{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_274-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"XI ZR 274/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 274/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 3. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-\n\nverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\n\nin dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-\n\nträgt 996.006,81 \n\nGründe:\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2\n\nZPO) liegen nicht vor.\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß\n\n(cid:0)\n\nfür eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann eine\n\nAufklärungspflicht zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielle\n\nRisiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden\n\nnicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprung\n\nauch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99,\n\nWM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprung\n\nder Beklagten gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgericht\n\nausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der von\n\nden Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweis-\n\nwürdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung.\n\nAuch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert\n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Eine entscheidungser-\n\nhebliche Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 (BGHZ 131,\n\n385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht\n\ndavon ausgegangen ist, daß eine von den beiden Vermögensberatern\n\nder Kläger geschaffene Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurech-\n\nnen ist.\n\nMit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt\n\nsich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/xi-zr-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/xi-zr-274-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:40.595042+00:00"}}