{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_248-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"XI ZR 248/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. BGB a.F. § 276 (Fb) Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es un- terlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzie- rung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung - -2 des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 248/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Mai 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2\n\nEine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das\nBerufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die\nBeschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit\nder Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.\n\nBGB a.F. § 276 (Fb)\n\nEine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es un-\nterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzie-\nrung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,\nrechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung\n\n- -2\ndes Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die\ngewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.\n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung\n\neines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung ge-\n\nschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-\n\ndener Aufwendungen \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt \n\n37.500,25 \n\n(= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtun-\n\ngen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapital-\n\nlebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle\n\nweiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-\n\ngentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im No-\n\nvember 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von\n\n14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der\n\nKläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des\n\nFestdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig\n\nabgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbe-\n\nlehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht\n\nerteilt.\n\nSeit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zah-\n\nlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräu-\n\nmen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertra-\n\nges gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen\n\nund macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990\n\nmehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der\n\nVerträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches\n\nAufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unter-\n\nlassen, auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin\n\n\"versteckte Innenprovision\" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich\n\naus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung\n\nergäben.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDie vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist\n\ninsgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige\n\nAnsprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darle-\n\nhensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.\n\nZwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte\n\nZulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich\n\ndamit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) mögli-\n\ncherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen\n\nRegelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Re-\n\nvisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschrän-\n\nkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus\n\nder Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird\n\n(BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98,\n\nNJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-\n\ngedruckt). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten\n\ndie Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der\n\nRevisionszulassung.\n\nDie Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand\n\neines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst sei-\n\nne Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf\n\neinzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte\n\nRechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; je-\n\nweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulas-\n\nsung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine\n\nvon mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemach-\n\nten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.\n\nBei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß\n\ndas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil\n\nvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in\n\nBGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach\n\nder Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer\n\nwirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung,\n\nnicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt\n\nzugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband\n\n§ 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt\n\nschon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie\n\nreicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKomm-\n\nWenzel aaO Rdn. 44).\n\nB.\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nEin Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß\n\ndes Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsitua-\n\ntion im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklä-\n\nrungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlver-\n\nhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen\n\nlassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und\n\nDarlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages füh-\n\nrende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wi-\n\nderrufen hat.\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem\n\nWiderruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-\n\ngegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untä-\n\ntigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver\n\nBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein\n\nRecht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Gel-\n\ntendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom\n\n6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom\n\n14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; \n\njeweils m.w.\n\nNachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen\n\nin den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllen-\n\nden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn\n\ndem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der\n\nvon seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf\n\nzu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch\n\nmachen.\n\nb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag\n\nnicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des\n\nzeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des\n\nVermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem\n\nin den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darle-\n\nhens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom\n\nKläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des\n\nKaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das\n\nHaustürwiderrufsgesetz schützen wolle.\n\nZwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages\n\nin der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation\n\nbei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursäch-\n\nlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der\n\nmündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-\n\nerklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Ab-\n\nstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131,\n\n385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem\n\ngrößeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und\n\ndem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer\n\nLage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt\n\nist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Ab-\n\nstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der\n\nWürdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR\n\n125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,\n\nWM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfah-\n\nrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich\n\ngegen die tatrichterliche Würdigung.\n\nDas Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n\nvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung.\n\nDer Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvorausset-\n\nzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 be-\n\ntreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-\n\nräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom\n\n31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustür-\n\nsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).\n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit\n\ndenen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers\n\ngegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-\n\npflichten verneint hat.\n\na) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-\n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf\n\nregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die\n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls\n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können\n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen\n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des\n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu\n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen\n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-\n\nwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-\n\nzielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor\n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile\n\nvom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. De-\n\nzember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992\n\n- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,\n\nZIP 2003, 160, 161).\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,\n\ndie ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-\n\nklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche\n\nUmstände nicht auf.\n\naa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit\n\nüberteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Woh-\n\nnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines\n\n- für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen,\n\ngreift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wis-\n\nsensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende\n\nKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-\n\nbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom\n\n15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar\n\n1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR\n\n352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR\n\n193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,\n\nWM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des\n\nKäufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit\n\ndes Kaufpreises zu prüfen.\n\nEine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\n\nKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die\n\nBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer\n\nsittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen\n\nmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,\n\n1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61,\n\n62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist\n\nhier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht je-\n\ndes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und\n\nGegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-\n\nsonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven\n\nVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-\n\ngangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist\n\nwie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.;\n\nSenatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62\n\nund vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein sol-\n\nches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführun-\n\ngen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat,\n\nschon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der\n\nEigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kauf-\n\npreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von\n\nrund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für\n\ndie Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil\n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis\n\nder Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein\n\nanderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des\n\nnotariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragen-\n\nstellplatzes.\n\nbb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-\n\ntenen \"versteckten Innenprovision\" aufklärungspflichtig. Bei steuerspa-\n\nrenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditin-\n\nstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im\n\nfinanzierten Kaufpreis enthaltene \"versteckte Innenprovision\" aufzuklä-\n\nren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\n\nKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro-\n\nvision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen\n\nKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von\n\neiner sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer\n\nausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,\n\nWM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck\n\nS. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März\n\n2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).\n\nDer Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des\n\nBundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.)\n\ngeht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Ver-\n\ntriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensscha-\n\nden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die\n\nAufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne\n\nBedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Verei-\n\nnigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.\n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf-\n\nklärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige\n\nwirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Fest-\n\nkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung\n\nhingewiesen hat.\n\nDie Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von\n\nsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm\n\ngewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in\n\ndenen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen\n\nRatenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen\n\nKreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht\n\nund die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger\n\nist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck eben-\n\nsogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom\n\n9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzun-\n\ngen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darle-\n\ngungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegen-\n\nüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan\n\n(zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pau-\n\nschale, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung,\n\ndie gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen,\n\nreicht hierfür nicht.\n\nÜberdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-\n\nzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten\n\nRückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der\n\nVermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-\n\nhaltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213\n\nund vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom\n\n13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä-\n\nger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung ent-\n\nstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989\n\n- III ZR 269/87, aaO S. 667).\n\n3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch\n\nunrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigen-\n\ntumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der\n\nRevision nicht angegriffen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Joeres Wassermann\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_248-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/xi-zr-248-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_248-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_248-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/xi-zr-248-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_248-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:34.752917+00:00"}}