dem\n\nKonzept des Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentums-\n\nanteil an einem Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den Mitei-\n\ngentümern einen Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts be-\n\nauftragen.\n\nGemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Kläger\n\nmit der Ho. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhände-\n\nrin) einen Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte der\n\nTreuhänderin zugleich eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht. Unter\n\nanderem wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rech-\n\nnung des Klägers den Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Mitei-\n\ngentümergemeinschaft, den Generalübernehmer-Werkvertrag, Darle-\n\nhensverträge und erforderliche Sicherungsverträge abzuschließen.\n\nDie Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einen\n\nnotariellen \n\n\"Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, Generalübernehmer-\n\nVertrag\" ab sowie zur Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, des\n\nWerklohns von 124.157 DM und der Nebenkosten am 30. September\n\n1993 mit der Beklagten drei Realkreditverträge, darunter den streitge-\n\ngenständlichen Vertrag über 49.993 DM. Die Darlehensvaluta wurde ent-\n\nsprechend den Weisungen der Treuhänderin zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs ausgezahlt.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der ge-\n\nnannte Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darle-\n\nhen keine weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststel-\n\nlung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4%\n\np.a. zu verzinsendes Darlehenskapital in Höhe des Nettokreditbetrages\n\nzusteht. Er macht geltend: Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei\n\ngemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für\n\nden Darlehensvertrag, der die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG\n\nerforderliche Angabe der vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzie-\n\nrungsvermittlung nicht enthalte. Der Treuhandvertrag, die Vollmacht und\n\nder Darlehensvertrag seien zudem wegen Verstoßes gegen das Rechts-\n\nberatungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die Beklagte wegen der Verlet-\n\nzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-\n\nsentlichen ausgeführt:\n\nDer streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte\n\nVollmacht zur Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4\n\nVerbrKrG formwirksam. Im Darlehensvertrag hätten die Kosten der Fi-\n\nnanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen werden müssen, weil der\n\nKreditvermittler auf Initiative des Klägers und vornehmlich in dessen In-\n\nteresse tätig geworden sei. Der Treuhandvertrag und die der Treuhände-\n\nrin erteilte Vollmacht seien zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nichtig. Die Vollmacht sei der Beklagten gegenüber aber\n\nnach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu behandeln, da ihr nach\n\ndem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor Abschluß des\n\nDarlehensvertrages der Treuhandvertrag mit Vollmacht in notarieller\n\nAusfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags er-\n\nfasse auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten Darlehensver-\n\ntrag. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in einer Wei-\n\nse zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an de-\n\nren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. Die\n\nBeklagte habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicher\n\nAufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der\n\nTreuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden\n\nFassung (im folgenden: a.F.) formwirksam ist, und hierzu auf die Recht-\n\nsprechung des Senats verwiesen, nach der die Vollmacht zum Abschluß\n\neines Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten muß (BGHZ 147,\n\n262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00,\n\nWM 2001, 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,\n\nWM 2001, 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß der\n\nGesetzgeber die Aufnahme der Mindestangaben in die Vollmacht nun-\n\nmehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderes\n\nErgebnis. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte\n\nVollmachten (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damit\n\nnicht geeignet, das Verständnis der bis dahin geltenden anderslautenden\n\nRechtsvorschriften zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorla-\n\nge der Sache an den Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht\n\nveranlaßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986\n\n- 87/102/EWG Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der\n\nÄnderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG Abl.\n\nNr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und\n\ndes Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom\n\n1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) keine Vorgaben und Regelun-\n\ngen über Form und Inhalt einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbrau-\n\ncherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - XI ZR\n\n198/00, WM 2001, 1663, 1665).\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auch\n\nnicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weil\n\ndort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung\n\nweder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß\n\n§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG a.F. angegeben sind. Entgegen der\n\nAuffassung der Revision war die vom Kläger aufgrund eines Vertrages\n\nmit der G. GmbH zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Vertrag\n\nnicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind\n\nzwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber\n\nals Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kre-\n\nditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allge-\n\nmeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr\n\norganisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von\n\nKunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil\n\nvom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Eine Aus-\n\nnahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermitt-\n\nlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag\n\noder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober\n\n1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni\n\n2000 aaO). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines\n\nSteuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des\n\nSteuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsver-\n\nmittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zah-\n\nlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der Erzielung der begehr-\n\nten Steuervorteile dient. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die\n\nKreditvermittlung sei hier vornehmlich im Interesse des Klägers erfolgt,\n\nist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen worden.\n\n3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich das\n\nBerufungsgericht zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger die\n\nWohnung im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehin-\n\ndert gesehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum\n\nmöglichen Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlos-\n\nsenen Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, der\n\nausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines\n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-\n\nber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nist \n\nnichtig\n\n(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR\n\n321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,\n\nWM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,\n\n918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und\n\nvom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; ebenso zum\n\nGeschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilien-\n\nfonds BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003,\n\n247, 248, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn\n\ndie Eigentumswohnung - wie hier - im Rahmen eines Bauherrenmodells\n\nerworben wird. Entscheidend ist nicht, im Rahmen welches Steuerspar-\n\nmodells der Geschäftsbesorger oder Treuhänder tätig wird; entscheidend\n\nist vielmehr, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Ge-\n\nschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang\n\ndieses Vertrages sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu\n\nmessen (BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914,\n\n915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 unter II 2 b aa).\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darle-\n\nhensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne Vertre-\n\ntungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der Treuhän-\n\nderin erteilte Vollmacht ist der Beklagten gegenüber als gültig zu behan-\n\ndeln, selbst wenn ein Verstoß des Treuhandvertrages nebst Vollmacht\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Zu Gunsten der Beklagten\n\ngreift nämlich jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172\n\nAbs. 1 BGB ein.\n\naa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwen-\n\ndung der §§ 171, 172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der\n\nBevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Voll-\n\nmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt, greifen nicht durch. Wie\n\nder Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR\n\n227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.), sind die §§ 171, 172 BGB sowie die\n\nGrundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem\n\nVerstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1\n\nRBerG anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der\n\nDuldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemei-\n\nnen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten\n\ngegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines\n\nanderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen\n\nwirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit\n\ngesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne\n\nRücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines\n\nanderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom\n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann\n\ndem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaf-\n\ntung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteil\n\nvom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 aaO). Die Ausführungen der Revision\n\ngeben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.\n\nbb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens\n\nbei Abschluß des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Origi-\n\nnal oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom\n\n8. Februar 1993 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom\n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai\n\n2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,\n\nWM 2003, 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck\n\nS. 13).\n\nDas war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der\n\nFall. Dieses ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu\n\ndem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag nebst Vollmacht habe der\n\nBeklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in nota-\n\nrieller Ausfertigung vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Fest-\n\nstellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft,\n\naber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\ncc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne\n\nsich gemäß §§ 171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der Voll-\n\nmachtsausfertigung gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre\n\n1993 keinen Anlaß gehabt habe, die Nichtigkeit des Treuhandvertrages\n\nsowie eine Unwirksamkeit der in notarieller Form erteilten Vollmacht we-\n\ngen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen,\n\nist nicht zu beanstanden. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz \n\ndamals \n\nnicht \n\nerkennen \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom\n\n18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115 und vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Entgegen der An-\n\nsicht der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist\n\nnichts darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine Rechts-\n\nberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Ken-\n\nnenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Um-\n\nstände, sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des\n\nMangels der Vertretungsmacht selbst an.\n\nc) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, der Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.\n\naa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein\n\nVerstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht\n\nzur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftrag-\n\ngeber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97,\n\nWM 1998, 923, 924). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig\n\ntätigen Rechtsbesorger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie\n\nsind regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammen-\n\nhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zu-\n\nstande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und\n\nvermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom\n\n17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den Rechtsbesorger\n\ngerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 RBerG gebietet es nicht, die Sankti-\n\non der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als Vertreter\n\nabgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag, der den Rechtsbesorger zu der unerlaubten\n\nTätigkeit verpflichtet, und durch die Vollmacht, die die unerlaubte\n\nRechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Ge-\n\nschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. Daß\n\ndie Geschäfte sich als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung dar-\n\nstellen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. Ein\n\nRechtsgeschäft ist nicht schon deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig,\n\nweil die Umstände seines Zustandekommens bzw. Zustandebringens ge-\n\ngen ein gesetzliches Verbot verstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Staudin-\n\nger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134 Rdn. 5).\n\nbb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu\n\nRecht angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge\n\nmit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von die-\n\nsem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer\n\nWeise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit\n\nals Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden\n\nmuß (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).\n\n(1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und\n\nvon der Revision angesprochenen sogenannten \"Unfallhilfefällen\" Darle-\n\nhensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen\n\ndie Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen\n\nzur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die\n\nBanken \n\nin organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten\n\n(Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das\n\nauf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten\n\nSchadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile\n\nvom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom\n\n29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH,\n\nUrteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).\n\n(2) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgericht\n\nhier im Ergebnis zu Recht verneint.\n\nDie Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages be-\n\ngründenden Zusammenarbeit des Dritten mit dem Rechtsbesorger setzt\n\nvoraus, daß sich gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zu\n\nerbringenden Leistungen als Beteiligung des Dritten an der unerlaubten\n\nRechtsbesorgung darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte et-\n\nwa in anderer Weise als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgung\n\nmitgewirkt oder sonst zu dieser beigetragen hat. Denn die Reichweite\n\ndes Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots\n\nwird durch die Beteiligung eines anderen an der Rechtsbesorgung nicht\n\nvergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit kommt daher nur das Ver-\n\nhalten des Dritten selbst als Vertragspartner des durch den Rechtsbe-\n\nsorger vermittelten Vertrages in Betracht.\n\nDementsprechend hat die Rechtsprechung in den Unfallhilfefällen\n\nentscheidend auf das Verhalten der Bank und das von ihr abgeschlosse-\n\nne Kreditgeschäft abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftliches\n\nTeilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der\n\nSchadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener\n\nrechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen wor-\n\nden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR\n\n31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76,\n\nWM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR\n\n152/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in denen die Rechtspre-\n\nchung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbe-\n\nsorgung für nichtig erklärt hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.; BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es darauf an,\n\ndaß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung an\n\nder Rechtsbesorgung lag.\n\nDas ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall.\n\nDieses ist - entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich ent-\n\nscheidenden Punkt den Unfallhilfefällen und anderen Sachverhalten, in\n\ndenen eine Beteiligung an der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nicht\n\nvergleichbar. Auch in den Unfallhilfefällen ist zwar der zwischen dem\n\nKunden und der kreditgebenden Bank geschlossene Kreditvertrag regel-\n\nmäßig durch Vermittlung eines unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG\n\ntätig gewordenen Rechtsbesorgers, meist des Mietwagenunternehmens,\n\nzustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die Zusammenarbeit zwi-\n\nschen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt insgesamt auf\n\neine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des Unfallge-\n\nschädigten von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertrag\n\nstellte sich damit - bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger\n\nRechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mit\n\nder jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche ge-\n\ngen den Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren\n\nGeltendmachung der Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks diente.\n\nIm vorliegenden Fall ist es anders. Gesamtzweck ist hier der Erwerb ei-\n\nner Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rah-\n\nmen dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eige-\n\nne Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente der\n\nDarlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein\n\ndem zulässigen Zweck des Erwerbs der Eigentumswohnung.\n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatz-\n\nansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-\n\ntraglicher Aufklärungspflichten verneint.\n\na) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende\n\nBank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-\n\nersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-\n\naufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen\n\nVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß\n\ndie Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient\n\nhaben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweis-\n\npflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies\n\nkann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,\n\nder Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als\n\nKreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-\n\nlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für\n\nden Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im\n\nZusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als\n\nauch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte\n\nverwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens\n\neinen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und\n\ndies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87,\n\nWM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR\n\n300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992,\n\n216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 921).\n\nSolche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nnicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, die\n\nBeklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender Ge-\n\nsellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wo-\n\nnach zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern keine\n\nVerflechtungen bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Auf-\n\nsichtsrat der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitge-\n\ngenständlichen Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklä-\n\nrungspflicht wegen eines für die Beklagte erkennbaren konkreten Wis-\n\nsensvorsprungs nicht. Der haftungsbegründende konkrete Wissensvor-\n\nsprung muß sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts be-\n\nziehen. Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführen-\n\nder Gesellschafter der Treuhänderin zugleich Gründungsgesellschafter\n\nund Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommen\n\nnicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt - ein\n\nerhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen\n\nwürde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko\n\ndes finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich be-\n\nkannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum\n\nNachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts\n\nniedergeschlagen hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin\n\nnicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen et-\n\nwa durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Ver-\n\ntrauenswürdigkeit allein nicht.\n\nb) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers R. durch\n\nunrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278\n\nBGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwer-\n\nbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis\n\nder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein\n\nVerhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-\n\nletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685,\n\n1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002,\n\n2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Um-\n\ndruck S. 7).\n\naa) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages\n\nkommen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichti-\n\nger Erklärungen des Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise fal-\n\nsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung\n\ndes Klägers unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen\n\nund Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft,\n\nsondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb\n\ndes Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 922).\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine er-\n\nweiterte Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vor-\n\ntrag des Klägers ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß\n\ndie Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war.\n\nVoraussetzung dafür wäre, daß die Bank im Zusammenhang mit dem\n\nVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-\n\nschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen des\n\nVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen\n\nauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank selbst wegen Über-\n\nschreitens der Kreditgeberrolle hinsichtlich des finanzierten Geschäfts\n\naufklärungspflichtig (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,\n\nWM 1992, 901, 905). Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten der\n\nBank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehen\n\nhaben. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ständig mit den In-\n\nitiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre grundsätzliche\n\nBereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern erklärt\n\nsowie an der textlichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages und der\n\nVollmacht aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die\n\nKreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht zu\n\nentnehmen.\n\nIII.\n\nDie Revision war danach zurückzuweisen.\n\nNobbe Joeres Wassermann\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/xi-zr-289-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/xi-zr-289-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:05.570642+00:00"}}